BIB.ORDER
T-263/9761997B02630013.000120431206624TBeschluß des Gerichts (Fünfte Kammer)
13. April 2000(*)
In der Rechtssache T-263/97
GAL Penisola Sorrentina mit Sitz in Neapel (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte G. L. Lemmo und V. Mormile, via del Parco Margherita, 31, Neapel,
Klägerin,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. M. Flett und F. P. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(97) 1261 der Kommission vom 15. Mai 1997 zur Änderung der Entscheidung C(95) 444/3 vom 5. April 1995 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für ein operationelles Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader II in der Region Kampanien zugunsten von Gebieten in Italien, die unter das Ziel 1 fallen,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen
Grundverordnung und Durchführungsverordnung
„Der Begleitausschuß paßt erforderlichenfalls und ohne Änderung des Gesamtbetrags der gewährten Gemeinschaftsbeteiligung sowie unter Beachtung von harmonisierten Grenzen je Ziel die ursprünglich genehmigten Modalitäten der Gewährung der Finanzbeteiligung und, unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen, den vorgesehenen Finanzierungsplan an; hierzu gehören auch etwaige Mittelübertragungen zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Interventionssätze. Die obengenannten harmonisierten Grenzen je Ziel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Titels VIII festgelegt und in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte aufgenommen.
Diese Änderungen werden der Kommission und dem Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Sie treten unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft; die Bestätigung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung; der Zeitpunkt des Eingangs wird von der Kommission im Wege einer Empfangsbestätigung mitgeteilt.
Die sonstigen Änderungen werden von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach Stellungnahme des Begleitausschusses beschlossen.“
Die Gemeinschaftsinitiative Leader II
Sachverhalt
Erste Phase des „Kampanienprogramms“
Zweite Phase des Kampanienprogramms
„Regionalprogramm Leader II
Neufassung der Nummer 1.3, die die bisherige Fassung ersetzt
In Anbetracht der Dimension und der verfügbaren Mittel ist es angebracht, das Auswahlverfahren auf das Gebiet der Berggemeindeverbände insgesamt (Tabelle 1) auszudehnen, um das Ziel einer weitestgehenden Streuung der innovativen Maßnahmen, die gefördert und unterstützt werden können, zu erreichen.
Betroffen sind 340 Gemeinden, was 62 % aller Gemeinden Kampaniens entspricht. Die Wohnbevölkerung betrug am 31. Dezember 1991 ungefähr 1,2 Millionen [Einwohner]. Die Siedlungsfläche beträgt ungefähr 960000 ha.
Bei der Auswahl der örtlichen Aktionspläne gemäß der ersten Bekanntmachung Ende 1995 fiel die Entscheidung auf sieben Pläne, die das Gebiet von insgesamt zehn Gemeindeverbänden betreffen.
Aufgrund der Ergebnisse dieser ersten Durchführungsphase des Programms Leader II [Kampanien] ist es gerechtfertigt und angemessen, in der zweiten Phase das räumliche Bezugsgebiet für die Abgabe von Vorschlägen auf die Berggemeindeverbände zu beschränken.
Es besteht kein Grund, das Gebiet des Berggemeindeverbands Penisola Sorrentina in dieser neuen Phase einzubeziehen, da es den sozioökonomischen Indikatoren zufolge zu den am weitesten entwickelten Gebieten von Kampanien gehört, und der Modellcharakter des für den benachbarten Berggemeindeverband Penisola Amalfitana genehmigten Aktionsplans insbesondere in Anbetracht der begrenzten Ausdehnung der fraglichen Gebiete sich auch auf die Penisola Sorrentina erstrecken kann.
Gemäß dieser Auswahl sind 16 Berggemeindeverbände an der zweiten Phase beteiligt (Tabelle 2b).“
„DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337, S. 11), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission hat mit der Entscheidung C(95) 444/3 vom 5. April 1995 ein operationelles Programm im Rahmen der Initiative Leader II in der Region Kampanien zugunsten von Gebieten in Italien, die unter das Ziel 1 fallen, genehmigt.
Gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 paßt der Begleitausschuß erforderlichenfalls ohne Änderung der Gesamthöhe der bewilligen Gemeinschaftsbeteiligung unter Beachtung von harmonisierten Grenzen je Ziel die ursprünglich genehmigten Modalitäten der Finanzbeteiligung und unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen den vorgesehenen Finanzierungsplan an, was auch die etwaigen Mittelübertragungen zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Interventionssätze einschließt. Diese der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ordnungsgemäß mitgeteilte Entscheidung des Begleitausschusses liegt der Kommission zur Bestätigung vor.
Der Begleitausschuß des operationellen Programms Leader II Kampanien hat in seiner Sitzung vom 13. Februar 1997 Änderungen des Programms genehmigt. Der Vorsitzende des Begleitausschusses hat der Kommission mit Schreiben Nr. 5217/SP vom 19. Februar 1997 die genehmigten Änderungen mitgeteilt, damit die Kommission sie bestätigt.
Eine Bestätigung dieser Änderungen ist sachgerecht.
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das operationelle Programm im Rahmen der Initiative Leader II in der Region Kampanien wird in Punkt 1.3 ‚Jnterventionsgebiet‘ und Punkt 6.1 ‚Zulässigkeit und Prüfung der Finanzierungsanträge‘ entsprechend dem Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung geändert.Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.“
Verfahren und Anträge der Parteien
- —
die Klage für zulässig zu erklären;
- —
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- —
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
- —
die Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;
- —
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Zur angeblich verspäteten Klageerhebung
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zur Frage, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen war
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
- 2.Die Klägerin trägt sämtliche Kosten.