Volltext

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. April 2000. – GAL Penisola Sorrentina gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61997TO0263 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-263/9761997B02630013.000120431206624T
BESCHLUSS VOM 13. 4. 2000 — RECHTSSACHE T-263/97
GAL PENISOLA SORRENTINA / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Fünfte Kammer)

13. April 2000(*)

In der Rechtssache T-263/97

GAL Penisola Sorrentina mit Sitz in Neapel (Italien), vertreten durch die Rechtsanwälte G. L. Lemmo und V. Mormile, via del Parco Margherita, 31, Neapel,

Klägerin,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. M. Flett und F. P. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(97) 1261 der Kommission vom 15. Mai 1997 zur Änderung der Entscheidung C(95) 444/3 vom 5. April 1995 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für ein operationelles Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader II in der Region Kampanien zugunsten von Gebieten in Italien, die unter das Ziel 1 fallen,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen

Grundverordnung und Durchführungsverordnung

1Die Bestimmungen über die in Artikel 130a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 158 EG) vorgesehene Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9, im folgenden: Grundverordnung) und in der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Grundverordnung (ABl. L 374, S. 1, im folgenden: Durchführungsverordnung) niedergelegt.
2Die Grundverordnung und die Durchführungsverordnung wurden durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 2081/93 bzw. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5 bzw. S. 20) geändert, und es wurden u. a. die nachstehenden Bestimmungen neu gefaßt.
3In Artikel 1 der Grundverordnung sind die vorrangigen Ziele der von der Gemeinschaft verfolgten Politik festgelegt. Als Ziele 1 und 5b sind die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand und die Förderung der ländlichen Gebiete vorgesehen.
4In Artikel 5 der Grundverordnung werden die verschiedenen in Betracht kommenden Interventionsformen aufgeführt, darunter die Kofinanzierung operationeller Programme. Artikel 5 Absatz 5 bestimmt, daß diese Interventionen auf Initiative der Mitgliedstaaten oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet werden.
5Nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung kann die Kommission bei den gemäß Artikel 5 Absatz 5 ergriffenen Gemeinschaftsinitiativen „beschließen ..., den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, einen Antrag auf Beteiligung an Aktionen zu stellen, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind“. Artikel 14 der Durchführungsverordnung sieht vor, daß „Anträge auf Beteiligung der Strukturfonds... von dem Mitgliedstaat oder den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene benannten zuständigen Behörden auszuarbeiten und von dem Mitgliedstaat oder einer Behörde, die er gegebenenfalls zu diesem Zweck benennt, bei der Kommission einzureichen [sind]“. Nach Artikel 14 Absatz 3 prüft die Kommission die Anträge unter verschiedenen Gesichtspunkten und entscheidet anschließend über die Beteiligung der Fonds, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
6Artikel 25 der Durchführungsverordnung bestimmt, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten „für eine effiziente Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen“ sorgen. Diese Begleitung wird insbesondere durch die hierfür eingesetzten Ausschüsse (im folgenden: Begleitausschüsse) sichergestellt. Die Begleitausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt. Die Kommission und gegebenenfalls die Europäische Investitionsbank (EIB) können in diesen Ausschüssen vertreten sein.
7Artikel 25 Absatz 5 bestimmt:

„Der Begleitausschuß paßt erforderlichenfalls und ohne Änderung des Gesamtbetrags der gewährten Gemeinschaftsbeteiligung sowie unter Beachtung von harmonisierten Grenzen je Ziel die ursprünglich genehmigten Modalitäten der Gewährung der Finanzbeteiligung und, unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen, den vorgesehenen Finanzierungsplan an; hierzu gehören auch etwaige Mittelübertragungen zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Interventionssätze. Die obengenannten harmonisierten Grenzen je Ziel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Titels VIII festgelegt und in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte aufgenommen.

Diese Änderungen werden der Kommission und dem Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Sie treten unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft; die Bestätigung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung; der Zeitpunkt des Eingangs wird von der Kommission im Wege einer Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Die sonstigen Änderungen werden von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach Stellungnahme des Begleitausschusses beschlossen.“

Die Gemeinschaftsinitiative Leader II

8Am 1. Juli 1994 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschußanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative sind (ABl. C 180, S. 48, im folgenden: Mitteilung). Diese als „Leader II“ bezeichnete Initiative, die auf Artikel 11 der Durchführungsverordnung gestützt ist, hat u. a. zum Ziel, „in allen Tätigkeitsbereichen im ländlichen Raum Impulse für innovative Maßnahmen der lokalen Aktionsträger des öffentlichen und privaten Sektors zu geben“ (Nr. 6 der Mitteilung).
9Die Initiative Leader II wird von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam finanziert (Nr. 20 der Mitteilung).
10Durch Leader II können lokale Aktionsgruppen, d. h. Gruppen, in denen sich Partner des öffentlichen und des privaten Sektors mit einer gemeinsamen Strategie und Innovationskonzepten zur Entwicklung eines ländlichen Gebiets von lokaler Dimension (Richtwert: unter 100000 Einwohner) zusammengeschlossen haben, und andere kollektive Aktionsträger des öffentlichen und privaten Sektors im ländlichen Raum unterstützt werden. Diese Initiative betrifft die ländlichen Gebiete in den Regionen, die unter die Ziele 1 und 5b fallen (Nr. 8 der Mitteilung).
11Nach Nummer 16b obliegen die „Auswahl der einzelnen Projekte und der Begünstigten sowie die finanzielle Abwicklung und die Verwaltung des regionalen LEAD ER-Programms... ausschließlich diesen Partnern, die gehalten sind, die Gemeinschaftspolitiken, die Förderkriterien für Strukturfondsmaßnahmen und die geltenden Interventionssätze zu beachten“.
12Gemäß Nummer 17 der Mitteilung ist für die Begleitung — sofern im Rahmen der Partnerschaft nichts anderes vereinbart ist — der für die Ziele 1 oder 5 b sachlich oder geographisch zuständige Begleitausschuß verantwortlich. Die einzelstaatliche Koordinierung und der Begleitausschuß, an dem die Kommission beteiligt ist, sind die wichtigste Ebene für den Erfahrungsaustausch.

Sachverhalt

Erste Phase des „Kampanienprogramms“

13Nach der Veröffentlichung der Mitteilung beschloß die Region Kampanien (Italien), sich an der Initiative Leader II zu beteiligen.
14Die Giunta regionale (Regionalausschuß) von Kampanien billigte mit Beschluß Nr. 169 vom 7. November 1994 das Regionalprogramm zur Durchführung der Initiative Leader II.
15Am 4. November 1994 übermittelte die Italienische Republik der Kommission einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft zugunsten von Regionen, die unter das Ziel 1 fallen, für ein operationelles Programm im Rahmen der Initiative Leader II für die Region Kampanien (im folgenden: Kampanienprogramm).
16Die Kommission genehmigte das Kampanienprogramm mit Entscheidung Nr. C(95) 444/3 vom 5. April 1995 über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für ein operationelles Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Leader II in der Region Kampanien zugunsten von Gebieten in Italien, die unter das Ziel 1 fallen (im folgenden: Entscheidung über das Kampanienprogramm). Dieser Zuschuß belief sich auf 25,82 Mio. ECU.
17Das Kampanienprogramm sah unter Nummer 1.3 als Interventionsgebiet die Gesamtheit der Gebiete vor, die als Berggebiete oder benachteiligte Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. L 128, S. 1) eingestuft waren, wobei aber anhand von sozioökonomischen Kriterien sieben vorrangige Interventionsgebiete festgelegt wurden, um eine übermäßige Streuung der verfügbaren Mittel zu vermeiden. Es wurde allerdings klargestellt, daß die Benennung der vorrangigen Interventionsgebiete die Möglichkeit nicht ausschließe, für andere als benachteiligte Berggebiete im Sinne der Richtlinie 75/268 eingestufte Gebiete unter Umständen eine Aktion im Rahmen des Kampanienprogramms vorzusehen, sofern eine solche im Hinblick auf dieses Programm eingehend begründet und die Einrichtung, die eine derartige Aktion vorschlage, vertrauenswürdig sei.
18Die betreffenden Gebiete entsprachen nicht unbedingt einer bestimmten Verwaltungseinheit. Einige von ihnen umfaßten das Gebiet einer oder mehrerer „comunità montane“ (Berggemeindeverbände). Ein Berggemeindeverband ist eine Verwaltungseinheit, die verschiedene Gemeinden in Gebieten umfaßt, die als „Berggebiete“ eingestuft sind. Insgesamt umfaßten die sieben vorrangigen Interventionsgebiete 20 Berggemeindeverbände.
19Eines dieser vorrangigen Interventionsgebiete, die Penisola Sorrentina-Amalfitana (Halbinsel von Sorrent und Amalfi), umfaßt zwei Berggemeindeverbände: die Penisola Amalfitana (in der Provinz Salerno) und die Penisola Sorrentina (in der Provinz Neapel).
20Nach Nummer 6.1 des Kampanienprogramms sollten nur die örtlichen Aktionspläne ausgewählt werden, die in dem jeweiligen vorrangigen Interventionsgebiet an die erste Stelle gesetzt worden waren.
21Die Klägerin, eine Vereinigung italienischen Rechts, in der sich die Handelskammer Neapel, die Confcooperative Napoli, die Coldiretti Napoli, die APROL (Olivenölerzeugerverband), die APROLAT (Milcherzeugerverband) und die AGCI (Allgemeiner Verband der italienischen Genossenschaften) zusammengeschlossen haben, hat als lokale Aktionsgruppe einen örtlichen Aktionsplan vorgelegt, der ausschließlich die Penisola Sorrentina betrifft.
22Gemäß Bekanntmachung im Bolletino ufficiale della Regione Campania (im folgenden: BURC) wählte die Giunta regionale von Kampanien die für eine Finanzierung in Betracht kommenden örtlichen Aktionspläne aus und genehmigte sie.
23Mit Entscheidung Nr. 8215/96 vom 18. Oktober 1996 setzte sie innerhalb des vorrangigen Gebiets Penisola Sorrentina-Amalfitana den von der Klägerin für die Penisola Sorrentina vorgelegten örtlichen Aktionsplan an die zweite Stelle. Nach den im Kampanienprogramm festgelegten Auswahlkriterien (Nr. 6.1) genehmigte sie mit Entscheidung Nr. 9919/96 vom 13. Dezember 1996 den für dieses vorrangige Interventionsgebiet an die erste Stelle gesetzten örtlichen Aktionsplan der lokalen Aktionsgruppe Penisola Amalfitana für die Penisola Amalfitana und entschied sich damit gegen den Antrag der Klägerin.
24Die Klägerin focht diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Kampanien an.

Zweite Phase des Kampanienprogramms

25Angesichts der Tatsache, daß sieben örtliche Aktionspläne bereits ausgewählt und dafür Zuschüsse in Höhe von etwas mehr als einem Drittel der vorgesehenen Kredite bewilligt worden waren, hielten es die Region Kampanien und der Begleitausschuß für angebracht, einen neuen Anlauf für die Durchführung der Initiative Leader II zu nehmen und den Kreis der potentiellen Empfänger zu erweitern.
26Der Begleitausschuß genehmigte zu diesem Zweck in seiner Sitzung am 13. Februar 1997 gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Durchführungsverordnung gewisse Änderungen des Kampanienprogramms, die sich insbesondere auf die das Interventionsgebiet betreffende Nummer 1.3 bezogen. Die Entscheidung des Begleitausschusses umfaßte folgende Änderungen:

„Regionalprogramm Leader II

Neufassung der Nummer 1.3, die die bisherige Fassung ersetzt

In Anbetracht der Dimension und der verfügbaren Mittel ist es angebracht, das Auswahlverfahren auf das Gebiet der Berggemeindeverbände insgesamt (Tabelle 1) auszudehnen, um das Ziel einer weitestgehenden Streuung der innovativen Maßnahmen, die gefördert und unterstützt werden können, zu erreichen.

Betroffen sind 340 Gemeinden, was 62 % aller Gemeinden Kampaniens entspricht. Die Wohnbevölkerung betrug am 31. Dezember 1991 ungefähr 1,2 Millionen [Einwohner]. Die Siedlungsfläche beträgt ungefähr 960000 ha.

Bei der Auswahl der örtlichen Aktionspläne gemäß der ersten Bekanntmachung Ende 1995 fiel die Entscheidung auf sieben Pläne, die das Gebiet von insgesamt zehn Gemeindeverbänden betreffen.

Aufgrund der Ergebnisse dieser ersten Durchführungsphase des Programms Leader II [Kampanien] ist es gerechtfertigt und angemessen, in der zweiten Phase das räumliche Bezugsgebiet für die Abgabe von Vorschlägen auf die Berggemeindeverbände zu beschränken.

Es besteht kein Grund, das Gebiet des Berggemeindeverbands Penisola Sorrentina in dieser neuen Phase einzubeziehen, da es den sozioökonomischen Indikatoren zufolge zu den am weitesten entwickelten Gebieten von Kampanien gehört, und der Modellcharakter des für den benachbarten Berggemeindeverband Penisola Amalfitana genehmigten Aktionsplans insbesondere in Anbetracht der begrenzten Ausdehnung der fraglichen Gebiete sich auch auf die Penisola Sorrentina erstrecken kann.

Gemäß dieser Auswahl sind 16 Berggemeindeverbände an der zweiten Phase beteiligt (Tabelle 2b).“

27Der Begleitausschuß wählte, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die zur Teilnahme an der zweiten Phase des Kampanienprogramms zugelassenen 16 Berggemeindeverbände nach folgenden Gesichtspunkten aus: In der ersten Phase des Kampanienprogramms galten 20 der 27 als Berggebiete oder benachteiligte Gebiete Kampaniens eingestuften Berggemeindeverbände als vorrangig und wurden in sieben vorrangige Interventionsgebiete eingeteilt. Von den für diese vorrangigen Interventionsgebiete vorgelegten örtlichen Aktionsplänen wurden sieben ausgewählt, die das Gebiet von 10 Berggemeindeverbänden betreffen. Bezüglich der zweiten Phase des Kampanienprogramms beschloß der Begleitausschuß, von den 27 als Berggebiete oder benachteiligte Gebiete Kampaniens eingestuften Berggemeindeverbänden zum einen die zehn, für die in der ersten Phase des Programms ein örtlicher Aktionsplan ausgewählt worden war, und zum anderen — aus den vorgenannten Gründen — die Penisola Sorrentina auszuschließen, obwohl in der ersten Phase für diesen Berggemeindeverband kein örtlicher Aktionsplan genehmigt worden war.
28Die vom Begleitausschuß genehmigten Änderungen wurden der Kommission mitgeteilt, die sie gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Durchführungsverordnung mit Entscheidung Nr. C(97) 1261 vom 15. Mai 1997 zur Bestätigung einer Entscheidung des Begleitausschusses und zur Änderung der Entscheidung über das Kampanienprogramm billigte.
29Die angefochtene Entscheidung wurde im BURC Nr. 37 vom 28. Juli 1997 veröffentlicht.
30Sie lautet wie folgt:

„DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen auf den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94 (ABl. L 337, S. 11), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit der Entscheidung C(95) 444/3 vom 5. April 1995 ein operationelles Programm im Rahmen der Initiative Leader II in der Region Kampanien zugunsten von Gebieten in Italien, die unter das Ziel 1 fallen, genehmigt.

Gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 paßt der Begleitausschuß erforderlichenfalls ohne Änderung der Gesamthöhe der bewilligen Gemeinschaftsbeteiligung unter Beachtung von harmonisierten Grenzen je Ziel die ursprünglich genehmigten Modalitäten der Finanzbeteiligung und unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen den vorgesehenen Finanzierungsplan an, was auch die etwaigen Mittelübertragungen zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der Interventionssätze einschließt. Diese der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ordnungsgemäß mitgeteilte Entscheidung des Begleitausschusses liegt der Kommission zur Bestätigung vor.

Der Begleitausschuß des operationellen Programms Leader II Kampanien hat in seiner Sitzung vom 13. Februar 1997 Änderungen des Programms genehmigt. Der Vorsitzende des Begleitausschusses hat der Kommission mit Schreiben Nr. 5217/SP vom 19. Februar 1997 die genehmigten Änderungen mitgeteilt, damit die Kommission sie bestätigt.

Eine Bestätigung dieser Änderungen ist sachgerecht.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das operationelle Programm im Rahmen der Initiative Leader II in der Region Kampanien wird in Punkt 1.3 ‚Jnterventionsgebiet‘ und Punkt 6.1 ‚Zulässigkeit und Prüfung der Finanzierungsanträge‘ entsprechend dem Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.“

31Anhang A der angefochtenen Entscheidung enthält die vom Begleitausschuß erlassene und mitgeteilte Entscheidung.
32Die Giunta regionale nahm mit Beschluß Nr. 5432 vom 26. Juni 1997 zum einen die durch die angefochtene Entscheidung am Kampanienprogramm vorgenommenen Änderungen zur Kenntnis und billigte zum anderen eine Stellungnahme zu den „Leitlinien für die Einreichung von örtlichen Aktionsplänen und Teilprojekten zur Durchführung der zweiten Phase des Regionalprogramms Leader II“ (im folgenden: Beschluß der Giunta regionale). In dieser Stellungnahme werden die Penisola Sorrentina und die Penisola Amalfitana von den Interventionsgebieten der zweiten Phase des Kampanienprogramms ausgeschlossen. Der Beschluß der Giunta regionale wurde mit der angefochtenen Entscheidung und der fraglichen Stellungnahme im Anhang im BURC Nr. 38 vom 4. August 1997 veröffentlicht.
33Die Klägerin hat diesen Beschluß beim Verwaltungsgericht Kampanien angefochten.

Verfahren und Anträge der Parteien

34Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
35Sie beantragt,

  • —

    die Klage für zulässig zu erklären;

  • —

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

  • —

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

36Die Kommission beantragt,

  • —

    die Klage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;

  • —

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

37Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 entscheiden; zu diesen Voraussetzungen gehören nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993,I-1125, Randnr. 23, und Beschluß des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 24).
38Das Gericht hält die vorgelegten Unterlagen und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren für ausreichend, um über die vorliegende Klage ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zur angeblich verspäteten Klageerhebung

Vorbringen der Parteien

39Die Kommission trägt vor, die Klägerin habe die Klage nicht innerhalb der in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehenen zweimonatigen Frist erhoben, die mit dem Zeitpunkt beginne, zu dem die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt habe.
40Die Klägerin habe von der angefochtenen Entscheidung vor deren Veröffentlichung im BURC vom 28. Juli 1997 Kenntnis gehabt, auch wenn sich der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht feststellen lasse. Zum einen sei die Klägerin ein Zusammenschluß von Vereinigungen, deren Ziel insbesondere die Beobachtung der die Landwirtschaft in der Region Kampanien betreffenden politischen und administrativen Entwicklungen sei. Zum anderen sei die Teilnahme an der Initiative Leader II einer der Gesellschaftszwecke der Klägerin, und der am 4. August 1997 veröffentlichte Beschluß der Giunta regionale, der im Anhang die angefochtene Entscheidung enthalte, sei am 26. Juni 1997 erlassen worden.
41Daher sei die Erhebung der Klage am 4. Oktober 1997 verspätet.
42Die Klägerin trägt vor, sie habe von der angefochtenen Entscheidung und von dem Beschluß der Giunta regionale durch deren Veröffentlichung im BURC Nr. 38 vom 4. August 1997 Kenntnis erlangt. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß sie davon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt habe. Die Kommission könne sich insoweit nicht auf bloße Indizien stützen.

Würdigung durch das Gericht

43Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag bestimmt: „Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.“
44Die angefochtene Entscheidung war an die Italienische Republik gerichtet und war weder der Klägerin von der Kommission mitgeteilt noch im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Frist für die Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung beginnt daher mit der Kenntnis der Klägerin von dieser Entscheidung.
45Gemäß Anlage II der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verlängert sich für eine Partei mit Sitz in Italien die in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehene zweimonatige Frist um zehn Tage.
46Im vorliegenden Fall steht fest, daß die angefochtene Entscheidung am 28. Juli 1997 im BURC veröffentlicht worden ist. Ist die eingeräumte Frist zu diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt worden, so ist die am 2. Oktober 1997 erhobene Klage für zulässig zu erklären.
47Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage beruft, das Datum zu beweisen, an dem die Entscheidung mitgeteilt wurde (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnr. 74).
48Im vorliegenden Fall hat die Kommission keinen Beweis für ihre Behauptung beigebracht, daß die Klägerin vor dem 28. Juli 1997 Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung erlangt habe. Demzufolge ist davon auszugehen, daß die Klage innerhalb der nach Anhang II der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verlängerten Frist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag erhoben worden ist.

Zur Frage, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen war

Vorbringen der Parteien

49Die Kommission erklärt, die Klägerin sei von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen.
50Erstens werde die Klägerin, die nicht Adressat der Entscheidung sei, da diese nur der Italienischen Republik mitgeteilt worden sei, von der Entscheidung nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände im Sinne der Rechtsprechung berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, S. 211).
51Die Klägerin fechte nämlich eine Entscheidung an, mit der die Kommission die Modalitäten der Finanzbeteiligung, die sich aus der Entscheidung über das Kampanienprogramm ergäben, und insbesondere das Interventionsgebiet geändert habe. Jede Einrichtung, die die Merkmale einer lokalen Aktionsgruppe aufweise, und jeder kollektive Aktionsträger könnten im Rahmen der Initiative Leader II einen Zuschuß zu einem örtlichen Aktionsplan beantragen. Die Klägerin weise keine besondere Eigenschaft auf, die sie aus dem Kreis anderer örtlicher Aktionsträger, die die Absicht gehabt hätten, sich an der zweiten Phase des Kampanienprogramms für das gesamte fragliche Gebiet zu beteiligen, heraushebe.
52Die Tatsache, daß sich die Klägerin an der ersten Phase dieses Programms beteiligt habe, hebe sie nicht aus dem Kreis der anderen potentiellen Empfänger heraus, da die Teilnahme an der zweiten Phase des Programms nicht von der Einreichung eines Projekts in der ersten Phase abhängig gewesen sei.
53Die Klägerin gehöre also zu einem offenen Kreis örtlicher Aktionsträger, die die Kommission nicht kenne und auch nicht kennen könne. Sie handele allein in ihrer objektiven Eigenschaft als Verband, der mit Agrarfragen auf der Penisola Sor-rentina-Amalfitana befaßt sei.
54Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der, über die das Gericht mit Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93 (Consorzio gruppo di azione locale „Murgia Messapica“/Kommission, Slg. 1994, II-361) entschieden habe und in der eine Klage einer lokalen Aktionsgruppe gegen eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über den Ausschluß eines Zuschusses aus der Gemeinschaftsinitiative Leader I für ein von dieser Gruppe vorgelegtes Projekt für zulässig erklärt worden sei, weil sich die Klägerin am Zulassungsverfahren beteiligt habe.
55Zweitens macht die Kommission geltend, daß die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sei. Die Klägerin sei von der zweiten Phase des Kampanienprogramms nicht durch die angefochtene Entscheidung, sondern durch den Beschluß der Giunta regionale ausgeschlossen worden.
56Die Giunta regionale verfüge über ein weites Ermessen. Zum einen sei sie rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die zweite Phase des Kampanienprogramms einzuleiten, und zum anderen habe sie insbesondere die Teilnahmebedingungen festlegen und diejenigen ausschließen können, die bereits in der ersten Phase einen örtlichen Aktionsplan vorgelegt hätten.
57Für diese Auffassung spreche auch, daß die Klägerin die Entscheidung der Giunta regionale beim Verwaltungsgericht Kampanien angefochten habe. Dieses nationale Verfahren sei sachgerecht, denn die Klägerin könne vor den italienischen Gerichten alle Argumente bezüglich der Rechtswidrigkeit der dort streitigen Entscheidungen und auch bezüglich der angeblichen Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Entscheidung geltend machen. Die italienischen Gerichte könnten, falls erforderlich, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Vorabentscheidungsfrage stellen.
58Jedenfalls wäre, wenn die angefochtene Entscheidung nicht getroffen und die Penisola Sorrentina-Amalfitana durch die Entscheidung der Giunta regionale nicht ausgeschlossen worden wäre, der von der Klägerin vorgelegte örtliche Aktionsplan nicht unbedingt in den Genuß der Gemeinschaftsfinanzierung gekommen, da er von der Region Kampanien einer Bewertung hätte unterzogen werden müssen.
59Die Klägerin macht geltend, sie sei von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell im Sinne der Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Plaumann/Kommission, in der Rechtssache C-157/90 (Infortec/Kommission, Urteil vom 4. Juni 1992, Slg. 1992, I-3525) und des Gerichts in der Rechtssache Consorzio gruppo di azione locale „Murgia Messapica“/Kommission betroffen.
60Erstens sei sie individuell betroffen, weil die Penisola Sorrentina, für die sie einen örtlichen Aktionsplan vorgelegt habe, der in der ersten Phase zu Unrecht nicht ausgewählt worden sei, durch die angefochtene Entscheidung vom Kampanienprogramm ausgeschlossen worden sei. Dadurch sei sie daran gehindert worden, an der neuen Auswahl teilzunehmen und in der zweiten Phase einen Zuschuß zu erhalten. Der Umstand, daß ihr Projekt für das vorrangige Gebiet der Penisola Sorrentina-Amalfitana in der ersten Phase des Kampanienprogramms an die zweite Stelle gesetzt worden sei, müsse genauso berücksichtigt werden wie in dem Urteil in der Rechtssache Consorzio gruppo di azione locale „Murgia Messapica “/Kommission.
61Zweitens trägt die Klägerin zu dem Argument der Kommission, daß sie, die Klägerin, nicht unmittelbar betroffen sei, vor, ihre Klage richte sich weder gegen den Beschluß der Giunta regionale noch gegen sonstige Beschlüsse der Region Kampanien, sondern ausschließlich gegen die angefochtene Entscheidung.

Würdigung durch das Gericht

62Die Zulässigkeit einer Klage, die eine natürliche oder juristische Person gegen eine nicht an sie gerichtete Entscheidung erhebt, hängt gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag davon ab, daß der Kläger unmittelbar und individuell betroffen ist.
63Zu der Frage, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen ist, ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteile Plaumann/Kommission, und Consorzio gruppo di azione locale „Murgia Messapica “/Kommission, Randnr. 25).
64Die Kommission schließt mit der angefochtenen Entscheidung das Gebiet bestimmter Berggemeindeverbände von den Interventionsgebieten aus, bei denen in der zweiten Phase des Kampanienprogramms eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für lokale Aktionsgruppen oder kollektive Aktionsträger gewährt werden kann. Die Klägerin ist eine lokale Aktionsgruppe, die die Interessen eines der durch die angefochtene Entscheidung ausgeschlossenen Gemeindeverbände, und zwar die der Penisola Sorrentina, vertritt. Ihr war es verwehrt, an der zweiten Phase des Kampanienprogramms teilzunehmen. Somit betrifft die angefochtene Entscheidung die Klägerin nicht anders als andere lokale Aktionsgruppen und kollektive Aktionsträger der Penisola Sorrentina oder anderer ausgeschlossener Gemeindeverbände; sie stellt sich für die Klägerin vielmehr als eine Maßnahme dar, deren Wirkungen objektiv, allgemein und abstrakt verschiedene Personengruppen treffen können.
65Daraus folgt, daß die Klägerin von der streitigen Entscheidung nur in gleicher Weise wie jede andere lokale Aktionsgruppe und jeder andere kollektive Aktionsträger der ausgeschlossenen Gemeindeverbände, die sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befinden, betroffen sein kann (Beschlüsse des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-117/94, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission, Slg. 1995, II-455, Randnr. 25, und vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnrn. 54 f.).
66Die Klägerin kann sich auch nicht auf das vorgenannte Urteil Consorzio gruppo di azione locale „Murgia Messapica “/Kommission stützen, in dem das Gericht die Klage eines Zusammenschlusses von Unternehmern gegen eine an die Italienische Republik gerichtete Entscheidung für zulässig erklärt hatte, mit der die Kommission eine Reihe von Projekten im Rahmen des Programms Leader I, nicht aber das Projekt des Klägers genehmigt hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts in diesem Fall konnten nämlich bestimmte Umstände zugunsten des Klägers Interessen begründen, deren Beeinträchtigung ihn individuell betraf. Es handelte sich dabei um die vorläufige Annahme des Vorhabens des Klägers durch das italienische Ministerium für Landwirtschaft und Forsten, dessen Einstufung in den Kreis von Vorhaben mit geringerer Priorität und um die wiederholte Teilnahme des Klägers an den Sitzungen der Kommission und dieses Ministeriums gemäß der Regelung für das Programm Leader I und damit gemäß dem Verfahren, das mit der streitigen Entscheidung abgeschlossen wurde.
67Im vorliegenden Fall ist die Situation anders.
68Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich nämlich im Gegensatz zu der streitigen Entscheidung in der vorgenannten Rechtssache darauf, die Gebiete zu ändern, die in der zweiten Phase des Kampanienprogramms gefördert werden können, und betrifft daher gleichermaßen alle lokalen Aktionsgruppen und kollektiven Aktionsträger der auf diese Weise ausgeschlossenen Gemeindeverbände, die die Absicht hatten, an einem solchen Programm teilzunehmen.
69Die Klägerin stand im Gegensatz zu der Klägerin in der vorgenannten Rechtssache vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung zu keiner Zeit mit den Dienststellen der Kommission in Verbindung, da die anwendbare Regelung nicht vorsieht, daß die interessierten Parteien vor einer Änderung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung anzuhören sind (Artikel 25 der Durchführungsverordnung).
70Die Tatsache, daß der örtliche Aktionsplan der Klägerin in der ersten Phase des Kampanienprogramms an die zweite Stelle gesetzt wurde, ist unerheblich, da die zweite Phase dieses Programms von der ersten unabhängig ist, und die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung in diesen beiden Phasen unterschiedlich sind.
71Infolgedessen reichen die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, und erlauben daher nicht, sie durch die angefochtene Entscheidung als individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag anzusehen.
72Außerdem hat die Klägerin die Möglichkeit, von der sie auch Gebrauch gemacht hat, vor den nationalen Gerichten sowohl den Beschluß über die Ablehnung des von ihr in der ersten Phase des Kampanienprogramms vorgelegten Projekts als auch die Entscheidungen der italienischen Behörden zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung anzufechten, mit der die Beteiligten aufgefordert wurden, ihre Projekte im Rahmen der zweiten Phase des Kampanienprogramms vorzulegen. Die Rechte der Klägerin werden somit von den innerstaatlichen Gerichten gewahrt, die gegebenenfalls dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen können.
73Daraus folgt, daß die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedarf, ob die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

Kosten

74Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

  • 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
  • 2.Die Klägerin trägt sämtliche Kosten.

Luxemburg, den 13. April 2000

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

R. García-Valdecasas