BIB.ORDER
T-262/9761997B02620006.000121771218913TBeschluß des Gerichts (Dritte Kammer)
14. Mai 1998(*)
In der Rechtssache T-262/97
Anthony Goldstein, wohnhaft in London, Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Raymond St John Murphy, 3 Kings Bench Walk, Inner Temple, London,
Kläger,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Goméz de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,im wesentlichen wegen Ersatzes des dem Kläger angeblich dadurch entstandenen Schadens, daß die Kommission nicht die einstweiligen Maßnahmen erlassen hat, die er im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), beantragt hatte, mit der bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken beanstandet wurden,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briet und A. Potocki,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
- 1.Veröffentlichung eines besonderen Hinweises auf die Facharzteigenschaft im Medical Register zur Kenntlichmachung der Namen von Ärzten, die über nach der Richtlinie 93/16 anerkannte Facharztqualifikationen verfügen;
- 2.Veröffentlichung eines offiziellen Verzeichnisses der zugelassenen Fachärzte mit solchen Qualifikationen und seine Verteilung in allen Mitgliedstaaten;
- 3.Rücknahme des Medical Register 1993;
- 4.Beschränkung der Ausübung einer Facharzttätigkeit als Angestellter oder Selbständiger auf Ärzte, die über Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16 verfügen;
- 5.Beschränkung des Führens der Facharztbezeichnung auf Ärzte, die über Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16 verfügen;
- 6.Hinweis auf die Facharzteigenschaft der Inhaber von Facharztqualifikationen im Sinne der Richtlinie 93/16.
Verfahren und Anträge
- —
festzustellen, daß das Gericht angesichts der grundlegenden Bedeutung, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit bei der Ausübung der ihm durch den Vertrag übertragenen Befugnisse zukommt, verpflichtet ist, als Ausschuß für die öffentliche Sicherheit der Europäischen Gemeinschaften zu handeln und dringende Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu treffen, wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen verletzen und dadurch den Schutz der Gesundheit der Angehörigen der Mitgliedstaaten offensichtlich und schwerwiegend gefährden;
- —
festzustellen, daß die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Kommission zum Erlaß dringender Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verpflichtet ist, da der Kläger schriftliche Beweise für ein verbotenes wettbewerbswidriges Verhalten des GMC vorgelegt hat, durch das der Markt von Angebot und Nachfrage für Leistungen von zugelassenen Fachärzten auf gemeinschaftsrechtlich geregelten Fachgebieten im Vereinigten Königreich abgeschottet wird;
- —
festzustellen, daß eine Entscheidung der Kommission, die in die Rechtshoheit eines Organs der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats eingreift — um die klare Bedeutung einer Rechtsvorschrift zu verfälschen und diejenigen, die ihr unterliegen, über deren Charakter und Wirkungen nach dem Gemeinschaftsrecht zu täuschen und sie ihrer Substanz zu berauben —, gegen die Rechtsvorschriften verstößt, die sie schützen müßte, und eine Pflichtverletzung darstellt;
- —
die Kommission zu verurteilen, ihm Schadensersatz in der vom Gericht nach Billigkeit oder von einem Sachverständigen bestimmten Höhe zuzüglich vom Gericht festzusetzender Verzugszinsen zu zahlen;
- —
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- —
die Klage als unzulässig abzuweisen;
- —
hilsfweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
- —
dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
- 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.