28Zur Unterstützung ihres Antrags macht die Antragstellerin geltend, bei Verweigerung der mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung beantragten Lizenzen der Gruppe B wäre sie gezwungen, die Tätigkeit der Einfuhr von Bananen nach Italien endgültig aufzugeben.
29Ihre gegenwärtigen Einfuhren aus Somalia betrügen nämlich weniger als ein Viertel derjenigen, die sie vor Ausbruch des Bürgerkriegs getätigt habe, während die Einfuhren aus den Drittländern wenig mehr als ein Drittel der vor Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation getätigten betrügen.
30Die Knappheit der Einfuhren aus Somalia sei nicht auf die Unzulänglichkeit der lokalen Erzeugung zurückzuführen, denn diese decke gegenwärtig die gesamte im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehene traditionelle Einfuhrmenge von 60000 Tonnen, sondern auf die Schwierigkeiten, die sich bei Verladung der Bananen auf die Frachtschiffe ergäben. Aufgrund der Schließung des Hafens von Mogadischu bleibe als einziger Verladungshafen die Bucht von Merca, in der die Frachter jedoch nicht anlegen könnten und wo die Bananenkartons zu den 1500 Meter vor der Küste verankerten Frachtern mit von Schleppern gezogenen Frachtkähnen befördert würden, weshalb eine Beladung, die normalerweise an einem Tag durchgeführt werden könne, etwa sieben Tage erfordere. Außerdem sei in der Monsunzeit, die mit dem dritten Quartal der Wirtschaftsjahre zusammenfalle, jegliche Beladung in der Bucht von Merca aufgrund der Seebedingungen unmöglich. Die Wiederaufnahme der somalischen Bananenerzeugung sei also nicht ausreichend, um das Überleben der Antragstellerin zu gewährleisten. Außerdem bestehe auf dem europäischen Markt für die somalischen Bananen wie für alle AKP-Bananen immer weniger Nachfrage. Aus all diesen Gründen sei die Einfuhr von somalischen Bananen in der gegenwärtigen Situation nicht gewinnbringend.
31Hinsichtlich der Einfuhren aus den Drittländern betont die Antragstellerin, daß die Verringerung ihrer Tätigkeit (ihre Einfuhren fielen von 22598 Tonnen im Jahr 1991 auf 7545,823 Tonnen im Jahr 1997) auf die schrittweise Verringerung der Lizenzen der Gruppe B zurückzuführen sei, die ihr gemäß der Verordnung Nr. 404/93 aufgrund der aus Somalia eingeführten Bananenmenge zugeteilt worden seien. Außerdem habe der Rückgang der Bananenimporte aus den AKP-Ländern in den Kriegsjahren und den unmittelbaren Folgejahren eine schrittweise Verringerung des Kontingents für Einfuhren aus Drittländern nach sich gezogen.
32Die Antragstellerin führt aus, aufgrund der deutlichen Verringerung ihrer Einfuhren aus Somalia und aus den Drittländern und des daraus resultierenden erheblichen Rückgangs ihrer Geschäftstätigkeit könne die Gruppe De Nadai, die ihr bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mehrfach finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe, nun ihre ständigen Verluste nicht weiter tragen, so daß sie auf den Erwerb von Lizenzen für Einfuhren aus Somalia für das vierte Quartal 1997 habe verzichten müssen, da sie nicht mehr über die nötige Zahlungsfähigkeit verfügt habe, um die für den Erwerb und die Beförderung der Bananen erforderlichen Vorschüsse und die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Sicherheiten zu leisten. Dieser Rückgang ist von Alessandro De Nadai (der als Mitinhaber — mit weiteren Familienangehörigen — der Gruppe gleichen Namens aufgetreten ist) bestätigt worden; er hat auf eine ihm in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hin erklärt, der Umsatz der Antragstellerin sei von 100 Milliarden Lire im Jahr 1990 auf 45 Milliarden Lire im Jahr 1997 gefallen.
33Die Kommission, auf deren Erklärungen der Rat Bezug nimmt, bestreitet das gesamte Vorbringen der Antragstellerin und erinnert einleitend daran, daß nach ständiger Rechtsprechung „ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden [kann], da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann“ (vgl. insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97 R, Comafrica/Kommission, Slg. 1997, II-291).
34Sie verweist außerdem in tatsächlicher Hinsicht darauf, daß die schwierige Lage, auf die sich die Antragstellerin berufe, auch wenn sie tatsächlich bestünde, die Folge einer Strategie der Gruppe De Nadai sei, die einerseits mittels der von ihr kontrollierten Somalfruit weiterhin somalische Bananen erzeugt habe, obwohl diese Erzeugung gegenwärtig auf dem Gemeinschaftsmarkt wenig konkurrenzfähig sei, und andererseits mit einer konkurrierenden Firma der Dole-Gruppe, die ebenfalls somalische Bananen nach Italien einführe, Absprachen getroffen habe.
35Die Kommission verweist weiter, ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht, auf eine Reihe von Punkten, die zeigten, daß die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin besser sei, als sie selbst behaupte. Nicht nur bestätige die von der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit vorgelegte Dokumentation das Bestehen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht, sondern außerdem zeigten „objektive Gesichtspunkte“, daß die finanzielle Situation der Antragstellerin stabil sei und diese somit nicht Gefahr laufe, vom Markt zu verschwinden.
36In erster Linie macht die Kommission geltend, nach den von der zuständigen Handelskammer zur Verfügung gestellten Angaben habe der Umsatz der Antragstellerin 1993 4,330 Milliarden, 1994 7 Milliarden und 1995 10 Milliarden betragen, und sie habe, obwohl im Jahr 1993 ein Verlust von 241 Millionen eingetreten sei, 1994 einen Gewinn von 2 Millionen und 1995 einen Gewinn von 160 Millionen verzeichnet. Die Tatsache, daß die Antragstellerin einen so hohen Umsatz erziele, lasse es „zumindest unwahrscheinlich erscheinen, daß sie nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten verfüge, um die Sicherheiten für die Lizenzen des vierten Quartals 1997 zu stellen, und noch unwahrscheinlicher, daß der Grund für diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der gemeinsamen Marktorganisation besteht“.
37In zweiter Linie hält es die Kommission angesichts des Umstands, daß die Antragstellerin als Inhaberin von Lizenzen der Gruppen A und B 1997 über 36000 Tonnen Bananen, davon 27000 aus Somalia und 9600 aus Drittländern, eingeführt habe, für unmöglich, daß die Antragstellerin — die unstreitig in der Lage gewesen sei, in dem Zeitraum von 1981 bis 1987 mit der Einfuhr von etwa 30000 Tonnen Bananen jährlich zu wirtschaften — heute ihre Tätigkeit nicht weiter ausüben könne, obwohl sie jährlich eine Bananenmenge einführe, die etwa 7000 Tonnen über der in dem genannten Zeitraum von 1981 bis 1987 eingeführten Menge liege.
38Aus den Angaben der Antragstellerin könne geschlossen werden, daß diese für das Jahr 1998 eine sehr viel höhere Anzahl von Lizenzen der Gruppe B für Einfuhren aus Drittländern erhalten dürfte als im Jahr 1997, da die Referenzjahre für die Berechnung des Kontingents von 1998 die Jahre 1994, 1995 und 1996 seien, in denen die Antragstellerin ihre Einfuhren aus Somalia erhöht habe; hinzu kämen noch die Lizenzen der Gruppe A, die so hoch wie im laufenden Jahr bleiben dürften, natürlich bei unverändertem Umfang der Einfuhren aus den Drittländern. Jedenfalls werde die Antragstellerin im Jahr 1998 unter den etwa 150 in Italien registrierten Marktbeteiligten der Gruppe B die größte Menge von Lizenzen der Gruppe B erhalten. Die Antragstellerin könne auch unter Verwendung der Lizenzen der TICO Bananen von den Inseln unter dem Winde importieren. Die TICO erhalte nämlich für das Jahr 1998 Lizenzen der Gruppe B für 953 Tonnen und eine Mindestmenge von Lizenzen der Gruppe C (wie sie den Unternehmen erteilt würden, die erst kürzlich mit der Vermarktung der Bananen begonnen hätten), was dazu beitragen dürfte, die Einnahmen der Antragstellerin zu erhöhen, da die TICO zur Gruppe De Nadai gehöre, die ihrerseits an der Antragstellerin mehrheitlich beteiligt sei.
39Die französische Regierung bestreitet die Umstände, auf die die Antragstellerin die Dringlichkeit der beantragten Anordnung stützt. Sie macht geltend, die in Somalia erzeugte Bananenmenge überschreite nach nicht bestrittenen Angaben die im Anhang der Verordnung über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation festgelegte Menge der „traditionellen“ Einfuhren, und die Antragstellerin habe im ersten Quartal 1997 70 % der Gesamtmenge der aus diesem Land stammenden Bananen nach Italien eingeführt. Die französische Regierung verweist noch darauf, daß die Gruppe De Nadai heute 10 % des italienischen Marktes innehabe, also denselben Anteil wie vor Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation.
40Schließlich verweist die französische Regierung darauf, daß trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Transportschwierigkeiten andere Unternehmen daran interessiert seien, Bananen aus Somalia einzuführen.
41Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Antragsteller in den Anträgen auf einstweilige Anordnung „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen“.
42Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, der durch das Urteil nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Ein rein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 32). Der Schaden kann als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn die Position des Unternehmens auf dem Markt dergestalt in Gefahr gebracht wird, daß der mögliche Verlust des Marktes auch durch einen finanziellen Ausgleich nicht wieder ausgeglichen werden könnte.
43Die Antragstellerin macht zur Unterstützung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung zahlreiche Umstände geltend. Erstens führt sie an, sie sei durch die Verringerung der lokalen Erzeugung und später auch durch die schwierigen Bedingungen bei der Verladung des Erzeugnisses auf die Frachter, die sich durch die Nichtverfügbarkeit des Hafens von Mogadischu wegen der Kriegsereignisse ergeben hätten, gezwungen worden, die Einfuhr von Bananen aus Somalia erheblich zu verringern; gleichzeitig habe sie auch die Einfuhren aus anderen AKP-Ländern aufgrund des Umstands verringern müssen, daß es nach Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation sehr schwierig geworden sei, Zugang zu diesen Märkten zu erhalten, da sich inzwischen die dort von den Einführern, die schon vor Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation dort tätig gewesen seien, gehaltenen Marktpositionen gefestigt hätten; schließlich sei sie gezwungen gewesen, auch die Einfuhren aus den Drittländern zu verringern, da sich die für diese Art von Einfuhren verfügbaren Lizenzen wegen des Rückgangs der Einfuhren aus Somalia, deren Umfang die Referenz für die Erteilung solcher Lizenzen darstelle, verringert hätten. Zweitens macht die Antragstellerin geltend, infolge dieser zwangsweisen Verringerung ihrer Tätigkeit habe sie im Rahmen der Gruppe De Nadai (die, wie schon gesagt, 50 % ihres Gesellschaftskapitals hält) Kredite aufnehmen und ihr Personal von zwölf auf sechs Einheiten und damit um die Hälfte verringern müssen. Wenn ihr in dieser Situation nicht durch besondere vorläufige Maßnahmen zusätzliche Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern erteilt würden, hätte sie keine andere Wahl als ihre Tätigkeit endgültig einzustellen.
44Die Antragsgegner und die französische Regierung bestreiten die von der Antragstellerin geltend gemachten tatsächlichen Umstände. Sie verweisen darauf, daß sich die von der Antragstellerin im Jahr 1997 eingeführte Bananenmenge auf 37000 Tonnen belaufe und voll ausreichend sei, um ihr Überleben zu gewährleisten. Sie machen außerdem geltend, nach den von der zuständigen Handelskammer zur Verfügung gestellten Angaben befinde sich die Antragstellerin im laufenden Jahr in einer absolut ausgewogenen finanziellen Situation und habe außerdem sowohl 1994 als auch 1995 einen gewissen Gewinn erzielt. Sie verweisen noch darauf, daß die Antragstellerin die der TICO, deren Gesellschaftskapital voll von der Gruppe De Nadai gehalten werde, erteilten Einfuhrlizenzen verwenden könne und daß dieser Firma gerade für das vierte Quartal 1997 Lizenzen erteilt worden seien, d. h. für den Zeitraum, für den die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen keine Lizenzen beantragen konnte, da sie nicht über die erforderlichen flüssigen Geldmittel für die vorgeschriebene Sicherheitsleistung verfügte.
45Die Behauptungen der Antragstellerin werden weder durch den in den letzten Jahren erzielten Umsatz noch durch den Umfang der in demselben Zeitraum getätigten Einfuhren überzeugend bestätigt. Es handelt sich um zwei Gesichtspunkte, die ineinandergreifen, die jedoch gesondert untersucht werden sollten, um die Vielzahl der nicht immer klaren und kohärenten Mengenangaben, die die Parteien sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, zu ordnen.
46Zum Umsatz der Antragstellerin ergibt sich aus den Erklärungen von Alessandro De Nadai in der mündlichen Verhandlung, daß er sich in den letzten beiden Jahren (1995 und 1996) erheblich erhöht hat, nämlich von 45 Milliarden im Jahr 1995 auf 80 Milliarden im Jahr 1996 und im Jahr 1997. Aus den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von der Antragstellerin nicht bestrittenen Daten ergibt sich, daß die Antragstellerin 1994 einen Gewinn von 2 Millionen und 1995 einen Gewinn von 160 Millionen gemacht hat. Nach den Ausführungen der Antragstellerin ist ein solcher Umsatz nicht hinreichend für den Nachweis ihrer vollen Stabilität. Die Gruppe De Nadai habe ihr nämlich mehrmals die zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
47Hierzu ist vor allem festzustellen, daß diese Finanzierung nur behauptet worden ist, und zwar zudem in völlig allgemeiner Form, obwohl der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung Fragen gestellt worden sind, um hierüber genaue Informationen zu erhalten. Tatsächlich sind weder die Beträge und die Zeitpunkte der verschiedenen Zuschüsse angegeben noch die Rechtssubjekte, die diese Operationen vorgenommen haben sollen, angemessen benannt worden; auch sind keinerlei Rechnungsunterlagen vorgelegt worden, obwohl die in Rede stehenden Operationen juristische Personen betreffen, die zur Erstellung von Jahresbilanzen und zur Aufbewahrung ihrer Geschäftsunterlagen verpflichtet sind. Ferner ist festzustellen, daß dieser Gesichtspunkt keinen wesentlichen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Lage und der konkreten geschäftlichen Möglichkeiten der Antragstellerin haben könnte, da die Gruppe De Nadai 50 % ihres Gesellschaftskapitals hält und daher die von ihr gegebene Unterstützung, selbst wenn sie tatsächlich erfolgt sein sollte, eine rein interne Maßnahme darstellen würde, wie die Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
48Zum zweiten zu berücksichtigenden Gesichtspunkt, dem Umfang der von der Antragstellerin vorgenommenen Bananeneinfuhren, ergibt sich aus den Angaben der Parteien, daß die Antragstellerin ab 1993, dem Jahr der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation, die Menge der jährlich aus den AKP-Ländern und aus den Drittländern eingeführten Bananen erheblich verringert hat, und zwar von einem Durchschnitt von etwa 53000 Tonnen in den vier Jahren, die der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation unmittelbar vorausgingen, auf einen Durchschnitt von etwa 24000 Tonnen in den vier Jahren nach Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation (vgl. Anlage 1 der Erklärungen der Kommission).
49Es ist also unbestreitbar, daß ab 1993 ein Rückgang der Tätigkeit der Antragstellerin zu verzeichnen ist. Trotz dieses Umstands haben jedoch in den Jahren 1995 und 1996 ihre Einfuhren in gewissem Umfang zugenommen und 28640 Tonnen bzw. 27774 Tonnen erreicht. Im Jahr 1997 dürften die Einfuhren nach den von der Kommission nicht bestrittenen Erklärungen der Antragstellerin etwa 20000 Tonnen betragen, davon 11955,614 Tonnen aus Somalia und etwa 7000 Tonnen aus den Drittländern. Allerdings ist festzustellen, daß diese Angaben nicht völlig mit denen der Kommission übereinstimmen. Unter Bezugnahme auf den „Bericht über die Erzeugung und die Ausfuhr von Bananen aus Somalia von der Bucht von Merca aus“, den die Antragstellerin (in Anlage 4 der Klageschrift) vorgelegt hat, macht diese nämlich geltend, die Einfuhren der Gruppe De Nadai aus Somalia, also die Einfuhren der Antragstellerin zuzüglich der Einfuhren der TICO, dürften für das Jahr 1997 mindestens 27000 Tonnen betragen.
50In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, daß die TICO zur Gruppe De Nadai, die wiederum 50 % des Kapitals der Antragstellerin hält, gehört und die gleiche Tätigkeit wie die Antragstellerin ausübt. Die TICO bleibt also, obwohl sie als ein von der Antragstellerin verschiedenes Rechtssubjekt in Erscheinung tritt, mit dieser aufgrund der Zugehörigkeit beider zu derselben Gruppe verbunden, mit der Folge, daß die Marktposition der Antragstellerin im Zusammenhang mit derjenigen der TICO zu beurteilen ist. Insgesamt gesehen betragen die Bananeneinfuhren der Gruppe De Nadai im Jahr 1997 etwa 26000 bis 27000 Tonnen. Bei einem solchen Geschäftsumfang erscheint es problematisch zu behaupten, daß die aufgrund der gemeinsamen Marktorganisation ab 1993 geltende Einfuhrregelung der Antragstellerin gegenwärtig einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursache.
51Dies trifft auch dann zu, wenn man andere erhebliche Gesichtspunkte berücksichtigt, auf die die Parteien in ihren Erklärungen Bezug genommen haben oder die in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sind. Es handelt sich um die Einbuße der somalischen Bananen an Wettbewerbsfähigkeit auf dem italienischen Markt und die sich aus der Nichtverfügbarkeit des Hafens von Mogadischu ergebende Erhöhung der Beförderungskosten.
52Zum ersten Punkt räumt die Antragstellerin selbst ein, daß die Bananen aus Somalia, wie allgemein alle Bananen aus den AKP-Ländern, an Wettbewerbsfähigkeit auf dem italienischen Markt verloren haben und daß ihr auch aus diesem Grund die Erteilung zusätzlicher Lizenzen für die Einfuhr von Bananen verschiedener Qualität aus Drittländern erhebliche Vorteile sichern und die Überwindung ihrer gegenwärtigen Schwierigkeiten ermöglichen würde. Dieses Argument ist nicht geeignet, den Antrag auf vorläufige Maßnahmen, also den Antrag auf Erteilung zusätzlicher Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern, zu stützen. Es ist ausreichend, im Gegenzug festzustellen, daß die Verringerung der Nachfrage nach somalischen Bananen auf dem italienischen Markt, die einer Änderung des Verbraucherverhaltens zuzuschreiben ist, nicht in kausalem Zusammenhang mit der Regelung der gemeinsamen Marktorganisation steht, sondern vielmehr zu dem Risiko gehört, das normalerweise mit der Ausübung jeder unternehmerischen Tätigkeit verbunden ist.
53Was schließlich die durch die Nichtverfügbarkeit des Hafens von Mogadischu verursachte Erhöhung der Beförderungskosten betrifft, ist anzuerkennen, daß es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt (einen Umstand, den die Kommission vermutlich bei der Prüfung der wiederholten Lizenzanträge der Antragstellerin gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 hätte berücksichtigen können). Die Antragstellerin hat jedoch nicht aufgezeigt, daß diese zusätzliche Belastung dergestalt ist, daß sie vor Erlaß des Urteils die Fortsetzung ihrer Tätigkeit unmöglich machen oder jedenfalls ihre Marktposition in nicht wiedergutzumachender Weise schädigen würde.
54Aus all diesen Gründen ist das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr von schweren und nicht wiedergutzumachenden Schäden der Antragstellerin auszuschließen. Auch wenn nämlich der Umsatz dieser Firma in dem unmittelbar auf die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation folgenden Zeitraum — insbesondere in den Jahren 1993 und 1994 — zurückgegangen ist, hat sich doch ihre Einfuhrtätigkeit ab 1995 auf jährlich etwa 27000 Tonnen eingespielt. Unter Berücksichtigung dieser Zahl und allgemeiner der Gesamtsituation der Antragstellerin, wie sie sich aus den vorstehend im einzelnen untersuchten Gesichtspunkten ergibt, kann nicht behauptet werden, daß eine schwere Beeinträchtigung ihrer Marktposition oder sogar ihres Überlebens in der Zeit droht, die vermutlich bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache vergehen wird.
55Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist folglich zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob die Klage dem ersten Anschein nach begründet ist.