BIB.ORDER
T-256/9761997B02560006.000117011778TBeschluß des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer)
1. Februar 1999(*)
In der Rechtssache T-256/97
Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC), internationale Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Bernard O'Connor im Beistand von Rechtsanwalt Bonifacio Garcia Porras, Salamanca, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, avenue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Kläger,unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Michelle Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister David Anderson, zugelassen in England und Wales, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Viktor Kreuschitz und durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,wegen Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. Juli 1997, mit der die Kommission es abgelehnt hat, den Kläger in dem Verfahren, das zum Erlaß ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/98 vom 7. April 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. L 111, S. 19) geführt hat, als interessierte Partei anzusehen,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J. Pirrung und M. Vilaras
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
„Im Einklang mit der dem BEUC wohlbekannten allgemeinen Auffassung der Kommission möchte ich ... unterstreichen, daß rohe Baumwollgewebe nicht als Erzeugnisse angesehen werden können, die allgemein auf der Einzelhandelsstufe verkauft werden, d. h., daß es sich nicht um Erzeugnisse handelt, für die das BEUC als interessierte Partei im Sinne der Artikel 5 Absatz 10, 6 Absatz 7 und 21 der Verordnung Nr. 384/96 ... des Rates betrachtet werden kann. Ich muß Ihnen daher mitteilen, daß wir Ihrer Bitte auf Übermittlung des Antrags und auf Einsichtnahme in die nichtvertraulichen Unterlagen nicht stattgeben können.“
Verfahren
Zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)
beschlossen:
- 1.Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird verworfen.
- 2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.