18Der Rat stützt seine Unzulässigkeitseinrede auf drei Gründe.
19Erstens habe die Klägerin als regionale Körperschaft eines Mitgliedstaats keine Klagebefugnis im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag.
20Der Rat macht zunächst geltend, daß die Klägerin sich nicht auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages berufen könne (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Sig. 1997, I-5245, Randnr. 8).
21Zwar habe die Klägerin die für eine Klage gemäß Absatz 4 dieses Artikels erforderliche Rechtspersönlichkeit, jedoch sei fraglich, ob die Klage einer regionalen Körperschaft gegen einen vom Rat im Bereich staatlicher Beihilfen erlassenen Rechtsakt zulässig sei. Aus der angefochtenen Verordnung ergebe sich nämlich, daß sie nur drei Mitgliedstaaten betreffe, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik und das Königreich Spanien.
22Nur diese drei Mitgliedstaaten seien der Kommission gegenüber für die Durchführung der angefochtenen Verordnung verantwortlich (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor/Deutschland, Slg. 1983, 2633). Insbesondere obliege allein der spanischen Regierung die Verpflichtung, einen Kapazitätsabbau bei den spanischen Werften vorzunehmen (Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 3 der angefochtenen Verordnung).
23Die Zulassung der Klage einer regionalen Körperschaft gegen eine Verordnung des Rates im Bereich staatlicher Beihilfen könnte die ausschließliche Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung dieser Verordnung berühren.
24Zweitens habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse. Ein solches Interesse setze voraus, daß die Klage der Partei, die sie erhoben habe, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendou. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13). Das sei jedoch vorliegend nicht der Fall.
25Zum ersten Punkt der Anträge, mit dem die Nichtigerklärung desjenigen Teils der elften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung begehrt wird, der auf die Werft von Astander Bezug nimmt, macht der Rat geltend, daß diese Bezugnahme keine Rechtswirkung gegenüber der Klägerin entfalte. Die Bezugnahme gebe nur eine von der spanischen Regierung im Rat eingegangene einseitige Verpflichtung wieder. Folglich könne sie nicht als eine „Maßnahme“ angesehen werden, die Rechtswirkungen entfalte.
26Im übrigen hätten die Begründungserwägungen eines Rechtsakts keine normative Geltung und seien daher keine Handlungen oder Entscheidungen, gegen die eine Nichtigkeitsklage gegeben sei (Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1997 in der Rechtssache T-9/97, Elf Atochem/Kommission, Slg. 1997, II-909, Randnr. 19).
27Zum zweiten Punkt der Anträge, mit dem die Nichtigerklärung der angeblichen Bedingung begehrt wird, die die Gewährung der staatlichen Beihilfen gemäß den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Verordnung von der Beschränkung der Schiffsumbauaktivitäten in der Werft von Astander abhängig machen soll, trägt der Rat vor, daß die Bezugnahme auf diese Werft keine materielle Bedingung für die Auszahlung der Beihilfen darstelle, sondern nur eine Bedingung, auf deren Grundlage der Rat eine Einigung zugunsten des Erlasses der Verordnung erzielt habe.
28Im Grunde genommen verlange die Klägerin entweder, daß die Kommission in ihrer Bewilligungsentscheidung dem Königreich Spanien nicht diese Bedingung auferlege, oder, daß sich die spanische Regierung von ihrer während der Beratung im Rat eingegangenen Verpflichtung löse. Es sei aber nicht Sache des Gerichts, diese Fragen zu entscheiden.
29Drittens sei die Klägerin von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung oder von deren elfter Begründungserwägung weder unmittelbar noch individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen.
30Die Klägerin führt zunächst aus, daß die Erhebung ihrer Klage in keiner Weise den Grundsatz in Frage stelle, daß im Bereich staatlicher Beihilfen ausschließlich die Mitgliedstaaten der Kommission gegenüber verantwortlich seien. Die Erhebung der Klage setze diese Verantwortlichkeit vielmehr voraus. Die Klägerin wolle nämlich durch ihre Klage die unerwünschten Wirkungen der ordnungsgemäßen Durchführung der Bestimmungen der angefochtenen Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat verhindern.
31Entgegen dem Vorbringen des Rates würde eine regionale Körperschaft nicht auf eine Stufe mit den Mitgliedstaaten gestellt, wenn ihr die Befugnis zuerkannt würde, gegen eine Verordnung im Bereich staatlicher Beihilfen zu klagen. Dadurch würde ihr auch nicht die den Mitgliedstaaten durch Artikel 173 des Vertrages zuerkannte Eigenschaft eines privilegierten Klägers zugebilligt.
32Vielmehr dürfe ihr als juristischer Person nicht die nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages für natürliche und juristische Personen bestehende Klagemöglichkeit genommen werden, als wäre ein neues objektives Kriterium für die Unzulässigkeit der Klage eingeführt worden, das sie daran hindere, Verordnungen anzufechten, die im fraglichen Bereich erlassen worden seien.
33Man dürfe nicht die Adressateneigenschaft für die Zwecke des Vollzugs und der Kontrolle der Rechtsnorm, die im betreffenden Bereich in die ausschließliche Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten fielen, und die Adressateneigenschaft unter dem Gesichtspunkt der von der Norm als solcher entfalteten Wirkungen verwechseln.
34Obwohl der Rat von der Form der Verordnung Gebrauch gemacht habe, habe er die Wirkungen dieser Verordnung von der Beachtung einer ebenfalls verbindlichen Entscheidung abhängig gemacht, die anders als die Verordnung an konkrete Adressaten gerichtet sei. Zu diesen zähle die Comunidad Autónoma de Cantabria.
35Wenn die Klägerin, wie hier der Fall, unmittelbar oder individuell von einer Rechtsnorm betroffen sei, müsse sie die Möglichkeit haben, diese gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anzufechten.
36Zum Rechtsschutzinteresse macht die Klägerin geltend, daß zwar im allgemeinen die Begründungserwägungen nur die materiellen Bestimmungen der Rechtsakte begründeten, daß dies jedoch hier nicht der Fall sei.
37Mit der elften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung habe der Rat nämlich eine Vorbedingung für eine allgemeine Bestimmung eingefügt. In Wirklichkeit mache diese Begründungserwägung den normativen Inhalt der angefochtenen Verordnung, die es der Kommission erlaube, bestimmte staatliche Beihilfen zugunsten spanischer Werften zu genehmigen, u. a. davon abhängig, daß eine Einschränkung der Tätigkeit in der Werft von Astander beachtet werde.
38Selbst wenn es sich ursprünglich um eine von der spanischen Regierung im Rat eingegangene einseitige Verpflichtung gehandelt habe, so gehe sie doch seit ihrer Aufnahme in die angefochtene Verordnung darüber hinaus. Die Verpflichtung entfalte nunmehr derartige Rechtswirkungen, daß sie das tatsächliche Ergebnis desverfügenden Teils der Verordnung von ihrer Beachtung abhängig mache. Folglich könne gegen sie geklagt werden, da sie gegenüber der Klägerin individuelle und unmittelbare Wirkungen entfalte.
39Schließlich bestreitet die Klägerin die Stichhaltigkeit des Arguments des Rates, daß sie von der angefochtenen Verordnung weder unmittelbar noch individuell betroffen sei. Denn die elfte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung habe offensichtlich sozioökonomische Auswirkungen auf das Gebiet der Comunidad Autónoma de Cantabria, in dem die Werft von Astander gelegen sei.
40Die Wirkungen, auf deren Eintritt die angefochtene Verordnung abziele, könnten keinesfalls als mittelbar eingestuft werden, da die Beschränkung der Tätigkeit der Werft das Gebiet, in dem sie tätig sei, und folglich die Klägerin unmittelbar berühre. Aufgrund der geographischen Zuordnung der betroffenen Werft könne die Klägerin auch gegenüber anderen, gleichartigen Körperschaften individualisiert werden.
41Daher sei die Klägerin als regionale Körperschaft genauso wie die fragliche Werft und die Gemeinde, in deren Gebiet die Werft gelegen sei, klagebefugt.
42Die Klägerin kann sich als autonome Gemeinschaft nicht auf Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages berufen. Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht nämlich eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der Bestimmungen über die Klagemöglichkeiten nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, unabhängig davon, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse haben (Beschluß Regione Toscana/Kommission, a. a. O., Randnr. 6; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 28).
43Dagegen kann die Klägerin, da sie — was der Rat nicht bestreitet — nach innerstaatlichem spanischem Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, grundsätzlich eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
44Mit der angefochtenen Verordnung hat der Rat die Kommission zum Erlaß von Entscheidungen ermächtigt, die an die deutsche, die griechische und die spanische Regierung gerichtet sind und die die Zahlung neuer Beihilfen an bestimmte, in deren jeweiligem Hoheitsgebiet gelegene Werften erlauben. Keine Bestimmung der angefochtenen Verordnung erfaßt die Klägerin in dem Sinne, daß ihr Rechte gewährt oder Pflichten auferlegt würden.
45Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage hängt daher davon ab, ob die angefochtene Verordnung die Klägerin unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betrifft.
46Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Verordnung betreffe sie, weil die Erfüllung der in ihrer elften Begründungserwägung enthaltenen Verpflichtung eine Beschränkung der Tätigkeit der Werft von Astander mit sich bringen und mithin erhebliche sozioökonomische Folgen für ihr Gebiet haben würde.
47Die angefochtene Verordnung befaßt sich aber mit einem Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen, das insbesondere einen effektiven Wettbewerb im Schiffbausektor gewährleisten soll. Hauptsächlich sind also die Werften als von der angefochtenen Verordnung erfaßte Wirtschaftsteilnehmer von den Bestimmungen der Verordnung betroffen.
48Bezüglich der Frage, ob andere natürliche oder juristische Personen als betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 angesehen werden können, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht individuell betroffen wird und daher keine Nichtigkeitsklage erheben kann, wenn ihre Mitglieder dies individuell auch nicht könnten (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 69).
49Angesichts dieser Rechtsprechung kann das allgemeine Interesse, das die Klägerin als Dritter daran haben kann, ein vorteilhaftes Ergebnis für die wirtschaftliche Prosperität eines bestimmten Unternehmens und folglich für das Beschäftigungsniveau in der geographischen Region, in der das Unternehmen tätig ist, zu erzielen, für sich allein nicht genügen, um sie als von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen, und erst recht nicht als individuell betroffen, anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92, Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003, Randnr. 12, und vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/EWG, Slg. 1981, 1041, Randnrn. 8 und 9).
50Die Klage einer regionalen Körperschaft eines Mitgliedstaats ist also nicht bereits deshalb für zulässig zu erklären, weil diese sich darauf beruft, daß die Anwendung oder Durchführung einer Gemeinschaftshandlung allgemein die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann.
51Selbst wenn die Erklärung in bezug auf die Werft von Astander in der elften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung als Bedingung anzusehen wäre, von der eine spätere Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung abhinge, so wäre die Klägerin jedenfalls von einer solchen „Bedingung“ nicht unmittelbar betroffen.
52Der Erlaß der angefochtenen Verordnung kann nämlich für sich allein weder Folgen für das Beschäftigungsniveau in der Region noch die von der Klägerin behaupteten sozioökonomischen Auswirkungen haben.
53Der Eintritt derartiger Folgen würde notwendig voraussetzen, daß die Kommission zunächst eine Entscheidung über die Genehmigung der Zahlung von Beihilfen unter der Bedingung trifft, daß in der Werft von Astander keine Schiffsumbauten vorgenommen werden, und daß diese Werft anschließend Maßnahmen trifft, die gegenüber dieser Entscheidung selbständig sind, also Entlassungen vornimmt. Die Möglichkeit, daß solche Maßnahmen tatsächlich nicht getroffen werden, erscheint jedoch nicht rein theoretisch. Dieser Umstand reicht nach der Rechtsprechung für die Feststellung aus, daß die Klägerin von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 7, Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 53, und Beschluß des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97, CE de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-335, Randnr. 47).
54Nach alledem ist die Klage unzulässig. Über die Anträge der Kommission und des Vereinigten Königreichs auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates ist folglich nicht zu entscheiden.