23Nach Auffassung der Antragstellerinnen ergibt sich die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigende Dringlichkeit im wesentlichen aus der Gefahr, daß ihnen für 1997 weniger Einfuhrbescheinigungen zugeteilt werden könnten und daß sie demgemäß bis Ende des Vermarktungsjahrs 1997 nur weniger Drittlandsbananen und nicht traditionelle AKP-Bananen in die Europäische Union einführen könnten. Die Kommission habe durch ihr rechtswidriges Verhalten zur Entstehung dieser Dringlichkeit beigetragen, indem sie zunächst einen vorläufigen Verringerungskoeffizienten für 1997 festgesetzt und sodann verspätet, am 25. Juni 1997, durch die Verordnung Nr. 1155/97 den endgültigen Verringerungskoeffizienten für 1997 erlassen habe. Da sich die negativen Auswirkungen dieser Verordnung ab dem im Oktober beginnenden vierten Quartal 1997 zeigen würden, müßten vor diesem Zeitpunkt einstweilige Anordnungen erlassen werden, um die Situation, die zu entstehen drohe, abzuwenden.
24Die Antragstellerinnen befürchten ferner, daß sich für sie in künftigen Vermarktungsjahren, für die 1997 Referenzjahr sei, Nachteile ergeben würden, wenn es ihnen nicht gelinge, die ihnen ihrer Ansicht nach für 1997 zustehende Bananenmenge zu vermarkten. Nach den Ausführungen der Antragstellerinnen beträgt „die Differenz zwischen den tatsächlich für Einfuhren verwendeten Bescheinigungen und den Referenzmengen für die* Referenzjahre 1993 bis 1995“ bereits 14,8 %. Falls die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, würden „ihre Rechte mehr und mehr ausgehöhlt werden, bis sie schließlich völlig entfielen“. Wenn einem Marktbeteiligten für ein bestimmtes Jahr weniger Bescheinigungen gewährt würden, als ihm zustünden, so verliere er nach und nach seine gesamten zukünftigen Ansprüche, da sich die Teile des Kontingents, die ihm künftig zugeteilt würden, nach dem Umfang seiner bisherigen Vermarktungstätigkeit richteten. Würden „jedes Jahr um 14,8 % zu hohe Anträge gestellt, so würden die laut den Bescheinigungen bestehenden Ansprüche der Antragstellerinnen in zukünftigen Jahren durchschnittlich um 14,8 % jährlich gekürzt, bis sie schließlich völlig entfielen“.
25Was das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Schadens angehe, sei „es schwierig, wenn nicht unmöglich, die Referenzmengen eines Referenzjahrs nach dessen Ablauf nachträglich zu korrigieren (indem eine höhere Referenzmenge fingiert wird)“. Ferner werde es nicht ausreichen, wenn den Antragstellerinnen bei einem Erfolg ihrer Klage ein Ausgleich in Form von Schadensersatz gewährt werde, „weil ihnen inzwischen widerrechtlich beträchtliche Marktanteile entzogen worden sind“. Da Voraussetzung für den Marktzugang die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen durch die nationalen Behörden sei, bewirke die widerrechtliche Kürzung der den Antragstellerinnen gewährten Bescheinigungen, daß sie schrittweise aus dem europäischen Bananenmarkt verdrängt würden und schließlich völlig ausschieden. Die Einschränkung ihres Marktzugangs könne das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den großen Supermarktketten erschüttern, über die die Bananen hauptsächlich verkauft würden, denn diese Ketten seien auf eine regelmäßige Versorgung mit Waren von hoher Qualität angewiesen. Werde ein solches Vertrauensverhältnis zerstört, so sei es „häufig nicht wiederherzustellen“.
26Die Antragstellerinnen hätten die „Einbuße von Bescheinigungen“ für die Gruppe A teilweise dadurch „ausgleichen“ können, daß sie von Gemeinschaftserzeugern Bescheinigungen der Gruppe B erworben hätten. Diese Lösung habe jedoch den Nachteil, daß Bescheinigungen der Gruppe B nur auf Quartalsbasis angeboten würden, so daß eine effiziente Planung der mit der Vermarktung der Bananen verbundenen Transaktionen ausgeschlossen sei. Ferner habe ein Streitbeilegungspanel der Welthandelsorganisation (WTO) entschieden, daß die Regelung der Bescheinigungen der Gruppe B nicht mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vereinbar sei und daß die Vorschriften über die Arten von Tätigkeiten nicht im Einklang mit dem Allgemeinen Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS) stünden. Sollte diese Entscheidung von dem WTO-Streitbeilegungsorgan bestätigt werden, so würde die einzige andere Versorgungsmöglichkeit der Antragstellerinnen entfallen, so daß der von ihnen geltend gemachte Schaden noch größer würde.
27Die Kommission macht zunächst geltend, die Antragstellerinnen hätten keinen Beweis dafür angeführt, daß der geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen sei. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfülle daher nicht die Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 Buchstabe e der Verfahrensordnung des Gerichts, der im vorliegenden Fall gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden sei, und sei demgemäß zurückzuweisen.
28Ferner habe der Präsident des Gerichts bereits in dem Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (a. a. O.) in einem ähnlichen Fall festgestellt, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden der Antragstellerinnen nicht vorliege. In dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnungen würden keine neuen Gesichtspunkte angeführt, aufgrund deren das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Zudem sei der Antrag in der Frage der Dringlichkeit widersprüchlich. Lasse sich, wie die Antragstellerinnen ausführten, der Vorteil, der sich für sie während des laufenden Vermarktungsjahrs ergeben könnte, finanziell beziffern, so sei auch der entsprechende Schaden wiedergutzumachen, da die Verordnung Nr. 1155/97 innerhalb des Zollkontingents eine Reservemenge von 10000 Tonnen für Härtefälle vorsehe. Sei „der Vorteil dagegen nicht zu beziffern, so würde der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen die Entscheidung zur Hauptsache offensichtlich vorwegnehmen“.
29Auch sei der Erwerb von Bescheinigungen der Gruppe B nicht so ungewiß, wie die Antragstellerinnen behaupteten, weil die meisten dieser Bescheinigungen ihnen zugeteilt würden, ohne daß sie sich um ihren Kauf bemühen müßten. Ferner sei eine Bezugnahme auf das bei der WTO bezüglich der Gemeinschaftsregelung für Bananen anhängige Verfahren für den vorliegenden Fall bedeutungslos, da feststehe, daß die endgültige Entscheidung dieser Organisation keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Gemeinschaftsrecht habe und zudem der Kommission die Möglichkeit lasse, anstelle einer Änderung des bestehenden Systems eine Entschädigung zu zahlen.
30Der von den Antragstellerinnen für ihren Antrag auf einstweilige Anordnungen geltend gemachte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden soll zum einen im endgültigen Verlust eines beträchtlichen Teils ihrer Einfuhrrechte für das laufende Vermarktungsjahr bestehen, der sich daraus ergebe, daß gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 der durch die Verordnung Nr. 1155/97 festgesetzte Verringerungskoeffizient angewendet werde, und zum anderen in der Aushöhlung solcher Einfuhrrechte für die Zukunft, zu der die Verringerung der für 1997 gewährten Einfuhrbescheinigungen führe, die für die Berechnung der ihnen für zukünftige Jahre zustehenden Referenzmenge berücksichtigt würden.
31Die Anwendung des in der Verordnung Nr. 1155/97 für Marktbeteiligte der Gruppe A vorgesehenen Verringerungskoeffizienten, der 0,732550 beträgt und damit eine stärkere Verringerung bewirkt als der von den Antragstellerinnen errechnete Koeffizient von 0,8412771, führt zwar tatsächlich dazu, daß sich die ihnen gewährten Einfuhrrechte gegenüber den von ihnen beanspruchten Rechten verringern, doch haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, daß dieser Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist.
32Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22, und vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485, Randnr. 28).
33Es steht fest, daß die Kommission beim Übergang von der vorläufigen Regelung der Verordnung Nr. 2035/96 — die Gegenstand des von denselben Antragstellerinnen in der Rechtssache T-6/97 R gestellten Antrags auf einstweilige Anordnungen war (vgl. oben Randnr. 7) — zur jetzt beanstandeten endgültigen Regelung der Verordnung Nr. 1155/97 den einheitlichen Vemngerungskoeffizienten für die Marktbeteiligten der Gruppe A von 0,601248 auf 0,732550 geändert hat. Es ist unstreitig, daß diese Änderung für die Antragstellerinnen günstig ist, da sich der Verringerungskoeffizient damit dem von ihnen selbst in der Rechtssache T-6/97 R berechneten Koeffizienten von 0,861645 nähert (vgl. Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 45).
34Im vorliegenden Fall wurde der angeblich durch die streitige Verordnung hervorgerufene, in den Nummern 114 und 115 des Antrags auf einstweilige Anordnungen angeführte Rückgang des Marktanteils der Antragstellerinnen, der sich aus einer ungerechtfertigten Verringerung der Bananeneinfuhren der Antragstellerin Comafrica um [Einzelheiten vertraulich] und der Antragstellerin Dole um [Einzelheiten vertraulich] ergebe, auf der Grundlage der Referenzmengen für 1997 von [Einzelheiten vertraulich] für die Antragstellerin Comafrica und von [Einzelheiten vertraulich] für die Antragstellerin Dole berechnet. Der den Antragstellerinnen angeblich während des laufenden Vermarktungsjahrs entstehende Marktanteilsverlust von etwa 11 % ist jedoch nicht geeignet, Unternehmen dieser Größe einen schweren Schaden zuzufügen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 20/81, Arbed u. a./Kommission, Slg. 1981, 721, Randnr. 14, und Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 47, wo der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verlust wesentlich größer — für die Antragstellerin Comafrica [Einzelheiten vertraulich] und für die Antragstellerin Dole [Einzelheiten vertraulich] — als im vorliegenden Fall war).
35Auch der weitere Schaden, der sich nach Auffassung der Antragstellerinnen in Zukunft daraus ergeben könnte, daß durch die Verordnung Nr. 1155/97 für 1997 fehlerhafte Referenzmengen festgesetzt worden sind, ist weder schwer noch nicht wiedergutzumachen. Er besteht in der angeblichen Aushöhlung ihrer Einfuhrrechte durch die Verringerung der Zahl der ihnen 1997 gewährten Bescheinigungen. Selbst wenn man den Antragstellerinnen darin zustimmt, daß zwischen dem von der Kommission berechneten und dem von ihnen unter Zugrundelegung der ihrer Ansicht nach richtigen Daten berechneten Verringerungskoeffizient ein Unterschied von 14,8 % besteht, beruht die Behauptung, daß sich dieser Unterschied in künftigen Vermarktungsjahren wiederholen werde, auf einer bloßen Vermutung, da die Antragstellerinnen hierfür keine Beweise liefern. Auch wenn man davon ausgeht, daß der von den Antragstellerinnen beanstandete Unterschied von 14,8 % in Zukunft konstant bleibt, würde die darauf beruhende schrittweise Aushöhlung ihrer Einfuhrrechte erst nach einiger Zeit eine spürbare Gefährdung für sie bewirken. Die von ihnen selbst in Anlage 5 des Antrags auf einstweilige Anordnungen vorgenommenen Berechnungen („Erosion of License Rights over time“) zeigen nämlich, daß sich, wenn man 1997 als Ausgangspunkt nimmt, erst im Jahr 2000 — also zu einem Zeitpunkt, zu dem mit dem Vorliegen des Urteils zur Hauptsache gerechnet werden kann — eine tatsächliche Verringerung der den Antragstellerinnen erteilten Bescheinigungen um etwa 15 % ergeben würde (von 76500 auf 64684).
36Zwar hat der Gerichtshof nicht ausgeschlossen, daß das Gericht im Bereich der Gemeinschaftsregelung für Bananen gemäß Artikel 186 des Vertrages einstweilige Anordnungen erlassen kann, mit denen auch eine bestimmte Anzahl vorläufiger Bescheinigungen erteilt werden kann (Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 60), doch besteht diese Befugnis selbstverständlich nur in Ausnahmefällen (a. a. O., Randnrn. 57 und 58); das Vorliegen eines solchen ist hier nicht dargetan worden.
37Ferner würde es entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen den die einschlägige Regelung tragenden Grundsätzen zuwiderlaufen, wenn die Referenzmengen, die gegebenenfalls bei der Berechnung des Verringerungskoeffizienten für jedes der folgenden Jahre berücksichtigt werden (Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 1442/93), nicht diejenigen wären, von denen die Kommission bei der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten ausgegangen ist (vgl. Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 50). Würde im vorliegenden Fall dem Antrag stattgegeben, vor der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten für das laufende Vermarktungsjahr bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache den Vollzug der Verordnung Nr. 1155/97 auszusetzen und einen Koeffizienten festzusetzen, der es ermöglicht, den Antragstellerinnen die ihnen ihrer Ansicht nach zustehende Zahl von Einfuhrbescheinigungen zu erteilen, so würde damit in die Zuständigkeit der Kommission zur Festsetzung eines solchen Koeffizienten eingegriffen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979, Randnr. 25). Im übrigen würden, wenn dem vorliegenden Antrag stattgegeben würde, Maßnahmen erlassen, die nicht vorläufiger Natur wären, sondern vielmehr eben die Wirkungen hätten, auf die die Klage gerichtet ist, denn sie würden die Wirkungen einer Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1155/97 vorwegnehmen. Zum einen sind jedoch gemäß Artikel 107 § 4 der Verfahrensordnung die Maßnahmen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen werden können, in dem Sinne vorläufig, daß sie grundsätzlich mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft treten und der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vorgreifen dürfen; zum anderen sind diese Maßnahmen akzessorisch in dem Sinne, daß sie nur darauf gerichtet sind, die Interessen einer Partei des Verfahrens während des Verfahrens vor dem Gericht zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1991,I-2557, Randnrn. 23 und 24).
38Jedenfalls kann der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Schaden wiedergutgemacht werden. Eine etwaige Verringerung der Bananeneinfuhren der Antragstellerinnen im Jahr 1997 würde nämlich einen wirtschaftlichen Verlust darstellen, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 178 und 215, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte (vgl.Beschluß Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, a. a. O., Randnr. 49).
39Die Antragstellerinnen machen geltend, die Einschränkung ihres Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt könnte das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und den die Bananen vermarktenden Vertriebsketten beeinträchtigen, die auf eine regelmäßige Versorgung mit großen Mengen von Waren von hoher Qualität angewiesen seien. Aus diesem Vorbringen kann nicht geschlossen werden, daß der behauptete Schaden nicht wiedergutzumachen wäre. Bestünde die Gefahr einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Antragstellerinnen und den Supermarktketten, die den größten Teil der von ihnen in die Gemeinschaft eingeführten Bananen kaufen, so hätte sich diese Gefahr nämlich, wie sich aus dem Antrag auf einstweilige Anordnungen ergibt (Nrn. 70 bis 72), in dem Zeitraum von 1993 bis 1995 zeigen müssen, in dem die Kommission bereits einen nach Ansicht der Antragstellerinnen auf fehlerhaften Angaben beruhenden Verringerungskoeffizienten festsetzte. Da das Vertrauensverhältnis mit den Supermarktketten in der Gemeinschaft von 1993 bis heute nicht zerstört worden ist, darf davon ausgegangen werden, daß es für einen entsprechenden Zeitraum weiterbestehen wird, nach dessen Ablauf das Urteil zur Hauptsache wahrscheinlich bereits ergangen sein wird. Jedenfalls räumen die Antragstellerinnen ein, daß sie die Verringerung der Bescheinigungen der Gruppe A durch den Erwerb von Bescheinigungen der Gruppe B ausgleichen können, die von Gemeinschaftserzeugern angeboten werden, die diese Bescheinigungen nicht ausnützen. Es ist nichts dafür dargetan worden, daß ein solcher Erwerb in Zukunft nicht mehr möglich sein wird.
40Das Vorbringen zu dem bei der WTO bezüglich der Gemeinschaftsregelung für Bananen anhängigen Verfahren ist für den vorhegenden Fall bedeutungslos, weil eine endgültige Entscheidung der WTO die Möglichkeit offenläßt, daß die Gemeinschaft eine Entschädigung zahlt, oder zu einer Änderung der bestehenden Regelung führt, aus der sich für die Antragstellerinnen in künftigen Vermarktungsjahren Vorteile ergeben könnten.
41Da die Antragstellerinnen die Dringlichkeit ihres Antrags auf einstweilige Anordnungen nicht ausreichend dargetan haben, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob dieser Antrag zulässig ist und ob das Vorbringen, auf das die Klage gestützt wird, dem ersten Anschein nach begründet ist.