19Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der Erlaß der streitigen Verordnung zwei Konsequenzen habe, aus denen ihm ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden erwachse: Erstens werde er einen Marktanteil am Zuckermarkt verlieren und zweitens werde es zu einer ständigen Herabsetzung der garantierten A- und B-Quoten kommen.
20Erstens veranlasse die Entscheidung, Italien weiter als „zuschußbedürftiges Gebiet“ anzusehen und folglich für den in Italien erzeugten Weißzucker einen abgeleiteten Interventionspreis von 65,53 ECU je 100 kg, d. h. einen Preis, der um 2,34 ECU höher sei als der normale Interventionspreis von 63,19 ECU, vorzusehen, die italienischen Hersteller von Zuckerverarbeitungserzeugnissen, für ihre Ausfuhren nach Drittländern vorzugsweise Zucker von außerhalb der Gemeinschaft anstelle von Gemeinschaftszucker zu verwenden. Gemäß der Zollregelung des sogenannten „aktiven Veredelungsverkehrs“ (AVV) erfolge nämlich die Einfuhr von Zucker von außerhalb der Gemeinschaft zu dem Zweck, ihn als Grundstoff für Erzeugnisse zu verwenden, die sodann nach Drittländern wiederausgeführt würden, zollfrei zum Weltmarktpreis (der wesentlich niedriger sei als der Interventionspreis der Gemeinschaft). Die Verwendung von italienischem oder Gemeinschaftszucker erfolge dagegen auf der Grundlage des Interventionspreises; wenn das Endprodukt ausgeführt werde, bestehe die Möglichkeit der Erstattung bei der Ausfuhr gemäß Artikel 17 der Grundverordnung. Da jedoch der Erstattungsbetrag, der der Differenz zwischen dem Interventionspreis für Zucker in der Gemeinschaft und dem Zuckerpreis auf dem freien Weltmarkt entspreche, für die gesamte Gemeinschaft der gleiche sei, könne bei dem in Italien — einem Zuschußgebiet, in dem ein abgeleiteter Interventionspreis fortgelte, der höher sei als der normale Interventionspreis — erzeugten Zucker die Erstattung den Preisunterschied zu dem in Drittländern in den Verkehr gebrachten Zucker niemals völlig ausgleichen. Folglich würden die italienischen Hersteller von Verarbeitungserzeugnissen eher Zucker von außerhalb der Gemeinschaft im AVV verwenden als italienischen oder Gemeinschaftszucker, was zum Verlust eines wesentlichen Marktanteils und darüber hinaus zur Erhöhung der Einfuhren von Zucker von außerhalb der Gemeinschaft führen könne. Während des Zeitraums von Oktober 1995 bis September 1996 seien in Italien im AVV 72000 Tonnen Zucker von außerhalb der Gemeinschaft gekauft worden. Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 seien Einfuhren von ungefähr 150000 Tonnen zu erwarten, während der Verbrauch der großen italienischen Hersteller von Zuckerverarbeitungserzeugnissen ungefähr 400000 Tonnen betrage.
21Zweitens bestehe die Gefahr, daß die Entscheidung des Rates, Italien zu einem Zuschußgebiet zu erklären und einen abgeleiteten Interventionspreis festzusetzen, zu einer wesentlichen Erhöhung der Zuckerproduktion in der Gemeinschaft und damit zu einem Anstieg der Zuckerausfuhren, die durch die Erstattungsmechanismen subventioniert werden müßten, und zu einem Anwachsen der gemeinschaftlichen Zuckerbestände führen werde. Der Anstieg der Ausfuhren sowie das Anwachsen der Zuckerbestände stünden im Widerspruch zu den Verpflichtungen, die die Gemeinschaft in den Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen), die im April 1994 unterzeichnet worden seien, übernommen habe, wonach ab 2001 die Kürzung der Gemeinschaftssubventionen für Zucker und folglich der garantierten A- und B-Zuckerquoten vorgesehen sei. Demnach müsse die Gemeinschaft, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, die Quoten von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr oder am Ende der Übergangsperiode im Jahre 2001 herabsetzen, wie dies, bereits in Artikel 23 der Grundverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1) vorgesehen sei. Diese Herabsetzung der Quoten betreffe die gesamte europäische Zuckerindustrie und nicht nur die Zuckerhersteller des Zuschußgebiets.
22Die Nichtigerklärung der streitigen Vorschrift würde nicht verhindern, daß die geltend gemachten Schäden irreparabel würden, denn es bestehe die Gefahr, daß der Verlust an Marktanteilen und die Herabsetzung der Quoten die europäischen Hersteller in eine äußerst schwierige Lage brächten, in der sie wahrscheinlich ihre Tätigkeit aufgeben würden oder einen wesentlichen Teil ihres Marktanteils endgültig verlören.
23Der Rat macht geltend, das Vorbringen des Antragstellers zum AVV liege neben der Sache. Denn der Einsatz der verschiedenen Instrumente zur Verwaltung des Zuckermarktes — aktive Veredelung oder Erstattung bei der Ausfuhr — unterliege der politischen Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, der sie den vom Antragsteller beschriebenen Gegebenheiten anpassen könne, ohne daß dies gegen die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises in Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 spräche. Außerdem reiche die Vermutung, der Marktanteil bestimmter europäischer Zuckerhersteller werde sich aufgrund der Anwendung des AVV irgendwann in der Zukunft verringern, nicht aus, um die angebliche Ungültigkeit der Regionalisierung des Zuckerpreises zu beweisen.
24Der Antragsgegner teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers hinsichtlich des Risikos einer Herabsetzung der A- und B-Quote aufgrund der Anwendung des Artikels 23 der Grundverordnung. Er führt aus, nach der Grundverordnung würden die Quoten bis zum Wirtschaftsjahr 2000/01 unverändert bleiben und könnten nur unter bestimmten Voraussetzungen — die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien — zur Erfüllung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) übernommen habe, herabgesetzt werden. Die Gemeinschaft habe ihre Verpflichtungen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 bei weitem erfüllt, und für das Wirtschaftsjahr 1996/97 werde die exportierbare Menge voraussichtlich ebenfalls unter den in den Vereinbarungen der WTO vorgesehenen Höchstmengen liegen. Da diese Vereinbarungen der Gemeinschaft die Möglichkeit gäben, einen eventuellen Mangel am Ende der Übergangszeit, nämlich vom Jahr 2001 an, auszugleichen, sei eine eventuelle Herabsetzung der A- und B-Quote im Augenblick völlig hypothetisch. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers könnte nicht die Anwendung des Systems der abgeleiteten Preise in Italien, sondern seine Aufhebung die Interessen der europäischen Zuckerhersteller bedrohen: In diesem Fall könnte nämlich — da die Zuckerhersteller der Länder, in denen Überschüsse bestünden, ein Interesse daran hätten, den Überschußzucker nicht in Zuschußgebieten wie Italien zu verkaufen, sondern unter Ausnutzung des Erstattungssystems in Drittländer auszuführen — die plötzliche Erhöhung der Ausfuhrmengen die Erfüllung der Gemeinschaftsverpflichtungen in der WTO wirklich gefährden, so daß eine Herabsetzung der A- und B-Quoten sogar schon vor dem Ende der Übergangszeit notwendig werden könnte.
25Der Antragsteller mache zu Unrecht geltend, der von ihm behauptete Schaden sei nicht wiedergutzumachen. Er habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Festsetzung des abgeleiteten Interventionspreises in Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 der europäischen Zuckerindustrie schaden könnte. Das vom Antragsteller angeführte Risiko der Berufsaufgabe sei eine reine Mutmaßung, für die kein Beweis erbracht worden sei.
26Die Kommission hat als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates in der Sitzung vom 12. September 1997 der Auffassung des Antragsgegners hinsichtlich der Dringlichkeit zugestimmt. Sie führt insbesondere aus, die Zuckereinfuhren von außerhalb der Gemeinschaft nach Italien machten 1 % der italienischen Produktion aus, so daß das vom Antragsteller ins Feld geführte Risiko des Verlustes eines Marktanteils übertrieben sei. Zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft in der WTO trägt die Kommission vor, für die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 betrage die Summe der im Rahmen der WTO vereinbarten Höchstausfuhrmengen für Zucker — eine solche Addition sei nach der GATT-Regelung zulässig — ungefähr 4520000 Tonnen, während die Gemeinschaftsausfuhren von Zucker nach Drittländern in demselben Zeitraum nur 3400000 Tonnen betragen hätten, was für das laufende Wirtschaftsjahr einen Spielraum von 1120000 Tonnen lasse.
27Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dieser hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte (vgl. Beschluß des Präsidenten vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995,II-2817, Randnr. 33).
28Im vorliegenden Fall besteht der Schaden, den der Antragsteller seinem Vorbringen nach im Fall der Durchführung der angefochtenen Vorschrift erleiden wird, aus zwei Teilen: dem Verlust eines bedeutenden Marktanteils am europäischen Zuckermarkt zugunsten der Importeure von Zucker von außerhalb der Gemeinschaft und der ständigen Herabsetzung der garantierten A- und B-Quoten.
29Hinsichtlich des letzteren Teils geht aus dem Vorbringen des Antragsteller selbst hervor, daß ein wirkliches Risiko der Herabsetzung der A- und B-Quoten erst vom Jahr 2001 an bestehen wird, d. h. ab Ende der Übergangszeit, die in den Verpflichtungen vorgesehen ist, die die Gemeinschaft inerhalb der WTO eingegangen ist, d.h. wahrscheinlich nach Erlaß des Urteils in der Hauptsache. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieses Risiko schon vor Ende der Übergangszeit eintreten könnte: Die Kommission hat vielmehr — ohne daß der Antragsteller ihr widersprochen hätte — darauf hingewiesen, daß bis zum Wirtschaftsjahr 1997/98 der innerhalb der WTO festgesetzte Höchstsatz der Zuckerausfuhren von 4520000 Tonnen nicht erreicht worden sei und daß das Volumen der Gemeinschaftsausfuhren von Zucker nach Drittländern, das auf 3400000 Tonnen geschätzt werde, einen ausreichenden Spielraum für die Prognose lasse, daß in nächster Zeit keine Herabsetzung der Quoten zu erwarten sei. Demnach ist schon das Vorliegen des vom Antragsteller behaupteten Schadens nicht erwiesen.
30Hinsichtlich des ersten Teils des vom Antragsteller behaupteten Schadens, nämlich des Verlustes eines bedeutenden Marktanteils am europäischen Zuckermarkt zugunsten der Importeure von Zucker von außerhalb der Gemeinschaft, hat der Antragsteller nicht dargetan, daß dieser Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist.
31Zwar ergibt sich aus den von der Kommission erstellten Statistiken, daß im Wirtschaftsjahr 1995/96 ungefähr 72000 Tonnen Zucker von außerhalb der Gemeinschaft im AVV nach Italien eingeführt wurden (vgl. Anlage 17 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz). Der Antragsteller hat jedoch keinen Beweis dafür geliefert, daß für das Wirtschaftsjahr 1996/97 der Umfang der Zuckereinfuhren ungefähr 150000 Tonnen betragen werde, wie er in den Nrn. 91 und 94 des Antrags auf Erlaß einstweiliger Anordnungen behauptet. Der einzige zitierte Anhaltspunkt, nämlich das Schreiben des Vorsitzenden der Paritätischen Gruppe des Beratenden Ausschusses für Zucker an das Mitglied der Kommission Franz Fischler vom 16. Juli 1997 (Anlage 18 zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) erwähnt diese Zahl als Schätzung der Nachfrage der Weiterverarbeitungsindustrie für die Ausfuhren durch den Vertreter der italienischen Anbauer, enthält jedoch keine Erläuterung der Methode, mit deren Hilfe dieses Ergebnis erzielt wurde. Hinsichtlich des Umfangs der Einfuhren im Wirtschaftsjahr 1995/96 und der geschätzten Einfuhren für das folgende Wirtschaftsjahr legt der Antragsteller keinen Beweis dafür vor, daß der Verbrauch der großen italienischen Hersteller von Zuckerverarbeitungsprodukten ungefähr 400000 Tonnen pro Jahr betrage (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, Nr. 91), während die Zahl für den Gesamtzuckerverbrauch in Italien für das Wirtschaftsjahr 1997/98 auf 1483000 Tonnen geschätzt werde (ibidem, Nr. 72).
32Was die wirtschaftlichen Gründe für die — unbestrittene — Tatsache angeht, daß im Wirtschaftsjahr 1995/9672000 Tonnen Zucker von außerhalb der Gemeinschaft im AW nach Italien eingeführt wurden, läßt sich nach dem Akteninhalt nicht ausschließen, daß die italienischen Hersteller von für die Ausfuhr bestimmten Zuckerverarbeitungserzeugnissen sie als Alternative benutzen, die wegen der unzureichenden italienischen Zuckerproduktion unentbehrlich ist, nicht wegen einer Präferenz für ein Erzeugnis, das billiger ist als der dem abgeleiteten Interventionspreis unterliegende italienische Zucker.
33Zumindest ist der vom Antragsteller behauptete Verlust eines Marktanteils nicht unumkehrbar. Es ist nämlich kein Beweis dafür vorgelegt worden, daß die italienischen Hersteller von für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Zuckerverarbeitungserzeugnissen im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Vorschrift es trotz der dann aus Artikel 176 EG-Vertrag folgenden Verpflichtungen weiterhin vorziehen würden, Zucker von außerhalb der Gemeinschaft im AW einzuführen, anstatt italienischen Zucker zu verwenden, auf den kein abgeleiteter Interventionspreis mehr anwendbar wäre. Dieser Verlust stellt somit dem ersten Anschein nach eine Erscheinung dar, die aufgrund einer solchen Nichtigerklärung rückgängig gemacht werden könnte. Für den Zeitraum zwischen dem Erlaß der angefochtenen Vorschrift und ihrer eventuellen Nichtigerklärung können die Betroffenen dem ersten Anschein nach mittels der insbesondere in den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag vorgesehenen Klagen Ersatz für einen widerrechtlich erlittenen Schaden erlangen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997,II-291, Randnr. 49).
34Da der Antragsteller die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht hinreichend dargetan hat, ist der Antrag zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zulässig ist und ob die zur Stützung der Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente dem ersten Anschein nach begründet sind.