40Was die Anordnung gegenüber dem Rat angeht, die die Antragsteller mit diesem Antrag anstreben, ist darauf hinzuweisen, daß es nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 10 Absatz 2 der Grundverordnung Sache des Rates ist, in dem dort f esìgetegten Verfahren über die Einführung endgültiger Zölle und gegebenenfalls über die endgültige Vereinnahmung vorläufiger Zölle zu entscheiden. Mit der Einräumung dieser Befugnis hat der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Rat die Entscheidung überlassen, ob und in welchem Umfang dem Vorschlag der Kommission zu folgen ist, so daß er prima facie nicht verpflichtet ist, ihn auf jeden Fall anzunehmen, was die Antragsteller selbst einzuräumen scheinen (siehe Randnr. 14 dieses Beschlusses). In diesem Stadium des Verfahrens nach der Grundverordnung verfügt der Rat daher über das weite Ermessen, das den Gemeinschaftsbehörden zusteht, wenn sie nach Abwägung insbesondere der Interessen der Gemeinschaft, die eine Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63) in Anwendung der Grundverordnung über Schutzmaßnahmen entscheiden (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 72). Ohne daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die genannte Beurteilungsbefugnis des Rates — insbesondere im Verhältnis zur Befugnis der Kommission im Rahmen der Untersuchung — abgegrenzt zu werden braucht, ist festzustellen, daß die beantragte Anordnung prima facie einen Eingriff in diese Befugnis darstellen würde, der mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsorganen unvereinbar wäre, so daß diesem Antrag nicht stattgegeben werden kann (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache T-131/89R, Cosimex/Kommission, Slg. 1989, II-1, Randnrn. 11 und 12).
41Die beantragte Aussetzung des Vollzugs betrifft eine negative Handlung, und diese würde insbesondere den Rat nicht verpflichten, die begehrten Maßnahmen zu erlassen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1993 in der Rechtssache T-507/93 R, Branco/Rechnungshof, Slg. 1993,II-1013, Randnr. 21). Sie wäre daher ohne Interesse für die Antragsteller und kann somit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angeordnet werden.
42Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist der erste Antrag auf jeden Fall wegen fehlender Dringlichkeit zurückzuweisen.
43Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob diese Anordnung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß er den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 33).
44Der Ansicht der Antragsteller, daß der Schaden aus der Verzerrung des Wettbewerbs, die sich aus der Weigerung ergebe, Antidumpingmaßnahmen zu treffen, nicht beziffert werden könne, kann insoweit nicht gefolgt werden. Die Antragsteller haben nämlich selbst im Rahmen der „Bewertung des Schadens der Antragstellerinnen 2 bis 14“ (Seite 16 des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung) erklärt, daß der „Verlust berechenbar ist“. In Anlage 9 zu ihrem Antrag haben sie für jedes der antragstellenden Unternehmen eine Berechnung des „geschätzten jährlichen Verlustes“ vorgelegt. Diese Berechnung beruht auf einem Vergleich der Situationen vor und nach Einführung vorläufiger Antidumpingzölle. Nach dem letzten Satz dieses Schriftstücks kann „[d]er genaue Betrag“ der ihnen angeblich durch die Entscheidung des Rates entstandenen Verluste „in Zukunft durch eine Analyse zukünftiger wirtschaftlicher und betrieblicher Daten ermittelt werden“. Folglich ist es nach eigener Aussage der Antragsteller durchaus möglich, die Situation der von ihnen beanstandeten „Wettbewerbsverzerrung“ mit genauen Zahlen zu untermauern, die eine Ermittlung des durch diese Situation entstandenen Schadens möglich machen. Außerdem enthält der Vorschlag, den der Rat nach dem Begehren der Antragsteller annehmen soll (siehe Randnr. 2 dieses Beschlusses), genaue Zahlen für die zur Einführung vorgeschlagenen Zollsätze (vgl. Artikel 1 Absatz 2 dieses Vorschlags) nebst Berechnungen zur Ermittlung des Betrages, der zur Beseitigung des nach Meinung der Kommission der Gemeinschaftsindustrie zugefügten Schadens erforderlich ist (Randnrn. 152 ff. des Vorschlags; vgl. zu dieser Berechnung Artikel 9 Absatz 4 letzter Satz der Grundverordnung). All diese Erwägungen legen die Annahme nahe, daß jedes betroffene Gemeinschaftsunternehmen mit hinlänglicher Genauigkeit feststellen könnte, in welcher Lage es sich befände, wenn der Rat den Vorschlag der Kommission angenommen hätte, und demgemäß den ihm während eines bestimmten Zeitraums infolge der Entscheidung des Rates entstandenen Schaden beziffern könnte, so daß, falls erforderlich, ein angemessener finanzieller Ausgleich zugesprochen werden könnte (vgl. für gleichartige Fälle Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90R und C-59/90 R, Cosmos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 31, und Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts in den Rechtssachen Industries des poudres sphériques/Rat, a. a. O., Randnr. 32, und Regierung der Niederländischen Antillen/Rat, a. a. O., Randnrn. 37 und 47). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der angebliche Schaden, der später durch Geldzahlung ausgeglichen werden kann, lediglich finanzieller Art ist und daher, da außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich sind, nicht als Schaden gelten kann, der nicht oder nur schwierig wiedergutzumachen wäre (vgl. Beschluß in der Rechtssache Eridania u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 42).
45Außerdem ist zu bedenken, daß die Veränderung der Wettbewerbssituation, die nach Meinung der Antragsteller Folge des Ausbleibens von Antidumpingmaßnahmen ist, prima facie nicht unumkehrbar ist, weil nach der eigenen Darstellung der Antragsteller der Erlaß solcher Maßnahmen, der das eigentliche Ziel ihrer Nichtigkeitsklage ist, einen lauteren Wettbewerb wiederherstellen würde.
46Was schließlich die Möglichkeit betrifft, daß die Gemeinschaftsunternehmen ihre Produktion ganz oder teilweise nach außerhalb der Gemeinschaft „verlagern“, ist festzustellen, daß eine solche Vorgehensweise prima facie eine Senkung der Produktionskosten zum Ziel hätte. Eine solche Kostensenkung an sich würde für die betroffenen Unternehmen keinen Schaden darstellen. Im übrigen berufen sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Interesse der „Gemeinschaft“. Insoweit ergibt sich aus Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung, daß dieses Interesse mit der Beschäftigungslage innerhalb der Gemeinschaft zusammenhängt. Um die Dringlichkeit ihres Antrags glaubhaft zu machen, können sich die Antragsteller indessen als einzelne — Unternehmen des Textilsektors oder Verband zum Schutz von deren kollektiven Interessen — nicht auf andere als ihre eigenen Interessen berufen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Mai 1964 in der Rechtssache 12/64 R, Ley/Kommission, Slg. 1965,182,183) oder, soweit es insbesondere den Verband angeht, nicht auf Interessen, die nicht zumindest im Einzelfall den von ihm zu vertretenden Interessen entsprechen (vgl. Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 R bis 215/78 R und 218/78 R, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1978, 2111, Randnrn. 2 und 3). Nur der Richter der einstweiligen Anordnung kann bei der Entscheidung, ob dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist, andere Interessen, etwa das Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschäftigung, berücksichtigen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juni 1996 in der Rechtssache T-41/96 R, Bayer/Kommission, Slg. 1996,II-381, Randnrn. 58 und 59). Auf jeden Fall haben die Antragsteller nichts Konkretes vorgetragen, was eine Prüfung der Ernsthaftigkeit der angeblichen Verlagerungspläne, ihres Zusammenhangs mit der angefochtenen Entscheidung oder des Umfangs der wahrscheinlichen Durchführung dieser Pläne vor dem absehbaren Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache ermöglichen würde.
47Auch bezüglich der Behauptung, daß das Überleben der Gemeinschaftsindustrie gefährdet sei, haben die Antragsteller nichts vorgetragen, was die Anordnung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigen könnte. Sie haben keine wirtschaftlichen oder betrieblichen Daten für die Unternehmen der betroffenen Industrie beigebracht, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung ermöglichen, selbst für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache eine hinreichend abgesicherte Prognose über die Überlebensmöglichkeiten eines oder mehrerer dieser Unternehmen aufzustellen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 809/79 R, Pardini/Kommission, Slg. 1980, 139, Randnr. 9, Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1996 in der Rechtssache T-84/96R, Cipeke/Kommission, Slg. 1996, II-1313, Randnr. 45). Zwar hat die Kommission in der vorläufigen Verordnung (Randnr. 127, zitiert in Randnr. 30 dieses Beschlusses), in ihrer abschließenden Mitteilung (Anlage 3, Seite 5) sowie in ihrem Vorschlag, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist (Randnr. 100 des Vorschlags), die Gefahr des Untergehens der „Gemeinschaftsindustrie“ festgestellt; diese Feststellung ermöglicht es im vorliegenden Verfahren, das dem Schutz der Interessen allein der Antragsteller zu dienen bestimmt ist, jedoch weder, die besondere Situation jedes der betroffenen Unternehmen noch den Zeitraum zu beurteilen, in dem der festgestellte Rückgang zum Konkurs eines bestimmten Unternehmens führen könnte, ohne daß dieses selbst Maßnahmen zur Vermeidung dieses extremen Ergebnisses ergreifen könnte. Zu diesem letztgenannten Punkt ist im übrigen festzustellen, daß die Kommission in ihrer vorläufigen Verordnung (Randnr. 127) die Einstellung der Tätigkeiten der Gemeinschaftsindustrie und die Verlagerung (vgl. hierzu Randnr. 45 dieses Beschlusses) als Alternativen dargestellt hat. Die Berechnungen in Anlage 9 zum Antrag auf einstweilige Anordnung beziehen sich nur auf einen entgangenen Gewinn, der sich für die antragstellenden Unternehmen beim Ausbleiben von Antidumpingmaßnahmen ergeben würde, und lassen keine Prognose ihrer Überlebenschancen ohne solche Maßnahmen zu. Schließlich hat Eurocoton keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden dargetan, der ihm selbst infolge des Verhaltens des Rates drohen würde.
48Zum Risiko der Absorption oder Umgehung der Antidumpingzölle genügt die Feststellung, daß weder der Zweck der hier geprüften Anträge auf Annahme des Vorschlags der Kommission durch den Rat noch die Zwecke der anderen Anträge prima facie geeignet erscheinen, solche Praktiken zu verhindern oder deren Wirkungen zu neutralisieren.
49Demgemäß ist dem Vorbringen der Antragsteller zur Dringlichkeit insgesamt nicht zu folgen und damit der erste Antrag zurückzuweisen.
50Die übrigen Anträge sind ebenfalls zurückzuweisen, denn die Antragsteller haben nichts substantiiert vorgetragen, was den Schluß zuließe, daß das Erfordernis der Dringlichkeit erfüllt wäre.
51Darüber hinaus ist festzustellen, daß der zweite Antrag, dem Rat aufzugeben, die für die vorläufigen Zölle gestellten Sicherheiten nicht freizugeben, darauf abzielt, den Rat eine Maßnahme treffen zu lassen, die zwar durchaus vorläufig wäre, aber einer Annahme des Vorschlags der Kommission gleichkäme, da dieser auf die endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle gerichtet ist (vgl. hierzu die Darlegungen der Antragsteller in Randnr. 18 dieses Beschlusses). Die oben dargelegten Bedenken bezüglich des ersten Antrags (Randnrn. 40 und 41 dieses Beschlusses) gelten daher auch für diesen Antrag.
52Entgegen Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beziehen sich der dritte und der vierte Antrag nicht auf einen beim Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die mit ihnen angestrebte neue Untersuchung (siehe Randnr. 6 dieses Beschlusses) hat keinerlei Bezug zur Klage, die sowohl mit dem Antrag auf Nichtigerklärung als auch mit dem Schadensersatzantrag auf die Bereinigung einer Situation abzielt, die den Antragstellern zufolge auf einen vor dieser Untersuchung liegenden Vorgang zurückzuführen ist.
53Der fünfte Antrag schließlich bezeichnet die beantragten Maßnahmen nicht näher und widerspricht damit Artikel 104 § 3 in Verbindung mit Artikel 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts.
54Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Maßnahmen nicht erfüllt sind und der vorliegende Antrag demgemäß insgesamt zurückzuweisen ist, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Vorbringens der Parteien, namentlich zur Zulässigkeit der Klage und zu deren Erfolgsaussichten, bedürfte.