12Der Rat vertritt die Auffassung, die Klage sei offensichtlich unzulässig, und zwar wegen der Natur der angefochtenen Handlung und weil der Kläger nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sei.
13Zur Natur der angefochtenen Handlung weist der Rat darauf hin, daß es Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag natürlichen oder juristischen Personen nicht gestatte, eine Nichtigkeitsklage gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung wie Verordnungen zu erheben. Dies schließe allerdings nicht aus, daß solche Handlungen im Rahmen einer Nichtigkeitsklage bestimmter Gemeinschaftsorgane oder eines Mitgliedstaats der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterliegen könnten. Außerdem ermöglichten auch das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 177 EG-Vertrag oder die Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 184 EG-Vertrag dem Gemeinschaftsrichter eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit normativem Charakter.
14Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage hänge zwar nach der Rechtsprechung nicht von der Bezeichnung der angefochtenen Handlung ab, sondern von ihrem Entscheidungscharakter gegenüber dem Kläger, doch betreffe die Klage im vorliegenden Fall eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung, die allgemein und abstrakt für objektiv bestimmte Sachverhalte gelte.
15Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß unter bestimmten Umständen Verordnungen, die ihrer Natur und ihrer Tragweite nach normativen Charakter hätten, eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag individuell betreffen könnten. In einem solchen Fall hätten diese Verordnungen sowohl normativen Charakter als auch gegenüber bestimmten einzelnen Betroffenen Entscheidungscharakter.
16Im vorliegenden Fall sei das jedoch nicht so. Zur Frage, ob der Kläger durch die angefochtene Handlung individuell betroffen sei, trägt der Rat vor, daß die Verordnung Nr. 1103/97 den Kläger nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Entscheidung. Wie der Kläger nämlich selbst in seiner Klageschrift eingeräumt habe, werde er „als einfacher Bürger wie alle anderen ab 1. Januar 2002 die neue europäische Währung täglich verwenden“ müssen. Der Rat zieht daraus den Schluß, daß der Kläger von der streitigen Verordnung zwar „betroffen“ sei; er sei es aber nicht individuell im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung.
17Nach Auffassung des Klägers trägt die Argumentation des Rates den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht Rechnung; diese Besonderheiten seien geeignet, wenn nicht eine Änderung der einschlägigen Rechtsprechung, so doch zumindest eine angepaßte Auslegung zu rechtfertigen, und zwar aus zwei Gründen.
18Erstens treffe es zwar zu, daß alle Bürger von der Einführung der einheitlichen europäischen Währung betroffen seien, doch gelte dies für bestimmte beschränkte Gruppen in besonderer Weise. Der Kläger verweist insoweit darauf, daß er Inhaber einer auf Ecu lautenden anpaßbaren Staatsschuldverschreibung (obligation assimilable du Trésor français, im folgenden: OAT) sei, so daß er zu einer dieser beschränkten Gruppen gehöre.
19Der Kläger vertritt zweitens die Auffassung, die unter Verstoß gegen Bestimmungen des EG-Vertrags vorgenommene Namensänderung der europäischen Währung beeinträchtige die Ausübung der nationalen Souveränität in so schwerwiegender Weise, daß er als Bürger als unmittelbar und individuell betroffen anzusehen sei. Er zieht hierzu ein Urteil des Højesteret heran, der am 12. August 1996 eine von natürlichen Personen erhobene Klage für zulässig erklärt habe, mit der diese die Rechtmäßigkeit einiger Bestimmungen des EG-Vertrags mit der Begründung angezweifelt hätten, die Verletzung der nationalen Souveränität stelle eine so schwerwiegende Beeinträchtigung dar, daß jeder Bürger unmittelbar und individuell betroffen sei. Dabei handele es sich zwar um eine andere Rechtsprechungsebene als die des Gerichtshofes, gleichwohl sei das Urteil aber in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen.
20Auf das Vorbringen des Rates, die Abweisung der vorliegenden Klage als unzulässig schließe nicht aus, daß der Gerichtshof mit einer Vorabentscheidungsfrage nach der Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung befaßt werde, entgegnet der Kläger schließlich, daß die einheitliche europäische Währung zu diesem Zeitpunkt bereits im Umlauf sein werde, so daß zu bezweifeln sei, daß der Gerichtshof ihre Gültigkeit in Frage stellen würde.
21Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn eine Partei dies beantragt, unter den Voraussetzungen der §§3 und 4 dieses Artikels vorab über die Einrede der Unzulässigkeit. Im vorliegenden Fall sind die sich aus den Akten ergebenden Angaben ausreichend, so daß eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
22Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anfechtung einer Handlung mit normativem Charakter wie einer Verordnung durch einen einzelnen unzulässig; eine solche Handlung verliert ihren Charakter nicht dadurch, daß sich die Personen, auf die sie anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die betreffende Handlung aufgrund eines durch sie festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl & Söhne u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnrn. 24 und 25, Beschluß des Gerichtshofes vom 12. Juli 1993 in der Rechtssache C-168/93, Gibraltar und Gibraltar Development/Rat, Slg. 1993,I-4009, Randnr. 12, und Urteil des Gerichts vom 19. Juni 1995 in der Rechtssache T-107/94, Kik/Rat und Kommission, Slg. 1995,II-1717, Randnr. 35).
23Auch wenn sich die normative Handlung tatsächlich als eine allgemeine und abstrakte Maßnahme erweist, schließt es jedoch der normative Charakter der angefochtenen Maßnahme nach der Rechtsprechung nicht aus, daß sie unter bestimmten Umständen bestimmte einzelne oder Wirtschaftsteilnehmer, auf die sie sich auswirkt, individuell betreffen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg.1994, I-1853, Randnr. 19, Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg.1995, II-2305, Randnr. 66, Beschlüsse des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95, Sveriges Betodlares und Hendrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283, Randnr. 31, vom 10. Dezember 1996 in der Rechtssache T-18/95, Atlanta und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, Slg. 1996, II-1669, Randnr. 47, und vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96 Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 40). Eine natürliche oder juristische Person kann jedoch nur dann geltend machen, durch eine normative Handlung individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder tatsächlicher, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239, und Codorniu/Rat, a. a. O., Randnr. 20, Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 51, Beschluß des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96 Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 41).
24Im Licht der angeführten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1103/97 den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berührt oder ob tatsächliche Umstände vorliegen, die ihn im Hinblick auf diese Handlung aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, so daß die Anfechtung dieser Verordnung gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag durch ihn zulässig sein kann.
25Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, daß, wenn der Kläger durch die Namensänderung der einheitlichen Währung von „Ecu“ in „Euro“ berührt wird, so in seiner objektiven Eigenschaft als Bürger eines Mitgliedstaats und Verwender der einheitlichen Währung, und zwar in gleicher Weise wie jeder andere Bürger oder jedes andere Unternehmen eines Mitgliedstaats. Der Kläger kann folglich nicht behaupten, durch die angefochtene Handlung im Sinne der angeführten Rechtsprechung (vgl. Randnr. 23) individuell betroffen zu sein.
26Der Umstand, daß der Kläger Inhaber einer auf Ecu lautenden OAT ist (vgl. Randnr. 18), kann nicht genügen, um ihm die Klagebefugnis gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag zu verleihen. Wie ausgeführt, impliziert nämlich die Möglichkeit, die Personen, die durch die angefochtene Handlung berührt werden, mehr oder weniger genau zu bestimmen, keineswegs, daß diese Personen als im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen anzusehen wären, sofern feststeht, daß diese Handlung für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (vgl. Randnr. 22 und die angeführte Rechtsprechung). Die Verordnung Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro gilt aber gerade für objektiv bestimmte Sachverhalte und entfaltet Rechtswirkungen allgemein und abstrakt gegenüber Gemeinschaftsbürgern und -unternehmen allein wegen deren objektiver Eigenschaft als Bürger eines Mitgliedstaats und Verwender der einheitlichen Währung. Hierzu heißt es im übrigen in der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung: „Die Einführung des Euro wirkt sich auf die tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus.“
27Demnach ist der Kläger nicht aufgrund tatsächlicher Umstände, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben und in ähnlicher Weise individualisierten wie den Adressaten einer Entscheidung, in seiner Rechtsstellung berührt.
28Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen des Klägers entkräftet, wonach die unter Verstoß gegen die Bestimmungen zur Änderung des EG-Vertrags vorgenommene Namensänderung der einheitlichen Währung eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Ausübung der nationalen Souveränität darstelle, daß jeder Bürger als im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen anzusehen sei. Die Klagebefugnis eines einzelnen gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag hängt nach der angeführten Rechtsprechung (vgl. Randnr. 23) nämlich davon ab, ob die Wirkungen der angefochtenen Handlung den Kläger so berühren, daß sie ihn gegenüber jeder anderen, durch diese Handlung ebenfalls betroffenen Person individualisieren. Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, wie er durch die Namensänderung der einheitlichen Währung durch die streitige Verordnung in dieser Weise berührt sein könnte.
29Zum Vorbringen des Klägers, wenn seine Klage für unzulässig erklärt werde, sei zweifelhaft, ob der Gerichtshof die Gültigkeit der Verordnung später noch im Rahmen von Artikel 1 77 EG-Vertrag kontrollieren könnte, genügt schließlich der Hinweis, daß natürliche und juristische Personen, deren Anfechtungsklagen gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung unzulässig sind, weil sie die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht erfüllen, immer noch über andere vom Vertrag vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeiten verfügen, die die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft gewährleisten sollen (Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache C-294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23). Der Kläger führt insbesondere keine Gründe dafür an, weshalb der Rechtsschutz, der durch die nationalen Gerichte und mittels des Vorabentscheidungsverfahrens durch den Gerichtshof gewährleistet ist, eingeschränkt wäre, wenn die vorliegende Klage für unzulässig erklärt würde. Daher ist dieses Vorbringen des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
30Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.