29Die Antragsteller führen im wesentlichen vier Klagegründe an. Die Kommission habe erstens das im Weißbuch vorgesehene Verfahren der Bewertung der Aktionsvorschläge verkannt. Dieses Verfahren habe keinen rein internen Charakter. Es sei den Beteiligten vor Einreichung ihrer Vorschläge bei der Kommission zur Kenntnis gebracht worden. Im vorliegenden Fall sei entgegen den Vorschriften des Weißbuchs der Vorschlag AOSGE zur zweiten Phase der Prüfung durch unabhängige Sachverständige zugelassen worden, obwohl er in der ersten Phase der Prüfung nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 70 erhalten habe. Aufgrund der zweifachen Prüfung, der er im Gegensatz zu den anderen Aktionsvorschlägen in dieser ersten Phase unterzogen worden sei (siehe Randnrn. 9 bis 11 dieses Beschlusses), sei dieser Vorschlag auf dieser Stufe nicht von jeglicher Finanzierung nach dem Programm MAST III ausgeschlossen worden. Da die Kommission damit vom geltenden Verfahren abgewichen sei, habe sie gegen die Grundsätze der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, wonach ein detailliertes und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachtes Verfahren vorzusehen Und anzuwenden sei. Außerdem habe sie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt und einen Ermessensmißbrauch begangen.
30Die Antragsteller ziehen weiterhin den Beurteilungsspielraum in Zweifel, den die Kommission dadurch für sich in Anspruch genommen habe, daß sie von der am Ende der ersten Stufe aufgrund der Benotungen durch die unabhängigen Sachverständigen erstellten Rangfolge abgewichen sei. Sie rügen besonders, daß der Vorschlag Posible, der 99 Punkte erhalten habe, von der Reserveliste gestrichen, der Vorschlag AOSGE hingegen berücksichtigt worden sei, obwohl er insgesamt nur 96 Punkte erhalten habe.
31Die Kommission tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen. Die zweifache Beurteilung, der der Vorschlag AOSGE unterzogen worden sei, entspreche dem im Blauen Führer beschriebenen Verfahren. Im übrigen sei die Aufnahme dieses Vorschlags als Zweitplaziertem in die Reserveliste trotz geringerer Punktzahl als der Vorschlag Posible auf die Schlußbewertung zurückzuführen, die auf jeden Fall der Kommission zustehe. Auch wenn diese Schlußbewertung auf der Einstufung der Vorschläge anhand der Benotungen der Sachverständigen beruhe, stelle sie doch eine Gesamtprüfung der Projekte dar, bei der im Hinblick auf die Ziele des Arbeitsprogramms die in Nummer 33 des Weißbuchs angeführten Prioritäten strategischer Art berücksichtigt würden. Im vorliegenden Fall habe sich nur das Projekt AOSGE auf eine den eisbedeckten Meeren der nördlichen Hemisphäre (n. H.) gewidmete Forschungstätigkeit bezogen, die als eines der Ziele des Arbeitsprogramms genannt sei. Bei der Auswahl dieses Projekts habe die Kommission folglich weder diskriminiert noch einen Ermessensmißbrauch begangen.
32Die Antragsteller machen zweitens geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße, soweit sie von der Einstufung der Vorschläge aufgrund ihrer Benotung abweiche, gegen den Grundsatz der Transparenz und enthalte keinerlei Begründung für die zweifache Bewertung des Vorschlags AOSGE zum einen und für die Auswahl durch die Kommission zum anderen. Im übrigen erwähne der der Kommission vorgelegte Entscheidungsentwurf (Anlage 6 zur Klageschrift) weder die von den einzelnen Aktionsvorschlägen erzielten Punktzahlen noch ihre Gesamtbewertung durch die Prüfer. Außerdem habe die Kommission die Verwendung von Mitteln für den Bereich A zur Finanzierung von Aktionsvorschlägen, die anderen Bereichen zuzuordnen seien, nicht begründet. Die Antragsteller haben insoweit in der Klageschrift angeführt und bei Anhörung der Parteien bekräftigt, daß, wenn alle für den Bereich A verfügbaren Mittel verwendet worden wären und das Projekt AOSGE aus der Reserveliste gestrichen worden wäre, alle Projekte, die gegenwärtig in der Reserveliste aufgeführt seien und eine Punktzahl zwischen 100 und 105 erhalten hätten, in die Hauptliste hätten aufgenommen werden können und das Projekt Posible in der Reserveliste an erster Stelle stünde.
33Die Kommission erwidert, das Bewertungsverfahren sei unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und der Pflicht zur Begründung abgelaufen. Grund für den Ausschluß des Projekts Posible seien die im Verhältnis zu der großen Zahl der eingereichten Projekte unzureichenden Haushaltsmittel gewesen, wie sich aus dem Schreiben der Kommission an Frau Micheli vom 26. März 1997 ergebe. Sie habe es für angebracht gehalten, eine Hauptliste, deren Finanzierung den vorläufig vorgesehenen Beträgen entsprochen habe, sowie eine verhältnismäßig begrenzte Reserveliste vorzulegen und automatisch alle Projekte ab Platz 6 auf der Liste auszuschließen.
34Die Antragsteller machen drittens eine Verletzung des Artikels 7 der Entscheidung 94/804 geltend, nach dem jede Anpassung der vorläufigen Aufschlüsselung des für notwendig erachteten Betrages in Anhang II der Entscheidung in dem Verfahren des in Artikel 6 dieser Entscheidung vorgesehenen Programmausschusses durchzuführen sei. Im vorliegenden Fall seien unter Mißachtung dieses Verfahrens Mittel des Bereichs A auf andere Bereiche übertragen worden.
35Die Kommission erklärt, sie habe nicht, wie die Antragsteller behaupteten, Mittel des Bereichs A auf andere Bereiche übertragen. In den Bereichen A, B und C seien die im Programm vorläufig vorgesehenen Grenzbeträge bereits erreicht worden.
36Viertens verletzt die angefochtene Entscheidung nach Ansicht der Antragsteller die Grundsätze der Objektivität und Unabhängigkeit, weil zwei Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß wissenschaftliche Mitarbeiter von Forschungsinstituten seien, die einen Aktionsvorschlag im Rahmen des Programms MAST III vorgelegt hätten.
37Die Kommission entgegnet, ihr Vertreter habe als Vorsitzender in der Sitzung dieses Ausschusses vom 24. Februar 1997 die Personen, die ein Interesse an zur Erörterung anstehenden Projekten hätten, aufgefordert, dies anzugeben, damit ihre Teilnahme an der Abstimmung über diese Projekte verhindert würde.
38Im Rahmen der ersten beiden Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen das Verfahren der Bewertung der Aktionsvorschläge und die mangelnde Begründung der angefochtenen Entscheidung gerügt werden, sind zunächst die Beanstandungen zu prüfen, die sich insbesondere gegen die Auswahl richten, die die Kommission auf der zweiten Stufe der Bewertung der Vorschläge getroffen hat.
39Insoweit werfen die Antragsteller dem beklagten Organ in erster Linie vor, es sei von der am Ende der ersten Stufe aufgrund der Benotungen durch die unabhängigen Sachverständigen erstellten Rangfolge abgewichen.
40Dem ersten Anschein nach kann jedoch der Kommission im Rahmen des durch die Entscheidung 94/804 zur Annahme des Programms MAST III geschaffenen und insbesondere im Weißbuch dargestellten Verfahrens der Bewertung der Aktionsvorschläge ein Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der für einen Gemeinschaftszuschuß in Betracht kommenden Vorschläge, der es ihr gegebenenfalls ermöglichen würde, von der am Ende der ersten Stufe erstellten Rangfolge abzuweichen, grundsätzlich nicht versagt werden.
41Die Kommission ist nämlich nach den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 94/804 mit der Durchführung des Programms MAST III in den Grenzen zum einen des für notwendig erachteten und im Arbeitsprogramm vorläufig festgelegten Betrages (siehe Randnr. 3 dieses Beschlusses) und zum anderen der für jedes Haushaltsjahr von der Haushaltsbehörde festgelegten Mittel betraut.
42Die Bewertung der vorgeschlagenen Aktionen obliegt nach den Artikeln 6 und 7 der Entscheidung der Kommission im Verfahren des Verwaltungsausschusses nach Artikel 6. In diesem rechtlichen Rahmen hat die Kommission die Modalitäten der Auswahl der Vorschläge festgelegt, die sie in ihre Liste der Aktionen aufnimmt, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kommen, und dem nach Artikel 6 geschaffenen Programmausschuß vorlegt (siehe Randnr. 6 dieses Beschlusses). Diese Modalitäten sind genau und eingehend im Weißbuch vom 16. April 1996 beschrieben, das Informationen über das Bewertungsverfahren für Aktionsvorschläge enthält und ergänzt wird durch den Blauen Führer über von der Europäischen Gemeinschaft finanzierte Forschung und technologische Entwicklung, der 1994 als „Abriß der Methoden für die Abfassung von Vorschlägen [und] Einführung in die Aushandlung von Verträgen“ herausgegeben wurde. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121, Randnrn. 26 bis 29) ist die Kommission dem ersten Anschein nach an die von ihr selbst in diesen beiden Schriftstücken festgelegten Modalitäten der Prüfung der Vorschläge gebunden, die im übrigen nach Nummer 6 der zweiten Ausschreibung den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden.
43Aus diesen beiden Schriftstücken ergibt sich, daß die Kommission auf der ersten Stufe, die der individuellen Bewertung jeder vorgeschlagenen Aktion gilt, Gruppen unabhängiger Sachverständigen beizieht, die die Vorschläge nach einem bestimmten im Weißbuch dargestellten Verfahren (siehe Randnr. 7 dieses Beschlusses) zu prüfen und für jeden Vorschlag zwei „Konsensberichte“ zu erstellen haben, die zum einen der wissenschaftlichen und technischen Qualität der bewerteten Aktion und zum anderen deren strategischen, wirtschaftlichen und politischen Aspekten gelten. Diese externen Sachverständigen bewerten und benoten die vorgeschlagenen Aktionen auf der Grundlage der in Anhang II des erwähnten vierten FTE-Rahmenprogramms und in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 94/763/EG des Rates vom 21. November 1994 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration (ABl. L 306, S. 8) festgelegten Kriterien. Das Weißbuch legt in seinen Anhängen I und II diese verschiedenen Kriterien eingehend dar und gibt die für sie geltenden Koeffizienten sowie die zum Ausschluß führenden Benotungen an. Diese erste Stufe der Auswahl der Vorschläge endet mit ihrer Einstufung und ihrer Aufteilung in vier Kategorien durch die Dienststellen der Kommission aufgrund der erteilten Benotungen und der Hinweise der unabhängigen Prüfer.
44Auf der zweiten Stufe der Auswahl bereiten die Dienststellen der Kommission zunächst den Entwurf einer Liste der zu finanzierenden Aktionen vor, die dem Programmausschuß vorzulegen ist. Nach dem Weißbuch und dem Blauen Führer wird diese Liste auf der Grundlage folgender drei Hauptkriterien erarbeitet: Einstufung der Vorschläge nach ihrer Benotung, Gleichgewicht der Ziele und Betrag der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu gibt der Blaue Führer im wesentlichen an, daß die Aktionen, falls nicht „sehr gute Gründe“ in Zusammenhang mit der verfolgten Politik oder mit Erwägungen praktischer oder verwaltungsmäßiger Art vorliegen, in der Reihenfolge ihrer Einstufung vorgeschlagen werden. In der Praxis werden Aktionen mit einer besseren Einstufung zugunsten weniger gut eingestufter Aktionen nur dann ausgeschlossen — so der Blaue Führer —, wenn ein schweres Ungleichgewicht zwischen den von den besten Aktionen abgedeckten Bereichen und den Zielen des Programms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration besteht.
45Bei der Erstellung des Entwurfs der Liste der zu finanzierenden Aktionen haben somit die Dienststellen der Kommission nach dem im Weißbuch und im Blauen Führer beschriebenen Verfahren zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die dem ersten Anschein nach von den unabhängigen Sachverständigen, die auf der ersten Stufe die Einzelbewertung der Vorschläge vorzunehmen hatten, nicht berücksichtigt werden konnten, nämlich zum einen die Aufteilung der vorgeschlagenen Aktionen auf die verschiedenen FTE-Bereiche des Programms und zum anderen die verfügbaren Haushaltsmittel.
46Hieraus ergibt sich dem ersten Anschein nach, daß die Dienststellen der Kommission bei der Wahl zwischen verschiedenen Projekten — die von externen Sachverständigen auf ihren wissenschaftlichen und technischen Wert und ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Programms geprüft wurden — über einen Beurteilungsspielraum verfügen, weil sie die ausgewogene Verwirklichung aller Ziele des Programms MAST III sicherstellen müssen, die in Anhang I der Entscheidung 94/804 festgelegt und in dem von diesem Organ aufgestellten Arbeitsprogramm eingehend beschrieben sind. Zu diesem Zweck müssen sie eine vergleichende Prüfung der Vorschläge unter Berücksichtigung nicht nur ihres jeweiligen Wertes und ihrer individuellen Anpassung an die Ziele des Programms, sondern auch ihrer Aufteilung auf die verschiedenen Bereiche und der im Hinblick auf die verfolgten Ziele festgelegten strategischen Prioritäten vornehmen.
47Bei diesem Stand der Prüfung ergibt sich, daß die Kommission entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Festlegung der Liste der Aktionen, die für einen Gemeinschaftszuschuß in Frage kamen oder hätten kommen können, nicht notwendig an die Einstufung der Aktionsvorschläge nach ihrer Benotung gebunden.
48Die Antragsteller machen jedoch zweitens geltend, daß der angefochtenen Entscheidung bezüglich der vergleichenden Prüfung der Aktionsvorschläge durch die Kommission die Begründung fehle. Insbesondere fehle in dem der Kommission für das schriftliche Verfahren vorgelegten Entscheidungsentwurf jeder Hinweis auf die Benotung und die Gesamtbewertung der Aktionsvorschläge durch diese unabhängigen Sachverständigen.
49Nach der Rechtsprechung kommt, „soweit ... die Organe der Gemeinschaft über einen solchen Beurteilungsspielraum verfügen,... eine um so größere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann der [Gemeinschaftsrichter] überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben“ (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).
50Nach diesen Grundsätzen gilt die Begründungspflicht für die Kommission ganz besonders dann, wenn sie von der Reihenfolge der Einstufung der Aktionsvorschläge aufgrund ihrer Benotungen durch unabhängige Sachverständige im Rahmen des im Weißbuch und im Blauen Führer beschriebenen Verfahrens der Bewertung in zwei Stufen abweichen will. Insoweit scheint im übrigen der Blaue Führer eine besonders sorgfältige Begründung in Zusammenhang etwa mit der Bemühung um ein Gleichgewicht bei der Verfolgung der verschiedenen Ziele des Programms MAST III zu fordern (siehe Randnr. 44 dieses Beschlusses).
51Im vorliegenden Fall wurde der Vorschlag Posible, der auf der ersten Stufe der Prüfung der Vorschläge, wie sich aus dem Konsensbericht vom 20. Mai 1997 (Anlage 3 zum Antrag auf einstweilige Anordnung) ergibt, eine Gesamtpunktzahl von 99 erhalten hatte, endgültig von der Finanzierung ausgeschlossen, während der Vorschlag AOSGE an zweiter Stelle in der Reserveliste steht, obwohl er eine schlechtere Benotung erhalten hatte. Dieser Vorschlag hatte nach der zu den Akten gereichten, nicht unterzeichneten Fassung des Konsensberichts vom 13. Dezember 1996 am Ende der zweiten Phase seiner Bewertung durch externe Prüfer 95 Punkte und nach der ebenfalls zu den Akten gereichten Tabelle über die Bewertung der Vorschläge durch diese Prüfer, die die Kommission den Mitgliedern des Programmausschusses am 21. Januar 1997 übermittelte, 96 Punkte erhalten.
52In ihren schriftlichen, bei der Anhörung der Parteien bestätigten Erklärungen hat die Kommission erläutert, daß der Vorschlag AOSGE aus strategischen Gründen angenommen worden sei, weil nach dem im Weißbuch beschriebenen Verfahren bei der Verfolgung der Ziele des Programms MASTUI ein Gleichgewicht sichergestellt werden müsse. Dies sei der einzige Vorschlag gewesen, der sich auf eine den eisbedeckten Meeren der n. H. gewidmete Forschungstätigkeit bezogen habe, die zu den im Arbeitsprogramm ausgewiesenen Zielen gehöre.
53Diese Erläuterung war allerdings den Antragstellern vor Einreichung ihres Antrags auf einstweilige Anordnung nicht bekannt. Daher ist zu prüfen, ob die den Betroffenen zur Kenntnis gebrachte Begründung der angefochtenen Entscheidung angesichts ihres Kontextes dem ersten Anschein nach so ausführlich war, daß diese beurteilen konnten, ob die Entscheidung sachlich begründet und die Erhebung einer Klage vor dem Gericht zweckmäßig ist, und daß das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteil Volger/Parlament, a. a. O., Randnr. 40).
54Im vorliegenden Fall hat die Kommission Frau Micheli in der Anlage zu ihrem Schreiben vom 26. März 1997 einen „Konsensbericht“ zum Vorschlag Posible vom 20. Mai 1997 übermittelt (siehe Randnr. 15 dieses Beschlusses). Dieser Bericht enthielt die Noten für den betreffenden Vorschlag und die Beurteilung, die für jede Kriteriengruppe in den beiden aufeinanderfolgenden Phasen der Prüfung durch unabhängige Sachverständige vorgenommen worden war, sowie die erzielte Gesamtpunktzahl am Ende dieser ersten Stufe der Auswahl, die der individuellen Bewertung der vorgeschlagenen Aktionen galt.
55Was die vergleichende Prüfung der Vorschläge auf der zweiten Stufe der Auswahl angeht, hat die Kommission die Versagung eines Gemeinschaftszuschusses für den Vorschlag Posible nach dem Programm MAST III in ihrem Schreiben vom 26. März 1997 mit der Notwendigkeit begründet, daß wegen der Beschränktheit der verfügbaren Haushaltsmittel nur wenige Aktionsvorschläge ausgewählt werden könnten (siehe Randnr. 16 dieses Beschlusses). Diese Begründung wurde dem ersten Anschein nach durch das Schreiben des italienischen Ministeriums für Hochschulen und wissenschaftliche und technologische Forschung vom 22. April 1997 ergänzt (siehe Randnr. 16 dieses Beschlusses), dem zu entnehmen ist, daß der Vorschlag Posible zusammen mit vier anderen, ebenfalls dem Bereich A (Meereswissenschaften) zuzuordnenden Vorschlägen nach einer vergleichenden Prüfung der in den drei betroffenen Bereichen vorgelegten Vorschläge von der Reserveliste gestrichen wurde. Im übrigen gibt die Entscheidung der Kommission vom 26. März 1997 zur Festlegung der Haupt- und Reserveliste der Aktionsvorschläge, die einen Gemeinschaftszuschuß erhalten können, in ihren Anhängen IA und II bei der Aufzählung der in diese Listen aufgenommenen Aktionsvorschläge den Bereich an, zu dem jede dieser Aktionen gehört.
56Bei der Prüfung, ob diese sich auf die vergleichende Prüfung durch die Kommission beziehende Begründung dem ersten Anschein nach als ausreichend angesehen werden kann, ist zunächst zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung „der in Artikel 190 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz einer ausreichend genauen Begründung zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts [gehört]“ (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnrn. 129 und 131; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Technische Universität München, a. a. O.). Der Gerichtshof hat jedoch insoweit klargestellt, daß der Umfang der Begründungspflicht von der Natur des betreffenden Rechtsakts und von der Schwere der Folgen für seine Adressaten abhängt. Die Begründung muß klar und eindeutig die Überlegungen des Organs erkennen lassen. Sie braucht, damit die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassen Maßnahme entnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufnahme wahrnehmen kann, nicht die einzelnen tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu nennen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, und vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a., Slg. 1995, I-3799, sowie Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995,II-45).
57Im vorliegenden Fall wirft die zweite Rüge — unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung — mithin insbesondere die schwierige Frage auf, ob angesichts des Ermessens, über das die Kommission auf der zweiten Stufe der Bewertung der Vorschläge verfügt, sowie der Natur der angefochtenen Entscheidung und ihrer Auswirkung auf die Lage der Antragsteller die ihnen übermittelten Angaben in den beiden erwähnten Schreiben — im allgemeinen Kontext der des durch die zweite Ausschreibung nach dem Programm MAST III eingeleiteten Verfahrens — genügten, um den Betroffenen eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und dem Richter deren Kontrolle zu ermöglichen. Diese Frage ist wegen ihrer Komplexität vom Gericht im Verfahren der Hauptsache zu prüfen.
58Unter diesen Umständen ist, ohne daß es einer Untersuchung der übrigen Klagegründe und Argumente der Antragsteller bedarf, im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Dringlichkeit im vorliegenden Fall erfüllt sind.