20Die Antragstellerin trägt vor, daß die beantragte einstweilige Anordnung erforderlich sei, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Dadurch, daß die angefochtene Verordnung eine zweite Schutzmaßnahme einführe, die auf die durch die Verordnung Nr. 304/97 eingeführte erste Maßnahme dieser Art folge, sei sie gegenüber dem Königreich der Niederlande und den Niederländischen Antillen insoweit ermessensfehlerhaft, als sie bezwecke, den durch den ÜLG-Beschluß lib er alisier ten Handel zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft zu behindern. Zweitens folge der Schaden, der ihr durch die Behinderung dieses Handels entstehe, aus der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie der Artikel 3 Buchstabe r, 131, 132 Nummer 1, 133 Absatz 1 und 134 des Vertrages, die die Anwendung einer Freihandelsregelung zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG, zu denen die Niederländischen Antillen gehörten, gewährleisteten. Der ihr durch den Verstoß gegen diese Vorschriften entstandene Schaden sei nicht bezifferbar und sei daher ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden.
21Drittens werde der Antragstellerin, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werde, angesichts der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht die Garantie genommen, die ihr Artikel 7 Absatz 5 des im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommens über Schutzmaßnahmen biete, indem er bestimme: „Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.“
22Viertens entstehe den Niederländischen Antillen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden durch die bevorzugte Behandlung, die der Rat den Reiserzeugern der Gemeinschaft zugestehe, ohne die Interessen der Unternehmen von den Antillen zu berücksichtigen, die von der fraglichen Schutzmaßnahme betroffen seien. Der Rat verstoße damit gegen Artikel 3 des Vertrages, der die gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete als eines seiner Ziele nenne, ohne zwischen diesen Zielen eine Rangordnung aufzustellen. Die daraus folgende Beeinträchtigung der den Niederländischen Antillen durch den Vertrag und den ÜLG-Beschluß verliehenen Sicherheit sei im Fall der Nichtigerklärung der angegriffenen Verordnung finanziell nicht auszugleichen.
23Nach allen genannten Aspekten entstehe den Niederländischen Antillen wegen des Vertrauensverlustes der Investoren in die mit dem ÜLG-Beschluß geschaffene Regelung ein erheblicher, nicht bezifferbarer materieller und immaterieller Schaden. Die Antragstellerin trägt insbesondere vor, daß „die notwendigen Projekte einstweilen nicht begonnen werden können, weil wegen des auf halber Strecke gemachten Revisionsvorschlags der Kommission eine Verschlechterung der mit dem Sechsten ÜLG-Beschluß geschaffenen Regelung unmittelbar bevorsteht und weil diese Regelung durch die beiden aufeinanderfolgenden Schutzmaßnahmen bereits tatsächlich verschlechtert worden ist“. Wegen der Unsicherheit im Hinblick auf die „ungestörte“ Fortführung der mit dem Sechsten ÜLG-Beschluß geschaffenen präferentiellen Handelsregelung seien die Investitionen vollständig eingestellt worden.
24In diesem Zusammenhang sei der strukturelle Anpassungsplan, den die Niederländischen Antillen mit dem Internationalen Währungsfond vereinbart hätten, gefährdet. Dieser Plan sei für den Zeitraum zwischen 1996 und 2000 festgelegt worden. Er umfasse eine Reihe von Entwicklungsstufen, deren wirtschaftliche oder finanzielle Ergebnisse die Fortführung des Planes beeinflußten. Wenn die Vorgaben für 1997 nicht umgesetzt würden, seien die Bemühungen der Niederländischen Antillen um strukturelle Anpassung unwiderruflich gescheitert. Der Beitrag des Reissektors zur Umsetzung dieser Vorgaben entfalle durch die fragliche Schutzmaßnahme, die sich an eine erste Schutzmaßnahme anschließe und dem Vertrauen in die mit dem ÜLG-Beschluß geschaffene Handelsregelung schade. Die spätere finanzielle Wiedergutmachung des von der Reisverarbeitungsindustrie erlittenen materiellen Schadens könne das derzeit flaue Investitionsklima nicht verbessern. Jedenfalls könne der durch die Verschlechterung dieses Klimas eingetretene Schaden nicht berechnet und somit auch nicht vollständig ersetzt werden.
25Unter diesen Umständen spreche die Abwägung der betreffenden Interessen für die Festlegung eines Mindesteinfuhrpreises für Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen, um zu verhindern, daß der Antragstellerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe, und ohne den Reiserzeugern der Gemeinschaft den vom Rat für erforderlich gehaltenen Schutz zu nehmen.
26Der Rat widerspricht der Argumentation der Antragstellerin. Diese beschränke sich darauf, zu versichern, daß ihr durch den behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften des Vertrages, den ÜLG-Beschluß und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Darüber hinaus erreiche das in der angefochtenen Verordnung festgelegte Kontingent eine jährliche Quote, die nach den Angaben von Eurostat den durchschnittlichen Einfuhren zwischen 1992 und 1995 nahekomme. Der den Unternehmen im Reissektor entstandene Schaden sei somit begrenzt und müsse als normales Risiko angesehen werden, zumal er zum großen Teil, zumindest kurzfristig, auf den Wegfall der Möglichkeit einer exponentiellen Exportentwicklung zurückzuführen sei. Außerdem sei ein solcher Schaden jedenfalls ersetzbar.
27Zwischen dem Schaden, der durch den behaupteten Vertrauensverlust der Investoren eintrete und der durch die angefochtene Verordnung eingeführten Schutzmaßnahme bestehe keine hinreichende Kausalität. Insbesondere habe es die Antragstellerin versäumt, die konkreten Auswirkungen des behaupteten Verschwindens des Reissektors auf die Verwirklichung des strukturellen Anpassungsplans der Niederländischen Antillen aufzuzeigen.
28Darüber hinaus hat der Rat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt und anläßlich der Anhörung bestätigt, daß das durch die angefochtene Verordnung eingeführte Zollkontingent nicht ausgeschöpft worden sei. Am 16. Juni 1997 seien ungefähr 7600 Tonnen des Kontingents für Montserrat und die Turks- und Caicosinseln und 20000 Tonnen, d. h. 35 %, des Kontingents für die anderen ULG noch verfügbar gewesen, so daß die Ausfuhren in die Gemeinschaft zumindest noch bis Ende September 1997 fortgesetzt werden könnten. Nach Artikel 6 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung seien die Einfuhrlizenzen von ihrem Ausstellungstag bis zum Ende des dritten auf die Ausstellung folgenden Monats gültig.
29Zur Frage der Abwägung der hier betroffenen Interessen unterstreicht der Rat die Schwierigkeiten, die mit der Festsetzung eines Mindestpreises verbunden seien und die der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305) zugrunde lägen. Anläßlich der Anhörung der Beteiligten hat der Rat auf eine Frage des Präsidenten des Gerichts ausgeführt, daß die mit der Festsetzung eines Mindestpreises zusammenhängenden Probleme darauf beruhten, daß es zum einen schwierig sei, die Höhe dieses Preises festzulegen, und daß ein solcher Preis zum anderen in der Praxis leicht umgangen werden könne. Außerdem stehe die Wahl der zur Anwendung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses am besten geeigneten Schutzmaßnahme im Ermessen des Rates. In der Praxis würde der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung die massive Einfuhr von Indica-Reis aus den ÜLG nach sich ziehen und damit die Gemeinschaftsinteressen in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigen. Dazu führt der Rat aus, daß seit Ende des Monats April 1997 mehr als 70000 Tonnen Reis zur Intervention angeboten worden seien, was zu einem Interventionsankauf von ungefähr 50000 Tonnen Reis geführt habe.
30Nach ständiger Rechtsprechung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zunächst zu prüfen, ob die etwaige Aufhebung der streitigen Handlung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstehen würde, und — umgekehrt — ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage abgewiesen wird (vgl. insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, und Beschluß Antillean Rice Mills/Rat, a. a. O., Randnr. 42).
31Im vorliegenden Fall ist die fragliche Handlung eine Schutzmaßnahme in Form eines Zollkontingents, das für die Dauer von sieben Monaten vom 1. Mai bis 30. November 1997 eingeführt wurde, um in diesem Zeitraum die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft auf das mit dem Gleichgewicht des Marktes in der Gemeinschaft vereinbare Maß zu beschränken. Im einzelnen ergibt sich aus der neunten bis zwölften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, daß zwar die ersten mit der Verordnung Nr. 304/97 eingeführten Schutzmaßnahmen eine vorteilhafte Wirkung auf die Lage des Reismarktes in der Gemeinschaft gehabt hätten, daß jedoch der Marktpreis in der Gemeinschaft weit unter dem in der Gemeinschaft für Reis festgesetzten Interventionspreis bleibe. Der Rat schloß daraus, daß in diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung insbesondere der erheblichen Entwicklungsmöglichkeiten der Ausfuhren mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr einer Schädigung des Reissektors der Gemeinschaft fortbestehe. Daher sei die Geltung der genannten Schutzmaßnahmen um sieben Monate zu verlängern.
32In diesem Stadium braucht nicht geprüft zu werden, ob die streitige Schutzmaßnahme dem ersten Anschein nach begründet und wirksam ist; vielmehr genügt insoweit die Feststellung, daß diese Maßnahme nach den vom Rat und seinen Streithelfern bei der Anhörung abgegebenen Erklärungen zum Ziel hat, die Einfuhren von billigem Reis mit Ursprung in den ÜLG zu begrenzen, um den Absatz der Ernte von in der Gemeinschaft angebautem Indica-Reis — die nach mehreren Jahren der Trockenheit nach den Prognosen 1997 vor allem in Spanien gut sein wird — zu ermöglichen. Die Verkaufssaison für den ab April ausgesäten Reis beginnt im September. Die angefochtene Verordnung soll damit verhindern, daß die Reiserzeuger der Gemeinschaft, deren Umstellung auf den Anbau von Indica-Reis mittels einer zeitlich begrenzten Hektarbeihilfe gefördert wurde, weiter große Mengen zur Intervention anbieten und zum Anbau von Japonica-Reis zurückkehren, bei dem es bereits einen Überschuß in der Gemeinschaft gibt.
33Im übrigen hat der Antragsgegner bei der Anhörung der Beteiligten ausgeführt, daß ein Mindesteinfuhrpreis als Ersatz für das durch die angefochtene Verordnung eingerichtete Zollkontingent die massiven Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft wegen der Schwierigkeiten, die Einhaltung des Mindestpreises zu kontrollieren, und wegen der Gefahr der Umgehung dieses Preises nicht werde eindämmen können.
34Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist es unter diesen Umständen nicht gewährleistet, daß die Festsetzung eines Mindestpreises als Ersatz für die streitigen Zollkontingente der angefochtenen Verordnung nicht endgültig ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Gemeinschaftspräferenz nehmen würde.
35Unabhängig von den nicht unerheblichen Schwierigkeiten, einen Mindestpreis für in die Gemeinschaft eingeführten Reis festzusetzen, der die Gemeinschaftspräferenz sichert und gleichzeitig die Interessen der ÜLG schützt, ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung außer im Fall offenkundiger Dringlichkeit seine Würdigung im Hinblick auf die Wahl der am besten geeigneten Schutzmaßnahme nicht an die Stelle der Würdigung des Rates setzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dessen Ermessen zu beeinträchtigen.
36Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen nicht nur die Gefahr einer nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung der Gemeinschaftsinteressen bei Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen, sondern auch das Ermessen des Rates bei der Anwendung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses. Dem Antrag der Antragstellerin ist daher nur dann stattzugeben, wenn sich insbesondere die Dringlichkeit der beantragten Anordnung als unbestreitbar erweist (vgl. den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-179/96 R, Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997,II-425, Randnr. 22).
37Daher ist zu untersuchen, wie sich die Anwendung der angefochtenen Verordnung auf die Lage der Antragstellerin auswirkt. Ein finanzieller Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der geltend gemachte Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (vgl. den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-55/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990,I-2167, Randnr. 24).
38Dazu macht die Antragstellerin geltend, daß der nicht wiedergutzumachende Schaden infolge der Anwendung der fraglichen Schutzmaßnahme im wesentlichen darin bestehe, daß sich durch den Vertrauensverlust der Investoren in die zwischen den ULG und der Gemeinschaft bestehenden Assoziierungsregelung das Investitionsklima verschlechtere. Bei der Anhörung der Beteiligten hat sie bekräftigt, es handele sich somit nicht um einen lediglich finanziellen Schaden, wie er möglicherweise aus der Begrenzung der Reisausfuhren in die Gemeinschaft herrühren könne. Die Reisindustrie sei nur ein Sektor der durch diesen Vertrauensverlust insgesamt betroffenen Wirtschaft der Antillen. Als Beispiel führt die Antragstellerin den Fruchtsaftsektor an.
39Der Rat hat in seiner schriftlichen Stellungnahme, insoweit von der Antragstellerin nicht bestritten, ausgeführt, daß das fragliche Zollkontingent, das die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ULG außer Montserrat und den Turks- und Caicosinseln auf 56180 Tonnen begrenzt, nach den Angaben von Eurostat etwa auf dem jährlichen Niveau der durchschnittlichen Einfuhren aus den anderen ÜLG in die Gemeinschaft in den Jahren 1992 bis 1995 festgesetzt worden ist.
40Unter diesen Umständen verhindert die angefochtene Verordnung nicht, daß die Reisausfuhren in die Gemeinschaft in einem Umfang fortgesetzt werden, der der Reisindustrie der Niederländischen Antillen erlaubt, ihre Reisverarbeitung, gegebenenfalls in eingeschränktem Umfang, fortzusetzen, die sie nach dem Inkrafttreten der durch den Sechsten ÜLG-Beschluß vom 25. Juli 1991 geschaffenen Assoziierungsregelung entwickelt hat, der in Anhang II Artikel 6 den Grundsatz der Ursprungskumulierung aufstellt, wonach vollständig in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, die in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt gelten. Die angefochtene Verordnung begrenzt somit, ohne das Überleben der genannten Industrie zu gefährden, zeitweilig die zollfreien Einfuhren von Reis in die Gemeinschaft, der in den AKP-Staaten erzeugt und anschließend in den Niederländischen Antillen geschält wurde, wodurch er zu einer Ursprungsware der Antillen geworden ist, als die er überhaupt erst in Anwendung von Artikel 101 des ÜLG-Beschlusses zur zollfreien Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden kann.
41Insbesondere ist hervorzuheben, daß das streitige Zollkontingent in diesem Fall nicht ausgeschöpft ist. Nach den Angaben des Rates und der Kommission waren am 16. Juni 1997 noch etwa 20000 Tonnen dieses Kontingents für die ÜLG außer Montserrat und den Turks- und Caicosinseln verfügbar, so daß, wie der Antragsgegner ausführt, die Ausfuhren unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Reis von drei Monaten vom Ausstellungstag an zumindest bis Ende September fortgesetzt werden können.
42Gleichwohl hat die Antragstellerin bei der Anhörung der Parteien bestätigt, daß vom 12. März bis 1. Juli 1997 kein Reis von den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft ausgeführt worden sei. Auf eine Frage des Präsidenten des Gerichts hat sie erläutert, daß diese Unterbrechung der Ausfuhren dadurch zu erklären sei, daß die angefochtene Verordnung die Stellung einer außergewöhnlich hohen Sicherheit für die Einfuhrlizenzen verlange.
43Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist jedoch nur darauf gerichtet, die nach der angefochtenen Verordnung auf die anderen ÜLG anwendbaren Zollkontingente durch einen Mindestpreis zu ersetzen. Die Antragstellerin beantragt keine einstweilige Anordnung bezüglich der Höhe der oben genannten Sicherheit. Unter diesen Umständen wäre, wenn man davon ausginge, daß, wie die Antragstellerin behauptet, die abrupte Unterbrechung der Reisausfuhren bei nicht ausgeschöpftem Kontingent auf die Höhe der geforderten Sicherheit zurückzuführen ist, der Erlaß der beantragten Anordnung, mit der die Festlegung eines Mindestpreises angestrebt werde, allein ohnehin keine wirksame Maßnahme, um die Ausfuhren wiederzubeleben, wie es die Antragstellerin wünscht.
44Darüber hinaus ist die Argumentation der Antragstellerin, die durch die angefochtene Verordnung eingeführten Zollkontingente hätten das Vertrauen der Investoren in die mit dem ÜLG-Beschluß geschaffene Handelsregelung zerstört, nicht überzeugend. Die Einführung von Schutzmaßnahmen dieser Art, die in Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses ausdrücklich vorgesehen ist, war nicht unvorhersehbar für die Wirtschaftsbeteiligten, die mit dieser Möglichkeit, die ein normales Risiko darstellte, rechnen mußten.
45Außerdem trägt die Antragstellerin nichts zur Stützung ihrer Behauptung vor, daß die Verwirklichung der Ziele im Rahmen des strukturellen Anpassungsplans, den sie mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart hat, im Fall der Aufrechterhaltung des streitigen Zollkontingents gefährdet wäre. Insbesondere legt sie nicht dar, welchen Beitrag der Reissektor zur Verwirklichung dieser Ziele leistet und in welchem Maße sich dieser Beitrag zur Umsetzung dieses Plans infolge der streitigen Schutzmaßnahme voraussichtlich verringert. Allgemein liefert sie keinen Beweis für eine allgemeine Verschlechterung des Investitionsklimas, die nach ihrem Vorbringen alle Wirtschaftsbereiche der Antillen betrifft, und sie macht keinerlei konkrete Angaben über die Auswirkungen dieser Situation auf die gesamte Wirtschaft der Niederländischen Antillen oder zumindest die hauptsächlich betroffenen Bereiche.
46Schließlich trägt die Antragstellerin nichts dafür vor, daß die behauptete Verschlechterung des Investitionsklimas gerade auf den Erlaß der streitigen Schutzmaßnahme zurückzuführen ist, die ausschließlich den Reissektor betrifft. Sie räumt im übrigen ausdrücklich ein, daß die behauptete Ungewißheit für die Investoren im Hinblick auf die Entwicklung der mit dem ÜLG-Beschluß geschaffenen Handelsregelung vor allem auf dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zur Revision dieses Beschlusses beruhe.
47Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Antragstellerin nicht dargetan hat, daß ihr, insbesondere im Hinblick auf die Fortsetzung der Investitionen in ihrem Gebiet und die Verwirklichung ihres strukturellen Anpassungsprogramms, durch die Durchführung der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Gewiß bewirkt der Vollzug der fraglichen Schutzmaßnahme für die Antragstellerin für weitere sieben Monate eine Begrenzung ihrer Reisausfuhren in die Gemeinschaft. Ein solcher Schaden, dessen voraussichtliche Größenordnung die Betroffene nicht angegeben hat, ist jedoch finanziell ersetzbar und kann somit, seine Erheblichkeit unterstellt, wiedergutgemacht werden.
48Demnach könnte die eventuelle Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu einer angemessenen Wiedergutmachung führen. Im übrigen würde jedenfalls der Umstand, daß diese Verordnung bereits durchgeführt worden und der vorgesehene Geltungszeitraum abgelaufen ist, die Antragstellerin nicht an einer angemessenen Wahrung ihrer Interessen hindern, da das betroffene Gemeinschaftsorgan die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen hätte und daher veranlaßt sein könnte, die ursprüngliche Lage der Antragstellerin in angemessener Weise wiederherzustellen oder dafür zu sorgen, daß keine gleichartige Handlung erlassen wird (vgl. das Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 60).
49Da jeder Anhaltspunkt für das Bestehen einer Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Antragstellerin fehlt, muß die Notwendigkeit, das Interesse der Gemeinschaft am sofortigen Vollzug der zur Gewährleistung des Marktgleichgewichts im Reisanbau erlassenen Maßnahmen zu wahren und die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache nicht vorwegzunehmen, gegenüber der Gefahr eines den Niederländischen Antillen möglicherweise entstehenden, wiedergutzumachenden Schadens überwiegen, ohne daß das Vorbringen geprüft zu werden braucht, mit dem die Antragstellerin den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung in der Sache zu rechtfertigen versucht.
50Somit ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.