13Nach Meinung des Antragstellers schafft der streitige Beschluß mit seinem Artikel 2 eine zweifache dienstrechtliche Unterordnung der Mitglieder der Beschwerdekammern des Amtes: sie unterstünden nämlich dienstrechtlich den Vorsitzenden der Kammern, die ihrerseits dem für Rechtsangelegenheiten zuständigen Vizepräsidenten des Amtes unterstünden.
14Diese zweifache dienstrechtliche Unterordnung könne „aufgrund des weiten Ermessens, über das ein Vorgesetzter im Rahmen einer hierarchischen Struktur bei dienstlichen Genehmigungen aller Art verfügt“, die Unabhängigkeit beeinträchtigen, die zu den den Mitgliedern der Kammern übertragenen Aufgaben gehöre. Diese den Mitgliedern der Kammern durch Artikel 131 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich zuerkannte Unabhängigkeit müsse vielmehr während der gesamten Dauer — fünf Jahre — des Mandats eines Mitglieds ohne Unterbrechung gegen „jeglichen Eingriff von außen“ geschützt werden.
15Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter erfordere mehrere Jahre bis zu einem endgültigen Urteil über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses, der in der Zwischenzeit weiterhin „gemäß der Gültigkeitsvermutung, die für Handlungen der Verwaltung spricht“, in vollem Umfang angewendet würde. Eine eventuelle Nichtigerklärung dieses Beschlusses könne für ihn somit völlig nutzlos sein, da seine Unabhängigkeit — die so zu verstehen sei, daß sie die beanstandete dienstrechtliche Unterordnung ausschließe, — nicht rückwirkend wiederhergestellt werden könne und daher dauerhaft und irreversibel beeinträchtigt werde. Insbesondere sei es für ihn „eine erhebliche Beeinträchtigung, daß er sein Mandat in der Zwangsjacke einer dienstrechtlichen Unterordnung wahrnehmen muß, die mit den den Mitgliedern der Kammern übertragenen Aufgaben und deren kollegialer Wahrnehmung unvereinbar ist; dieser, selbstverständlich rein immaterielle, Schaden wäre durch die letztlich im Verfahren zur Hauptsache ergehende Entscheidung, wie auch immer diese lautet, kaum wieder aufzufangen“.
16Der Antragsgegner trägt vor, der Antragsteller genieße hinsichtlich seiner Aufgaben volle Unabhängigkeit und „seine Eingliederung in die Hierarchie des Amtes betrifft ausschließlich rein verwaltungsmäßige Aspekte seines Beschäftigungsverhältnisses“, wie z. B. Urlaub und Dienstreisen. Die Bestimmungen des streitigen Beschlusses seien ausschließlich durch die Notwendigkeit vorgegeben, das ordnungsgemäße Arbeiten des Amtes zu gewährleisten, und beeinträchtigten keineswegs die Stellung der Mitglieder der Beschwerdekammern.
17Darüber hinaus könne die angebliche Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Antragstellers nur von spezifischen Entscheidungen herrühren, die das Amt auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses treffe: beispielsweise durch eine systematische Weigerung der Vorgesetzten, dem Antragsteller die Teilnahme an Seminaren oder Urlaub zu genehmigen, um so psychologischen Druck auf ihn auszuüben, damit bestimmte Beschwerdesachen in einem bestimmten Sinn entschieden würden. In diesem Fall könne der Antragsteller den Gemeinschaftsrichter anrufen, um seine Unabhängigkeit gegen die Beeinträchtigung durch ermessensmißbräuchliche Handlungen zu verteidigen.
18Der Antragsgegner vertritt außerdem die Meinung, daß eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses dem Antragsteller die vollständige Wiedergutmachung des von ihm behaupteten immateriellen Schadens leisten könne. Die Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses könne hingegen schwerwiegende Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Arbeiten der Beschwerdekammern haben, für deren Mitglieder es „in Fragen des Urlaubs, der Teilnahme an Dienstreisen oder an Tagungen/Seminaren oder auch der Anwesenheit im Amt zu anarchischen Zuständen“ kommen könnte; zudem könne sie zu unvertretbaren Rückständen bei der Bearbeitung der Streitsachen führen.
19Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte vor dem Erlaß der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder die trotz ihres vorläufigen Charakters außer Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Der Antragsteller muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen (vgl. genannten Beschluß CAS Succhi di frutta/Kommission, Randnr. 31).
20Nach Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Falle des unverzüglichen Vollzugs des Beschlusses im vorliegenden Fall aus der Beeinträchtigung, die die dienstrechtliche Unterordnung, die der streitige Beschluß für die Mitglieder der Beschwerdekammern des Amtes eingeführt habe, für deren Unabhängigkeit während der gesamten Dauer ihres Mandats mit sich bringen könnte, ohne daß die mögliche Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts den Betroffenen rückwirkend eine Wiedergutmachung verschaffen könnte.
21Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern wird durch die Verordnung Nr. 40/94 anerkannt, deren Artikel 131 Absatz 2 folgenden Wortlaut hat: „Die Mitglieder der Kammern genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisung gebunden.“
22Der Antragsteller erbringt keinen Nachweis dafür, daß der streitige Beschluß, insbesondere sein Artikel 2, die Unabhängigkeit, mit der die Mitglieder der Kammern die ihnen übertragenen Entscheidungsbefugnisse wahrnehmen müssen, beeinträchtigt, wenn sein Vollzug für die Dauer des Verfahrens zur Hauptsache vor dem Gericht nicht ausgesetzt wird. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, daß der streitige Beschluß „die Unabhängigkeit [der Mitglieder der Kammern] beeinträchtigen könne“, daß deren „unabhängige Stellung im Ergebnis beeinträchtigt würde“, daß es für ihn eine „erhebliche Beeinträchtigung [sei], daß er sein Mandat in der Zwangsjacke einer dienstrechtlichen Unterordnung wahrnehmen muß, die mit den den Mitgliedern der Kammern übertragenen Aufgaben und deren kollegialer Wahrnehmung unvereinbar“ sei, und schließlich, daß „bei Anwendung des streitigen Beschlusses das Funktionieren und die Glaubwürdigkeit des Systems der internen und unabhängigen Überprüfung der Entscheidungen des Amtes ... in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt würden“. Etwas Konkretes trägt er zur Begründung seiner Behauptungen nicht vor.
23Demnach scheint der Schaden, den der Antragsteller als Mitglied einer Kammer in seinem Antrag auf einstweilige Anordnung anspricht, rein theoretischer Natur zu sein.
24Die Gefahr einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Antragstellers könnte sich nur dann als echter Schaden konkretisieren, wenn in Anwendung des streitigen Beschlusses getroffene Maßnahmen in die Unabhängigkeit eingriffen, die er für die Dauer seines Mandats genießt. Bisher gibt es jedoch noch keine in Durchführung des streitigen Beschlusses getroffene Maßnahme des Amtes, die die Unabhängigkeit des Antragstellers konkret beeinträchtigt, und dieser trägt nichts vor, aufgrund dessen sich annehmen ließe, daß eine solche Gefahr besteht.
25Der sich aus Artikel 131 der Verordnung Nr. 40/94 ergebende Grundsatz behält daher im vorliegenden Fall seine Geltung, wie in der sechsten Begründungserwägung des streitigen Beschlusses bekräftigt wird und wie es der Urheber dieses Beschlusses, der Präsident des Amtes, selbst bestätigt hat, der in seinem an den Vorsitzenden und an die Mitglieder der Ersten Beschwerdekammer gerichteten dienstlichen Schreiben vom 10. Juni 1996 den Betroffenen mit folgenden Worten die Garantie für die Wahrung ihrer Unabhängigkeit gegeben hat: „Ich kann Ihnen versichern, daß ich zu keiner Zeit daran gedacht habe, Ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, die in Wirklichkeit die Freiheit der Entscheidung ist.“ Selbst wenn die zuständige Stelle später einmal gemäß Artikel 2 des streitigen Beschlusses Maßnahmen treffen sollte, die die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, könnte, dieser zu gegebener Zeit beim Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Aufhebung dieser Maßnahme erheben, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung.
26Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß tatsächlich keine Dringlichkeit für die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses besteht.
27Folglich sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses nicht erfüllt. Der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die vom Antragsteller herangezogenen Antragsgründe und Argumente zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung begründet sind.