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T-156/9761997B01560004.00012098121025TIn der Rechtssache T-156/97
Achim Berge, wohnhaft in Freiburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg, Koblenz, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Charles Duro, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Kläger,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, dem Kläger gemäß dem Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren,
erläßt
DIE PRÄSIDENTIN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
„...
1.Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind bei den zuständigen Dienststellen der Kommission an deren Amtssitz, bei den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten oder bei den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern schriftlich einzureichen.2.Der Antragsteller wird innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich vom Generaldirektor oder Dienststellenleiter bzw. dem beauftragten Direktor des Generalsekretariats oder in deren Namen von dem ermächtigten Beamten darüber unterrichtet, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder ob die Absicht besteht, ihn abzulehnen. Im letzteren Falle wird dem Antragsteller außerdem mitgeteilt, daß er binnen eines Monats durch Einreichung eines Zweitantrags beim Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen kann und daß anderenfalls davon ausgegangen wird, daß er seinen Erstantrag zurückgezogen hat.....
4.Ergeht innerhalb des _auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats keine Antwort durch einen der in Absatz 2 genannten Beamten, so gilt der Antrag als abgelehnt.Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Zweitantrags folgenden Monats keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt.
....“
Aus diesen Gründen
hat
DIE PRÄSIDENTIN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
- 1.Die Rechtssache T-156/97 wird im Register des Gerichts gestrichen.
- 2.Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.