19Die Kommission hält die Klage für offensichtlich unzulässig, da sie gegen eine Handlung gerichtet sei, die ausschließlich in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen sei.
20Sie führt aus, die Beschwerde der Klägerin betreffe ausdrücklich die „Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38“. In diesem Zusammenhang habe sie das Verhalten der SNCB hinsichtlich des Kaufes von Eisenbahnschwellen unter Berücksichtigung des Wortlauts der Beschwerde im Rahmen des Verfahrens des Artikels 169 EG-Vertrag geprüft. Aus den gemeinsamen Definitionen der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die öffentlichen Auftraggeber als Behörden oder Organe des Staates anzusehen seien. Daher sei ihr Vorgehen dem Staat selbst zuzurechnen und könne gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Gegenstand von Vertragsverletzungsklagen gegen den betreffenden Staat sein.
21Im vorliegenden Fall sei das Verfahren im Anschluß an die Prüfung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge eingestellt worden, was nur bedeute, daß das Vertragsverletzungsverfahren, in dessen Rahmen diese Prüfung erfolgt sei, nicht fortgesetzt worden sei.
22Die Kommission verweist auf die ständige Rechtsprechung von Gerichtshof und Gericht, wonach Klagen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission, ein Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung nicht zu eröffnen oder fortzusetzen, unzulässig seien. Dazu führt sie den Beschluß des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95 (Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863) und das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P (Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947) an. Wie aus den Randnummern 34 und 37 des genannten Beschlusses hervorgehe, beruhe diese Rechtsprechung im wesentlichen darauf, daß der Kommission in Artikel 169 EG-Vertrag ein Ermessen eingeräumt sei und daß die angefochtene Handlung vorbereitenden Charakter habe.
23Es sei überraschend, daß die Klägerin der Kommission nunmehr vorwerfe, die Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts geprüft zu haben. Die Klägerin selbst habe den zuständigen Dienststellen der GD XV eine Abschrift ihrer Beschwerde zugeleitet und sei von Anfang an darüber unterrichtet worden, daß diese Beschwerde im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens geprüft werden würde. Dagegen habe sie sich damals nicht gewandt.
24Die Klägerin könne sich daher im vorliegenden Fall nicht auf die Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht berufen. Die Betroffenen könnten sich nämlich auf dieses Recht berufen, soweit ihre Beschwerde der Kommission in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht Veranlassung gegeben habe, die Prüfung auf die Wettbewerbsregeln zu erstrecken.
25Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Kommission habe das Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag gerade dazu benutzt, das auf die gerügten Vorgänge speziell anwendbare Verfahren zu umgehen und damit ihre Entscheidung gerichtlich unangreifbar zu machen.
26Im Kern trägt die Klägerin vor, sie habe die Kommission nicht ersucht, festzustellen, daß der belgische Staat gegen seine Verpflichtungen verstoßen habe; vielmehr habe die mit ihrer Beschwerde begehrte Handlung in der Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen bestanden, die einem Auftraggeber oblägen, der in seiner Eigenschaft als öffentliches Unternehmen den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags unterliege, die durch die Richtlinie 93/38 nur veranschaulicht würden.
27Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag sei nicht zwingend geboten gewesen, da die beanstandeten Praktiken nur der SNCB anzulasten seien und der Grund hierfür nicht im belgischen Recht zu suchen sei. Ein Vorgehen gegen den belgischen Staat entspreche daher nicht nur nicht dem mit der Beschwerde der Klägerin gestellten Antrag, sondern sei darüber hinaus auch nicht gerechtfertigt.
28Die gerügten Vorgänge beträfen wettbewerbswidrige Praktiken eines öffentlichen Unternehmens, das gemäß Artikel 90 Absatz 2 die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag zu beachten habe. Die Klägerin wirft der SNCB vor, sie könne zum einen bei ihren Ausschreibungen nach Belieben die Bewerber auswählen und zum anderen technische Spezifikationen durchsetzen, wodurch jede Möglichkeit ausgeschlossen werde, gleichwertige Leistungen anzubieten. Dies verstoße gegen die Artikel 86 und 30 EG-Vertrag, deren Grundsätze in die Richtlinie 93/38 übernommen worden seien.
29Die Klägerin habe der Kommission alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitgeteilt, die es dieser ermöglicht hätten, die Beschwerde auf Beschränkungen des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs zu prüfen. Was die „Beschwerde“ ausmache, seien sämtliche der Kommission zur Kenntnis gebrachten Umstände einschließlich des Begleitschreibens und der Anlagen. Daher versuche die Kommission zu Unrecht, den Gegenstand ihrer Beschwerde auf die Frage der Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38 zu beschränken. Daß die Klägerin der GD XV eine Abschrift ihrer Beschwerde zugeleitet habe, bedeute nicht notwendig, daß nur eine Prüfung im Rahmen des Artikels 169 EG-Vertrag habe erfolgen sollen.
30Im fraglichen Bereich der öffentlichen Aufträge müßten zwar speziell die Richtlinien beachtet werden, jedoch müsse die Kommission zugleich ihre allgemeine Aufgabe nach Artikel 155 EG-Vertrag wahrnehmen, die Einhaltung des EG-Vertrags zu überwachen. Außerdem sei die Kommission bei einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln befugt, diesen Verstoß festzustellen und gegen die betreffenden Unternehmen Sanktionen zu verhängen. Aufgrund dieser besonderen Befugnisse nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag könne die Kommission unabhängig von ihren Befugnissen aus Artikel 169 von ihren Befugnissen aus der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sowie aus Artikel 89 Gebrauch machen. Daraus sei zu schließen, daß die Kommission den Streit zwischen der Klägerin und der SNCB mit einer an den belgischen Staat gerichteten Einstellung entschieden habe, um unter dem Deckmantel der ständigen Rechtsprechung zur Anwendung von Artikel 169 EG-Vertrag ein wettbewerbsrechtliches Verfahren zu umgehen und ihre Entscheidung unangreifbar zu machen.
31Die Klägerin geht von der Auffassung aus, die Kommission habe dadurch, daß sie ihre Beschwerde ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag geprüft habe, einen Verfahrensmißbrauch begangen. Wie aus der Stellungnahme der Klägerin zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hervorgeht, stellt der Klagegrund eines Verfahrensmißbrauchs, der in der Klageschrift als Grund für die Nichtigerklärung geltend gemacht worden ist, den Hauptklagegrund dar, nach dem sich die Zulässigkeit der vorliegenden Klage beurteilen läßt. Die Klägerin räumt nämlich einerseits ein, daß die Einstellung eines Vertragsverletzungsverfahrens unangreifbar sei, macht jedoch andererseits geltend, die Kommission hätte auch ein Verfahren über die Anwendung der Wettbewerbsregeln einleiten müssen. Insoweit unterliege die Entscheidung der Kommission, das Verfahren über die Beschwerde einzustellen, gemäß den Garantien, die Beschwerdeführern im Bereich der Anwendung der Wettbewerbsregeln eingeräumt würden, der gerichtlichen Kontrolle.
32Parteien, die die Kommission mit einer Beschwerde befaßt haben, haben in einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag eine ganz andere Stellung als in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17. In dem letztgenannten Verfahren hat der Beschwerdeführer Verfahrensrechte, die in der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) eindeutig festgelegt sind, so insbesondere das Recht auf Bekanntgabe der Gründe, die die Kommission bewogen haben, der Beschwerde nicht zu entsprechen, und das Recht auf Stellungnahme hierzu. Er kann ferner die von der Kommission bei Beendigung des Verfahrens getroffene Entscheidung gerichtlich nachprüfen lassen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag keine Verfahrensrechte, die es ihm ermöglichen würden, von der Kommission Information und Anhörung zu verlangen; er kann auch eine Einstellung des Verfahrens durch die Kommission nicht mit einer Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechten (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 52).
33Die Kommission hat die von der Klägerin im vorliegenden Fall bei ihrem Generalsekretariat eingereichte Beschwerde zu Recht im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag geprüft.
34Zunächst betraf diese Beschwerde ausdrücklich die „Nichtbeachtung der Richtlinie 93/38“; diese förmliche Überschrift entsprach auch ihrem wesentlichen Inhalt. Die dem Wortlaut der Beschwerde beigefügten Anlagen, insbesondere das Schreiben vom 28. Februar 1995 an die SNCB, bestätigen nämlich, daß die beanstandeten Verhaltensweisen nach Ansicht der Klägerin als Verstöße gegen die Richtlinie 93/38 zu qualifizieren waren.
35Die Klägerin hat zudem selbst darauf hingewiesen, daß sie im Begleitschreiben zu ihrer Beschwerde geltend gemacht habe, der von der SNCB eingenommene Standpunkt stelle „eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs dar“. Unbestreitbar ist jedoch eine Beschwerde, die etwaige Verstöße gegen Artikel 30 EG-Vertrag betrifft, im Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag zu prüfen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 45/87, Kommission/Irland, Slg. 1988, 4929, Randnrn. 12 bis 27).
36Dem steht schließlich nicht entgegen, daß sich die Klägerin ausschließlich über Verhaltensweisen eines Auftraggebers, nämlich der SNCB, beschwert und weder die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch das Verhalten der belgischen Regierung beanstandet hat. Wie die Kommission ausgeführt hat, ergibt sich aus dem System zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Handlungen der Auftraggeber den jeweiligen Mitgliedstaaten zuzurechnen sind und daher im Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 EG-Vertrag geahndet werden können (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 25. April 1996 in der Rechtssache C-87/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996,I-2043, insb. Randnr. 91, aus dem hervorgeht, daß der Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aufgrund der Tatsache festgestellt wurde, daß im Rahmen eines von der Société régionale wallonne du transport ausgeschriebenen öffentlichen Auftrags der Auftraggeber die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens nicht beachtet hatte).
37Außerdem kann nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache C-359/93 (Kommission/Niederlande, Slg. 1995,I-157, Randnrn. 11 bis 15) ein mit einer Richtlinie auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge eingeführtes besonderes Verfahren, das die Mitteilung von Einwänden an den Mitgliedstaat und den Auftraggeber vor der Vergabe eines Auftrags vorsieht, von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 EG-Vertrag weder abweichen noch sie ersetzen, wenn die Kommission der Auffassung ist, daß ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen begangen wurde (vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro in dieser Rechtssache, Slg. 1995, I-157, 159, Nrn. 4 f.). Daher könnte die Kommission die fragliche Beschwerde selbst dann noch im Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag prüfen, wenn sie von einer vorbeugenden Maßnähme hätte Gebrauch machen können, die in der im vorliegenden Verfahren anwendbaren Richtlinie vorgesehen ist, und sich unmittelbar an die SNCB hätte wenden können, was von der Klägerin nicht ausdrücklich beantragt und noch nicht einmal nahegelegt worden ist.
38Von ihren Befugnissen aus der Verordnung Nr. 17 Gebrauch zu machen, hatte die Kommission keinen Anlaß. Die Beschwerde der Klägerin enthält keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß sie als Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung zu qualifizieren wäre. Ein Vergleich des Wortlauts der Beschwerde einschließlich ihrer Anlagen und ihres Begleitschreibens mit dem Wortlaut der beim Gericht eingereichten Klageschrift zeigt, daß die Klägerin bei der Kommission keineswegs die Anträge gestellt hat, die gestellt zu haben sie jetzt behauptet. Außerdem geht aus den Akten hervor, daß die Klägerin sich erst im Stadium der Nichtigkeitsklage erstmals auf Artikel 86 EG-Vertrag berufen und die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die SNCB geltend gemacht hat.
39Selbst wenn aber die Klägerin die Kommission ordnungsgemäß zur Einleitung eines Verfahrens nach der Verordnung Nr. 17 aufgefordert hättej wäre dieses Verfahren doch von demjenigen zur Feststellung und Abstellung eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens eines Mitgliedstaats unabhängig geblieben, da die beiden Verfahren verschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Vorschriften unterliegen. Daß die Kommission beschließt, ein Vertragsverletzungsverfahren nicht einzuleiten oder von seiner Fortführung Abstand zu nehmen, hindert sie nicht daran, festzustellen, daß das Verhalten des betreffenden Auftraggebers einen Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag darstellt, und das Abstellen des festgestellten Verstoßes anzuordnen. Hiergegen kann weder die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag noch auch die Feststellung einer entsprechenden Vertragsverletzung durch den Gerichtshof ohne weiteres den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nach sich ziehen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn. 26 bis 28, und Urteil des Gerichts vom 23. September 1994 in der Rechtssache T-461/93, An Taisce und WWF UK/Kommission, Slg. 1994,II-733, Randnrn. 35 f., bestätigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-325/94P, Slg. 1996, I-3727, Randnrn. 23 bis 26; vgl. auch Urteil des Gerichts Rendo u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49 f., und das auf das Rechtsmittel in dieser Rechtssache ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Slg. 1995,I-3319, Randnrn. 22 f.).
40Folglich ist die angefochtene Einstellung, wie die Kommission vorgetragen hat, ausschheßlich in einem Vertragsverletzungsverfahren ergangen; sie stellt keine stillschweigende Zurückweisung einer angeblich nach der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerde dar. Mithin beeinträchtigt diese Entscheidung die Rechtsstellung der Klägerin in einem etwaigen Verfahren über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht.
41Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen die Beurteilungen im Schreiben der Dienststellen der Kommission auch keine Entscheidung des Streits zwischen der Klägerin und der SNCB über die Rechtmäßigkeit der von dieser eingeleiteten Verfahren zur Vergabe von Lieferaufträgen dar. Zwar ist die in diesem Schreiben mitgeteilte Auffassung ein tatsächlicher Gesichtspunkt, den das zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene nationale Gericht bei seiner Prüfung berücksichtigen kann. Da es sich jedoch um Beurteilungen handelt, die einem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag entspringen, binden sie die nationalen Gerichte nicht.
42Aus alledem ist zu folgern, daß die Kommission keinen Verfahrensmißbrauch begangen und die von der Klägerin eingereichte Beschwerde ordnungsgemäß im Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag geprüft hat. Die abschließende Entscheidung, das Vertragsverletzungsverfahren nicht fortzusetzen, ist nach ständiger, von der Klägerin nicht kritisierter Rechtsprechung einer gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich.
43Die vorliegende Klage ist daher unzulässig.
44Da die Klage als unzulässig abzuweisen ist, hat sich der Antrag der SNCB erledigt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.