12Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit trägt die Kommission vor, daß die Klägerin offensichtlich nicht zur Erhebung einer Klage nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag befugt sei.
13Hilfsweise macht die Kommission geltend, daß die Klägerin auch nach dem von ihr angeführten Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, der aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, keine Klagebefugnis hätte. Die Klägerin habe hervorgehoben, daß die Finanzmaßnahmen nicht ihr, sondern der SWS, einer unabhängigen Einrichtung, zuzurechnen seien. Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin mit dieser Erklärung stillschweigend anerkannt, daß die Entscheidung der Kommission sie weder unmittelbar noch individuell betreffe.
14Die Kommission weist außerdem darauf hin, daß im Bereich staatlicher Beihilfen immer der betreffende Mitgliedstaat verantwortlich sei, unabhängig davon, welche (staatliche, regionale oder kommunale) Stelle die Beihilfe gewährt habe. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß sie ihre Entscheidungen über staatliche Beihilfen immer an die Mitgliedstaaten richte und daß sich ein Mitgliedstaat, gegen den sie ein Vertragsverletzungsverfahren eröffne, nicht wirksam auf Verhaltensweisen unterstaatlicher Körperschaften berufen könne, um die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung zu bestreiten. Sie erinnert darüber hinaus daran, daß die regionalen und lokalen Körperschaften keine unabhängige Rolle in den Verwaltungsverfahren spielten, die die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen durchführe. Nach ihrer Ansicht folgt aus alledem, daß die Entscheidung auch im vorhegenden Fall ausschließlich den fraglichen Mitgliedstaat und nicht die Klägerin betreffe.
15Die Kommission bemerkte ferner, daß die Anerkennung einer unmittelbaren Klagebefugnis für unterstaatliche Körperschaften zu einer Klageflut führen würde. Das Bestehen einer unmittelbaren Klagebefugnis sowohl der Mitgliedstaaten als auch der regionalen und lokalen Körperschaften habe noch weitere Nachteile, da sie insbesondere das „Forum-shopping“ (wahrscheinliche Bevorzugung von Artikel 173 Absatz 4 gegenüber Absatz 1 EG-Vertrag, um die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu haben) erlauben würde. So könne, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtige, die Entscheidung der Kommission durchzuführen und somit keine Klage zu erheben, die unterstaatliche Körperschaft, die die Initiative zu der Beihilfe ergriffen habe, diese ordnungsgemäße Durchführung untergraben, indem sie Klage erhebe.
16Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Klägerin habe die Klagefrist nicht eingehalten. Dazu weist sie darauf hin, daß die Klägerin bereits lange vor dem 23. Januar 1997 Kenntnis von der Entscheidung gehabt habe, was im übrigen ausdrücklich aus mehreren Passagen der Klageschrift hervorgehe. Die Kommission ist der Ansicht, daß die einmonatige Klagefrist unter diesen Umständen ab 18. Dezember 1996 zu berechnen sei.
17Nach Meinung der Klägerin hat der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 21. März 1997 entschieden, daß die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag im vorliegenden Fall mit Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag zu verbinden sei. Außerdem habe der Gerichtshof entschieden, daß die Klägerin eine juristische Person sei und als solche beim Gericht Klage gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag erheben könne.
18Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Klage nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag jedenfalls für alle natürlichen oder juristischen Personen und nicht nur für Unternehmen und Unternehmensverbände möglich sei. Sie entnimmt dies dem Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABL. L 144, S. 21), in dem es heiße: „Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 ... EGKS-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden“, während die ursprüngliche Fassung des Beschlusses gelautet habe: „Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 35 EGKS-Vertrag von Unternehmen oder von den in Artikel 48 dieses Vertrages genannten Verbänden gegen die Kommission erhoben werden“. Nach Meinung der Klägerin hat der Rat diese Änderung als Verfassungsgeber vorgenommen.
19Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, daß der EG-Vertrag dem EGKS-Vertrag vorgehe, da letzterer im Jahr 2002 ablaufe. Durch eine unterschiedliche Auslegung von Artikel 33 EGKS-Vertrag einerseits und Artikel 173 EG-Vertrag andererseits würden schließlich die Bürger in diskriminierender Weise behandelt. Zu diesem letzten Punkt trägt die Klägerin vor, daß ihre Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag unbestreitbar zulässig sei, da der Gerichtshof in einer anderen Rechtssache zwischen der Klägerin und der Kommission in bezug auf eine Entscheidung über staatliche Beihilfen bereits in diesem Sinne entschieden habe (Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/87, Exécutif régional wallon und SA Glaverbel/Kommission, Slg. 1988, 1573, Randnr. 8).
20Die Klägerin wendet sich schließlich gegen die Argumentation der Kommission, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben. Sie macht geltend, daß sie die Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag in jeder Hinsicht eingehalten habe und daß es darüber hinaus nicht möglich sei, eine Entscheidung vor ihrer Bekanntgabe anzufechten, da man in diesem Fall eine Handlung ohne Rechtswirkungen anfechten würde.
21Das Gericht stellt einleitend fest, daß der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Klägerin in seinem Beschluß vom 21. März 1997 zur Zulässigkeit der Klage gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag und Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht Stellung genommen hat. Dagegen wird in dem Beschluß ausgeführt, daß die Klage, soweit die Klägerin ihre Zulässigkeit auf diese Vorschriften stützt, in die Zuständigkeit des Gerichts fällt.
22Desgleichen ist zu bemerken, daß Artikel 33 EGKS-Vertrag entgegen den Ausführungen der Klägerin seit der Errichtung des Gerichts nicht geändert worden ist. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, daß der Rat in seiner Aufzählung der Zuständigkeiten des Gerichts eine neue Formulierung verwendet hat. Diese Aufzählung ist nämlich im Licht des Artikels 33 EGKS-Vertrag auszulegen, der die Rechtssubjekte, die Nichtigkeitsklage erheben können, abschließend aufzählt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984, in der Rechtssache 222/83, Gemeinde Differdange u. a./Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 8). Insbesondere im Hinblick auf die juristischen Personen hat der Gerichtshof in dem angeführten Urteil festgestellt, daß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag die Nichtigkeitsklage nur Unternehmen und Unternehmensverbänden ermöglicht und die Gebietskörperschaften daher nicht befugt sind, eine Nichtigkeitsklage nach dieser Vorschrift zu erheben.
23Somit räumt Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag der Klägerin keine Klagebefugnis ein.
24Schließlich ist Artikel 173 EG-Vertrag auf die vorliegende Klage nicht anwendbar, die auf Nichtigerklärung einer im Rahmen des EGKS-Vertrags erlassenen Entscheidung gerichtet ist. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, indem sie sich darüber beschwert, daß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigkeitsklage einer ausgedehnten Gruppe von natürlichen und juristischen Personen ermögliche, während Artikel 33 EGKS-Vertrag eine derartige Klage nur für zwei genau abgegrenzte Gruppen von juristischen Personen zulasse. Aus Artikel 232 EG-Vertrag folgt nämlich, daß seine Bestimmungen nicht die des EGKS-Vertrags ändern, die somit ihren eigenen Anwendungsbereich behalten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. September 1985 in der Rechtssache 239/84, Gerlach, Slg. 1985, 3507, Randnr. 9, und vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 328/85, Deutsche Babcock Handel, Slg. 1987, 5136, Randnr. 10).
25Aus alledem folgt, daß die Klage für unzulässig zu erklären ist, ohne daß'über das Argument der Beklagten, die Klage sei zudem verspätet erhoben, zu entscheiden wäre.