19Die Kommission ist der Auffassung, mangels einer gegen die Entscheidung vom 22. Juli 1998 gerichteten Klage sei die vorliegende Klage gegenstandslos geworden. Die neue Entscheidung stelle nämlich die einzige Rechtsgrundlage der Genehmigung der Zahlung der dritten Beihilfetranche dar, da die angefochtene Entscheidung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung verschwunden sei. Die Rücknahme oder die Aufhebung eines Rechtsakts durch seinen Urheber komme aber der Nichtigerklärung des Aktes durch ein Gericht gleich (Beschluß des Gerichts vom 28. Mai 1997 in der Rechtssache T-145/95, Proderec/Kommission, Slg. 1997, II-823, Randnr. 26).
20Ferner sei der Sachverhalt im Urteil Alpha-Steel/Kommission anders gelagert gewesen als in der vorliegenden Rechtssache. Anders als in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, in der der Kläger seine ursprüngliche Klage ausdrücklich in der Weise geändert habe, daß er sie auf die neue während des Verfahrens erlassene Entscheidung erstreckt habe, sei die vorliegende Klage nämlich ausschließlich gegen eine Entscheidung gerichtet, die rechtlich keinen Bestand mehr habe.
21Die Klägerin macht geltend, die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1994 durch das Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 führe nicht dazu, daß der angefochtenen Entscheidung die Rechtsgrundlage genommen werde. Nach dem Grundsatz der Normenhierarchie könne die letztgenannte Entscheidung als Rechtsgrundlage keine gleichwertige Entscheidung haben, gegen deren Bestimmungen sie verstoße. Die Kommission habe aber trotz der Feststellung, daß die Französische Republik zwei der in der Entscheidung von 1994 vorgesehenen Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe nicht erfüllt habe, in der angefochtenen Entscheidung die Auszahlung der dritten Tranche der Beihilfe genehmigt und dabei deren Vereinbarkeit mit Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) geprüft. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung sei daher nicht die Entscheidung von 1994, von der abgewichen worden sei, sondern Artikel 92 EG-Vertrag.
22Was den Beschluß in der Rechtssache Proderec/Kommission angehe, so betreffe diese Entscheidung einen Rechtsakt, der von der Kommission nach der Feststellung eines ihn berührenden Formfehlers zurückgenommen und ersetzt worden sei. Im vorliegenden Fall habe das Gericht dagegen im Urteil vom 25. Juni 1998 nicht festgestellt, daß die angefochtene Entscheidung einen solchen Fehler aufweise. Unter diesen Voraussetzungen zu bejahen, daß die Kommission eine Entscheidung, die Rechtswirkungen erzeugt habe, zurücknehmen könne, würde darauf hinauslaufen, daß die Kommission sich auf diese Rücknahme ohne jede verfahrensmäßige Rechtfertigung berufen könnte, um der Klägerin damit deren Klagerecht zu nehmen. Ein solches Ergebnis stünde offensichtlich im Widerspruch zum Grundsatz des Rechtsschutzes. Im übrigen gebe die Kommission in ihrer Entscheidung vom 22. Juli 1998 nicht an, daß sie die angefochtene Entscheidung zurücknehme oder ersetze, sondern beziehe sich lediglich auf ein angebliches Fehlen der Rechtsgrundlage dieser Entscheidung.
23Für den Fall, daß das Gericht der Auffassung sein sollte, daß der angefochtenen Entscheidung durch das Urteil vom 25. Juni 1998 die Rechtsgrundlage genommen worden sei, trägt die Klägerin hilfsweise vor, es widerspreche dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Erhebung einer neuen Klage zu fordern, obwohl die Entscheidung vom 22. Juli 1998 durch eine einfache Verweisung die Begründung der angefochtenen Entscheidung lediglich übernehme, ohne an dieser die geringste Änderung vorzunehmen. Das Vorbringen zur Begründung der Klage bleibe daher in vollem Umfang zutreffend.
24Die Klägerin nimmt einen Vergleich mit der Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) vor und weist darauf hin, daß die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13) nicht verpflichtet sei, das vorprozessuale Verfahren neu zu beginnen, wenn die beanstandeten Rechtsvorschriften nach der Einleitung dieses Verfahrens geändert worden seien, ohne daß jedoch die Vertragsverletzung dadurch weggefallen sei. Im vorliegenden Fall ändere die Erhebung einer neuen Klage den sachlichen Inhalt des Rechtsstreits in keiner Weise, da es weiter um ein und denselben Rechtsakt gehe, nämlich um die Genehmigung der Auszahlung der dritten Beihilfetranche. Dagegen würde sich daraus eine erhebliche Verlängerung des Verfahrens ergeben.
25Außerdem habe sie — die Klägerin — ihre Absicht, den Rechtsakt, durch den die Auszahlung der dritten Beihilfetranche genehmigt werde, anzufechten, in ihren Schriftsätzen, insbesondere in ihren Erklärungen vom 16. November 1998, klar zum Ausdruck gebracht. Diese Erklärungen hätten im übrigen kein anderes Ziel, als die Gründe darzulegen, aus denen das vorliegende Verfahren trotz der Nichtigerklärung der Entscheidung von 1994 weiter seinen Lauf nehmen müsse.
26Da die angefochtene Entscheidung nicht geändert worden sei, brauche sie die Anträge und das Vorbringen in ihrer Klageschrift nicht anzupassen. Im bereits genannten Urteil Alpha Steel/Kommission habe der Gerichtshof bejaht, daß es eine neue Tatsache darstelle, aufgrund deren der Kläger eine solche Anpassung vornehmen könne, wenn eine Einzelentscheidung während des Verfahrens durch eine andere mit gleichem Gegenstand ersetzt werde. Daher sei erst recht zu bejahen, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, seine Anträge und sein Vorbringen zu ändern, wenn die Begründung der betreffenden Entscheidung wie im vorliegenden Fall unverändert bleibe. Die Entscheidung von 1994 sei nämlich wegen Begründungsmangel in zwei Punkten ohne Zusammenhang mit der Genehmigung der Auszahlung der dritten Beihilfetranche für nichtig erklärt worden und die neue Entscheidung vom 22. Juli 1998 nehme, was diese Genehmigung angehe, nur auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Es sei unlogisch, anzunehmen, daß nur eine ausdrücklich angepaßte Klage zulässig sei, wenn nichts eine solche Anpassung rechtfertige.
27Auf jeden Fall erscheine es nicht gerechtfertigt, daß die Kommission sich auf ihren eigenen Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung von 1994 berufen könne, um damit ihre späteren Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Im vorliegenden Fall befände sich die Klägerin, wenn dem Vorbringen der Beklagten gefolgt würde, in einer ungünstigeren Lage, als wenn die Kommission die oben genannte Verpflichtung nicht verletzt hätte.
28Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über einen Zwischenstreit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung über den Inzidentantrag der Kommission entscheiden zu können, die Hauptsache für erledigt zu erklären.
29Es ist festzustellen, daß die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12. März 1999 veröffentlichte neue Entscheidung vom 22. Juli 1998 nicht mit einer Klage angefochten worden ist, durch die ihre Gültigkeit in Frage gestellt worden wäre. Demzufolge ist diese Entscheidung, insbesondere aber deren Artikel 2, durch den die Auszahlung der dritten Beihilfetranche genehmigt wird, bestandskräftig geworden.
30Somit ist festzustellen, ob diese neue Entscheidung die angefochtene Entscheidung ersetzt oder sie lediglich bestätigt hat, da die Klägerin nur im zweiten Fall ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der vorliegenden Klage nachweisen kann. In diesem Fall wäre die eventuelle Aufhebung des bestätigenden Rechtsakts gleichbedeutend mit der Aufhebung des früheren Rechtsakts (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 28), so daß der bestätigende Rechtsakt nicht mit einer selbständigen Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4).
31Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifizierung als lediglich bestätigender Akt voraus, daß die betreffende Maßnahme gegenüber einer früheren Entscheidung nichts Neues enthält und diese somit nicht ersetzt hat (siehe z. B. Urteile des Gerichts vom 3. März 1994 in.der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Sig. ÖD 1994, II-237, Randnr. 14, und vom 29. September 1999 in der Rechtssache T-68/97, Neumann und Neumann-Schölles/Kommission, Slg. ÖD 1999, II-1005, Randnr. 58).
32Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung von 1994 durch das Urteil vom 25. Juni 1998 rückwirkend aus der Gemeinschaftsrechtsordnung entfernt worden ist (siehe Urteil des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnr. 25). In dieser Entscheidung hat die Kommission aber die streitige Beihilfe und ihren Gesamtbetrag, d. h. 20 Milliarden FRF zahlbar in drei Tranchen, grundsätzlich genehmigt und die Zahlung der zweiten und der dritten Tranche von der Erfüllung mehrerer Verpflichtungen durch die Französische Republik abhängig gemacht. In Anbetracht der allgemeinen Systematik der Entscheidung von 1994 stellten die späteren Entscheidungen über die Auszahlung der zweiten und der dritten Tranche Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung dar. Die Nichtigerklärung der Grundentscheidung von 1994 hat den beiden Durchführungsentscheidungen daher ihre Rechtsgrundlage genommen.
33Die Argumente, die die Klägerin aus dem Grundsatz der Normenhierarchie herleitet, können diese Schlußfolgerung nicht entkräften. Zwar ist es unbestreitbar, daß die Entscheidungen über die Auszahlung der zweiten und der dritten Beihilfetranche gegenüber der Entscheidung von 1994 insoweit eine selbständige rechtliche Bedeutung hatten, als in ihnen gleichzeitig geprüft wurde, ob die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus dieser Entscheidung erfüllt hatte und ob die beiden Auszahlungen der Beihilfe in Einklang mit Artikel 92 des Vertrages standen. Da es sich um Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung von 1994 handelte, war diese Selbständigkeit jedoch relativ. Sobald diese Entscheidung mit allen ihren Regelungen einschließlich der Regelung über die gestaffelte Zahlung der Beihilfe für null und nichtig erklärt worden war, hatten alle die Einzelheiten dieser Zahlung betreffenden Durchführungsentscheidungen zwangsläufig ihre Existenzberechtigung verloren.
34Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in der aufgrund des Urteils vom 25. Juni 1998 ergangenen Entscheidung vom 22. Juli 1998 die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erneut bestätigt und gleichzeitig ihre Genehmigung für die Auszahlung der zweiten und der dritten Beihilfetranche erneuert hat. Damit hat die Kommission eine neue Entscheidung erlassen, die die grundsätzliche Genehmigung der Beihilfe und die Genehmigung für die Zahlung der zweiten und der dritten Tranche umfaßt. Sie hat sich also nicht damit begnügt, nur die Entscheidung von 1994 rückwirkend erneut zu erlassen und dabei die Entscheidung über die Auszahlung der zweiten und der dritten Beihilfetranche unverändert zu lassen. Die Entscheidung vom 22. Juli 1998 enthält nämlich die Formulierung, daß „erneute Einwände gegen die Zahlung der betreffenden Tranchen nicht angebracht [sind]“, wodurch die Absicht der Kommission zum Ausdruck kommt, eine Entscheidung zu erlassen, durch die die Auszahlung der beiden betroffenen Beihilfetranchen erneut genehmigt wird.
35Daraus folgt, daß die Entscheidung vom 22. Juli 1998, auch wenn ihre Begründung in bezug auf die Zahlung der dritten Beihilfetranche sich nicht von derjenigen der angefochtenen Entscheidung unterscheidet, was die Genehmigung der Auszahlung dieser Tranche angeht, konstitutiven und damit novatorischen Charakter hat. Sie ist folglich keine rein bestätigende Maßnahme, sondern stellt eine selbständige Entscheidung dar, die an die Stelle der angefochtenen Entscheidung getreten ist.
36Unter diesen Umständen hat die Klägerin durch den Erlaß der neuen Entscheidung jegliches berechtigte Interesse daran verloren, die vorliegende Klage insoweit aufrechtzuerhalten, als diese auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, die nicht mehr Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, gerichtet ist.
37Soweit die Klägerin sich für ihr Vorbringen auf das Urteil Alpha Steel/Kommission beruft, ist festzustellen, daß eine besondere Verfahrenssituation den Gerichtshof in jener Rechtssache zu der Feststellung veranlaßt hat, daß die Ersetzung einer Entscheidung durch eine andere mit gleichem Gegenstand während des Verfahrens eine neue Tatsache darstellt, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens berechtigte, so daß er nicht verpflichtet war, eine neue Klage zu erheben (Randnr. 8). Aus jenem Urteil (Randnrn. 1, 3, 4 und 6) geht hervor, daß der Kläger in der Tat seinen Erwiderungsschriftsatz ergänzt hatte, um seine Anträge anzupassen und die Nichtigerklärung der neuerlassenen Entscheidung zu beantragen.
38Die Verfahrenslage im vorliegenden Fall stimmt aber nicht mit der Lage überein, die Anlaß zum Urteil Alpha Steel/Kommission gegeben hat und in der die Kommission von sich aus eine Entscheidung durch eine neue ersetzt hatte, um den Beanstandungen Rechnung zu tragen, die in der gegen diese Entscheidung erhobenen Klage vorgebracht worden waren und die sich auf darin enthaltene unzutreffende Zahlen bezogen. Die Entscheidung vom 22. Juli 1998 ist dagegen gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) erlassen worden, nachdem das Gericht die Entscheidung von 1994, die die Rechtsgrundlage der angefochten Entscheidung darstellte, für nichtig erklärt hatte.
39Außerdem hat die Klägerin im vorliegenden Fall es auf jeden Fall unterlassen, ihre Anträge anzupassen. Obwohl sie bis zur Veröffentlichung der Entscheidung vom 22. Juli 1998 (siehe Randnr. 9) nicht wußte, ob durch diese Entscheidung die Genehmigung der Auszahlung der dritten Tranche lediglich bestätigt werden würde, hat sie sich darauf beschränkt, eine Anpassung in der Weise ins Auge zu fassen, daß sie in ihren Erklärungen vom 16. November 1998 angegeben hat, daß die neue Entscheidung, sobald sie veröffentlicht sei, ihr erlauben müßte, ihre Anträge zu erweitern. Das Schreiben der Klägerin vom 14. Juni 1999, das zeitlich nach der Veröffentlichung der neuen Entscheidung liegt, enthält keine Angabe, aus der es sich entnehmen ließe, daß der Gegenstand der vorliegenden Klage auf die Entscheidung vom 22. Juli 1998 ausgedehnt worden wäre.
40Die Klägerin kann sich folglich in keinem Fall auf die Lösung im Urteil Alpha Steel/Kommission berufen.
41Zu der Auffassung der Klägerin, es genüge, daß sie ihre Absicht kundgetan habe, die Genehmigung der Auszahlung der dritten Tranche unabhängig von deren Rechtsgrundlage anzufechten, um nicht verpflichtet zu sein, ihre Anträge an die neue Entscheidung anzupassen, da die Begründung der Genehmigung völlig unverändert bleibe, ist festzustellen, daß dabei der konstitutive und damit novatorische Charakter der nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 1994 erlassenen Entscheidung vom 22. Juli 1998 außer acht gelassen wird. Darüber hinaus kann die bloße Bekundung der Absicht, einen bestimmten Rechtsakt anzufechten, ebenso wie sie eine Artikel 44 der Verfahrensordnung entsprechende Klageschrift nicht ersetzen kann, auch nicht einer Anpassung der Klageanträge während des Verfahrens, die ein Kläger unter besonderen Umständen ausnahmsweise vornehmen darf, gleichgestellt werden (vgl. Beschluß des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-22/96, Langdon/Kommission, Slg. 1996, II-1009, Randnr. 16).
42Was die erhebliche Verlängerung der Verfahrensdauer angeht, die die Klägerin als Folge einer Weigerung des Gerichts beanstandet, die Aufrechterhaltung ihrer ursprünglichen Klage zuzulassen, genügt der Hinweis, daß die Klägerin nicht einmal versucht hat, sich durch eine Anpassung ihrer Anträge die Lösung im Urteil Alpha Steel/Kommission zunutze zu machen. Da die Entscheidung vom 22. Juli 1998 in bezug auf die Auszahlung der dritten Tranche die gleiche Begründung wie die angefochtene Entscheidung enthielt, hätte die Erhebung einer neuen Klage im übrigen weder zu einer tatsächlichen zusätzlichen Arbeitsbelastung noch zu einer unannehmbaren Verlängerung des Verfahrens geführt.
43Die Klägerin macht noch geltend, wenn dem Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, stattgegeben würde, so hätte dies in Verbindung mit der Bestandskraft der neuen Entscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz des Rechtsschutzes zur Folge, da die Kommission die angefochtene Entscheidung damit der gerichtlichen Überprüfung entziehen könnte. Hierzu ist festzustellen, daß der Erlaß der Entscheidung vom 22. Juli 1998, die nach der Nichtigerklärung der Entscheidung von 1994 durch das Gericht ergangen ist, keinem unlauteren prozessualen Manöver der Kommission, durch das der Klägerin ihr Klagerecht genommen werden soll, gleichgestellt werden kann. Darüber hinaus war der Erlaß der neuen Entscheidung sowie die Möglichkeit, daß dementsprechend die Hauptsache im Verfahren über die vorliegende Klage für erledigt erklärt werden könnte, bereits vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Gegenstand der Diskussion zwischen den Parteien. Wie insbesondere die Erklärungen der Klägerin vom 16. November 1998 belegen, war diese sich also der Sachlage und der Notwendigkeit bewußt, gegebenenfalls den neuen prozessualen Gegebenheiten des Rechtsstreits entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
44Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, daß die Verpflichtung, eine neue Klage gegen die Entscheidung vom 22. Juli 1998 zu erheben oder ihrer ursprünglichen Klage anzupassen, Ausdruck eines puren Formalismus sei. Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, daß die vorliegende Klage keinen Erfolg mehr haben kann, da die angefochtene Entscheidung nicht mehr Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, und zum anderen ist die Entscheidung vom 22. Juli 1998, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht mehr mit einer Klage angefochten worden ist, bestandskräftig geworden. Unter diesen Voraussetzungen würde es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Gültigkeit dieser Entscheidung trotz des Ablaufs der Klagefrist in Frage gestellt werden könnte (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 23).
45Nach alledem ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.