21Die Antragstellerin macht geltend, die beantragte einstweilige Anordnung sei erforderlich, um einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden vorzubeugen. Das durch die angefochtene Verordnung eingeführte Zollkontingent sei schon zwei Tage nach seinem Inkrafttreten ausgeschöpft gewesen. Diese Schutzmaßnahme habe dazu geführt, daß ihre Tätigkeit bis zum 30. April 1997 praktisch lahmgelegt worden sei.
22In diesem Zusammenhang ergäbe sich, wenn die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens erstens daraus, daß sie kurzfristig einen Massenentlassungsplan aufstellen müßte, der 80 Arbeitnehmer beträfe. Sie habe mit Schreiben vom 24. Januar 1997 (Anlage 8 zur Antragsschrift im Verfahren der einstweiligen Anordnung) einen entsprechenden Antrag beim Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten in Bonaire (Niederländische Antillen) gestellt.
23Sie habe, bevor sie ihre Ausfuhren von halbgeschliffenem Reis in die Gemeinschaft aufgenommen habe, ungefähr 22 Arbeitnehmer beschäftigt, die in der Erzeugung von vollständig geschliffenem Reis für den lokalen Markt der Niederländischen Antillen eingesetzt gewesen seien. Seit 1992 habe ihre Ausfuhrtätigkeit in die Gemeinschaft unter Befreiung von Importzöllen sie dazu veranlaßt, ihren Personalbestand auf 117 Personen zu erhöhen. Die angefochtene Schutzmaßnahme hätte zur Folge, daß „die seit 1992 eingestellten Arbeitnehmer von einem Tag auf den anderen nicht mehr benötigt würden“.
24Durch die Entlassung dieser Beschäftigten würde sie das seit 1992 erworbene Fachwissen und Know-how verlieren, da zu erwarten sei, daß die entlassenen Arbeitnehmer anderswo, teilweise außerhalb der Niederländischen Antillen, eine Beschäftigung finden würden.
25Zweitens würde sie ihre Absatzmärkte in der Gemeinschaft schnell verlieren. Die Hälfte ihres Umsatzes stamme aus der Verarbeitung von Braunreis zu halbgeschliffenem Reis für Rechnung des niederländischen Unternehmens Nidera, das mit Schreiben vom 29. Januar 1997 (Anlage 9 zur Antragsschrift im Verfahren der einstweiligen Anordnung) darauf hingewiesen habe, daß es sich gezwungen sehen könnte, die beiderseitigen Geschäftsbeziehungen zu beenden, wenn die in Rede stehende Schutzmaßnahme nicht innerhalb von acht Wochen ausgesetzt werde. Zudem habe ihr Hauptabnehmer in der Gemeinschaft von halbgeschliffenem Reis, den sie für eigene Rechnung verarbeitet habe, die European Rice Milling Group „Euryza“, mit Schreiben vom 24. Januar 1997 (Anlage 10 zur Antragsschrift im Verfahren der einstweiligen Anordnung) mitgeteilt, daß sich sein Marktanteil durch die Schutzmaßnahme erheblich vermindert habe und daß er sich andere Lieferanten suchen werde, weil sie aufgrund der Einführung der Schutzmaßnahme keine gleichmäßige Versorgung mehr garantieren könne. Bei der Anhörung der Beteiligten hat die Antragstellerin ausgeführt, daß diese Reismühlen bei einer Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs die Geschäftsbeziehungen mit ihr beenden würden, um sich bei Lieferanten aus Drittländern zu niedrigeren Preisen einzudecken.
26Der Umstand, daß die Schutzmaßnahme von verhältnismäßig kurzer Dauer sei, ändere nichts an der Dringlichkeit des Erlasses der beantragten Maßnahme. Ferner gehe aus den Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung hervor, daß bei Ablauf dieses Zeitraums eine neue Schutzmaßnahme ergriffen werde, so daß die Unternehmen im Ungewissen über die später anwendbare rechtliche Regelung gelassen würden.
27Nach allem spreche eine Abwägung der vorhandenen Interessen für die Aussetzung der angefochtenen Verordnung. Eine solche Maßnahme würde nur dazu führen, daß die Handelsströme so wiederhergestellt würden, wie sie in den vergangenen Jahren bestanden hätten. Dies würde die Deckung eines Teils des Defizits der Gemeinschaft bei Indica-Reis ermöglichen. Der Rat könnte die Entwicklung auf dem Reismarkt in der Gemeinschaft aufmerksam verfolgen und die gegebenenfalls gegenüber Drittländern zu ergreifenden handelspolitischen Maßnahmen zum Schutz des Reismarktes der Gemeinschaft sorgfältig abwägen.
28Ferner zeitige die beanstandete Schutzmaßnahme nicht die vom Rat gewünschte Wirkung. Nach der Zusammenfassung der Weekly Rice Market News (Anlage 16 zur Klageschrift) seien die Schwankungen des Preises für vollständig geschliffenen Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft marginal, während der Preis für vollständig geschliffenen Reis, der aus halbgeschliffenem Reis mit Ursprung in den ÜLG gewonnen worden sei, vom 6. bis 10. Januar 1997 um mehr als 100 USD gestiegen sei.
29Unter diesen Umständen könne die Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Schutzmaßnahme den Belangen der Gemeinschaft nicht schaden. Die Preise, zu denen Reis mit Ursprung in den ÜLG angeboten werde, könnten auf dem Reismarkt der Gemeinschaft keine Störungen verursachen, da dieser Reis deutlich teurer als Reis aus der Gemeinschaft sei. Die Aussetzung der angefochtenen Verordnung schade nur den in den Drittländern niedergelassenen Verarbeitungsunternehmen, die gegenwärtig entgegen der zugunsten der Gemeinschaftserzeugnisse und der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG aufgestellten Präferenzrangordnung von der Schutzmaßnahme profitierten.
30Auf alle Fälle hindere die beantragte Aussetzung des Vollzugs den Rat nicht daran, andere, weniger einschneidende Maßnahmen, wie z. B. die Festsetzung eines Mindestpreises für Reis mit Ursprung in den ÜLG, zu ergreifen. Eine solche Maßnahme würde es ermöglichen, die Ungewißheit über die rechtliche Regelung zu vermeiden, die nach Ausschöpfung des durch die Schutzmaßnahme eingeführten Kontingents anwendbar sein werde. Diese Ungewißheit habe von einem Tag zum anderen die Ausfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG völlig zum Erliegen gebracht.
31Die Gemeinschaftsregelung biete keine Rechtsgrundlage für die Anwendung der Regelung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern auf Reis mit Ursprung in den ÜLG. Daher dürften auf die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft keinesfalls Abgaben erhoben werden. Auch könne die angefochtene Verordnung nicht so ausgelegt werden, daß sie ein Verbot der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft aufstelle, was den Vergünstigungen, die die ÜLG gegenüber den Drittländern genössen, völlig zuwiderlaufen würde.
32In seinen mündlichen Ausführungen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerin hat das Königreich der Niederlande bei der Anhörung der Beteiligten ausgeführt, daß die Antragstellerin die bedeutendste Reismühle auf den Niederländischen Antillen und in Aruba sei. Seit Mitte Februar seien die Exporte von den Niederländischen Antillen in die Niederlande vollständig zum Erliegen gekommen. Die Aufrechterhaltung einer solchen Situation würde der bereits schwachen Wirtschaft der Niederländischen Antillen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen. Sie würde das strukturelle Anpassungsprogramm, das im Rahmen der Verpflichtungen der Niederlande aus Artikel IV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds in bezug auf die Niederländischen Antillen aufgestellt worden sei, in nicht wiedergutzumachender Weise gefährden.
33Der Rat weist, unterstützt durch die Italienische Republik und die Kommission, die sich bei der Anhörung der Beteiligten seinem gesamten Vorbringen angeschlossen hat, die Auffassung der Antragstellerin und des Königreichs der Niederlande zurück. Er bestreitet zunächst, daß die Antragstellerin ihre Tätigkeit gerade deswegen habe einstellen müssen, weil das Zollkontingent zwei Tage nach seiner Einführung ausgeschöpft gewesen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, daß sie und/oder ihre Abnehmer einfach nicht rechtzeitig Einfuhrlizenzen beantragt hätten, obwohl sie bereits Ende 1996 von der wahrscheinlichen Einführung von Schutzmaßnahmen gewußt hätten. Unter diesen Umständen sei der geltend gemachte Schaden durch das Versäumnis der Antragstellerin oder ihrer Abnehmer verursacht worden, so daß kein Kausalzusammenhang zwischen der angefochtenen Verordnung und diesem Schaden bestehe.
34Der Rat bestreitet sodann, daß der geltend gemachte Schaden schwerwiegend sei. Die im Dezember 1996 ausgestellten Lizenzen seien übertragbar gewesen und hätten bis Ende Februar 1997 gegolten. Ferner sei nicht ausgeschlossen, daß Reishändler, die über Lizenzen verfügt hätten, das Werk der Antragstellerin für die Verarbeitung von Reis benutzt hätten. Schließlich hat der Rat bei der Anhörung der Beteiligten erklärt, daß das beanstandete Kontingent auf der Grundlage der Mengen Reis mit Ursprung in den ÜLG festgesetzt worden sei, die durchschnittlich in den Jahren 1992 bis 1995 eingeführt worden seien, d. h. in einem Zeitraum, in dem auf zwei gute Jahre für die Gemeinschaftserzeugung zwei schlechte Jahre gefolgt seien.
35Zudem mache die Antragstellerin nur wenige Angaben zu ihrer Jahresproduktion und ihrer Kapazitätsauslastung. Sie nehme nicht Stellung zur möglichen Weiterführung ihrer Erzeugung auf einem niedrigeren Niveau als vorher. Sie mache keine Angaben zu ihrem Umsatz und den Gewinnen und/oder Eigenmitteln, die sie seit 1992 angesammelt habe. Daher sei es zweifelhaft, ob sie nicht vier Monate lang, wenn auch mit Verlust, weniger produzieren könnte. Im Dezember 1996 hätten sich, insbesondere als bekanntgeworden sei, daß die Kommission Schutzmaßnahmen einführen würde, die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft gegenüber Dezember 1995 verdoppelt.
36Im übrigen treffe es nicht zu, daß der geltend gemachte Schaden nicht wiedergutzumachen sei. Zum angeblichen Verlust an Know-how im Zusammenhang mit der behaupteten Notwendigkeit, 80 Arbeitnehmer zu entlassen, macht der Rat geltend, daß die Antragstellerin selbst in diesem Fall ihr Know-how dank der 37 Beschäftigten behalten könne, die nach ihrem Vorbringen für die gegenwärtige Erzeugung notwendig seien.
37Was die Gefahr eines endgültigen Verlustes ihrer Absatzmärkte in der Gemeinschaft angehe, habe die Antragstellerin nicht dargetan, daß sie nicht über die Möglichkeit verfüge, insbesondere dank einer entsprechenden Preispolitik ihre Ausfuhren zu gegebener Zeit wiederaufzunehmen.
38Schließlich macht der Rat im Rahmen der Interessenabwägung geltend, daß die beantragte Aussetzung des Vollzugs die Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorwegnehmen würde, da der Indica-Reis in der Gemeinschaft auf den Markt gebracht würde. Dies würde die Bemühungen der Anbauer in der Gemeinschaft, ihre Erzeugung auf Indica-Reis umzustellen, gefährden. Es sei daher abzuwägen zwischen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Anbauer in der Gemeinschaft einerseits und dem Interesse eines einzigen Unternehmens an der Vermeidung einer möglichen zeitweisen Verringerung ihrer Produktion andererseits.
39Die Italienische Republik, das wichtigste Reiserzeugungsland in der Gemeinschaft, hebt in ihren mündlichen Ausführungen, die sie bei der Anhörung der Beteiligten zur Unterstützung der Anträge des Rates gemacht hat, den Umstand hervor, daß die streitige Schutzmaßnahme eine Eilmaßnahme darstelle, die für begrenzte Zeit gelte. Die Interessenabwägung sei zwischen einer bloßen Gewinneinbuße eines einzigen Unternehmens einerseits und der Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf dem Sektor des Reisanbaus andererseits vorzunehmen. Insbesondere wären die Wirkungen der Gemeinschaftsbeihilfen, die zur Förderung des Anbaus von Indica-Reis gewährt worden seien, durch die umfangreichen Einfuhren von billigem Reis mit Ursprung in den ULG, die über dasjenige hinausgegangen seien, was bei Erlaß des ÜLG-Beschlusses vorgesehen worden sei, zunichte gemacht worden. Umgekehrt werde der Schaden, der den Niederlanden durch die angefochtene Verordnung entstehe, dadurch begrenzt, daß im Dezember 1996 nach den Zahlenangaben der Kommission bei der Anhörung für die ungewöhnliche Menge von ca. 67000 t Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den gesamten ULG erteilt worden seien.
40Im übrigen hat die Kommission bei der Anhörung der Beteiligten ausgeführt, daß die angefochtene Schutzmaßnahme entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nach und nach die angestrebten Wirkungen zeitige. Der Preis für Indica-Reis auf dem Gemeinschaftsmarkt, der sich von der dritten Woche des Monats November bis zur ersten Woche des Monats Januar auf 320 ECU je Tonne belaufen habe und daher weit unter dem Interventionspreis von 350 ECU je Tonne gelegen habe, habe im gesamten Zeitraum von Mitte Januar bis Ende Februar 335 ECU erreicht und sei seitdem leicht gestiegen. Dieser Preisanstieg sei damit zu erklären, daß die Auswirkungen der Einfuhrlizenzen, deren Geltungsdauer zwei Monate betragen habe und die im Dezember und in den Grenzen des Kontingents bis zum 9. Januar 1997 erteilt worden seien, nach und nach zurückgingen.
41Zu der von der Antragstellerin angeführten Ungewißheit über die rechtliche Regelung, die nach Ausschöpfung des Kontingents anwendbar sein wird, hat die Kommission bei der Anhörung vorgetragen, daß diese Ausschöpfung der Anlaß dafür gewesen sei, die Erteilung von Einfuhrlizenzen einzustellen. Jedoch könne Reis mit Ursprung in den ÜLG noch im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329, S. 18) eingeführten Abgabenregelung für Einfuhren aus Drittländern importiert werden, die wegen der fraglichen Schutzmaßnahme für Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG gelte.
42Nach ständiger Rechtsprechung muß der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung zunächst prüfen, ob die etwaige Aufhebung der streitigen Handlung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstehen würde, und — umgekehrt — ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage abgewiesen wird (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15).
43Im vorliegenden Fall besteht die streitige Handlung in einer Schutzmaßnahme in Form eines Zollkontingents, das für den Zeitraum von vier Monaten vom 1. Januar bis zum 30. April 1997 eingeführt wurde, um genau in diesem Zeitraum die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft auf das mit dem Gleichgewicht des Marktes in der Gemeinschaft vereinbare Maß zu beschränken, wie sich aus der 12. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ergibt. Unter Berücksichtigung der Natur dieser Handlung ist ohne weiteres ersichtlich, daß die beantragte Aussetzung des Vollzugs Wirkungen zeitigen könnte, die, wenn die angefochtene Verordnung vom Gericht durch die Entscheidung zur Hauptsache bestätigt würde, nicht rückgängig gemacht werden könnten, soweit der Indica-Reis mit Ursprung in den ÜLG in dem von der Schutzmaßnahme betroffenen Zeitraum auf den Markt gebracht worden wäre.
44Ohne daß in diesem Stadium geprüft zu werden braucht, ob die streitige Schutzmaßnahme dem ersten Anschein nach begründet und wirksam ist, genügt die Feststellung, daß diese Maßnahme nach den vom Rat und der Kommission insbesondere bei der Anhörung der Beteiligten abgegebenen Erklärungen zu dem Zweck erlassen wurde, das Ungleichgewicht des Marktes für in der Gemeinschaft erzeugten Indica-Reis, der in den letzten sechs Wochen des Jahres 1996 zu einem deutlich unter dem Interventionspreis liegenden Preis verkauft wurde, zu beseitigen. Sie soll die Einfuhr von billigem Reis mit Ursprung in den ÜLG begrenzen, um die Umstellung der Erzeuger von Japonica-Reis auf die Erzeugung von Indica-Reis insbesondere vor Beginn der Zeit für die Aussaat von Reis, die im April anfängt, zu fördern.
45Unter diesen Umständen droht die beantragte Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache dadurch vorzugreifen, daß sie der Schutzmaßnahme endgültig ihre Wirksamkeit nimmt.
46Nach der Rechtsprechung ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung die Unumkehrbarkeit einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung zu berücksichtigen, und dem Antrag der Antragstellerin darf nur dann stattgegeben werden, wenn insbesondere die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen als unbestreitbar erscheint (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-179/96R, Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-425, Randnr. 22).
47Daher sind die Auswirkungen der Anwendung der angefochtenen Verordnung auf die Situation der Antragstcllerin zu untersuchen. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, daß nach gefestigter Rechtsprechung ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen wird, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der geltend gemachte Schaden die Existenz des betreffenden Unternehmens bedroht oder wenn der Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-51/90R und C-59/90 R, Comas-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24).
48Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend, daß die weitere Anwendung der streitigen Schutzmaßnahme sie zwingen würde, 80 von insgesamt 117 Arbeitnehmern zu entlassen, und daß sie dazu führen würde, daß sie ihre Marktanteile in der Gemeinschaft unwiederbringlich verlöre.
49Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist dieses Vorbringen nicht überzeugend. Was zunächst die von der Antragstellerin für den Fall, daß die Schutzmaßnahme nicht ausgesetzt wird, beabsichtigten Entlassungen angeht, ist der Präsident des Gerichts der Ansicht, daß eine solche Maßnahme aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wegen der Anwendung des streitigen Zollkontingents unvermeidlich ist. Zunächst ergibt sich aus den Antworten der Antragstellerin auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen, daß sie nicht gezwungen war, infolge des Erlasses der streitigen Schutzmaßnahme ihre Produktion einzustellen. Sie setzte ihre für den örtlichen Markt bestimmte Produktion fort, die nach ihrem Vorbringen 10 % ihrer Tätigkeit ausmacht. Außerdem hat die Antragstellerin bestätigt, daß ihre finanzielle Situation gesund sei und daß sie in den letzten fünf Jahren Gewinne angehäuft habe. Zudem hat sie seit dem 1. Januar 1997 ungefähr 12000 t Reis in die Gemeinschaft ausgeführt.
50Unter diesen Umständen erscheint es kaum glaubhaft, daß die Antragstellerin nicht in der Lage sein soll, die mit einer zeitweise zu großen Belegschaft verbundene finanzielle Belastung zu tragen, selbst wenn ihre Produktionstätigkeit während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahme deutlich geringer als im gleichen Zeitraum der vorausgehenden Jahre sein sollte. Zudem müssen nach den Angaben, die die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, die Reismühlen bei der Ausnutzung ihrer Produktionskapazität auf jeden Fall sehr flexibel sein, da ganze Partien Reis in wenigen Wochen verarbeitet werden, was bedeutet, daß eine erhebliche Einschränkung der Tätigkeit zu bestimmten Zeiten nichts Ungewöhnliches darstellt.
51Jedenfalls würde die Antragstellerin selbst dann, wenn sie 80 von insgesamt 117 Beschäftigten entlassen müßte, was, wie bereits dargelegt, keine unvermeidliche Folge der beanstandeten Schutzmaßnahme sein kann, deswegen nicht ihr Know-how verlieren, denn sie würde 37 qualifizierte Arbeitnehmer behalten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin den größten Teil ihres Personals seit 1992 eingestellt hat, darunter, wie sie selbst bei der Anhörung der Beteiligten erklärt hat, Personen aus anderen ÜLG, die auf die Niederländischen Antillen „auswanderten“, um dort als Arbeitnehmer zu arbeiten. Diese schnelle Ausweitung ihrer Belegschaft, die vor Beginn ihrer Ausfuhrtätigkeit in die Gemeinschaft 1992 aus 22 Arbeitnehmern bestand, entkräftet weitgehend das Vorbringen der Antragstellerin, daß es schwierig sei, qualifiziertes Personal zu gewinnen.
52Was zweitens die angebliche Gefahr des unwiederbringlichen Verlustes ihrer Marktanteile angeht, trägt die Antragstellerin nichts vor, was ihr Vorbringen als begründet erscheinen lassen könnte. Sie beschränkt sich darauf, zwei Schreiben ihrer wichtigsten Abnehmer in der Gemeinschaft, der Firmen Euryza und Nidera, vom 24. und vom 29. Januar 1997 vorzulegen, in denen Ausführungen darüber gemacht werden, daß diese Unternehmen eventuell andere Lieferanten suchen müßten, wenn die Schutzmaßnahme nicht ausgesetzt würde. Aus den Erklärungen der Antragstellerin bei der Anhörung der Beteiligten geht jedoch hervor, daß sie mit diesen Unternehmen, die sich bei ihr wegen der Qualität ihrer Leistungen und ihres Renommees regelmäßig und beständig eindecken, weiterhin Geschäftsbeziehungen pflegt, obwohl diese Unternehmen, wie die Antragstellerin selbst einräumt, Reis auf dem Weltmarkt billiger einkaufen könnten, als sie ihn anbieten kann.
53Ferner ist festzustellen, daß die Antragstellerin ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren wichtigsten Abnehmern seit Januar 1997 nicht vollständig abbrechen mußte, denn sie hat seit diesem Zeitpunkt ungefähr 12000 t Reis in die Gemeinschaft ausgeführt, was nicht unerheblich ist, wenn man diese in vier Monaten abgesetzte Menge mit der in den vorausgehenden Jahren ausgeführten Gesamtmenge vergleicht, die sich nach den Zahlenangaben der Antragstellerin bei der Anhörung der Beteiligten 1996 auf ungefähr 68200 t, 1995 auf 62000 t und 1994 auf 48800 t belief. Die Antragstellerin hat jedoch auf eine Frage keine Angaben dazu machen können, welcher Anteil dieser Jahresmengen jeweils in den ersten vier Monaten des Jahres exportiert wurde, um so einen genaueren Vergleich zu ermöglichen.
54In diesem Zusammenhang erscheint es kaum glaubhaft, daß es die wichtigsten Abnehmer der Antragstellcrin abgelehnt haben sollen, ihre Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin nach Ablauf des Anwendungszeitraums der streitigen Schutzmaßnahme fortzusetzen.
55Jedenfalls erscheint selbst dann, wenn man unterstellt, daß die wichtigsten Abnehmer der Antragstellerin ständige Geschäftsbeziehungen zu anderen Lieferanten aufnehmen, die Gefahr, daß sie ihre Märkte unwiederbringlich verliert, angesichts ihrer geschäftlichen Entwicklung seit 1992 wenig wahrscheinlich; die Antragstellerin konnte ihre Ausfuhrtätigkeit besonders schnell ausbauen und neue Märkte erobern. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen würde, daß sie unter Berücksichtigung aller Wettbewerbsvorteile, die es ihr ermöglichten, sich in diesen letzten Jahren auf dem Markt zu etablieren, nicht in der Lage wäre, nach Ablauf des Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme neue Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft zu finden.
56Nach allem hat die Antragstellerin nicht dargetan, daß ihr durch die angefochtene Verordnung ein nicht wiedergutzumachender Schaden zu entstehen droht. Die Verordnung gefährdet nicht unausweichlich die Erhaltung des Know-hows oder der Marktposition der Antragstellerin. Statt in Form eines Verlustes an Know-how und Marktanteilen dürfte sich die Durchführung der Schutzmaßnahme für die Antragstellerin eher in Form von finanziellen Einbußen infolge der erheblichen Verringerung ihrer Tätigkeit während eines begrenzten Zeitraums auswirken. Ein solcher finanzieller Schaden, dessen Größenordnung die Antragstellerin nicht genau angegeben hat, kann, selbst wenn man unterstellt, daß er erheblich wäre, nicht irreversibel sein.
57Somit könnte die eventuelle Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung einen angemessenen Schadensersatz darstellen. Im übrigen würde jedenfalls der Umstand, daß diese Verordnung bereits durchgeführt worden ist und daß der vorgesehene Geltungszeitraum abgelaufen ist, die Antragstellerin nicht an einer angemessenen Wahrung ihrer Interessen hindern, da das betreffende Organ die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hätte und daher veranlaßt sein könnte, die Antragstellerin in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, daß keine identische Handlung erlassen wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995,II-2305, Randnr. 60).
58Da es somit an einer unbestreitbaren Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Antragstellerin fehlt, ist der Notwendigkeit, das Interesse der Gemeinschaft an der sofortigen Anwendung der zur Gewährleistung des Gleichgewichts des Marktes auf dem Sektor des Reisanbaus erlassenen Maßnahmen zu wahren und der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vorzugreifen, größeres Gewicht als der Gefahr rein finanzieller Einbußen für ein einziges Unternehmen beizumessen, ohne daß das Vorbringen geprüft zu werden braucht, mit dem die Antragstellerin die beantragte einstweilige Anordnung in der Sache zu rechtfertigen versucht.
59Somit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.