20Der Rat beantragt, die Klagen als unzulässig abzuweisen, da die angefochtene Handlung keine Entscheidung darstelle und die Klägerinnen von ihr weder individuell noch unmittelbar betroffen seien.
21Die Kommission macht sich das Vorbringen des Rates zu eigen und trägt zwei weitere Argumente vor, mit denen sie geltend macht, daß die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse hätten und daß ihre Klageschriften nicht ausreichend begründet seien, da der Gegenstand der Klagen andere Vorschriften als Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 2222/96 betreffe.
22Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, sie seien von der Verordnung Nr. 2222/96 individuell betroffen. Sie argumentieren in erster Linie mit der Tatsache, daß die Frühvermarktungsprämie für Kälber sehr kurzfristig angewandt worden sei, nämlich ab dem 1. Dezember 1996, nachdem die Verordnung Nr. 2222/96 am 21. November 1996 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Die Produktion von Kalbfleisch erfordere aber eine industrielle und kommerzielle Organisation, die in einem so kurzen Zeitraum nicht aufgestellt werden könne. Daher sei es sehr unwahrscheinlich, daß diese Regelung für neue Produzenten gelten könne, die ihre Tätigkeit erst nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 2222/96 aufgenommen hätten. Dies sei offenbar auch nicht die Absicht der Verfasser der Verordnung gewesen, da die Verordnung die Produktion beschränken solle. Daraus folge, daß die Vorschriften der Verordnung für Adressaten gelten, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses genau bestimmbar gewesen seien.
23Die Klägerinnen meinen auch, sie seien von der Verordnung Nr. 2222/96 auch deshalb individuell betroffen, weil die darin vorgesehene Frühvermarktungsprämie ihre Marktstellung gegenüber den niederländischen Kälbererzeugern wesentlich beeinträchtige. Das Höchstschlachtgewicht für Kälber, für die die Prämie gewährt werde, sei durch die Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rindfleischsektor (ABl. L 313, S. 9) festgesetzt worden, indem insbesondere ein Anhang IV angefügt worden sei (Artikel 1 Nummer 14). In diesem Anhang sei ein höchstzulässiges Schlachtkörpergewicht von 108 kg für in Frankreich geschlachtete Tiere und von 138 kg für in den Niederlanden geschlachtete Tiere festgesetzt worden. Angesichts der Preisbildungsfaktoren sei die Vermarktung von Schlachtkörpern mit einem Gewicht von nur 108 kg nur mit einem Preisabschlag möglich, während sich Schlachtkörper von 138 kg ohne weiteres vermarkten ließen, insbesondere auf dem französischen Markt, wo sie der Nachfrage der Verbraucher entsprächen. Die französischen Erzeuger stünden somit anders als die niederländischen Erzeuger vor einem Dilemma: Erhalt der Prämie oder normale Vermarktung ihres Fleisches.
24Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, daß die Verordnung Nr. 2222/96 sie unmittelbar betreffe. Diese Verordnung lasse den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum, was sich auf dreierlei Weise zeige. Erstens seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, zumindest eine der beiden Prämien zu beschließen. Zweitens sei die Wahl zwischen den beiden Prämien überdies rein theoretisch, da es sich für die nicht von Embargomaßnahmen betroffenen Staaten aufdränge, die Frühvermarktungsprämie zu beschließen, anstatt Kälber aus der Produktion zu nehmen. Tatsächlich hätten sich nur das Vereinigte Königreich und Irland, die von dem Embargo betroffen seien, sowie Portugal, das kein Kalbfleischerzeuger sei, für die zweite Prämie entschieden. Drittens nehme die Verordnung Nr. 2222/96, da sie die Gewährung der Prämie von der Voraussetzung abhängig mache, daß das Schlachtgewicht höchstens einem durchschnittlichen Schlachtgewicht entspreche, das auf der Grundlage der statistischen Daten für das Jahr 1995, also eines früheren Jahres, bestimmt werde, den Mitgliedstaaten jedes Ermessen, da diese nicht in der Lage seien, auf die Bemessungsgrundlage der Prämie Einfluß zu nehmen.
25Nach Artikel 114 der Verfahrens Ordnung entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern nichts anderes bestimmt wird. Da im vorliegenden Fall der Akteninhalt eine Entscheidung erlaubt, entscheidet das Gericht ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung.
26Gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann der einzelne gegen jede Entscheidung vorgehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dieser Bestimmung insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19, und vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50).
27Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung maßgeblich, ob die fragliche Maßnahme eine generelle Norm ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8).
28Im vorliegenden Fall sind also die Rechtsnatur der Verordnung Nr. 2222/96 und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen.
29Diese Verordnung soll u. a. den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Frühvermarktungsprämie für Kälber zu gewähren. Zu diesem Zweck sieht die insbesondere beanstandete Vorschrift vor, daß die Prämie bei der Schlachtung eines Kalbes in einem Mitgliedstaat gewährt wird, dessen Schlachtgewicht höchstens dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten Kälber abzüglich 15 % entspricht.
30Da die angefochtene Vorschrift eine der Voraussetzungen festlegt, unter denen die Prämie gewährt wird, gilt sie als Teil der mit der Verordnung geschaffenen Regelung für objektiv bestimmte Sachverhalte und zeitigt Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen, nämlich für Wirtschaftsteilnehmer, die in den Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung dieser Prämie entscheiden, Kälber schlachten lassen. Sie ist somit eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages.
31An der allgemeinen Geltung und damit am Normcharakter eines Rechtsakts ändert es nichts, daß sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, mehr oder weniger genau bestimmen läßt, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist und seiner Zielsetzung entspricht (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares Centralförening und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48, und Federolio/Kommission, Randnr. 55).
32Unabhängig davon, ob die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die die Frühvermarktungsprämie für Kälber erhalten können, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2222/96 mehr oder weniger begrenzt war, sieht im vorliegenden Fall die Verordnung die Gewährung der Prämie auf der Grundlage einer objektiven Situation vor, nämlich des Schlachtenlassens von Kälbern, deren Schlachtgewicht höchstens dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten Kälber abzüglich 15 % entspricht; diese Situation entspricht dem Zweck der Verordnung, den durch den Rückgang des Verbrauchs in große Schwierigkeiten geratenen Rindfleischmarkt zu stabilisieren. Zudem kann sich die Zahl der von der streitigen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer später ändern.
33Die angefochtene Vorschrift der Verordnung Nr. 2222/96 ist daher nach Wesen und Bedeutung eine generelle Norm und keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages.
34Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch eine Bestimmung einer normativen Handlung, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also gleichzeitig eine generelle Norm und in bezug auf bestimmte betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Entscheidung sein (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).
35Eine natürliche oder juristische Person ist jedoch nur dann individuell betroffen, wenn die fragliche Vorschrift sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. Urteil Codorniu/Rat, zitiert oben in Randnr. 34, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Sig. 1995, II-1247, Randnr. 36).
36Es ist also zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die streitige Vorschrift die Klägerinnen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie im Hinblick auf diese Vorschrift aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt.
37Auch wenn die streitige Vorschrift der Verordnung Nr. 2222/96, wie die Klägerinnen behaupten, geeignet wäre, ihre Situation wegen der faktischen Auswirkungen auf ihre Marktstellung zu beeinträchtigen, würde dieser Umstand nicht ausreichen, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben, da sie sich in der gleichen Situation wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer befinden würden, die in Frankreich Kälber schlachten lassen. Sie sind von dieser Vorschrift somit nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die in dem Sektor tätig sind, auf den sich die Verordnung bezieht, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die dieselbe Tätigkeit ausüben (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1988 in der Rechtssache 34/88, Cevap u. a./Rat, Slg. 1988, 6265, Randnr. 15, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 42).
38Aus diesen Erwägungen folgt, daß die streitige Vorschrift der Verordnung Nr. 2222/96 die Klägerinnen nicht individuell betrifft.
39Da diese Zulässigkeitsvoraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, greift die Unzulässigkeitseinrede des Rates durch; die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, ohne daß über die weiteren Gründe entschieden zu werden braucht, mit denen geltend gemacht wird, daß die Klägerinnen von der Verordnung Nr. 2222/96 nicht unmittelbar betroffen seien, daß sie kein Rechtsschutzinteresse hätten und daß sie im Hinblick auf Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts unzureichend begründete Klageschriften eingereicht hätten.
40Schließlich ergibt sich aus Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung Nr. 2311/96, daß Prämienanträge bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einzureichen sind. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß ein Wirtschaftsteilnehmer die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung der zuständigen staatlichen Behörde über seinen Prämienantrag vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats in Frage stellen kann. Dieser Rechtsstreit kann sodann zu einem Ersuchen an den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit nach Artikel 177 des Vertrages führen.
41Daher greift die Unzulässigkeitseinrede des Rates durch; die vorhegende Klage ist als unzulässig abzuweisen.