10Die Kommission macht geltend, daß Gegenstand einer Nichtigkeitsklage Handlungen oder Entscheidungen sein könnten, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtswirkungen hätten, indem sie dessen Rechtslage erheblich veränderten. Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen erarbeitet würden, seien grundsätzlich nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegten, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienten (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 8 ff., und des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).
11Die von der Klägerin beanstandeten Schriftstücke entfalteten keine Rechtswirkung, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigten, indem sie ihre Rechtslage erheblich veränderten. Es handele sich im Gegenteil um einfache Berichte, in der die von den Bediensteten der Kommission bei der Nachprüfung gemachten Notizen zusammengefaßt seien.
12Wenn die Kommission diese Berichte in einer die Klägerin betreffenden Entscheidung als Beweismittel für ein wettbewerbswidriges Verhalten verwenden sollte, hätte die Klägerin die Möglichkeit, diese Verwendung gegenüber der Kommission zu beanstanden und gegebenenfalls vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten.
13Eine Klage könne zwar gegen eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17, ein förmliches Auskunftsverlangen zu stellen, und gegen eine Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 dieser Verordnung, eine förmliche Nachprüfung vorzunehmen, erhoben werden, jedoch nicht gegen ein einfaches Auskunftsverlangen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und ebensowenig gegen eine Nachprüfung durch einfache Beauftragung im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 dieser Verordnung, worum es sich im vorliegenden Fall gehandelt habe.
14Die Klägerin macht geltend, schon die Existenz der streitigen Schriftstücke an sich stelle für sie eine Beschwer dar, da diese, selbst wenn sie als Vorbereitungshandlungen angesehen würden, eine Rechtswirkung entfalteten, indem sie einen gewissen Einfluß auf das weitere Verfahren und die Vorbereitung der abschließenden Entscheidung hätten. Diese Schriftstücke veränderten also ihre Rechtslage nachteilig.
15Da der Gerichtshof die Möglichkeit anerkannt habe, gegen ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 Klage zu erheben (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, und in der Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355) und die Bediensteten der Kommission im vorliegenden Fall das Verfahren der Verordnung Nr. 17 mißbraucht hätten, indem sie aufgrund des Artikels 14 die schriftliche Beantwortung von Fragen angestrebt hätten — eine Maßnahme, die auf Artikel 11 dieser Verordnung hätte gestützt werden müssen —, sei die vorliegende Klage als zulässig anzusehen.
16Statt die Gefahr entstehen zu lassen, daß der abschließende Rechtsakt, den die Kommission eventuell erlassen werde, nichtig sei, liege es im Interesse einer geordneten Rechtspflege und eines besseren Schutzes der Verteidigungsrechte, die beschwerenden Handlungen für nichtig zu erklären, bevor sie schwerer wiegende Wirkungen zeitigten, die das gesamte Verfahren fehlerhaft machen könnten.
17Auf die Einrede der Unzulässigkeit entgegnet die Klägerin außerdem, bei den Schriftstücken handele es sich keineswegs um einfache „Notizen, in denen die gehörten mündlichen Äußerungen festgehalten“ seien, da die Bediensteten der Kommission die Vertreter der Klägerin sowie die Vertreter der nationalen Behörden aufgefordert hätten, sie zu unterzeichnen. Es handele sich um echte Protokolle, und die Kommission behalte sich die Möglichkeit vor, diese als Beweismittel oder als ihre Entscheidung stützende Gesichtspunkte zu verwenden.
18Nach Artikel 114 der Verfahrens Ordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei über die Unzulässigkeit vorab entscheiden. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, über den Antrag ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung vorab zu entscheiden.
19Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist, sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern (Urteil IBM/Kommission, a. a. O., Randnr. 9).
20Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (vgl. Urteil IBM/Kommission, a. a. O., Randnr. 10; Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42; Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28; vom 27. Juni 1995 in der Rechtssache T-186/94, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1995, II-1753, Randnr. 39, und Beschluß des Gerichts vom 14. März 1996 in der Rechtssache T-134/95, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, Slg. 1996, II-181, Randnr. 20).
21Im vorliegenden Fall hat das Gericht also zu prüfen, ob die beiden — als Protokolle bezeichneten — Schriftstücke einschließlich ihrer Anlagen, die von der Klägerin beanstandet werden, für sich genommen geeignet sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können, oder ob ihre Erstellung vielmehr nur eine vorbereitende Maßnahme ist, gegen deren Rechtswidrigkeit eine Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung hinreichenden Schutz für die Betroffenen bieten würde (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 19, und Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31). Nur Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen, die die Rechtslage der betreffenden Unternehmen unmittelbar und irreversibel berühren, sind bereits vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens zulässig (Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 42, und Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, a. a. O., Randnr. 21).
22Das Nachprüfungsverfahren nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 betrifft nicht die Abstellung einer Zuwiderhandlung oder die Feststellung einer Rechtswidrigkeit; es soll der Kommission vielmehr nur ermöglichen, die Unterlagen zusammenzustellen, deren sie zur Feststellung des Sachverhalts und seiner rechtlichen Würdigung bedarf (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980,2033, Randnr. 21). Eine eventuelle Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, in der eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 EG-Vertrag festgestellt wird, wird erst in einer späteren Phase erlassen.
23Im übrigen räumt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 17 den beauftragten Bediensteten der Kommission die Möglichkeit ein, im Rahmen der Nachprüfungen mündliche Erklärungen anzufordern. Daß sie Auskünfte zu konkreten Einzelfragen verlangen können, die sich aus den von ihnen geprüften Büchern und Geschäftsunterlagen ergeben, läßt noch nicht den Schluß zu, daß es sich bei einer Nachprüfung um ein Verfahren zur Erlangung von Auskünften im Sinne des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17 handelt (Urteil National Panasonic/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
24Jedenfalls kann zwar eine formelle Entscheidung, eine Nachprüfung vorzunehmen, für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, durch die deren Haftung ausgelöst werden kann, von entscheidender Bedeutung sein (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 26), doch kann einer Anforderung von Erklärungen oder Auskünften, die nicht in Form einer förmlichen Entscheidung ergeht, eine solche entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden.
25Was schließlich die Art und Weise der Nachprüfung einschließlich der Erstellung der Protokolle betrifft, so können die damit zusammenhängenden Fragen gegebenenfalls im Rahmen einer Klage gegen eine eventuelle endgültige Entscheidung der Kommission geprüft werden.
26Demgemäß kann die Existenz der von der Klägerin beanstandeten Schriftstücke, die deren Rechtslage nicht unmittelbar und irreversibel berühren, die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht rechtfertigen.
27Die Klage ist daher für unzulässig zu erklären.