38Die Antragstellerinnen machen geltend, die Anwendung der Verordnung Nr. 2035/96 zur Festsetzung des vorläufigen Verringerungskoeffizienten für 1997 würde ihre Stellung auf dem Markt nicht nur für 1997, sondern auch für die folgenden Jahre in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigen.
39Die Festsetzung des endgültigen Koeffizienten für 1997 könne nämlich die durch die fragliche Verordnung geschaffene Lage nicht ändern, da sich grundsätzlich kein Unterschied hinsichtlich der Beurteilung der Daten und damit der Referenzmengen ergeben werde, die bei der Festsetzung des vorläufigen Koeffizienten zugrunde gelegt worden seien. Ferner setze die Verordnung Nr. 2035/96 den Verringerungskoeffizienten für die Einfuhrbescheinigungen fest, die den Marktbeteiligten der Gruppen A und B für die ersten drei Quartale des Jahres 1997 erteilt würden. Auch wenn die Kommission bei der Festsetzung des endgültigen Koeffizienten alle überhöhten Antragsschätzungen und alle Ungenauigkeiten der von ihr beim Erlaß der Verordnung Nr. 2035/96 zugrundegelegten Zahlen beseitigen würde und die Antragstellerinnen aufgrund dieser Korrekturen Anspruch auf zusätzliche Bescheinigungen hätten, wären sie nicht in der Lage, diese Bescheinigungen im vierten Quartal 1997 auszunutzen, da der von ihnen erlittene Verlust erheblich wäre und sie nicht genug Zeit hätten, so große Mengen eingeführter Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt unterzubringen, auf dem die Nachfrage zudem in dieser Jahreszeit stark nachlasse.
40Dieser endgültige Marktanteilsverlust im laufenden Vermarktungsjahr habe auch für die folgenden Vermarktungsjahre Auswirkungen. Da die zukünftigen Ansprüche auf Zuteilung von Bescheinigungen von den in der Vergangenheit vermarkteten Mengen abhängig seien, verliere ein Marktbeteiligter, der auf seiner früheren Vermarktungstätigkeit beruhende genaue Anträge stelle, nach und nach jeden Anspruch auf die Zuteilung von Bescheinigungen, wenn sich die im Laufe eines dieser Jahre zugeteilten Bescheinigungen aufgrund der überhöhten Antragsschätzungen auf geringere Mengen bezögen. Die Anwendung der Verordnung Nr. 2035/96 führe folglich zu einer kontinuierlichen Abnahme der Bananenmengen, die die Antragstellerinnen in Zukunft einführen könnten. Ein solcher Schaden könne schon deshalb nicht durch eine ihnen günstige Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache wiedergutgemacht werden, weil ihre gegenwärtigen Erwartungen bei einer voraussichtlichen Dauer des vorliegenden Verfahrens von zwei Jahren nicht mehr erfüllt werden könnten, denn die Entscheidung, den Verringerungskoeffizienten zu korrigieren, käme zu spät, um noch etwas an der Höhe der Einfuhren für 1997 zu ändern.
41Die Kommission führt aus, entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ermögliche die Anpassung der Referenzmengen beim Erlaß der Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Koeffizienten für 1997 und die Festsetzung der verschiedenen Quoten innerhalb des jährlichen Zollkontingents, für die die Mitgliedstaaten Einfuhrbescheinigungen erteilen dürften, erforderlichenfalls eine Korrektur der vermarkteten Bananenmengen. Die Marktstellung der Antragstellerinnen werde folglich nicht geschwächt.
42Ferner könne eine vorläufige Verordnung keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, da sie bestimmungsgemäß der Überarbeitung unterliege. Die Referenzmengen für das fragliche Vermarktungsjahr würden in Wahrheit durch die endgültige Verordnung festgelegt. Auf der Grundlage dieser endgültigen Verordnung diene dieses Vermarktungsjahr unbeschadet von Korrekturen, die sich später als erforderlich erwiesen, als Referenzjahr für die Zukunft. Sollten also die Antragstellerinnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden durch die Aushöhlung ihrer Rechte erleiden, so würde dieser Schaden durch die endgültige und nicht durch die vorläufige Verordnung verursacht.
43Schließlich sei ein Schaden, der den Antragstellerinnen eventuell durch die mit der Verordnung Nr. 2035/95 erfolgte Festsetzung der Referenzmengen entstehe, jedenfalls wiedergutzumachen. Die Antragstellerinnen selbst räumten dies ein, da sie im Rahmen ihrer Klage einen Schadensersatzantrag gemäß den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag stellten.
44Der von den Antragstellerinnen für ihren Antrag auf einstweilige Anordnung geltend gemachte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden soll zum einen im Verlust eines beträchtlichen Teils ihrer Einfuhrrechte für das laufende Vermarktungsjahr bestehen, der sich daraus ergebe, daß gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 der durch die Verordnung Nr. 2035/96 festgesetzte Verringerungskoeffizient angewendet werde, und zum anderen in der Aushöhlung solcher Einfuhrrechte für die Zukunft, zu der die Verringerung der für 1997 gewährten Einfuhrbescheinigungen führe, die für die Berechnung der ihnen für zukünftige Jahre zustehenden Referenzmenge berücksichtigt würden.
45Die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2035/96 für Marktbeteiligte der Gruppe A vorgesehenen Verringerungskoeffizienten, der 0,601248 beträgt und damit eine stärkere Verringerung bewirkt als der von den Antragstellerinnen errechnete Koeffizient von 0,861645, führt zwar tatsächlich dazu, daß sich die ihnen gewährten Einfuhrrechte gegenüber den von ihnen beanspruchten Rechten verringern, doch haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, daß dieser Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist.
46Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22, und vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485, Randnr. 28).
47Im vorliegenden Fall ist der angeblich durch die streitige Verordnung hervorgerufene, in Nummer 89 der Klageschrift angeführte Rückgang des Marktanteils der Antragstellerinnen, der sich aus einer ungerechtfertigten Verringerung der Bananeneinfuhren der Antragstellerin Comafrica um (Einzelheiten vertraulich) und der Antragstellerin Dole um (Einzelheiten vertraulich) ergebe, nach deren Ausführungen Teil eines schrittweisen Rückgangs ihres Marktanteils seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen (Einzelheiten vertraulich). Der ihnen angeblich während des laufenden Vermarktungsjahrs entstehende zusätzliche Marktanteilsverlust ist jedoch nicht geeignet, Unternehmen dieser Größe einen schweren Schaden zuzufügen (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 20/81 R, Arbed/Kommission, Slg. 1981, 721, Randnr. 14).
48Zudem wäre ein solcher Rückgang des Marktanteils der Antragstellerinnen auch wiedergutzumachen. Zum einen muß die Kommission im Laufe dieses Jahres einen endgültigen Verringerungskoeffizienten festsetzen, der gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 auf die Referenzmengen der Marktbeteiligten der Gruppe A für das Jahr 1997 anzuwenden ist. Zum anderen setzt die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, seit der Einführung der in Rede stehenden gemeinsamen Marktorganisation gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1442/93 die Richtmengen für die Erteilung der Einfuhrbescheinigungen für die Quartale im Rahmen des jährlichen Zollkontingents fest. Folglich ist nicht ausgeschlossen, daß die Antragstellerinnen aufgrund des Erlasses dieser Handlungen während des oder der letzten Quartale des Vermarktungsjahrs 1997 die Möglichkeit haben, den angeblich von ihnen während des ersten Teils des Jahres erlittenen Verlust auszugleichen. Im vorliegenden Verfahren haben sie nicht nachgewiesen, daß diese Möglichkeit auszuschließen ist.
49Im übrigen würde auch beim Fehlen einer solchen Möglichkeit eine etwaige endgültige Verringerung der Bananeneinfuhren der Antragstellerinnen im Jahr 1997 einen wirtschaftlichen Verlust darstellen, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 178 und 215, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte.
50Auch der weitere Schaden, der sich nach Auffassung der Antragstellerinnen in Zukunft daraus ergeben könnte, daß durch die Verordnung Nr. 2035/96 für 1997 fehlerhafte Referenzmengen festgesetzt worden seien, ist weder schwer noch nicht wiedergutzumachen. Er besteht in der angeblichen Aushöhlung ihrer Einfuhrrechte durch die Verringerung der Zahl der ihnen 1997 gewährten Bescheinigungen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen würde es jedoch den die einschlägige Regelung tragenden Grundsätzen zuwiderlaufen, wenn die Referenzmengen, die gegebenenfalls bei der Berechnung des Verringerungskoeffizienten für jedes der folgenden Jahre berücksichtigt werden (Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 1442/93), nicht diejenigen wären, von denen die Kommission bei der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten ausgegangen ist. Würde im vorliegenden Fall dem Antrag stattgegeben, vor der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten für das laufende Vermarktungsjahr und bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache den Vollzug der Verordnung Nr. 2035/96 auszusetzen und einen Koeffizienten festzusetzen, der es ermöglicht, ihnen die ihnen ihrer Ansicht nach zustehende Zahl von Einfuhrbescheinigungen zuzuteilen, so würde in die Zuständigkeit der Kommission zur Festsetzung eines solchen Koeffizienten eingegriffen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979, Randnr. 25). Außerdem kann die zukünftige Verordnung zur Festsetzung eines endgültigen Verringerungskoeffizienten jedenfalls mit den im Vertrag vorgesehenen Klagen angefochten werden.
51Im übrigen würden, wenn dem vorliegenden Antrag stattgegeben würde, Maßnahmen erlassen, die nicht vorläufiger Natur wären, sondern vielmehr eben die Wirkungen hätten, auf die die Klage gerichtet ist, da sie die Wirkungen einer Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2035/96 vorwegnehmen würden, indem sie den vorläufigen Verringerungskoeffizienten bis zum Erlaß des endgültigen Verringerungskoeffizienten durch die Kommission korrigieren würden. Zum einen sind jedoch gemäß Artikel 107 § 4 der Verfahrensordnung die Maßnahmen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen werden können, in dem Sinne vorläufig, daß sie grundsätzlich mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft treten und der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vorgreifen dürfen; zum anderen sind diese Maßnahmen akzessorisch in dem Sinne, daß sie nur darauf gerichtet sind, die Interessen einer Partei des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, Cirfs u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnrn. 23 und 24, und Beschluß Moccia Irme/Kommission, a. a. O., Randnr. 29). Diesem Antrag auf einstweilige Anordnung kann daher nicht stattgegeben werden.
52Da die Antragstellerinnen demnach die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht hinreichend dargetan haben, ist der Antrag zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die zur Stützung der Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente dem ersten Anschein nach begründet sind.