Volltext

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 3. März 1997. – Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61997TO0006 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-6/97 R61997B00060001.0001294131219T
BESCHLUSS VOM 3.3.1997 — RECHTSSACHE T-6/97 R
COMAFRICA UND DOLE FRESH FRUIT EUROPE/KOMMISSION

Beschluß des Präsidenten des Gerichts

3. März 1997(*)

In der Rechtssache T-6/97 R

Comafrica SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Genua (Italien),

Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co., Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Bernard O'Connor, Beistand: Rechtsanwalt Bonifacio García Porras, Salamanca, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, avenue Marie-Adelaide, Luxemburg,

Antragstellerinnen,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag wegen erstens Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2035/96 der Kommission vom 24. Oktober 1996 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 vorläufig zuzuteilenden Bananenmengen (ABl. L 272, S. 6), soweit sie die Antragstellerinnen betrifft oder allgemein, zweitens Anordnung, den Antragstellerinnen die korrekte Anzahl von Bescheinigungen entsprechend den ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Ansprüchen zuzuteilen und drittens Anordnung aller weiteren Maßnahmen, die das Gericht im Hinblick auf die Gewährung vorläufigen Schadensersatzes an die Antragstellerinnen als geboten ansieht,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen

1Bis 1993 unterlag die Vermarktung von Bananen in der Gemeinschaft unterschiedlichen nationalen Regelungen. Es gab drei Versorgungsquellen: die in der Gemeinschaft erzeugten Bananen, die Bananen, die in einigen der Staaten erzeugt wurden, mit denen die Gemeinschaft das Abkommen von Lomé geschlossen hatte (im folgenden: AKP-Bananen), und die in anderen Staaten erzeugten Bananen (im folgenden: Drittlandsbananen).
2Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105), wurde in diesem Sektor eine gemeinsame Marktorganisation geschaffen. Nach der Verordnung Nr. 404/93 trat ab 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung an die Stelle der verschiedenen bis dahin bestehenden nationalen Regelungen.
3Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern, die Gegenstand des Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 ist, sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für die Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Die Begriffe „traditionelle Einfuhren“ und „nichttraditionelle Einfuhren“ aus den AKP-Staaten werden in Artikel 15a dieser Verordnung definiert. „Traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten“ sind die im Anhang der Verordnung festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen. Die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über diese Mengen hinausgehen, werden als „nichttraditionelle AKP-Einfuhren“ bezeichnet.
4Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sieht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen die Eröffnung eines Zollkontingents von 2,1 Millionen Tonnen Eigengewicht für 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die folgenden Jahre vor. Im Rahmen des Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne erhoben; nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen unterliegen einem Zollsatz von Null (Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93). Außerhalb des Zollkontingents unterliegen diese Einfuhren einem nach dem Gemeinsamen Zolltarif berechneten Zoll (Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93).
5Nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 404/93 wird der Umfang des Kontingents jedoch bei einer Steigerung der Gemeinschaftsnachfrage gemäß dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren des Artikels 27 entsprechend erhöht.
6Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) festgelegt worden, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 vom 19. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft betreffend die Zulassungsbedingungen von Marktbeteiligten der Gruppe C sowie bestimmte Zeitpunkte bei der Verwaltung der Zollkontingentsregelung (ABl. L 181, S. 13) geändert worden ist.
7Die Verordnung Nr. 1442/93 enthält u. a. folgende Bestimmungen zur Durchführung der vorstehend beschriebenen, mit der Verordnung Nr. 404/93 geschaffenen Regelung.
8Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1442/93 wird im Rahmen dieser Marktorganisation unterschieden zwischen „Marktbeteiligten der Gruppe A“, die vor 1992 Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, „Marktbeteiligten der Gruppe B“, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, und „Marktbeteiligten der Gruppe C“, die 1992 oder später mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen haben.
9Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 gelten als „Marktbeteiligte“ der Gruppen A und/oder B Wirtschaftsbeteiligte, „die auf eigene Rechnung eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • a)Ankauf von grünen Bananen mit Ursprung in Drittländern und/oder AKP-Staaten bei den Erzeugern bzw. gegebenenfalls Erzeugung sowie Verwendung und Verkauf in der Gemeinschaft;
  • b)als Eigentümer der grünen Bananen Lieferung und Abfertigung zum freien Verkehr sowie Verkauf im Hinblick auf die spätere Vermarktung in der Gemeinschaft, wobei Marktbeteiligte, die das Risiko der Qualitätsminderung bzw. des Verlustes der Erzeugnisse tragen, den Eigentümern der Erzeugnisse gleichgestellt werden;
  • c)Reifung der ihnen gehörenden Bananen und deren Vermarktung in der Gemeinschaft“.

10Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1442/93 berechnen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jährlich bis zum 1. Juli für alle bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge, die diese in dem Dreijahreszeitraum vermarktet haben, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, und schlüsseln sie gemäß Artikel 3 dieser Verordnung nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf (Artikel 5 Absätze 1 und 2). Sie teilen der Kommission das Gesamtvolumen der gewichteten Referenzmengen und das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit vermarkteten Bananen mit (Artikel 5 Absatz 3). Diese Durchschnittsmenge wird als „Referenzmenge“ bezeichnet.
11Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 lautet wie folgt:

„Nach Maßgabe des jährlichen Zollkontingents und des Gesamtvolumens der Referenzmengen der Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 setzt die Kommission gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist.

Die Mitgliedstaaten berechnen diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B und teilen sie ihnen ... bis zum 1. November 1993 mit.“

12Die Kommission hat u. a. gestützt auf diese Bestimmungen die Verordnung (EG) Nr. 2035/96 vom 24. Oktober 1996 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1997 vorläufig zuzuteilenden Bananenmengen (ABl. L 272, S. 6) erlassen. In den Begründungserwägungen dieser Verordnung weist die Kommission zunächst darauf hin, daß der Rat, obwohl sie ihm „den Vorschlag für eine Verordnung ... hinsichtlich des für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen Jahreszollkontingents [nach dem Beitritt] von Österreich, Finnland und Schweden unterbreitet [hat] ... auf der Grundlage des vorgenannten Vorschlags noch keine Entscheidung über die Aufstockung des Zollkontingents getroffen“ habe (zweite Begründungserwägung). Ferner seien „die Referenzmengen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B für das Jahr 1997 festzulegen, damit Einfuhrlizenzen für die ersten Quartale dieses Jahres erteilt werden können“ (dritte Begründungserwägung). Da schließlich die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 gemachten Angaben über das Gesamtvolumen der berechneten Referenzmengen für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten und über das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder Wirtschaftstätigkeit von diesen Marktbeteiligten vermarkteten Bananen erkennen ließen, „daß dieselben Mengen ein und derselben wirtschaftlichen Tätigkeit zugunsten verschiedener Marktbeteiligter in mehreren Mitgliedstaaten doppelt gezählt wurden“, und da die Berücksichtigung dieser Referenzmengen zur Folge hätte, „daß ein überhöhter und für bestimmte Marktbeteiligte diskriminierender einheitlicher Verringerungskoeffizient berechnet werden müßte ..., sollte der Verringerungskoeffizient auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bestimmt werden, wobei die von der Kommission geschätzten Doppelzählungen in Abzug zu bringen sind“ (fünfte und sechste Begründungserwägung).
13Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung „ist die Menge, die jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 vorläufig zuzuteilen ist, durch Multiplizieren der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 berechneten Referenzmenge mit dem nachstehenden einheitlichen Verringerungskoeffizienten festzulegen:

  • —

    Marktbeteiligter der Gruppe A: 0,601248,

  • —

    Marktbeteiligter der Gruppe B: 0,470378“.

Sachverhalt und Verfahren

14Die Antragstellerinnen, Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co., sind Gesellschaften der Dole-Gruppe, die als Marktbeteiligte der Gruppe A in Italien bzw. Deutschland eingetragen sind.
15Sie haben mit Klageschrift, die am 15. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2035/96 „soweit sie die Klägerinnen betrifft, oder ... allgemein“, auf Verurteilung der Kommission „den Klägerinnen jedweden ihnen durch den rechtswidrigen Erlaß der Verordnung Nr. 2035/96 entstandenen Schaden zu ersetzen“, diesen Schadensersatz zu verzinsen, und schließlich auf Anordnung „aller weiteren Maßnahmen, die das Gericht als geboten ansieht“.
16Mit gesondertem Schriftsatz, der am 15. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der darauf gerichtet ist, daß erstens der Vollzug der Verordnung Nr. 2035/96 ausgesetzt wird, „soweit diese Verordnung die Antragstellerinnen betrifft oder ... allgemein“, daß zweitens angeordnet wird, „den Antragstellerinnen die korrekte Anzahl von Bescheinigungen entsprechend den ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Ansprüchen zuzuteilen“ und daß drittens alle weiteren Maßnahmen angeordnet werden, „die das Gericht im Hinblick auf die Gewährung vorläufigen Schadensersatzes an die Antragstellerinnen als geboten ansieht“.
17In Nummer 6 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beantragen die Antragstellerinnen, „hilfsweise und/oder zusätzlich, der Kommission aufzugeben, ausreichende Mittel einzusetzen, um sicherzustellen, daß die Doppelzählung und die überhöhten Antragsschätzungen rechtzeitig und auf angemessene Weise abgestellt werden“. Die Antragstellerinnen beantragen schließlich, daß „das Gericht prüft, welche Methoden die Kommission und die Mitgliedstaaten im einzelnen zur Überprüfung der Referenzmengen der Marktbeteiligten angewendet haben“.
18Die Kommission hat am 23. Januar 1997 schriftliche Erklärungen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht. Die Parteien haben am 6. Februar 1997 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

19Gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung der Beschlüsse 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) und 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl. L 1, S. 1) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
20Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt, daß Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs im Sinne von Artikel 185 EG-Vertrag nur zulässig sind, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat, und daß Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne von Artikel 186 EG-Vertrag nur zulässig sind, wenn sie sich auf einen beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beziehen.
21Begründet sind Anträge auf einstweilige Anordnungen nach Artikel 104 § 2 nur, wenn sie die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 1996 in der Rechtssache T-164/96 R, Moccia Irme/Kommission, Slg. 1996,II-2261, Randnr. 17).

Zur Zulässigkeit

22Die Kommission macht geltend, daß die Anträge auf einstweilige Anordnungen teilweise unzulässig seien.
23Sie führt erstens aus, der Antrag, den Vollzug der Verordnung Nr. 2035/96 allgemein auszusetzen, sei unzulässig, da ein derart formulierter Aussetzungsbeschluß nicht nur die Antragstellerinnen, sondern auch alle anderen Wirtschaftsbeteiligten, die eine Aussetzung dieser Verordnung nicht beantragt hätten, berühren würde. Einstweilige Anordnungen könnten nur im Hinblick auf die Antragsteller Wirkungen entfalten, die dargetan hätten, daß sie, falls die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würden.
24Dieser Unzulässigkeitseinrede der Kommission fehlt jede rechtliche Grundlage. Gemäß Artikel 185 des Vertrages können der Gerichtshof und das Gericht die Durchführung jeder vor dem Gemeinschaftsrichter „angefochtenen Handlung“ aussetzen. Da jedoch gemäß Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages die „gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie [die] Handlungen des Rates, der Kommission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und [die] Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ angefochten werden können, kann jeder, der eine solche Handlung angefochten hat, auch wenn diese allgemeine Wirkungen erzeugt, die Aussetzung ihres Vollzugs gemäß Artikel 185 beantragen.
25Eventuelle Auswirkungen des Aussetzungsbeschlusses gegenüber Dritten, die eine solche Dringlichkeitsmaßnahme nicht beantragt haben, werden vom Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere bei der Abwägung der betroffenen Belange und der Prüfung der Frage einer Begrenzung der Wirkungen eines Aussetzungsbeschlusses, berücksichtigt.
26Zweitens macht die Kommission geltend, daß der Antrag auf Untersuchung der Methoden, die sie und die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Referenzmengen der Marktbeteiligten angewendet hätten, ebenfalls unzulässig sei, da ein solcher Antrag nicht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden könne. Die beantragten Maßnahmen seien vielmehr unter Artikel 65 der Verfahrensordnung fallende Maßnahmen der Beweisaufnahme. Ferner würde ihr Erlaß dem Verfahren zur Hauptsache vorgreifen und wäre für die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2035/96 nicht zweckdienlich.
27Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem die Überprüfung der Methoden begehrt wird, die die Kommission zur Festsetzung des Verringerungskoeffizienten angewendet hat, der bei der Erteilung von Einfuhrbescheinigungen für Bananen an Marktbeteiligte der Gruppen A und B für das Jahr 1997 gilt, ist auf eine Maßnahme gerichtet, die grundsätzlich zu den prozeßleitenden Maßnahmen oder zur Beweisaufnahme gehört; diese Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit des Gerichts (Artikel 64 und 65 der Verfahrensordnung) und können nicht als einstweilige Anordnungen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen werden. Die angestrebte Maßnahme soll nämlich nicht verhindern, daß vor dem Erlaß der Entscheidung zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, sondern vielmehr den Antragstellerinnen zusätzliche Beweise für ihr Vorbringen liefern. Dieser Antrag ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig zurückzuweisen.
28Die Kommission macht drittens geltend, daß der Antrag, ihr den Einsatz ausreichender Mittel aufzugeben, um sicherzustellen, daß die Berechnung des Verringerungskoeffizienten auf exakten Daten beruhe, im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht berücksichtigt werden dürfe. Jedenfalls hätten die Antragstellerinnen keine Beweise dafür beigebracht, daß sie für diese Aufgabe keine angemessenen Mittel einsetze, und auch keine Angaben darüber gemacht, welche Mittel hierfür zusätzlich eingesetzt werden sollten.
29Dieser Antrag ist auf den Erlaß einer Maßnahme gerichtet, die die Zuständigkeit der Kommission für ihre interne Organisation, nämlich die Verwendung ihrer Mittel und ihres Personals, betrifft. Handelt es sich um eine andere Dringlichkeitsmaßnahme als die Aussetzung einer Gemeinschaftshandlung gemäß Artikel 186 EG-Vertrag, so beschränkt sich die Befugnis des Richters der einstweiligen Anordnung darauf, den Verfahrensparteien einschließlich der Organe aufzuerlegen, ein bestimmtes Ergebnis bis zur Entscheidung zur Hauptsache sicherzustellen. Die zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlichen Mittel werden grundsätzlich, insbesondere wenn sie die interne Organisation eines Organs betreffen, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß einer solchen Anordnung nicht berücksichtigt und können erst recht nicht deren Gegenstand sein.
30Selbst wenn die Zulässigkeit dieses Antrags unterstellt würde, ist im übrigen festzustellen, daß die Antragstellerinnen lediglich beantragt haben, „der Kommission aufzugeben, die erforderlichen Mittel einzusetzen, um sicherzustellen, daß die Doppelzählung und die überhöhten Antragsschätzungen rechtzeitig und auf angemessene Weise abgestellt werden“, ohne Angaben hinsichtlich der zuständigen Stellen der Kommission und ihrer Arbeit (Zahl der beschäftigten Personen, Arbeitsbelastung) zu machen und ohne Beweise für die angeblich unzureichende Arbeit dieser Dienststellen vorzulegen, so daß im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht beurteilt werden kann, ob der Antrag begründet ist.

Zur Begründetheit

Gegenstand des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz

—Vorbringen der Parteien
31Die Kommission macht geltend, der Antrag, ihr aufzugeben, den Antragstellerinnen die korrekte, ihnen nach ihrem Vorbringen zustehende Anzahl von Bescheinigungen zuzuteilen, sei unklar und mehrdeutig und dürfe daher im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht berücksichtigt werden.
32Die beantragte Anordnung sei mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, wie sie in der Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen geregelt sei, unvereinbar. Insbesondere würden die Einfuhrbescheinigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 404/93, der durch Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1442/93 durchgeführt werde, von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und nicht von der Kommission erteilt. Es verstoße daher gegen die Verteilung der Zuständigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen, von der Kommission die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen.
33Auch wenn man diesen Antrag so auslege, daß der Kommission aufgegeben werden solle, die Referenzmengen korrekt festzusetzen, sei er mehrdeutig. Eine Anordnung, mit der die Kommission verpflichtet würde, die Referenzmengen auf einer vorläufigen Grundlage korrekt festzusetzen, wäre nämlich nicht mehr vorläufig, sondern würde die gleichen Wirkungen wie eine Entscheidung zur Hauptsache erzeugen, so daß, wenn der Klage stattgegeben und die Verordnung Nr. 2035/96 für nichtig erklärt würde, die Kommission die Lage erneut prüfen und eine weitere Verordnung zur Festsetzung eines vorläufigen Koeffizienten erlassen müßte. Ein solcher Antrag sei nach der einschlägigen Rechtsprechung und insbesondere nach dem Beschluß Moccia Irme/Kommission, a. a. O., zurückzuweisen. Sollte schließlich der Antrag darauf gerichtet sein, der Kommission aufzugeben, die korrekten Referenzmengen auf einer endgültigen Rechtsgrundlage festzulegen, so wäre er nach Ansicht der Kommission verfrüht. Er ginge dann nämlich über den Klageantrag hinaus, da dieser auf Nichtigerklärung einer vorläufigen Verordnung gerichtet sei und nicht einer Verordnung, die die Referenzmengen für 1997 endgültig festsetze; eine solche Verordnung sei noch nicht erlassen worden.
34In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellcrinnen klargestellt, daß der vorliegende Antrag lediglich darauf gerichtet sei, der Kommission aufzugeben, den in der Verordnung Nr. 2035/96 festgesetzten Verringerungskoeffizienten zu korrigieren, so daß die nationalen Behörden den Antragstellerinnen die Bescheinigungen erteilen könnten, die zur Verhinderung einer irreversiblen Schwächung ihrer Stellung auf dem Markt erforderlich seien.
—Rechtliche Würdigung
35Was den Gegenstand des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz anlangt, so ist das Vorbringen der Kommission unbegründet, daß die von den Antragstellerinnen beantragte „Anordnung, ... ihnen Bescheinigungen entsprechend den ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht genau zustehenden Referenzmengen zuzuteilen“ (Nr. 5 des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz), mit den Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Behörden und der Kommission unvereinbar sei. Wie die Antragstellerinnen auf Fragen in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, begehren sie nur die Anordnung, daß die Kommission den in der Verordnung Nr. 2035/96 festgesetzten Verringerungskoeffizienten berichtigt.
36Da sich die beantragte Anordnung nur auf die Festsetzung eines neuen Koeffizienten durch die Kommission bezieht, hängt dieser Antrag unmittelbar mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2035/96 zusammen, der die Voraussetzung für den Erlaß einer solchen Anordnung ist.
37Das Vorbringen der Kommission, daß eine solche Anordnung dem Verfahren zur Hauptsache vorgreifen würde, da sie dadurch verpflichtet würde, vor dem Urteil des Gerichts zur Hauptsache einen neuen Verringerungskoeffizienten festzusetzen, und daß eine solche Anordnung verfrüht wäre, da sie die Festsetzung eines endgültigen Verringerungskoeffizienten vorwegnehmen würde, betrifft nicht den Gegenstand des vorhegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, sondern vielmehr die Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, aus denen sich die Dringlichkeit der beantragten Anordnungen ergeben soll.

Dringlichkeit

—Vorbringen der Parteien
38Die Antragstellerinnen machen geltend, die Anwendung der Verordnung Nr. 2035/96 zur Festsetzung des vorläufigen Verringerungskoeffizienten für 1997 würde ihre Stellung auf dem Markt nicht nur für 1997, sondern auch für die folgenden Jahre in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigen.
39Die Festsetzung des endgültigen Koeffizienten für 1997 könne nämlich die durch die fragliche Verordnung geschaffene Lage nicht ändern, da sich grundsätzlich kein Unterschied hinsichtlich der Beurteilung der Daten und damit der Referenzmengen ergeben werde, die bei der Festsetzung des vorläufigen Koeffizienten zugrunde gelegt worden seien. Ferner setze die Verordnung Nr. 2035/96 den Verringerungskoeffizienten für die Einfuhrbescheinigungen fest, die den Marktbeteiligten der Gruppen A und B für die ersten drei Quartale des Jahres 1997 erteilt würden. Auch wenn die Kommission bei der Festsetzung des endgültigen Koeffizienten alle überhöhten Antragsschätzungen und alle Ungenauigkeiten der von ihr beim Erlaß der Verordnung Nr. 2035/96 zugrundegelegten Zahlen beseitigen würde und die Antragstellerinnen aufgrund dieser Korrekturen Anspruch auf zusätzliche Bescheinigungen hätten, wären sie nicht in der Lage, diese Bescheinigungen im vierten Quartal 1997 auszunutzen, da der von ihnen erlittene Verlust erheblich wäre und sie nicht genug Zeit hätten, so große Mengen eingeführter Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt unterzubringen, auf dem die Nachfrage zudem in dieser Jahreszeit stark nachlasse.
40Dieser endgültige Marktanteilsverlust im laufenden Vermarktungsjahr habe auch für die folgenden Vermarktungsjahre Auswirkungen. Da die zukünftigen Ansprüche auf Zuteilung von Bescheinigungen von den in der Vergangenheit vermarkteten Mengen abhängig seien, verliere ein Marktbeteiligter, der auf seiner früheren Vermarktungstätigkeit beruhende genaue Anträge stelle, nach und nach jeden Anspruch auf die Zuteilung von Bescheinigungen, wenn sich die im Laufe eines dieser Jahre zugeteilten Bescheinigungen aufgrund der überhöhten Antragsschätzungen auf geringere Mengen bezögen. Die Anwendung der Verordnung Nr. 2035/96 führe folglich zu einer kontinuierlichen Abnahme der Bananenmengen, die die Antragstellerinnen in Zukunft einführen könnten. Ein solcher Schaden könne schon deshalb nicht durch eine ihnen günstige Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache wiedergutgemacht werden, weil ihre gegenwärtigen Erwartungen bei einer voraussichtlichen Dauer des vorliegenden Verfahrens von zwei Jahren nicht mehr erfüllt werden könnten, denn die Entscheidung, den Verringerungskoeffizienten zu korrigieren, käme zu spät, um noch etwas an der Höhe der Einfuhren für 1997 zu ändern.
41Die Kommission führt aus, entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ermögliche die Anpassung der Referenzmengen beim Erlaß der Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Koeffizienten für 1997 und die Festsetzung der verschiedenen Quoten innerhalb des jährlichen Zollkontingents, für die die Mitgliedstaaten Einfuhrbescheinigungen erteilen dürften, erforderlichenfalls eine Korrektur der vermarkteten Bananenmengen. Die Marktstellung der Antragstellerinnen werde folglich nicht geschwächt.
42Ferner könne eine vorläufige Verordnung keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, da sie bestimmungsgemäß der Überarbeitung unterliege. Die Referenzmengen für das fragliche Vermarktungsjahr würden in Wahrheit durch die endgültige Verordnung festgelegt. Auf der Grundlage dieser endgültigen Verordnung diene dieses Vermarktungsjahr unbeschadet von Korrekturen, die sich später als erforderlich erwiesen, als Referenzjahr für die Zukunft. Sollten also die Antragstellerinnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden durch die Aushöhlung ihrer Rechte erleiden, so würde dieser Schaden durch die endgültige und nicht durch die vorläufige Verordnung verursacht.
43Schließlich sei ein Schaden, der den Antragstellerinnen eventuell durch die mit der Verordnung Nr. 2035/95 erfolgte Festsetzung der Referenzmengen entstehe, jedenfalls wiedergutzumachen. Die Antragstellerinnen selbst räumten dies ein, da sie im Rahmen ihrer Klage einen Schadensersatzantrag gemäß den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag stellten.
—Rechtliche Würdigung
44Der von den Antragstellerinnen für ihren Antrag auf einstweilige Anordnung geltend gemachte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden soll zum einen im Verlust eines beträchtlichen Teils ihrer Einfuhrrechte für das laufende Vermarktungsjahr bestehen, der sich daraus ergebe, daß gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 der durch die Verordnung Nr. 2035/96 festgesetzte Verringerungskoeffizient angewendet werde, und zum anderen in der Aushöhlung solcher Einfuhrrechte für die Zukunft, zu der die Verringerung der für 1997 gewährten Einfuhrbescheinigungen führe, die für die Berechnung der ihnen für zukünftige Jahre zustehenden Referenzmenge berücksichtigt würden.
45Die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2035/96 für Marktbeteiligte der Gruppe A vorgesehenen Verringerungskoeffizienten, der 0,601248 beträgt und damit eine stärkere Verringerung bewirkt als der von den Antragstellerinnen errechnete Koeffizient von 0,861645, führt zwar tatsächlich dazu, daß sich die ihnen gewährten Einfuhrrechte gegenüber den von ihnen beanspruchten Rechten verringern, doch haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, daß dieser Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist.
46Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22, und vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485, Randnr. 28).
47Im vorliegenden Fall ist der angeblich durch die streitige Verordnung hervorgerufene, in Nummer 89 der Klageschrift angeführte Rückgang des Marktanteils der Antragstellerinnen, der sich aus einer ungerechtfertigten Verringerung der Bananeneinfuhren der Antragstellerin Comafrica um (Einzelheiten vertraulich) und der Antragstellerin Dole um (Einzelheiten vertraulich) ergebe, nach deren Ausführungen Teil eines schrittweisen Rückgangs ihres Marktanteils seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen (Einzelheiten vertraulich). Der ihnen angeblich während des laufenden Vermarktungsjahrs entstehende zusätzliche Marktanteilsverlust ist jedoch nicht geeignet, Unternehmen dieser Größe einen schweren Schaden zuzufügen (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 20/81 R, Arbed/Kommission, Slg. 1981, 721, Randnr. 14).
48Zudem wäre ein solcher Rückgang des Marktanteils der Antragstellerinnen auch wiedergutzumachen. Zum einen muß die Kommission im Laufe dieses Jahres einen endgültigen Verringerungskoeffizienten festsetzen, der gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1442/93 auf die Referenzmengen der Marktbeteiligten der Gruppe A für das Jahr 1997 anzuwenden ist. Zum anderen setzt die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, seit der Einführung der in Rede stehenden gemeinsamen Marktorganisation gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1442/93 die Richtmengen für die Erteilung der Einfuhrbescheinigungen für die Quartale im Rahmen des jährlichen Zollkontingents fest. Folglich ist nicht ausgeschlossen, daß die Antragstellerinnen aufgrund des Erlasses dieser Handlungen während des oder der letzten Quartale des Vermarktungsjahrs 1997 die Möglichkeit haben, den angeblich von ihnen während des ersten Teils des Jahres erlittenen Verlust auszugleichen. Im vorliegenden Verfahren haben sie nicht nachgewiesen, daß diese Möglichkeit auszuschließen ist.
49Im übrigen würde auch beim Fehlen einer solchen Möglichkeit eine etwaige endgültige Verringerung der Bananeneinfuhren der Antragstellerinnen im Jahr 1997 einen wirtschaftlichen Verlust darstellen, der mittels der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 178 und 215, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte.
50Auch der weitere Schaden, der sich nach Auffassung der Antragstellerinnen in Zukunft daraus ergeben könnte, daß durch die Verordnung Nr. 2035/96 für 1997 fehlerhafte Referenzmengen festgesetzt worden seien, ist weder schwer noch nicht wiedergutzumachen. Er besteht in der angeblichen Aushöhlung ihrer Einfuhrrechte durch die Verringerung der Zahl der ihnen 1997 gewährten Bescheinigungen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen würde es jedoch den die einschlägige Regelung tragenden Grundsätzen zuwiderlaufen, wenn die Referenzmengen, die gegebenenfalls bei der Berechnung des Verringerungskoeffizienten für jedes der folgenden Jahre berücksichtigt werden (Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 1442/93), nicht diejenigen wären, von denen die Kommission bei der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten ausgegangen ist. Würde im vorliegenden Fall dem Antrag stattgegeben, vor der Festsetzung des endgültigen Verringerungskoeffizienten für das laufende Vermarktungsjahr und bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache den Vollzug der Verordnung Nr. 2035/96 auszusetzen und einen Koeffizienten festzusetzen, der es ermöglicht, ihnen die ihnen ihrer Ansicht nach zustehende Zahl von Einfuhrbescheinigungen zuzuteilen, so würde in die Zuständigkeit der Kommission zur Festsetzung eines solchen Koeffizienten eingegriffen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1986 in der Rechtssache 294/86 R, Technointorg/Kommission, Slg. 1986, 3979, Randnr. 25). Außerdem kann die zukünftige Verordnung zur Festsetzung eines endgültigen Verringerungskoeffizienten jedenfalls mit den im Vertrag vorgesehenen Klagen angefochten werden.
51Im übrigen würden, wenn dem vorliegenden Antrag stattgegeben würde, Maßnahmen erlassen, die nicht vorläufiger Natur wären, sondern vielmehr eben die Wirkungen hätten, auf die die Klage gerichtet ist, da sie die Wirkungen einer Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2035/96 vorwegnehmen würden, indem sie den vorläufigen Verringerungskoeffizienten bis zum Erlaß des endgültigen Verringerungskoeffizienten durch die Kommission korrigieren würden. Zum einen sind jedoch gemäß Artikel 107 § 4 der Verfahrensordnung die Maßnahmen, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen werden können, in dem Sinne vorläufig, daß sie grundsätzlich mit der Verkündung des Endurteils außer Kraft treten und der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache nicht vorgreifen dürfen; zum anderen sind diese Maßnahmen akzessorisch in dem Sinne, daß sie nur darauf gerichtet sind, die Interessen einer Partei des Verfahrens zu schützen, damit dem Endurteil nicht die praktische Wirksamkeit genommen und es dadurch sinnlos gemacht wird (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Mai 1991 in der Rechtssache C-313/90 R, Cirfs u. a./Kommission, Slg. 1991, I-2557, Randnrn. 23 und 24, und Beschluß Moccia Irme/Kommission, a. a. O., Randnr. 29). Diesem Antrag auf einstweilige Anordnung kann daher nicht stattgegeben werden.
52Da die Antragstellerinnen demnach die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht hinreichend dargetan haben, ist der Antrag zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die zur Stützung der Klage vorgetragenen Klagegründe und Argumente dem ersten Anschein nach begründet sind.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen:

  • 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.
  • 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 3. März 1997

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

A. Saggio