BIB.ORDER
C-399/9761997O03990013.00014522145298CJBeschluß des Gerichtshofes (Dritte Kammer)
14. Juli 1998(*)
In der Rechtssache C-399/97
Glasoltherm SARL in Liquidation, Orsay (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pascal Penciolelli, zugelassen in Évry, Anschrift: 18, avenue de la libération, 91130 Ris-Orangis (Frankreich),
Klägerin,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard B. Wainwright und durch Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwältin Nicole Coutrelis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Électricité de France, Paris,
und
HLM „Colomiers Habitat SA“, Colomiers (Frankreich),
Beklagte,erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
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festzustellen, daß die Klage gemäß Artikel 38 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zulässig ist;
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die Verbindung der Rechtssache C-388/96 mit der vorliegenden Rechtssache anzuordnen;
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festzustellen, daß Herr Chapelle, der Geschäftsführer von Glasoltherm, seine Aufgabe als Projektleiter fehlerfrei erfüllt hat;
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die Urteile der französischen Cour de cassation aufzuheben;
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die EDF gemäß den Artikeln 1382, 1383 und 1384 des Code civil zu verurteilen,
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die Schulden von Glasoltherm in der von Rechtsanwalt Souchon — dem gerichtlich bestellten Liquidator, der dann im Namen von Glasoltherm ein Konto bei der BNP in Orsay eröffnen wird — angegebenen Höhe zu tilgen und zugleich Herrn Chapelle wieder als Geschäftsführer dieses Unternehmens einzusetzen;
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auf das oben genannte Konto einen Scheck in Höhe von 2 Millionen FF einzuzahlen;
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einen von der EDF zu bezahlenden Sachverständigen zur Ermittlung der Höhe des geschäftlichen Schadens einzusetzen;
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ein Protokoll mit folgendem Inhalt zu erstellen:
- A —Errichtung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit einem von Herrn Chapelle aufzubringenden Kapital von 50000 FF, die damit betraut wird, in Orsay zwei Mehrfamilienhäuser mit 15 Mietwohnungen F4 zu 80 m2 zu bauen und jedes von ihnen mit einer Glasoltherm -Mikrowärmekraftzentrale auszustatten, die es ermöglicht, zwei Konzepte für Glasoltherm-Wärmepumpen zu erproben, die 10 Jahre lang in einer Ausstellungshalle im Industriegebiet von Courtaboeuf Les Ulis gelaufen sind, wobei die Grundstücksgesellschaft den Bau der beiden Häuser mit Bankmitteln finanziert und von der EDF eine Subvention zur Deckung der Differenz zwischen den Kredittilgungsraten und den Mieten in Orsay erhält;
- B —Belastung der EDF mit den Selbstkosten für ein Forschungsteam von 10 Ingenieuren und 5 Technikern (Mechaniker, Kältefachleute, Informatiker), die von Glasoltherm eingestellt werden und die beiden Mikrozentralen bauen und in Gang setzen sowie 10 Jahre lang ihren Betrieb überwachen sollen;
- C —Belastung der EDF mit den Kosten für die von Armines (École des Mines Paris) unter der Kontrolle von Glasoltherm vorzunehmenden mathematischen Modellrechnungen;
- D —Belastung der EDF mit den Mehrkosten für den Bau von 15 Büros zu 16 m2 und einer Ausstellungshalle von 100 m2, die in einem der beiden zu errichtenden Häuser untergebracht werden, einschließlich der Kosten für Büromaterial, Experimentiermaterial aller Art, EDV-Geräte usw.;
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Glasoltherm zu gestatten, zu gegebener Zeit zusätzliche Anträge auf der Grudlage von Artikel 130r EG-Vertrag zu stellen;
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die Kommission zu verurteilen, für die Dauer von zehn Jahren nach der industriellen Inbetriebnahme der beiden oben genannten Erprobungsanlagen die Tätigkeit einer von Glasoltherm errichteten Handelsgesellschaft, die die Technologie der „Glasoltherm-Mikrowärmekraftzentrale“ in der Gemeinschaft vermarkten soll, mit allen — einschließlich finanziellen — Mitteln zu unterstützen;
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die Kommission zur Zahlung sämtlicher Kosten zu verurteilen.
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die Kündigung des Vertrages Nr. EE 252/84 für nichtig zu erklären, den die Kommission unter Berufung auf Artikel 8 des Vertrages fälschlich gekündigt habe, da Herr Chapelle, der Projektleiter, keinen vom Gerichtshof geahndeten Fehler begangen habe;
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gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Anträge für zulässig zu erklären, die Glasoltherm auf der Grundlage der den Artikel 130r des Vertrages betreffenden Abschnitte F bis Q der Klageschrift stellen könnte, falls der Gerichtshof in einem ersten Urteil den Anträgen von Glasoltherm stattgeben würde;
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folgende Unternehmen zur Stellungnahme aufzufordern:
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EDF, vertreten durch ihre amtierenden gesetzlichen Vertreter,
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HLM „Colomiers Habitat SA“, vertreten durch ihre amtierenden gesetzlichen Vertreter;
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die Rechtssache einer Sachentscheidung zuzuführen;
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die Kommission zur Zahlung sämtlicher Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage ist unzulässig.
- 2.Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
- 3.Die Glasoltherm SARL in Liquidation trägt die Kosten des Verfahrens.