24Im Rahmen der zweiten Gruppe von Rechtsmittelgründen wirft der Rechtsmittelführer mit dem ersten Grund dem Gericht vor, in Randnummer 70 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten zu haben, daß die Kommission die Auskünfte, die ihr unter Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht erteilt worden seien, habe verwenden und auf dieser Grundlage Ermittlungen und sodann ein Disziplinarverfahren einleiten können, weil die „Informationsquelle“ aus eigener Initiative gehandelt habe. Der Rechtsmittelführer bemerkt hierzu, daß der Grund für die Weigerung der Kommission, die Identität dieser Informationsquelle preiszugeben, höchst fragwürdig sei und daß der bloße Umstand, daß die Bank darum gebeten habe, den Namen nicht zu nennen, für die Kommission Anlaß für grundlegende Überlegungen hätte sein müssen.
25Sodann habe das Gericht übergangen, daß sich die Beteiligung der Kommission an der ursprünglichen Pflichtverletzung der Bank zumindest aus der Verwendung und Verwertung dieser Pflichtverletzung ergebe. Es habe gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz „fraus omnia corrumpit“ verstoßen, indem es in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, daß die Kommission diese peremptorische Nichtigkeit habe unbeachtet lassen dürfen, weil sie angeblich „ihre Interessen“ habe schützen müssen, die im übrigen nicht weiter bezeichnet würden.
26Wie sich aus Randnummer 19 dieses Urteils ergibt, entspricht ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, nicht den Anforderungen des Artikels 168a des Vertrages und des Artikels 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes.
27Das Vorbringen des Rechtsmittelführers ist im wesentlichen auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift gerichtet und legt nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
28Das Argument, das Gericht habe den allgemeinen Rechtsgrundsatz „fraus omnia corrumpi“ nicht beachtet, stellt keinen eigenständigen Rechtsmittelgrund dar, der die Würdigung des Gerichts in Frage stellen könnte, wonach der bloße Umstand, daß die Auskünfte, auf die sich die Kommission gestützt habe, möglicherweise unter Verletzung nationaler Vorschriften über den Schutz des Bankgeheimnisses von einer Bank erteilt worden seien, der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegengestanden habe, so daß dieser Schritt keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle.
29Der erste Rechtsmittelgrund dieser Gruppe ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
30Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe unterschiedliche Schritte, nämlich die in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils genannte Einleitung von Ermittlungen und die in Randnummer 70 genannte Einleitung eines Disziplinarverfahrens, miteinander vermengt. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe nicht begründet, weshalb den Interessen der Kommission nicht schon durch Ermittlungen anstelle eines zur Entfernung des Rechtsmittelführers aus dem Dienst führenden Disziplinarverfahrens hätte Genüge getan werden können. Der Vorrang des Allgemeininteresses vor einem berechtigten Einzelinteresse müsse in einer Demokratie die Ausnahme darstellen und könne nur gerechtfertigt sein, wenn die Opferung des Einzelinteresses unerläßlich sei und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angeführten Allgemeininteresse stehe.
31Dieser zweite Rechtsmittelgrund beruht offensichtlich auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.
32Das Gericht hat zunächst in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils dargelegt, weshalb die Kommission Vorermittlungen einleiten durfte, während es sich in Randnummer 70 mit dem Klagegrund auseinandergesetzt hat, daß das Disziplinarverfahren fehlerhaft gewesen sei, weil es aufgrund von Auskünften eingeleitet worden sei, die von einer Bank unter Verletzung der nationalen Vorschriften über den Schutz des Bankgeheimnisses erteilt worden seien.
33In Randnummer 74 hat das Gericht sodann ausgeführt, daß die Kommission dadurch, daß sie nach Erhalt von Informationen, die sich auf rechtswidrige Handlungen des Rechtsmittelführers und damit auf schwere Verstöße gegen Verpflichtungen aus dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) beziehen konnten, eine Untersuchung und sodann ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe, keineswegs einen unverhältnismäßigen Eingriff vorgenommen habe.
34Daraus folgt, daß das Gericht die beiden Verfahren nicht miteinander vermengt hat und daß es zur Genüge die Gründe aufgeführt hat, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Kommission rechtfertigten.
35Daher ist dieser zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
36Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstelle. Das Gericht habe damit unberücksichtigt gelassen, daß der Rechtsmittelführer keine rechtswidrige Handlung begangen habe und daß das eine Ausnahme von dem in Artikel 8 EMRK anerkannten Grundrecht rechtfertigende Allgemeininteresse allein schon durch Ermittlungen ausreichend hätte geschützt werden können. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes macht er geltend, daß er zu Recht beanstandet habe, daß es für ihn kein Rechtsbehelf gegeben habe, mit dem er hätte nachprüfen lassen können, ob die Nichtachtung seines Privatlebens rechtmäßig gewesen sei.
37Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, daß seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß die ihm zur Last gelegten Handlungen bei den Vorgesprächen nicht eindeutig hätten genannt werden müssen, da es sich nicht auf den Begriff „Vorgespräch“ habe beziehen können, um eine Ausnahme von der aus Artikel 1 des Anhangs IX des Statuts über das Disziplinarverfahren folgenden Verpflichtung zur Klarheit zu rechtfertigen; die Vorgespräche hätten ausgesprochene Vernehmungen dargestellt, bei denen er in rechtswidriger Weise dazu veranlaßt worden sei, sich selbst zu belasten.
38Zu diesen beiden Rechtsmittelgründen ist zu bemerken, daß, wie bereits in Randnummer 19 dieses Urteils ausgeführt wurde, ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, nicht den Anforderungen des Artikels 168a des Vertrages und des Artikels 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes entspricht.
39Der Rechtsmittelführer wiederholt die Argumente, die er vor dem Gericht angeführt hatte, um darzutun, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens darstelle und daß die Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil die ihm zur Last gelegten Handlungen bei den Vorgesprächen nicht eindeutig genannt worden seien; darüber hinaus trägt er keine Gesichtspunkte vor, aufgrund deren für den Gerichtshof ersichtlich wäre, inwiefern das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
40Außerdem ist zu bemerken, daß das Gericht in den Randnummern 71 bis 75 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit der angeblichen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens überprüft hat.
41Daher sind der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig sowie der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
42Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, daß die Kommission die Pflicht habe, die Anonymität des Informanten zu wahren, da sie nicht bewiesen habe, daß die Bank darum gebeten habe, und die Bank nie geleugnet habe, der Informant zu sein. Das angefochtene Urteil könne sich nicht auf das Berufsgeheimnis des Informanten stützen, da es für die Bank keinen beruflichen Grund gebe, ihre Geheimnisse zu verraten; sie habe im Gegenteil die berufliche Pflicht, sie für sich zu behalten.
43Da sich der fünfte Rechtsmittelgrund auf eine fehlerhafte Sachverhalts Würdigung durch das Gericht bezieht, ist er offensichtlich unzulässig.
44Was die Rüge in bezug auf die Pflicht zur Wahrung der Anonymität des Informanten angeht, so ergibt sich, wie das Gericht in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils bemerkt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 214 EG-Vertrag — der die Mitglieder und die Bediensteten der Organe der Gemeinschaft verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben — einen allgemeinen Grundsatz darstellt, der sogar für von natürlichen Personen erteilte Auskünfte gilt, wenn diese ihrem Wesen nach vertraulich sind. Im Fall von Auskünften, die rein freiwillig zur Wahrung der Anonymität des Informanten jedoch mit der Bitte um Vertraulichkeit erteilt werden, hat das Organ, das solche Informationen entgegennimmt, diese Bedingung einzuhalten (vgl. Urteil vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34). Außerdem ist ein auf der Grundlage von Auskünften, deren Herkunft nicht offengelegt wird, eingeleitetes Verfahren rechtmäßig, wenn die Möglichkeit des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird, zur Richtigkeit oder zur Tragweite der mitgeteilten Tatsachen oder Schriftstücke oder zu den von der Kommission daraus gezogenen Schlußfolgerungen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 14).
45Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
46Mit dem sechsten Rechts mittelgrund macht der Rechts mittelführer geltend, das Gericht habe in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht festgestellt, daß seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß die Identität des Informanten ihm gegenüber verheimlicht worden sei. Das gesamte Verfahren sei fehlerhaft, weil die Tatsache nicht preisgegeben worden sei, daß die Vorgespräche und das Disziplinarverfahren einzig und allein auf die rechtswidrige Handlung der Bank zurückgingen.
47Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe das Argument nicht berücksichtigt, daß sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt worden sei. Die gewichtigsten Vorwürfe, die gegen ihn erhoben würden, ergäben sich nämlich aus seinen eigenen Erklärungen.
48Insoweit genügt der Hinweis, daß ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, nicht den Anforderungen des Artikels 168a des Vertrages und des Artikels 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes entspricht.
49Vorliegend sind die Behauptungen des Rechtsmittelführers in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klageschrift gerichtet und legen nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
50Der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund sind daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
51Mit dem achten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe ihm zu Unrecht unter Berufung darauf, daß die Kommission nicht als „Gericht“ im Sinne von Artikel 6 EMRK angesehen werden könne, in Randnummer 95 des angefochtenen Urteils die in dieser Vorschrift vorgesehenen Garantien verweigert. Auch wenn die Kommission nicht als Gericht angesehen werden könne, hätte zumindest das Gericht selbst diese Vorschrift beachten müssen.
52Wie das Gericht in Randnummer 95 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist das Verfahren vor der Kommission kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren, so daß die Kommission nicht als „Gericht“ im Sinne des Artikels 6 EMRK angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 7).
53Außerdem ist die Behauptung des Rechtsmittelführers, das Gericht selbst habe Artikel 6 EMRK nicht beachtet, auf keinen konkreten Umstand gestützt.
54Daher ist der achte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
55Schließlich wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht mit dem ersten Teil des neunten Rechtsmittelgrundes vor, es habe in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils den Einwand zurückgewiesen, daß die Entscheidungen vom 4. Oktober 1993, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt worden sei, und vom 2. Mai 1994 über die Zurückweisung seiner Beschwerde in Wirklichkeit von ein und derselben Person stammten. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht er geltend, das Gericht sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, daß der Direktor, ohne seine eigene Entscheidung zu begründen, entgegen der Stellungnahme des Disziplinarrats, der nur die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe empfohlen habe, die Entfernung aus dem Dienst beschlossen habe, und daß es die Kommission ebenfalls versäumt habe, diese Entscheidung zu begründen.
56Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist, da er sich gegen die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht richtet, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
57Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Wie sich nämlich aus Randnummer 112 des angefochtenen Urteils ergibt, hatte der Rechtsmittelführer vor dem Gericht vorgetragen, daß sich die Anstellungsbehörde, obwohl der Disziplinarrat seine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe empfohlen habe, für die Entfernung aus dem Dienst aus Gründen entschieden habe, die im vorliegenden Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben seien. In den Randnummern 142 und 143 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu diesem Vorbringen festgestellt, daß die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Behauptungen der Anstellungsbehörde einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts entsprächen, daß der Rechtsmittelführer daher zu Unrecht auf die Frage abgestellt habe, ob der Beweis dieser für sich allein betrachteten Behauptung erbracht worden sei, und daß die Anstellungsbehörde schließlich nur eine Annahme in Betracht gezogen habe, die sie in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und vor allem der mangelnden loyalen Zusammenarbeit des Rechtsmittelführers, die endgültig einen berechtigten Verdacht habe entstehen lassen, für plausibel gehalten habe.
58Im Rahmen dieser dritten Gruppe von Rechtsmittelgründen trägt der Rechtsmittelführer mit seinem ersten Grund vor, die gegen ihn erhobenen Rügen seien so haltlos, daß das Gericht zu der Ansicht hätte gelangen müssen, daß eine Entfernung aus dem Dienst entgegen der Stellungnahme des Disziplinarrats nicht gerechtfertigt sei. Die Kommission und das Gericht hätten sich nämlich — die Kommission für die Verhängung der streitigen Disziplinarstrafe und das Gericht, um sie zu rechtfertigen — auf eine bloße, plausibel erscheinende Annahme gestützt. Außerdem sei das Gericht in Randnummer 147 zu Unrecht davon ausgegangen, daß es Sache der Anstellungsbehörde gewesen sei, die angemessene Disziplinarstrafe zu wählen, und daß sich die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Disziplinarstrafe im Hinblick auf das Fehlverhalten auf offensichtliche Fehler beschränken könne.
59Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe ihm zu Unrecht zur Last gelegt, daß er widersprüchliche Erklärungen abgegeben habe, da keine der angeführten Abweichungen geeignet sei, die berechtigten Zweifel der Kommission in bezug auf Handlungen, die ihr erheblichen Schaden hätten zufügen können, fortbestehen zu lassen. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe seine Entfernung aus dem Dienst nur bestätigt, weil er — wie es sein Recht sei — geschwiegen habe.
60Diese beiden Rechtsmittelgründe beruhen offensichtlich auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.
61Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, daß das Gericht die Entfernung aus dem Dienst nur deshalb bestätigt hätte, weil der Rechtsmittelführer widersprüchliche Erklärungen abgegeben hätte. In Randnummer 142 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, daß alles dafür spreche, daß sich der Rechtsmittelführer an einer versuchten betrügerischen Überweisung einer sehr bedeutenden Summe an seine Bank in Brüssel beteiligt habe und daß diese Behauptung einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts entspreche. Außerdem hat das Gericht in Randnummer 144 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß jedenfalls aus den Erklärungen des Rechtsmittelführers geschlossen werden könne, daß er, ohne seine Vorgesetzten davon zu unterrichten, Kontakte in einem Drittland in einem Bereich aufrechterhalten habe, in dem er als Gemeinschaftsbeamter über sensible Informationen verfügt habe. Demgemäß hat das Gericht in Randnummer 145 ausgeführt, daß sich nicht sagen lasse, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Rechtsmittelführer schwere Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Statut begangen habe; zuvor hat das Gericht in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß sich aus dem Statut eine Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Organ ergebe, die ihn zu einem Verhalten veranlassen müsse, das über jeden Verdacht erhaben sei, damit das zwischen ihm und dem Organ bestehende Vertrauensverhältnis erhalten bleibe.
62Sodann ist festzustellen, daß es, wie das Gericht in Randnummer 147 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn die Tatsachen, auf denen der gegen den Beamten erhobene Vorwurf beruht, festgestellt sind, Sache der Anstellungsbehörde ist, die angemessene Disziplinarstrafe zu wählen, und daß der Gemeinschaftsrichter diese Wahl nur bei Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsfehlers oder Ermessensmißbrauchs beanstanden kann (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, Slg. 1985, 275, Randnr. 34).
63Wie das Gericht in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, erlaubt nichts in den Akten die Schlußfolgerung, daß die verhängte Disziplinarstrafe gegenüber den festgestellten Verstößen offensichtlich unverhältnismäßig war oder daß die Kommission ihre Befugnisse zu einem anderen als dem Zweck ausgeübt hätte, zu dem sie ihr übertragen worden sind.
64Daher sind diese beiden Rechtsmittelgründe als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
65Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer vor allem geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Hypothese eines versuchten Betruges, die sich als richtig erwiesen habe, und seine darauf bezüglichen Erklärungen zurückgewiesen. Mit dem zweiten Teil wirft er dem Gericht vor, die Ahndung des schweren Fehlers der Anstellungsbehörde abgelehnt zu haben, der darin bestehe, daß sie sich auf eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts gestützt habe. Schließlich trägt der Rechtsmittelführer mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht habe in Randnummer 132 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß der Vermutung, daß er schuldig sei, der Vorzug zu geben sei und sich Zweifel nicht zu seinen Gunsten auswirken dürften. Das Gericht habe damit die Beweislast umgekehrt und die Unschuldsvermutung geleugnet.
66Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, daß er eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch das Gericht betrifft; er ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
67Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. In Randnummer 145 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, daß sich nicht sagen lasse, daß die Kommission den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft gewürdigt habe, indem sie sich auf eine Gesamtwürdigung gestützt habe.
68Der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes schließlich beruht offensichtlich auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Aus dessen Randnummer 132 ergibt sich nämlich nicht, daß einer Vermutung, daß der Rechtsmittelführer schuldig sei, der Vorzug zu geben war und sich Zweifel nicht zu seinen Gunsten auswirken durften, sondern daß sich der Rechtsmittelführer nicht auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere auf die Unschuldsvermutung, berufen kann, um eine mangelnde Zusammenarbeit zu rechtfertigen. Das Gericht war daher der Ansicht, daß es dem Rechtsmittelführer — da er als einziger Informationen bezüglich eines Vorgangs besitze, dessen Opfer er zu sein behaupte — obliege, zwar nicht seine Unschuld zu beweisen, aber mit der Kommission loyal zusammenzuarbeiten.
69Nach alledem sind die Gründe, auf die der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel stützt, entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.