BIB.ORDER
C-174/97 P61997O01740018.000113051133127CJBeschluß des Gerichtshofes (Vierte Kammer)
25. März 1998(*)
In der Rechtssache C-174/97 Ρ
Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,
Union des sociétés étrangères d'assurances (USEA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,
Groupe des assurances mutuelles agricoles (Groupama), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Noisy-le-Grand (Frankreich),
Fédération nationale des syndicats d'agents généraux d'assurances (FNSAGA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,
Fédération française des courtiers d'assurances et de réassurances (FCA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,
Bureau international des producteurs d'assurances et de réassurances (BIPAR), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Xavier de Roux und Dominique Voillemot, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95 (FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Jean-Marc Belorgey, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
und
La Poste, juristische Person des französischen öffentlichen Rechts mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hervé Lehman, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
Streithelferinnen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) und J. L. Murray,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgendenBeschluß
...
- —
die fortbestehende Zuwiderhandlung gegen Artikel 92, nämlich die Steuerermäßigungen, die La Poste hinsichtlich der lokalen Steuern gewährt werden“ (Randnr. 12).
Das angefochtene Urteil
„97.Die Kläger bestreiten nicht, daß durch den öffentlichen Versorgungsauftrag von La Poste Mehrkosten entstehen. Sie machen lediglich geltend, daß die Kommission diese Mehrkosten von La Poste durch Zugrundelegung fehlerhafter Berechnungsmethoden zu hoch veranschlagt habe.98.Aus Artikel 90 Absatz 3 und dem Aufbau der gesamten Bestimmungen dieses Artikels geht hervor, daß die Überwachungsbefugnis, über die die Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten verfügt, die gegen die Vorschriften des Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, verstoßen haben, notwendig einen Ermessensspielraum für die Kommission mit einschließt.99.Dieses Ermessen ist namentlich in bezug auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Mitgliedstaaten umso weiter, als die Kommission nach Artikel 90 Absatz 2 aufgefordert ist, bei der Ausübung dieses Ermessens den mit der besonderen Aufgabe der betreffenden Unternehmen verbundenen Erfordernissen Rechnung zu tragen, und als die Behörden der Mitgliedstaaten ihrerseits in bestimmten Fällen über ein ebenso weites Ermessen bei der Regelung bestimmter Sachgebiete, wie hier der Organisation der öffentlichen Dienstleistungen im Postsektor, verfügen können (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 37).100.Da es in der vorliegenden Rechtssache um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht, ist das Ermessen bei der Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags umso weiter, als es vergleichbar ist mit dem Ermessen, das der Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).101.Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, daß der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage lediglich feststellen kann, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der in Artikel 173 des Vertrages genannten Rechtsfehler behaftet ist, daß er aber nicht befugt ist, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung zu setzen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 23). Daraus folgt, daß sich das Gericht im vorliegenden Fall bei der Überprüfung der Beurteilung der Kommission darauf zu beschränken hat, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.102.Aus den Akten ergibt sich, daß die Kommission bei der Berechnung der Mehrkosten, die sich für La Poste aus ihrem öffentlichen Versorgungsauftrag ergeben, einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt anhand zweier Studien analysiert hat, die von La Poste selbst und von externen Beratern erstellt worden waren.“
„106.Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellung hat die Kommission in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß bei La Poste Mehrkosten in Höhe von — mindestens — 1,32 Milliarden FF angefallen sind. Diese vor allem durch den Fortbestand von unrentablen Postämtern auf dem Land verursachten Mehrkosten hängen mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages zusammen, zu der La Poste verpflichtet ist, weil sie das gesamte Inland bedienen und einen Beitrag zur Raumordnung leisten muß. Mit Hilfe der oben beschriebenen Berechnungsmethoden hat die Kommission praktisch die durch die unrentablen Postämter in ländlichen Gebieten verursachten Kosten mit den durchschnittlichen Kosten der französischen Postämter verglichen.107.Die Rügen, die die Kläger bezüglich angeblicher Mängel der Berechnungsmethoden erheben, sind nicht geeignet, die Beurteilungen der Kommission zu erschüttern....
112.Darüber hinaus haben die Kläger nicht nachgewiesen, daß es eine andere, genauere Methode zur Berechnung der Mehrkosten aufgrund der damals verfügbaren Daten gab.113.Da die Kläger lediglich allgemein die Feststellungen der Kommission bestritten haben, ohne Angaben zu machen, die diese Feststellungen erschüttern könnten, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß die Kläger nicht nachgewiesen haben, daß die Kommission ihre Entscheidung bei der Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags auf unzutreffende Tatsachen gestützt oder das ihr insoweit zustehende Ermessen überschritten hätte.114.Unstreitig belief sich die La Poste gemäß Artikel 21 des Gesetzes von 1990 gewährte streitige Steuervergünstigung, nämlich die Verringerung der Bemessungsgrundlage der lokalen Steuern um 85 %, 1994 auf 1,196 Milliarden FF. Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Betrag dieser Steuervergünstigung nicht die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags überschritt, und zwar auch nicht bei Zugrundlegung der niedrigsten Schätzung (1,32 Milliarden FF, vgl. oben, Randnr. 106).115.Zu dem Antrag auf Anordnung eines Sachverständigengutachtens gemäß den Artikeln 66 und 70 der Verfahrensordnung, um zu bestimmen, ob die von der Kommission angewandte Methode und die vorgenommenen Berechnungen richtig waren, ist festzustellen, daß die Kläger keine Anhaltspunkte für die Annahme geliefert haben, daß die Kommission bei der Bestimmung der streitigen Mehrkosten offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hätte. Unter diesen Umständen braucht die Erstattung eines Gutachtens nicht angeordnet zu werden, da die Kläger die Beweislast dafür trifft, daß die von der Kommission im Rahmen ihres Ermessens vorgenommene Beurteilung eines wirtschaftlichen Sachverhalts fehlerhaft war.“
„134.... tragen die Kläger vor, daß die Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung nicht sicher habe feststellen können, daß keine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich vorliege. Die von der Kommission angewandte Vergleichsmethode, bei der sie untersucht habe, ob der Betrag der La Poste gewährten Steuervergünstigung höher sei als die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags oder nicht, sei prinzipiell anfechtbar. Dieses Argument habe zwei wesentliche Aspekte.135.Zum einen könne angesichts des Fehlens einer analytischen Buchführung bei La Poste nicht behauptet werden — wie es die Kommission tue —, daß die betreffende Steuervergünstigung nur die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags ausgleiche. Sie komme dem Unternehmen ‚La Poste‘ zugute, also ihren gesamten Tätigkeiten und daher auch den Tätigkeiten, die sie im Versicherungssektor ausübe, was gegen die Wettbewerbsregeln verstoße. Dieselben Postämter und dasselbe Personal würden gleichzeitig für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse und für Dienstleistungen im Wettbewerbsbereich eingesetzt. Außerdem gehe aus der Rechtsprechung hervor, daß eine Beihilfe, die an ein Unternehmen wie La Poste gezahlt werde, um die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags auszugleichen, es diesem ermögliche, andere Mittel freizumachen, die seinen Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kämen, oder zumindest die kostengünstigere Entwicklung dieser Tätigkeiten zu fördern (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a.a.O., Randnr. 14).136.Zu diesem Aspekt tragen die Kläger weiter vor, daß die streitige Beihilfe nicht, wie es das Gemeinschaftsrecht verlange, eng auf die Tätigkeiten begrenzt sei, die zum öffentlichen Versorgungsauftrag gehörten, denn nach Artikel 21 des Gesetzes von 1990 würden von der Verringerung der Bemessungsgrundlage von La Poste um 85 % deren sämtliche Kosten und Umsätze erfaßt, einschließlich des Teils, der sich aus den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich ergebe.137.Zum anderen seien die Daten, die die Kommission miteinander verglichen habe, in Wirklichkeit nicht vergleichbar, da der Fortbestand von Postämtern auf dem Land nichts mit Rentabilitätserwägungen zu tun habe, sondern mit der Notwendigkeit, aus Gründen der Raumordnung eine ‚B asis Verwaltung‘ auf dem Land aufrechtzuerhalten. Daher hingen die Kosten einer öffentlichen Versorgungsleistung einzig und allein von politischen Entscheidungen ab und stellten nichts anderes dar als die Kosten, die der Staat hierfür aufbringen wolle.“
„163.Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes sind die von den Klägern zu folgenden Punkten erhobenen Rügen zu prüfen: erstens zur Feststellung der Kommission, daß die La Poste gewährte streitige Steuervergünstigung gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle, da ihr Betrag unter den Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags Hege; zweitens zu der Frage, ob die Beihilfe zur Erfüllung der La Poste übertragenen besonderen Aufgaben erforderlich war; schließlich drittens zu der Frage, ob die Kommission mit der Begründung, der Betrag der Steuervergünstigung sei niedriger als die Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags, zu Recht annehmen durfte, daß keine Übertragung staatlicher Mittel auf die Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich vorliege.164.Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages lautet: ‚Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. ‘165.Aus Artikel 90 des Vertrages folgt, daß Artikel 92 — mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 — sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen umfaßt (Urteil [vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, ] Steinike und Weinlig, [Slg. 1977, 595, ] Randnr. 18). Die Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen gemäß Artikel 93 des Vertrages erstreckt sich auch auf staatliche Beihilfen, die den in Artikel 90 Absatz 2 genannten und insbesondere den von den Mitgliedstaaten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen gewährt werden (Urteil [vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, ] Banco Exterior de España, [Sig. 1994, I-877, ] Randnr. 17). Außerdem gelten die Wettbewerbsregeln auch für den Postsektor (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, und [vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, ] Corbeau, [Slg. 1993, I-2533]).166.Wie bereits in Randnummer 114 ausgeführt, ist unstreitig, daß sich die La Poste gewährte Steuervergünstigung 1994 auf 1,196 Milliarden FF belief.167.Diese Steuervergünstigung stellt grundsätzlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar, da sie zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber La Poste finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, zu denen die Unternehmen gehören, die die Kläger vertreten (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 14).168.Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u.a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 13).169.Soweit eine solche Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 15).170.Für Beihilfen, die an ein mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen gezahlt werden (vgl. oben, Randnrn. 66 bis 72), stellt Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages eine solche andere Bestimmung dar.171.Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages ‚[gelten] für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, ... die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert‘.172.Aus diesem Wortlaut, insbesondere aus der Wendung ‚soweit die Anwendung dieser Vorschriften [im vorliegenden Fall des Artikels 92 des Vertrages] nicht die Erfüllung der ... besonderen Aufgabe ... verhindert‘ ergibt sich, daß eine unter Artikel 92 Absatz 1 fallende staatliche Maßnahme dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, wenn Artikel 90 Absatz 2 geltend gemacht werden kann (Urteil Banco Exterior de Espana, a. a. O., Randnrn. 14 und 15, und im gleichen Sinne Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Slg. 1994, I-879, Nr. 66). Obwohl es sich auch in diesem Fall um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handelt, kann die Wirkung der Wettbewerbsregeln hier beschränkt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 56), so daß ein sich aus den Artikeln 92 in Verbindung mit Artikel 93 Absätze 2 und 3 ergebendes Verbot der Gewährung einer neuen Beihilfe für unanwendbar erklärt werden kann.173.Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Daher genügt es für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von den Vorschriften des Vertrages nicht, daß das betreffende Unternehmen von den Behörden mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden ist, sondern es ist außerdem erforderlich, daß die Anwendung der Vorschriften des Vertrages, im vorliegenden Fall des Artikels 92, die Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert und daß das Interesse der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 26).174.Zur Prüfung der Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verbietet, staatliche Beihilfen zu gewähren, um Mehrkosten auszugleichen, die sich für ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages aus der Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe ergeben, ist die ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages heranzuziehen.175.Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo u. a., Sig. 1994, I-1477, Randnr. 46) anerkannt, daß Beschränkungen des Wettbewerbs von selten anderer Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 90 Absatz 2 zugelassen werden können, soweit sie erforderlich sind, um dem mit einer im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe betrauten Unternehmen die Erfüllung dieser Aufgabe zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere entschieden, daß ‚die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen tätig wird, u. a. die Kosten, die es zu tragen hat, und die — insbesondere umweltrechtlichen — Vorschriften zu berücksichtigen [sind], die es zu beachten hat‘ (Randnr. 49). Daraus hat der Gerichtshof den Schluß gezogen, daß die Verwendung einer Klausel über eine Abnahmepflicht in dem ihm vorliegenden Fall insoweit nicht unter die Verbote der Artikel 85 und 86 fiel, als die mit dieser Klausel verbundene Wettbewerbsbeschränkung erforderlich war, um diesem Unternehmen die Wahrnehmung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen.176.Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Corbeau (a. a. O.) entschieden, daß die der belgischen Régie des postes gewährten ausschließlichen Rechte auf dem Gebiet der Sammlung, Beförderung und Verteilung von Postsendungen, die zu Beschränkungen des Wettbewerbs führen konnten, insoweit zu rechtfertigen waren, als sie zur Erfüllung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich waren.177.In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof geprüft, ob der Ausschluß des Wettbewerbs erforderlich war, um dem Inhaber des ausschließlichen Rechts wirtschaftlich tragbare Bedingungen zu gewährleisten. Hierzu hat er ausgeführt, daß ‚davon auszugehen [ist], daß die Verpflichtung ..., [die] Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt‘ (Randnr. 17). Dies ist dem Urteil zufolge nur möglich, wenn man eine Einschränkung des Wettbewerbs von seiten einzelner Unternehmer in wirtschaftlich rentablen Bereichen zuläßt (Randnrn. 17 und 18).178.Diese Rechtsprechung zur Geltung der Artikel 85 und 86 kann entsprechend auf den Bereich der staatlichen Beihilfen übertragen werden, so daß die Zahlung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages dann nicht unter das Verbot des Artikels 92 fällt, wenn die betreffende Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn die Gewährung der Beihilfe erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil Corbeau, a. a. O., Randnrn. 17 bis 19). Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe setzt eine globale Bewertung der wirtschaftlichen Bedingungen voraus, unter denen das betreffende Unternehmen seine Tätigkeiten auf dem ihm vorbehaltenen Sektor ausübt; dabei sind Vorteile, die es unter Umständen aus Sektoren ziehen kann, die dem Wettbewerb offenstehen, nicht zu berücksichtigen.179.Aus den Akten sowie aus den Ausführungen der Parteien vor dem Gericht geht hervor, daß die Finanzen von La Poste bei Zugrundelegung des Durchschnitts der ersten drei Jahre nach Erlaß des Gesetzes von 1990 zwar im großen und ganzen ausgeglichen waren, dies allerdings nur nach Abzug der Steuern, d. h. unter Berücksichtigung der streitigen Steuererleichterung.180.Obwohl sich die Ergebnisse dieser Geschäftsjahre wegen des Fehlens einer analytischen Buchführung, die eine Unterscheidung nach den verschiedenen Tätigkeitsbereichen von La Poste ermöglicht hätte, auf deren gesamte Tätigkeiten beziehen, durfte die Kommission unter diesen Umständen im vorliegenden Fall — ohne ihr Ermessen zu überschreiten — davon ausgehen, daß die streitige Steuervergünstigung nicht über das hinausging, was zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von La Poste erforderlich war, und zwar insbesondere zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, für den Fortbestand des Postdienstes auf dem Land zu sorgen, da angenommen werden konnte, daß den sich daraus ergebenden Mehrkosten entsprechende Verluste für La Poste gegenüberstanden. Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages wird durch die Genehmigung einer unter diesen Mehrkosten liegenden staatlichen Beihilfe daher nicht unanwendbar, so daß diese Genehmigung keinen Verstoß gegen Artikel 92 des Vertrages darstellen kann.181.Die Kläger haben ferner keine Tatsachen vorgetragen, die ihre Behauptung stützen könnten, daß die streitige Beihilfe zur Erfüllung des La Poste erteilten öffentlichen Versorgungsauftrags nicht erforderlich gewesen sei. Die die Erforderlichkeit der streitigen Beihilfe betreffende Rüge ist daher zurückzuweisen.182.An dieser Stelle sind die Rügen der Kläger zu prüfen, die sich auf die Unrichtigkeit der von der Kommission angewandten Methode beziehen. Nach Ansicht der Kläger kann angesichts des Fehlens einer analytischen Buchführung bei La Poste nicht behauptet werden, daß die streitige Steuervergünstigung nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht den Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich zugute komme.183.Daher ist zu prüfen, ob die Vergleichsmethode, bei der der Betrag der staatlichen Beihilfe (also 1,196 Milliarden FF) dem Betrag der Mehrkosten von La Poste (also 1,32 Milliarden FF — nach der niedrigsten Berechnung, vgl. oben, Randnrn. 105 und 106) gegenübergestellt wurde, geeignet war, um in rechtlich hinreichender Weise feststellen zu können, daß die Gewährung dieser Beihilfe nicht zu einer Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten von La Poste im Wettbewerbsbereich führte. Wie die Kommission in der [streitigen] Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, verlangt das Gemeinschaftsrecht, daß die betreffende staatliche Beihilfe nicht den Tätigkeiten des öffentlichen Betreibers im Wettbewerbsbereich zugute kommt.184.Aus den Akten geht hervor, daß La Poste zum Zeitpunkt des Erlasses der [streitigen] Entscheidung im Rahmen ihrer internen Buchführung keine getrennten Rechnungen für die Dienstleistungen in dem ihr vorbehaltenen Sektor einerseits und für die Dienstleistungen in dem nicht ihr vorbehaltenen Sektor andererseits führte. Deshalb wurden der Berechnung der Mehrkosten in der [streitigen] Entscheidung auch ihre gesamten Tätigkeiten zugrunde gelegt (vgl. oben, Randnr. 105).185.Zweifellos hätte die Kommission, wenn La Poste zur maßgeblichen Zeit bereits über eine solche analytische Buchführung verfügt hätte, mit größerer Sicherheit feststellen können, ob keine Quer-Subvention vorlag.186.Erstens hat jedoch der Gemeinschaftsgesetzgeber bisher keine Vorschriften erlassen, die für Unternehmen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut, aber auch im Wettbewerbsbereich tätig sind, die Einführung eines analytischen Buchführungssystems vorsehen würden.187.Zweitens setzt die konkrete Anwendung der Wettbewerbsregeln auf einen Fall wie den vorliegenden zwangsläufig komplexe wirtschaftliche und rechtliche Wertungen voraus, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. ζ. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 34). Folglich ist der Kommission ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung zuzuerkennen, daß keine Quer-Subvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich vorliegt.188.Zwar trifft es zu, daß die Gewährung einer staatlichen Beihilfe es einem Unternehmen ermöglichen kann, andere Mittel für andere Tätigkeiten freizumachen (Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, a. a. O.), doch ist die Möglichkeit einer Quer-Subvention bei einer Beihilfe, die an ein unter Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages fallendes Unternehmen gezahlt wurde, insoweit ausgeschlossen, als der Betrag der fraglichen Beihilfe unter den Mehrkosten liegt, die durch die Erfüllung der besonderen Aufgabe im Sinne dieser Vorschrift entstehen.189.Darüber hinaus wurde bereits in Randnummer 178 entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen eine staatliche Beihilfe zu gewähren, um Mehrkosten auszugleichen, die sich aus der ihm übertragenen besonderen Aufgabe ergeben, sofern die Beihilfe erforderlich ist, damit dieses Unternehmen seine Verpflichtungen aufgrund seines öffentlichen Versorgungsauftrags unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen erfüllen kann. Wenn daher Artikel 90 Absatz 2 nicht jede praktische Wirksamkeit genommen werden soll, ist anzuerkennen, daß die von der Kommission angewandte Vergleichsmethode im vorliegenden Fall geeignet war, um in rechtlich hinreichender Weise festzustellen, daß die Gewährung der staatlichen Beihilfe keine gemeinschaftsrechtswidrige Quer-Subvention mit sich brachte.190.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger nicht versucht haben, nachzuweisen, daß mit einer anderen Methode — bei Zugrundelegung der damals verfügbaren Daten und angesichts des Standes des Gemeinschaftsrechts — besser hätte festgestellt werden können, ob die La Poste gewährte Steuervergünstigung ihren Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kam oder nicht. Sie haben auch keine Tatsachen dafür angeführt, daß die Kommission das ihr auf diesem Gebiet zustehende Ermessen überschritten hätte.191.Die Rüge der Kläger zur Bemessungsgrundlage der streitigen Steuerermäßigung ist als unerheblich zu betrachten, da die Kläger den Betrag dieser Steuervergünstigung nicht bestreiten.192.Zum Vorbringen der Kläger, daß die Kosten einer öffentlichen Versorgungsleistung nichts anderes seien als die Kosten, die der Staat dafür aufbringen wolle, und daß es daher besser gewesen wäre, das Gesetz von 1982 anzuwenden, ist lediglich festzustellen (vgl. oben, Randnr. 108), daß die Kommission in Anbetracht des Fehlens einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet nicht befugt ist, über die Gestaltung und den Umfang der einem öffentlichen Unternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben oder über die Zweckmäßigkeit der von den zuständigen nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politschen Entscheidungen zu entscheiden, sofern die Gewährung der betreffenden Beihilfe nicht den Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich zugute kommt und die gezahlte Beihilfe nicht den Betrag übersteigt, der notwenig ist, um die Erfüllung der dem betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe zu gewährleisten.193.Im übrigen ist entgegen der Auffassung der Kläger aus der von der Kommission an die französische Regierung gerichteten Aufforderung, die Buchführung von La Poste künftig besser zu gestalten, nicht zu schließen, daß die Kommission beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer Quer-Subvention anerkannt hätte. Selbst wenn die Rechnungsführung von La Poste künftig in dem Sinne verbessert werden könnte, daß die Zuordnung der verschiedenen Kosten transparenter würde, ist die Kommission — wie bereits in den Randnummern 183 bis 189 festgestellt — jedenfalls aufgrund der damals verfügbaren Daten zu Recht davon ausgegangen, daß mit der Gewährung der streitigen Steuervergünstigung keine Gefahr einer Quer-Subvention verbunden sei.“
Das Rechtsmittel
Würdigung durch den Gerichtshof
Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes
Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes
Zum dritten Teil des Rechtsmittelgrundes
Antrag auf Unvereinbarerklärung des Gesetzes von 1990
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Verfahrens.