10Die National Power plc stützt ihr Rechtsmittel im wesentlichen auf drei Rechtsmittelgründe.
11Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die National Power plc geltend, daß der angefochtene Beschluß auf einer Verwechslung zwischen den beiden Absätzen des Artikels 34 der Satzung beruhe, der folgendermaßen laute:„Natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits haben, können sich am Streit beteiligen.
Mit den Anträgen der Beitrittserklärung können nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden.“
12Nach Auffassung der National Power plc geht aus dem angefochtenen Beschluß, insbesondere Randnummer 29, hervor, daß es zu einer Verwechslung gekommen sei zwischen dem in Absatz 1 des Artikels 34 aufgestellten Erfordernis eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits und der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung, mit den Anträgen einer Beitrittserklärung die Anträge einer Partei zu unterstützen oder deren Abweisung zu verlangen.
13In Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses sei nämlich zu Unrecht aus dem angeblichen Fehlen eines berechtigten Interesses der Rechtsmittelführerinnen am Ausgang des Rechtsstreits der Schluß gezogen worden, daß mit den Anträgen in ihren Beitrittserklärungen nicht die Anträge einer Partei unterstützt würden.
14Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die National Power plc geltend, daß ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits in dem angefochtenen Beschluß nicht zutreffend bewertet worden sei und daß dieser Beschluß rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet sei.
15Das Fehlen eines berechtigten Interesses der National Power plc sei allein aufgrund des Umstands festgestellt worden, daß die Beschwerden der NALOO gegen die British Coal einerseits und die National Power plc andererseits unterschiedliche Praktiken beträfen, für die unterschiedliche Bestimmungen des EGKS-Vertrags maßgebend seien. Ein berechtigtes Interesse der National Power plc am Ausgang des Rechtsstreits lasse sich aber nicht schon aufgrund einer solchen Feststellung ausschließen.
16Die Gründe, aus denen die British Coal die Zurückweisung der von der NALOO gegen sie eingereichten Beschwerde erreichen wolle, könnten nämlich trotz des Unterschieds zwischen den beiden Beschwerden auch geltend gemacht werden, um die Zurückweisung der Beschwerde zu rechtfertigen, die diese Gesellschaft gegen die National Power plc eingereicht habe.
17In diesem Zusammenhang weist die National Power plc zunächst darauf hin, daß die Beschwerden der NALOO bezüglich der British Coal einerseits und der National Power plc und der PowerGen plc andererseits in einem einzigen Dokument enthalten seien und daß eine frühere Beschwerde der NALOO wenigstens zum Teil Gegenstand einer einzigen Entscheidung der Kommission gewesen sei. Weiter betont die National Power plc, daß es in beiden Fällen um die Zeit vor April 1990 gehe und sich daher die gleiche Grundsatzfrage hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission für Praktiken stelle, die vor vielen Jahren eingestellt worden seien. Schließlich trägt sie allgemein vor, daß die Beschwerde der NALOO auf eine angebliche Verbindung zwischen den Praktiken der British Coal einerseits und der National Power plc und der PowerGen plc andererseits gestützt werde.
18Die National Power plc vertritt in diesem Zusammenhang in Anbetracht des Umstands, daß die von der British Coal vorgetragenen Argumente im wesentlichen mit denen identisch seien, die sie bei der Kommission in bezug auf deren Unzuständigkeit und Verpflichtung zur Zurückweisung der Beschwerde selbst geltend gemacht habe, die Auffassung, daß sie sich vor dem Gericht mit Recht auf den Standpunkt gestellt habe, daß der Ausgang des von der British Coal eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens tatsächlich dafür entscheidend sein könne, ob die Kommission ihr gegenüber eine Entscheidung erlassen könne.
19Nach Ansicht der National Power plc wird ihr Vorbringen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt.
20Der in Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Beschluß Amylum/Rat und Kommission sei irrelevant, da er einen Streithilfeantrag Dritter in einem Verfahren wegen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft betroffen habe, dessen Ausgang für diese Dritten unerheblich gewesen sei und sich nicht auf ihre Situation habe auswirken können.
21Dagegen werden von der National Power plc mehrere andere Beschlüsse angeführt, in denen Streithilfeanträgen stattgegeben worden sei: der Beschluß vom 24. Oktober 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 997), in dem die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch die Erleichterung der Einfuhren mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeuger von Obst und Gemüse gehabt hätte, obwohl diese Erzeuger kein unmittelbares rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätten, der Beschluß vom 15. Juli 1981 in der Rechtssache 45/81 (Moksel/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und der das Antidumping-Gericht betreffende Beschluß vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R (NTN Toy o/Rat, Slg. 1977, 1721), in dem sich der Ausgang eines von einem Importeur eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf die Rechtsstellung eines anderen Importeurs habe auswirken können. Die National Power plc verweist außerdem, ohne sie namentlich anzuführen, auf zahlreiche Rechtssachen, in denen Vereinigungen als Streithelfer zugelassen worden seien, weil die durch die Klage aufgeworfene rechtliche Problematik — anders als der rechtliche Ausgang des einzelnen Verfahrens — von unmittelbarem Interesse für ihre Mitglieder gewesen sei.
22Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die National Power plc schließlich noch vor, daß sie die Weigerung der Kommission, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, wahrscheinlich nicht unmittelbar habe anfechten können, da sie kein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag sei. Es wäre aber mit den Grundrechten nicht vereinbar, wenn sie über keine Klagemöglichkeit verfügen würde, um ihre Rechte geltend zu machen.
23Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wiederholt die National Power plc im wesentlichen ihre Rüge, daß der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft sei, weil darin zu Unrecht entschieden worden sei, daß mit den Anträgen in der Beitrittserklärung nicht die Anträge der British Coal unterstützt würden.
24Die PowerGen plc stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe, mit denen ebenso viele Rechtsfehler in der Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht werden sollen.
25Erstens beruhe der angefochtene Beschluß, wie aus seinen Randnummern 25 und 27 hervorgehe, auf einer Divergenz zwischen den Interessen der British Coal und den Interessen der PowerGen plc an der Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung der Kommission. Dieser Umstand sei aber unerheblich, da vom Streithelfer verlangt werde, daß er ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, und nicht, daß er dasselbe Interesse habe wie die Partei, die er unterstützen wolle.
26Zweitens beruhe der angefochtene Beschluß auf der fälschlichen Annahme, daß die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, wenn sie vom Gericht beschlossen würde, Wirkungen nur gegenüber der British Coal und nicht erga omnes entfalten würde. Die PowerGen plc vertritt vielmehr die Ansicht, daß eine solche Nichtigerklärung auch ihr gegenüber unmittelbare Wirkungen erzeugen würde. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, daß aus der Veröffentlichung der Mitteilung über diese Klage im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1994, C 386, S. 19) nicht hervorgehe, daß die British Coal den Umfang ihrer Klage eingeschränkt habe, indem sie die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission nur insoweit beantragt habe, als sie die British Coal betreffe.
27Drittens sei der in dem angefochtenen Beschluß erwähnte Umstand, daß die Beschwerden der NALOO gegen die British Coal einerseits und die PowerGen plc andererseits auf unterschiedlichen Bestimmungen des EGKS-Vertrags beruhten, unerheblich. Vielmehr komme es nur darauf an, daß die Argumente, die die British Coal zur Begründung ihrer Klage vorgetragen habe, auch hinsichtlich der Beschwerde der NALOO gegen die PowerGen plc geltend gemacht werden könnten.
28Viertens verweist die PowerGen plc auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559), mit dem ein Unternehmen und seine Tochtergesellschaften als Streithelferinnen in einem Rechtsmittelverfahren auf dem Gebiet des Antidumpingrechts zugelassen worden seien, obwohl die Klägerinnen die Nichtigerklärung der in Rede stehenden Antidumpingverordnung nur insoweit beantragt hätten, als diese Verordnung sie betroffen habe. Die PowerGen plc zieht daraus den Schluß, daß sie auch dann noch ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätte, wenn die etwaige Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission in dieser Rechtssache keine Wirkung erga omnes entfalten würde.
29Die PowerGen plc beruft sich außerdem auf die erwähnten Beschlüsse NTN Toyo/Rat und Moksel/Kommission. Sie unterscheidet zwischen diesen Präzedenzfällen und Situationen, in denen der Streithilfeantrag zurückgewiesen werden müsse, weil der Antragsteller durch die streitige Handlung nicht betroffen sei, sondern nur Argumente geltend machen wolle, die ihm in etwaigen künftigen Verfahren wegen einer anderen, künftigen und hypothetischen Handlung nützlich sein könnten. Um eine solche Situation sei es im Beschluß vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941) gegangen.
30Der letzte Rechtsmittelgrund der PowerGen plc ist im wesentlichen mit dem Vorbringen der National Power plc im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes identisch, wonach es mit den Grundrechten nicht vereinbar wäre, wenn Personen, die keine Unternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags seien, über keine Klagemöglichkeit verfügen würden, um ihre Rechte geltend zu machen.
34Die Kommission hat neben spezifischen Erklärungen zu den beiden Rechtsmitteln bestimmte allgemeine Erklärungen abgegeben.
35Sie weist zunächst darauf hin, daß eine Streithilfe den Gegenstand des Verfahrens nicht ändern könne und daß die von der British Coal beim Gericht erhobene Klage nur die Frage betreffe, ob die Kommission es zu Recht unterlassen habe, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, soweit sie die British Coal betreffe. Diese Beschwerde beschränke sich auf die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag. Wie in Randnummer 25 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, habe die British Coal kein rechtliches Interesse an der Zurückweisung der Beschwerde der NALOO, soweit sie die National Power plc und die PowerGen plc betreffe, und mache auch nicht geltend, daß sie ein solches Interesse habe. Selbst wenn die British Coal mit ihrer Klage Erfolg haben sollte, würde sich an der Position der National Power plc und der PowerGen plc nichts ändern.
36Ferner sei das Interesse der Rechtsmittelführerinnen allenfalls ein allgemeines Interesse daran, über einen rechtlichen Präzedenzfall zu verfügen. Wie in Randnummer 24 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt worden sei, reiche eine bloße Ähnlichkeit der Situationen nicht aus; das Interesse müsse im Hinblick auf den Gegenstand der Klage bestimmt werden.
37Die Kommission betont schließlich, daß die Richtigkeit der Gedankenführung im angefochtenen Beschluß deutlich in der Unterscheidung zum Ausdruck komme, die dort zwischen der Situation der NALOO, die als Streithelferin zugelassen worden sei, und der Situation der National Power plc und der PowerGen plc vorgenommen werde.
38Die Kommission hat zum Rechtsmittel der National Power plc folgende zusätzliche Erklärungen abgegeben.
39Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund, die die Auslegung von Artikel 34 der Satzung betreffen, führt die Kommission aus, daß die entscheidende Frage darin bestehe, ob ein berechtigtes Interesse an einem Beitritt gegeben sei. Würden die beiden Absätze des Artikels 34 der Satzung im Zusammenhang gelesen, wie dies geboten sei, so zeige sich, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Rechtsstreits und dem Beitrittsrecht bestehen müsse: Dieses Recht stehe nur Personen zu, für die die Entscheidung des Gemeinschaftsrichters über die „Anträge“ der Parteien unmittelbare und entscheidende Wirkung habe. Wie aus dem angefochtenen Beschluß hervorgehe, sei dies bei der National Power plc nicht der Fall.
40Der zweite Rechtsmittelgrund der National Power plc beruhe auf der irrigen Annahme, daß das Urteil des Gerichts automatisch für die National Power plc gelten würde. Nach Auffassung der Kommission ist die National Power plc tatsächlich nur daran interessiert, den vorliegenden Fall als Präzedenzfall zu verwenden.
41Die verschiedenen Beschlüsse, auf die sich die National Power plc berufen habe, beträfen alle den Fall, daß sich der Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache zwangsläufig auf die Situation des Antragstellers auswirke, was hier nicht der Fall sei.
42Schließlich weist die Kommission das Vorbringen der National Power plc zum Grundrecht zur gerichtlichen Klage zurück: Zunächst verfüge die National Power plc über innerstaatliche Klagemöglichkeiten; ferner verliere die National Power plc, da sie kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, durch die Ablehnung der Zulassung als Streithelferin nichts, so daß ihr Beitritt nicht als eine Abhilfe zum Ausgleich der fehlenden Klagemöglichkeit angesehen werden dürfe; schließlich erscheine es der Kommission nicht gewiß, daß Käufer der vom EGKS-Vertrag erfaßten Erzeugnisse deshalb kein Klagerecht hätten, weil sie selbst keine Unternehmen im Sinne dieses Vertrages seien.
43Die Erklärungen der Kommission zu den fünf Rechtsmittelgründen, auf die die PowerGen plc ihr Rechtsmittel gestützt hat, lassen sich wie folgt zusammenfassen.
44Bei dem ersten Rechtsmittelgrund, wonach das Interesse des Streithelfers nicht notwendigerweise das gleiche sein muß wie das der Partei, die er unterstützen wolle, handele es sich im wesentlichen um ein semantisches Argument. In Wirklichkeit komme es nur darauf an, daß die stattgebende oder ablehnende Entscheidung über die Anträge der Partei für den Streithelfer entscheidend sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
45Zum zweiten Rechtsmittelgrund der PowerGen plc trägt die Kommission vor, es liege auf der Hand, daß die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung der Kommission, wenn sie vom Gericht beschlossen würde, nur dem Verfahrensbeteiligten zugute kommen würde, der sie beantragt habe (Urteile vom 21. Februar 1974 in den Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Schots-Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177, und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 161/87, Muysers u. a./Rechnungshof, Slg. 1988, 3037).
46Im übrigen würde das Urteil nach Auffassung der Kommission, selbst wenn es Wirkung erga omnes hätte, nur die British Coal und andere Unternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags, die Inhaber von Bergbaurechten seien, hinsichtlich der von den Mitgliedern der NALOO erhobenen Gebühren unmittelbar betreffen.
47Die Kommission wendet sich außerdem gegen den dritten Rechtsmittelgrund der PowerGen plc, wonach ein etwaiges Urteil, mit dem das Gericht dem Vorbringen der British Coal hinsichtlich der Artikel 65 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag folgen würde, auch für Artikel 63 § 1 Geltung hätte, auf den sich die gegen die PowerGen plc eingereichte Beschwerde stütze. Der letztgenannte Artikel sei nicht Gegenstand der beim Gericht anhängigen Klage.
48Nach Auffassung der Kommission ist der erwähnte Beschluß NTN Toyo/Rat, auf den sich die PowerGen plc mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund berufe, nicht einschlägig. Die PowerGen plc befinde sich nämlich in einer ganz anderen Position als die Streithelferin NSK in dieser Rechtssache, die, da sie das gleiche Erzeugnis ausgeführt habe wie die Klägerin, ebenfalls zur Zahlung der durch die streitige Verordnung eingeführten Antidumpingzölle verpflichtet gewesen sei und von der Nichtigerklärung dieser Verordnung ebenso profitiert hätte. Die NSK habe im übrigen ein eigenständiges Klagerecht gegen diese Bestimmungen gehabt.
49Die Erklärungen der Kommission zum fünften Rechtsmittelgrund der PowerGen plc stimmten mit denen überein, die sie zu dem entsprechenden Vorbringen der National Power plc abgegeben habe (siehe Randnr. 42 des vorliegenden Beschlusses).
50Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde der NALOO gegen die British Coal, die im Mittelpunkt der beim Gericht anhängigen Nichtigkeitsklage steht, die Frage betraf, ob die von der British Coal erhobene Gebühr im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag rechtmäßig war, und daß die Anträge in der Klageschrift der British Coal auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung gerichtet sind, mit der die Kommission es abgelehnt hat, die gegen die British Coal eingereichte Beschwerde zurückzuweisen.
51Das Gericht hat die Auffassung vertreten, daß das Interesse der Antragstellerinnen im Hinblick auf den Streitgegenstand selbst zu bestimmen sei.
52Diese Überlegung entspricht der Bedeutung des Artikels 34 der EGKS-Satzung und der korrespondierenden Bestimmungen der EG- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden.
53So prüft der Gerichtshof bei der Zulassung einer Streithilfe, ob die Streithelfer durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen sind und ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluß vom 19. Februar 1960 in der Rechtssache 25/59, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1960, 811, 816). Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, daß ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen muß (Beschluß Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, a. a. O., 942, und Beschluß Amylum/Rat und Kommission, a. a. O., Randnrn. 7 und 9). In einem weiteren Beschluß hat der Gerichtshof entschieden, daß sich das insoweit erforderliche Interesse nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken darf, sondern in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen muß (Beschluß vom 10. Juni 1965 in der Rechtssache 58/64, Grundig/Kommission, Slg. 1966, 450, 452). Nach Auffassung des Gerichtshofes ist zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse speziell an der Entscheidung über die Handlung besitzen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besitzen (Beschlüsse vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und 5722, Randnr. 11; vgl. auch Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 22, und vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 12).
54Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe zu beurteilen.
55Der erste Rechtsmittelgrund der National Power plc ist ohne weiteres zurückzuweisen, da die Verwechslung, die die Rechts mittelführ erin Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses entnehmen zu können glaubt, nicht die Feststellungen in den Randnummern 27 und 28 in Frage stellen kann, die für sich allein ausreichen, um das Bestehen eines hinreichenden Interesses am Ausgang des Rechtsstreits auszuschließen.
56Im übrigen geht entgegen dem Vorbringen der National Power plc aus dem angefochtenen Beschluß nicht hervor, daß die beiden Absätze des Artikels 34 der Satzung verwechselt worden sind.
57Das in Absatz 1 des Artikels 34 aufgestellte Erfordernis eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits muß nämlich im Lichte des Absatzes 2 dieses Artikels ausgelegt werden. Wie der Gerichtshof in dem erwähnten Beschluß Lemmerz-Werke/Hohe Behörde ausgeführt hat, können sich nach Artikel 34 Absatz 1 der EGKS-Satzung nur Personen, „die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines ... Rechtsstreits haben“, am Streit beteiligen; unter dem „Ausgang“ ist die von den Parteien begehrte Endentscheidung des Gerichtshofes zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Bestimmt Artikel 34 Absatz 2, daß mit den Anträgen der Beitrittserklärung nur die Anträge einer Partei unterstützt oder deren Abweisung verlangt werden können, so ist dem zu entnehmen, daß das berechtigte Interesse gerade an diesen Anträgen, nicht aber an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen muß.
58Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses ist daher so zu verstehen, daß das berechtigte Interesse, das die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht haben, nicht in bezug auf die Anträge der British Coal vorgelegen hat.
59Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die National Power plc im wesentlichen vor, daß der Ausgang des von der British Coal eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Beschwerde, die die NALOO gegen die National Power plc eingereicht habe, für ihre eigene Situation bestimmend sein könne, auch wenn die von der NALOO gegen die British Coal eingereichte Beschwerde andere Praktiken betroffen habe, für die andere Rechtsvorschriften maßgebend seien, und daß dies ein ausreichendes Interesse darstelle.
60Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar wird das Interesse, das die National Power plc vor dem Gericht geltend gemacht hat, aus einer bestehenden und gegenwärtigen Situation hergeleitet. Doch beruht, wie diese Gesellschaft selbst anerkennt, das von ihr geltend gemachte Interesse nur auf der Ähnlichkeit der Gründe, aus denen ihrer Auffassung nach die von der NALOO gegen sie eingereichte Beschwerde und die gegen die British Coal eingereichte Beschwerde zurückgewiesen werden müssen.
61Zutreffend ist im angefochtenen Beschluß festgestellt worden, daß die National Power plc nur dann ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätte, wenn die Endentscheidung im wesentlichen eine Änderung ihrer Rechtsstellung als Käuferin der von den Mitgliedern der NALOO verkauften Kohle bewirken könnte. Wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt wird, betrifft der Rechtsstreit aber nur die Weigerung der Kommission, eine Beschwerde bezüglich der Gebühren zurückzuweisen, die die British Coal als Bergwerkseigentümerin auf die in ihren Bergwerken geförderte Kohle erhoben hat.
62Die zusätzlichen Angaben der National Power plc zu den Beschwerden der NALOO, die in Randnummer 17 des vorliegenden Beschlusses zusammengefaßt werden, sind für die Beurteilung der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erheblich.
63Auch kann das Vorliegen eines Rechtsfehlers im angefochtenen Beschluß nicht schon aufgrund der Rechtsprechung, auf die sich die National Power plc beruft, festgestellt werden.
64In dem erwähnten Beschluß Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die angefochtene Verordnung die Interessen der Erzeuger bestimmter Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte; er hat deshalb eine Vereinigung, die solche Erzeuger vertritt, als Streithelferin zugelassen, nachdem er festgestellt hatte, daß sie ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Interessen der Erzeuger hat. In dieser Rechtssache war das Interesse der Erzeuger und damit ihres Vertreters an der Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung also unmittelbar, gegenwärtig und unbestreitbar.
65In der Rechtssache, die zu dem erwähnten Beschluß NTN Toyo/Rat geführt hat, hatte die Streithelferin vier Tage vor Erlaß des Beschlusses, mit dem ihr Beitritt zugelassen wurde, selbst eine gesonderte Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Handlung und einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Sie hatte also das gleiche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits wie die Partei, deren Anträge sie unterstützen wollte.
66Im übrigen hat die National Power plc nicht angegeben, inwieweit die Rechtsprechung zum Beitritts recht von Vereinigungen auf ihre besondere Situation übertragbar sei, denn ihr Gesellschaftszweck besteht nicht darin, den Schutz der allgemeinen Interessen einer Gruppe von Personen zu gewährleisten. Die Praxis, nach der Vereinigungen als Streithelfer zugelassen werden, wenn ihr Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können, kann nicht zur Stützung eines individuellen Streithilfeantrags herangezogen werden. Eine weite Auslegung des Beitrittsrechts in bezug auf Vereinigungen soll es nämlich ermöglichen, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluß des Gerichts in der Rechtssache Kruidvat/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).
67Aus den gleichen Gründen ist die Verweisung der British Coal auf den erwähnten Beschluß Radio Teleris Eireann/Kommission unerheblich. Wenn dort der Beitritt einer Vereinigung ohne Gewinnzweck zugelassen wurde, dann geschah dies wegen der besonderen Art des Rechtsstreits und wegen der Zusammensetzung und des Zieles dieser Vereinigung.
68Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sich der erwähnte Beschluß Moksel/Kommission auf eine Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung der Kommission bezog, mit der die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend ausgesetzt worden war. Zwar geht aus diesem im übrigen nicht veröffentlichten Beschluß hervor, daß einem Streithilfeantrag mit der Begründung stattgegeben wurde, daß die Antragstellerin zumindest im Hinblick auf die das Urteil tragenden Gründe ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könne. Diese besonders knappe Begründung gestattet es jedoch nicht, daraus über den Einzelfall hinausgehende Konsequenzen zu ziehen und eine gefestigte Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Beschluß des Gerichts in der Rechtssache Rijnoudt und Hocken/Kommission, a. a. O., Randnrn. 15 und 16).
69Zu dem von der National Power plc angeführten Recht zur gerichtlichen Klage ist festzustellen, daß es sich um eine gesonderte Frage handelt, die mit der Beurteilung ihres Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Rahmen eines Streithilfeantrags nichts zu tun hat.
70Die vorstehenden Überlegungen gestatten es auch, die Rechtsmittelgründe der PowerGen plc zurückzuweisen.
71Was den ersten Rechtsmittelgrund anbelangt, so geht aus dem angefochtenen Beschluß klar hervor, daß das Fehlen eines unmittelbaren Interesses am Ausgang des Rechtsstreits und nicht eine angebliche Divergenz zwischen den Interessen der British Coal und denen der PowerGen plc Grund für die Zurückweisung des Streithilfeantrags war. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
72Hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, daß schon aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses deutlich wird, daß die Klage die Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, die Beschwerde der NALOO zurückzuweisen, nur insoweit zum Gegenstand hat, als diese Beschwerde gegen die British Coal eingereicht worden war.
73Im übrigen ist daran zu erinnern, daß ein Urteil, wie die Kommission zu Recht geltend macht, nur zwischen den Parteien des betreffenden Rechtsstreits Rechtskraft äußert (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache Schots-Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, a. a. O., Randnr. 36).
74Was den dritten Rechtsmittelgrund der PowerGen plc betrifft, wonach das Vorbringen der British Coal auch bezüglich der PowerGen plc Geltung hat, so ist darauf bereits in den Randnummern 60 und 61 des vorliegenden Beschlusses eingegangen worden.
75Zum vierten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, daß der erwähnte Beschluß Kommission/NTN Corporation, auf den sich die PowerGen plc ebenso wie die British Coal berufen hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht zu stützen vermag. Denn in dieser Rechtssache war dem als Streithelfer zugelassenen Beteiligten durch den Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beim Gericht beantragt wurde, ein besonderer Antidumpingzoll auferlegt worden.
76Schließlich ist auch der fünfte und letzte Rechtsmittelgrund aus den in Randnummer 68 dargelegten Gründen zurückzuweisen.
77Nach alledem haben die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen, daß der angefochtene Beschluß einen Rechtsfehler aufweist.