BIB.ORDER
T-201/9661996B02010001.000110831109412TBeschluß des Gerichts (Zweite Kammer)
3. Juli 1997(*)
In der Rechtssache T-201/96
Smanor SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Saint-Martin-d'Écublei (Frankreich),
Hubert Ségaud und Monique Ségaud, wohnhaft in Saint-Martin-d'Écublei,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwältin Laurence Roques, Val de Marne, 7-9, rue du Général de Larminat, Créteil (Frankreich),
Kläger,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard Wainwright und durch Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,wegen Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie es unterlassen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag gegen die Französische Republik einzuleiten, und wegen Ersatzes des sich aus dieser Untätigkeit ergebenden Schadens
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter B. Vesterdorf und A. Kalogeropoulos,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
„1)Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften‚ welche die Verwendung der Bezeichnung Joghurt‘ nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, wenn sie in diesem rechtmäßig hergestellt und vermarktet wurden, sich die Merkmale der tiefgefrorenen nicht wesentlich von denen der frischen Erzeugnisse unterscheiden und wenn eine geeignete Etikettierung, ergänzt durch die Angabe eines äußersten Verkaufs- oder eines Verfallsdatums, für die korrekte Unterrichtung der Verbraucher genügt. 2)Die Richtlinie 79/112, insbesondere ihr Artikel 5, steht der Anwendung einer innerstaatlichen Regelung entgegen‚ welche die Verkehrsbezeichnung Joghurt‘ für eingeführte oder einheimische Erzeugnisse, die einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurden, nicht zuläßt, wenn diese Erzeugnisse im übrigen den Voraussetzungen genügen, von denen die genannte Regelung die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig macht.“
Anträge der Parteien
- —
die Untätigkeit der Kommission festzustellen;
- —
aufgrund von Artikel 215 EG-Vertrag festzustellen, daß die Kommission sowohl gegenüber der Klägerin zu I als auch gegenüber den übrigen Klägern, ihren Gründern, Geschäftsführern und Mehrheitsaktionären, außervertraglich haftet und ihnen Ersatz des erlittenen Schadens schuldet, der sich auf 4562884 ECU beläuft;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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die Klage für unzulässig zu erklären;
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den Klägern die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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die Untätigkeit der Kommission festzustellen;
- —
festzustellen, daß die Kommission den Klägern außervertraglich haftet und ihnen Ersatz des erlittenen Schadens schuldet, der sich auf 4562884 ECU beläuft;
- —
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
Zum Antrag auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Der Antrag auf Schadensersatz
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
- 2.Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer hat sich erledigt.
- 3.Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
- 4.Die Französische Republik trägt die ihr anläßlich ihres Antrags auf Zulassung als Streithelfer entstandenen Kosten.