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Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 17. Dezember 1996. – Moccia Irme SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61996TO0164 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-164/96 R61996B01640036.000122631227715T
BESCHLUSS VOM 17. 12.1996 — RECHTSSACHE T-164/96 R
MOCCIA IRME / KOMMISSION

Beschluß des Präsidenten des Gerichts

17. Dezember 1996(*)

In der Rechtssache T-164/96 R

Moccia Irme SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Neapel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Emilio Cappelli, Paolo De Caterini und Andrea Bandini, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Charles Turk, 13b, avenue Guillaume, Luxemburg,

Antragstellerin,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Paul F. Nemitz und Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Procuratore legale Massimo Moretto, Venedig, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996, Dok. C(96)2385 endg., und der Maßnahmen, auf denen sie beruht, sowie auf Anordnung, daß die Kommission die italienischen Behörden auffordert, die Auszahlung der Schließungsbeihilfen nach dem Decreto-legge Nr. 396 vom 20. Juni 1994, umgewandelt in das Gesetz Nr. 481 vom 3. August 1994, bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszusetzen, hilfsweise, daß sie erneut in die Erörterung der streitigen Beihilfe mit der Antragstellerin eintritt,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Sachverhalt und Verfahren

1Nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag werden als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen, in welcher Form dies auch immer geschieht, untersagt. Erweist es sich für die Erreichung eines der in Artikel 2, 3 und 4 EGKS-Vertrag näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft als erforderlich, so kann die Kommission gemäß Artikel 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen für den Stahlsektor durch eine mit einstimmiger Zustimmung des Rates zu treffende Entscheidung genehmigen. Unter diesem Gesichtspunkt erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57), die besser als „Fünfter Stahlbeihilfenkodex“ bekannt ist.
2Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung können „alle Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie, gleichgültig ob spezifische oder nichtspezifische Beihilfen, die in jedweder Form von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, ... nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 entsprechen“. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 dürfen diese Beihilfen „nur nach den Verfahren des Artikels 6 gewährt werden und keine Zahlung nach dem 31. Dezember 1996 zur Folge haben“.

Im Hinblick auf die Schließungsbeihilfen bestimmt Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, daß „Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen, ... unter den nachstehenden Voraussetzungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden [können]:

  • —

    sie haben bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Beihilfen regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert“.

3Um eine wirksame Kontrolle der Anwendung dieser Vorschriften zu ermöglichen, sieht Artikel 6 Absatz 1 vor, daß die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen gemäß den Artikeln 2 bis 5 so rechtzeitig zu unterrichten ist, daß sie sich hierzu äußern kann. In Absatz 4 dieses Artikels heißt es: „Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung. Die Kommission trifft ihre Entscheidung spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen Auskünfte.“ Absatz 6 bestimmt schließlich, daß jeder einzelne Fall einer Anwendung der in Artikel 4 und 5 genannten Beihilfen zuvor der Kommission unter den Bedingungen des Absatzes 1 gemeldet werden muß.
4Im Februar 1994 meldete die italienische Regierung bei der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3855/91 das Decreto-legge Nr. 103 vom 14. Februar 1994 mit Dringlichkeitsmaßnahmen für die Durchführung des Umstrukturierungsplans für den Stahlsektor an. Da dieses Dekret nicht in ein Gesetz umgewandelt wurde, wurde es mit Decreto-legge Nr. 234 vom 14. April 1994 und Decreto-legge Nr. 396 vom 20. Juni 1994 wiederholt; das letztgenannte Decreto-legge wurde schließlich in das Gesetz Nr. 481 vom 3. August 1994 umgewandelt. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieses Gesetzes Nr. 481/94 sind „Anträge auf Gewährung der Beihilfen ... bis zum 30. Juli 1994 beim Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk — Generaldirektion Industrieproduktion — einzureichen ...“, während die „Zerstörung der Anlagen ... bis zum 31. März 1995 erfolgen [muß] und die vollständige Zahlung der Beihilfen ... bis zum 31. Dezember 1996 [erfolgt]“.
5Im August 1994 meldeten die italienischen Behörden die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 481 an, die in der Form eines Ministerialdekrets erlassen worden waren (Dekret Nr. 683 des Ministers für Industrie, Handel und Handwerk vom 12. Oktober 1994). Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets Nr. 683 hätten die betreffenden Unternehmen für die Beihilfen nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 481 von 1994 u. a. folgende Bedingungen erfüllen müssen: „...

  • c)bis zum 31. März 1995 die Anlagen zerstören, die Gegenstand der Förderung sind; sowie

...

  • e)bis zum Tag des Erlasses des Decreto-legge Nr. 103 vom 14. Februar 1994, wiederholt am 14. April 1994 mit Decreto-legge Nr. 234, wiederholt am 20. Juni 1994 mit Decreto-legge Nr. 396, umgewandelt in das Gesetz Nr. 481 vom 3. August 1994, eine regelmäßige Produktion aufgewiesen haben, die durch ein beeidigtes Gutachten eines in diesem Sektor erfahrenen Sachverständigen belegt wird, der in das Verzeichnis der Sachverständigen aufgenommen und von dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt ist.“

6Die Kommission stellte die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 481/94 und des Ministerialdekrets Nr. 683 mit der Entscheidung Nr. 3855/91, insbesondere Artikel 4, fest und genehmigte mit Entscheidung vom 12. Dezember 1994 die fraglichen Beihilfen, wobei sie die Gewährung im Einzelfall von einer vorherigen Anmeldung abhängig machte. Hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3855/91 niedergelegten Voraussetzung der „regelmäßigen Produktion“ von EGKS-Stahlerzeugnissen wies die Kommission anhand der von den italienischen Behörden mitgeteilten Informationen darauf hin, daß die fragliche Voraussetzung als erfüllt anzusehen sei, wenn das betreffende Unternehmen „... im Jahr 1993 und bis zur Anmeldung des Decreto-legge Nr. 103 vom Februar 1994 bei der Kommission durchschnittlich mindestens eine Schicht oder acht Stunden pro Tag an fünf Werktagen in Betrieb gewesen ist“ (siehe Schreiben des für Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission Karel van Miert vom 12. Dezember 1994 an die italienische Regierung, S. 3 erster Absatz zweiter Gedankenstrich, Anlage 8 zur Klageschrift). Außerdem stellte die Kommission klar, daß die italienischen Behörden „... anhand objektiver Kriterien nachweisen [können], daß ein Unternehmen, auch wenn es das vorgenannte Kriterium nicht erfüllt, regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert hat“, womit sie bestätigte, daß dieses Kriterium nur Beispielscharakter habe.
7Gemäß dem Gesetz Nr. 481/94 und dem Durchführungsdekret Nr. 683 stellte die Antragstellerin zusammen mit anderen EGKS-Stahlunternehmen mit Produktionsstätten in Italien einen Antrag auf Beihilfen für die endgültige Schließung von Stahlwerken.
8Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 und 2. Februar 1996 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, daß sie beschlossen habe, in bezug auf die gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 3855/91 angemeldeten „einzelnen Fälle“ von Beihilfen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Entscheidung zu eröffnen. In den fraglichen Fällen hätten die betreffenden Unternehmen, auch wenn sie die anderen in Artikel 4 ausdrücklich genannten Bedingungen erfüllten, nämlich nicht bis zur Anmeldung der Beihilfe (im Februar 1994) gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3855/91 „regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert“. Insbesondere sei die Antragstellerin im Bezugszeitraum außer Betrieb gewesen (siehe Entscheidung C[93]2385 endg. der Kommission vom 30. Juli 1996, Abschnitt I, S. 3 zweiter Absatz a. E.).
9Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 nahm die italienische Regierung zur Verfahrenseröffnung Stellung. Sie legte nicht anhand objektiver Kriterien dar, daß die betreffenden Unternehmen im Bezugszeitraum regelmäßig EGKS-Erzeugnisse produziert hätten, sondern rechtfertigte nur das Fehlen einer regelmäßigen Produktion, wodurch sie stillschweigend einräumte, daß diese Voraussetzung in den fraglichen Fällen nicht erfüllt war.
10Mit Entscheidung vom 30. Juli 1996 erklärte die Kommission daher die staatlichen Beihilfen, die die italienische Regierung u. a. zugunsten der Antragstellerin zu gewähren beabsichtigte, für gemäß Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag mit dem Gemeinsamen Stahlmarkt unvereinbar.
11Mit Decreto-legge Nr. 143 vom 29. April 1995 wurde die Frist für die Zerstörung der Anlagen, die nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 481/94 und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 683 am 31. März 1995 ablaufen sollte, bis zum 31. Dezember 1995 verlängert; danach wurde sie mit Decreto-legge Nr. 547 vom 23. Dezember 1995 bis zum 29. Februar 1996, mit Decreto-legge Nr. 78 vom 26. Februar 1996 bis zum 30. April 1996, mit Decreto-legge Nr. 214 vom 26. April 1996 bis zum 30. Juni 1996 sowie schließlich mit Decreto-legge Nr. 542 vom 23. Oktober 1996 endgültig bis zum 30. September 1996 verlängert, wobei die für die vollständige Auszahlung der Beihilfen bereits im Gesetz Nr. 481 vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1996 unverändert blieb. In Artikel 3 Absatz 4 des Decreto-legge Nr. 542 vom 23. Oktober 1996 heißt es wörtlich: „[D]ie durch Artikel 1 Absatz 3 des Decreto-legge Nr. 396 vom 20. Juni 1994, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 481 vom 3. August 1994 umgewandelt wurde, festgesetzte Frist, die am 31. März 1995 ablaufen sollte und bereits bis zum 30. Juni 1996 verlängert wurde, wird weiter verlängert bis zum 30. September 1996. Die Unternehmen, die noch dem Verfahren der vorherigen Anmeldung bei der Kommission der Europäischen Union unterliegen, müssen jedoch die Produktion beim Empfang des Bewilligungsbescheids über die in Artikel 1 Absatz 2 des Decreto-legge Nr. 396 von 1994 vorgesehenen Beihilfen unterbrechen, wobei die anderen von der Kommission auferlegten Pflichten und der 31. Dezember 1996 als Ende der Frist für den Abschluß der Verfahren für die Gewährung dieser Beihilfen unberührt bleiben.“
12Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996, Dok. C(96)2385 endg., und die Nichtanwendung der anderen mit ihr abgestimmten oder zusammenhängenden Maßnahmen, auf denen sie beruht, beantragt.
13Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. November 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung „nach vorheriger Anhörung der Parteien den Vollzug der angegriffenen Entscheidung und der Maßnahmen, auf denen sie beruht, auszusetzen und anzuordnen, daß die Kommission die italienischen Behörden auffordert, die Auszahlung der Schließungsbeihilfen nach dem Gesetz Nr. 481/94 bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache auszusetzen, hilfsweise, daß die Kommission erneut in die Erörterung der Beihilfe mit der Antragstellerin eintritt“.
14Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 6. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, schriftlich Stellung genommen.
15Die Parteien haben am 11. Dezember 1996 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

16Das Gericht kann gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 EGKS-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), des Beschlusses 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) und des Beschlusses 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl. L 1, S. 1), wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angegriffenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
17Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen im Sinne des Artikels 39 Absätze 2 und 3 EGKS-Vertrag die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. November 1996 in der Rechtssache T-179/96 R, Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1641, Randnr. 19).
18Im vorliegenden Fall beantragt die Antragstellerin,

  • —

    den Vollzug der angegriffenen Entscheidung und der Maßnahmen, auf denen sie beruht, auszusetzen;

  • —

    anzuordnen, daß die Kommission die italienischen Behörden auffordert, die Auszahlung der staatlichen Beihilfen zur Schließung der Stahlunternehmen nach dem Gesetz Nr. 481/94 bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache auszusetzen;

  • —

    hilfsweise zum vorstehenden Antrag, anzuordnen, daß die Kommission erneut in die Erörterung der für die Antragstellerin bestimmten Beihilfe eintritt.

19Daher ist der vorliegende Antrag auf den Erlaß einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Artikels 39 Absätze 2 und 3 EGKS-Vertrag gerichtet, die die Antragstellerin nach den von ihr vorgetragenen Umständen für erforderlich hält.
20Die Entscheidung über diesen Antrag macht es erforderlich, das Interesse der Antragstellerin an den beantragten einstweiligen Maßnahmen zu prüfen.

Zum Interesse an den beantragten einstweiligen Maßnahmen

Vorbringen der Parteien

21Die Antragstellerin trägt vor, ihr Interesse an den beantragten einstweiligen Maßnahmen sei in der besonderen Situation begründet, in die sie infolge der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 geraten sei, mit der die Genehmigung der Schließungsbeihilfe nach dem Gesetz Nr. 481/94 verweigert worden sei. Dieses Gesetz sehe in der durch das Decreto-legge Nr. 542/96 ergänzten Fassung nämlich eine Frist für die Zerstörung der Anlagen vor, die nach der derzeitigen Rechtslage am 30. September 1996 ablaufe, und eine Frist für die Auszahlung der Beihilfe, die ebenso wie die in Artikel 1 Absatz 3 des Fünften Stahlbeihilfenkodex allgemein vorgesehene Frist am 31. Dezember 1996 ablaufe. Die ablehnende Entscheidung der Kommission hindere die Antragstellerin, solange das Verfahren zur Hauptsache beim Gericht anhängig sei, daran, sich zwischen dem Empfang der Schließungsbeihilfe und dem Verkauf der Anlagen an Dritte zu entscheiden, wodurch ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — der Schaden der „Unmöglichkeit der Entscheidung“ — entstehe. Nach Ablauf der beiden vorgenannten Fristen könne die Antragstellerin nämlich keine Schließungsbeihilfe mehr erhalten, und die einzige Alternative bestehe darin, die Anlagen zu einem Preis zu verschleudern, der geringer sei als die Angebote, die gemacht worden seien, als noch die Möglichkeit der staatlichen Beihilfe bestanden habe. Es bestehe somit die Gefahr, daß der Antragstellerin ein etwaiges Obsiegen in der Hauptsache nichts nützen würde, weil es zwangsläufig zu spät käme; daher könnte sie einen angemessenen Rechtsschutz nur durch die vorliegend beantragten einstweiligen Maßnahmen erhalten.
22Insbesondere sei das Interesse an einer Anordnung, die Kommission solle die italienischen Behörden auffordern, die Auszahlung der Schließungsbeihilfen nach dem Gesetz Nr. 481/94 auszusetzen, in der Tatsache begründet, daß die Gefahr bestehe, daß die auf nationaler Ebene zur Erleichterung der Schließung der Stahlwerke bereitgestellten finanziellen Mittel, endgültig unter den anderen Unternehmen, die eine Beihilfe beantragt hätten, aufgeteilt würden, so daß die Antragstellerin von jeder finanziellen Förderung ausgeschlossen werde und gezwungen sei, die Produktionsanlagen an etwaige Käufer zu verschleudern, die den Kaufpreis nach Belieben festsetzen könnten. Eine Sicherungsanordnung in der Form eines vorläufigen Aufschubs des gesamten von der italienischen Regierung geschaffenen Systems zur Förderung der Einstellung der Tätigkeit würde es der Kommission, den italienischen Behörden und der Antragstellerin ermöglichen, Lösungen zu prüfen und in die Tat umzusetzen, um alle involvierten Interessen zu befriedigen.
23Die Kommission ist der Ansicht, die Antragstellerin habe keinen Beweis für das behauptete Interesse an den beantragten einstweiligen Maßnahmen erbracht. Die Gefahr eines Schadens zu ihren Lasten bestehe nämlich nur potentiell und würde sich jedenfalls in einem reinen Vermögensschaden konkretisieren, der in dem Fall, daß der Klage stattgegeben würde, durch gewöhnlichen Schadensersatz wiedergutgemacht werden könnte. Außerdem liege die tatsächliche Voraussetzung für den Antrag auf Sicherungsmaßnahmen nicht mehr vor, da die Frist für die Zerstörung der Anlagen — 30. September 1996 — bereits abgelaufen sei. Daher würde der Antragstellerin die etwaige Anordnung der beantragten Maßnahmen in keiner Weise nützen; sie könnte keine staatliche Beihilfe erhalten, da es rechtlich nicht mehr möglich sei, die Bedingung — Zerstörung der Anlagen — zu erfüllen, von der die Auszahlung dieser Beihilfe abhänge.
24Bezüglich des Antrags auf Aussetzung der Auszahlung der Beihilfen gemäß dem Gesetz Nr. 481/94 weist die Kommission darauf hin, daß diese einstweilige Maßnahme unnötig und unverhältnismäßig sei. Daß sie unnötig sei, ergebe sich aus der Tatsache, daß die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage bei den zuständigen italienischen Behörden beantragen kann, daß ihr ein bestimmter Anteil an den für die Finanzierung der Schließungsbeihilfen bereitgestellten Geldern reserviert wird oder daß sogar das gesamte Verfahren zur Gewährung der Beihilfen ausgesetzt wird. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß für 1997 weitere Gelder für die Finanzierung der endgültigen Schließung von Stahlwerken bereitgestellt würden. Angesichts des Außerkrafttretens des Fünften Stahlbeihilfenkodex am 31. Dezember 1996 habe die Kommission nämlich bereits einen Vorschlag zur Ersetzung der vorherigen Entscheidung gemacht, während auf nationaler Ebene das Gesetz Nr. 550 vom 28. September 1995 (das sogenannte „Finanzgesetz für 1996“) für 1997 im Hinblick auf die Durchführung des Planes für die Umstrukturierung des Stahlsektors 100 Milliarden Lire für den fortlaufenden Sonderfonds für technologische Innovation angesetzt habe. Die Unverhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme ergebe sich aus den praktischen Folgen einer eventuellen Anordnung. Eine solche Maßnahme würde es nämlich der italienischen Regierung verwehren, Schließungsbeihilfen an jedwedes Unternehmen einschließlich derjenigen auszuzahlen, zu deren Gunsten die Beihilfe zutreffend als vereinbar angesehen worden ist, was mit einer massiven Verletzung der Rechte derjenigen Unternehmen verbunden wäre, die entsprechend der nationalen Regelung bereits ihre Anlagen zerstört hätten.
25Schließlich würde eine einstweilige Anordnung des Inhalts, der Kommission aufzugeben, die italienischen Behörden zur Aussetzung der Auszahlung der Schließungsbeihilfen bis zum Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache aufzufordern, offensichtlich über die der Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags zustehenden, im Fünften Stahlbeihilfenkodex einzeln aufgeführten Befugnisse hinausgehen, während eine einstweilige Anordnung, mit der ihr aufgegeben würde, erneut in die Erörterung der für die Antragstellerin bestimmten Beihilfe einzutreten, eben die Wirkungen hervorbringen würde, auf die die Klage gerichtet ist, und der Entscheidung zur Sache vorgreifen würde.

Würdigung durch das Gericht

26Nach ständiger Rechtsprechung ist beim Erlaß einstweiliger Anordnungen zu beurteilen, ob der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachgewiesen hat (vgl. Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 19. Mai 1989 in der Rechtssache 107/89 R, Caturla-Poch/Europäisches Parlament, Slg. 1989, 1357). Das gilt namentlich, wenn die Aussetzung einer negativen Handlung beantragt wird; bei diesem Antrag ist zu prüfen, welche praktische Wirksamkeit sich im Fall der Anordnung dieser Maßnahme für den Antragsteller ergeben kann (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 1993 in der Rechtssache T-507/93 R, Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013).
27Demgemäß ist zu fragen, ob die von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Maßnahmen ihr tatsächlich irgendeinen Nutzen bringen können.
28Die erste beantragte einstweilige Maßnahme besteht in der Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung gemäß Artikel 39 Absatz 2 EGKS-Vertrag. Die angegriffene Entscheidung hat negativen Charakter; ihre etwaige Aussetzung hätte für die Antragstellerin keine Folgen. Die Beihilfe könnte von der italienischen Regierung nämlich nur nach einer positiven Entscheidung der Kommission im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Stahlbeihilfenkodex ausgezahlt werden, ohne die das in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag vorgesehene Verbot von Subventionen und Beihilfen gelten würde. Die Anordnung der fraglichen Maßnahme — und auch die Aussetzung der Rechtsakte, auf denen die Entscheidung beruht, wie des Fünften Stahlbeihilfenkodex — würde der Antragstellerin daher nichts nützen, da der von ihr befürchtete Schaden dadurch nicht verhindert würde. Die Unmöglichkeit der Entscheidung zwischen der Schließungsbeihilfe und dem Verkauf der Anlagen bliebe nämlich unverändert bestehen, da die italienische Regierung die der Antragstellerin bewilligte Beihilfe ohne eine Genehmigungsentscheidung der Kommission nicht auszahlen könnte.
29Der hilfsweise gestellte Antrag, der Kommission den erneuten Eintritt in die Erörterung der fraglichen Beihilfe aufzugeben, ist nichts anderes als der umformulierte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung. Er soll das ausdrücklich herbeiführen, worauf der Hauptantrag stillschweigend gerichtet ist, nämlich die Möglichkeit, daß die Kommission ihre Meinung in bezug auf die Genehmigung der Beihilfe an die Antragstellerin ändert. Diese Möglichkeit erscheint als rein theoretisch, da die Wiedereröffnung des in Artikel 6 des Fünften Stahlbeihilfenkodex vorgesehenen und geregelten Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe, auch wenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung verfügt würde, nicht zwangsläufig dazu führen würde, daß die Kommission die positive Entscheidung erläßt, die allein es der italienischen Regierung gestatten könnte, die Beihilfe zugunsten der Antragstellerin auszuzahlen. Außerdem wäre eine solche Maßnahme, wie die Kommission zu Recht bemerkt, nicht vorläufiger Natur, da sie eben die Wirkungen hervorbringen würde, auf die die Klage gerichtet ist, und der Entscheidung zur Sache vorgreifen würde (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. November 1996 in der Rechtssache T-179/96 R, Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1641, Randnrn. 29 und 30). Nach Artikel 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag ist die Kommission nämlich nur im Fall der Nichtigerklärung der angegriffenen Handlung verpflichtet, die Sache erneut zu prüfen und die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben.
30Was den Antrag angeht, der Kommission aufzugeben, die italienischen Behörden zur Aussetzung der Auszahlung der Schließungsbeihilfen aufzufordern, so wäre eine solche Anordnung nur scheinbar zweckmäßig. Die Aussetzung der Auszahlung würde nämlich zu einem Einfrieren der Situation führen, ohne daß die Antragstellerin daraus einen Vorteil ziehen könnte. Der vorläufige Aufschub des gesamten Systems zur Förderung der Einstellung der Tätigkeit würde zwar verhindern, daß die finanziellen Mittel endgültig unter den anderen Unternehmen, die eine Beihilfe beantragt haben, aufgeteilt werden, nicht aber, daß die Frist am 31. Dezember 1996 abläuft; nach diesem Tag kann — wie auf Gemeinschaftsebene Artikel 1 Absatz 3 des Fünften Stahlbeihilfenkodex bestimmt — die Auszahlung der Beihilfen nicht mehr erfolgen, weder an die Unternehmen, bei denen die Kommission den Empfang der Beihilfen genehmigt hat, noch an die Antragstellerin, die aus dem Schaden, der den Konkurrenzunternehmen durch die Aussetzung des Systems zugefügt würde, keinen Vorteil ziehen würde. Außerdem ist Artikel 1 Absatz 4 des Decreto-legge Nr. 542/96, wonach die Unternehmen, die noch dem Verfahren der vorherigen Anmeldung bei der Kommission der Europäischen Union unterliegen, die Produktion beim Empfang des Bewilligungsbescheids über die in Artikel 1 Absatz 2 des Decreto-legge Nr. 396 von 1994 vorgesehenen Beihilfen unterbrechen müssen, wobei die anderen von der Kommission auferlegten Pflichten und der 31. Dezember 1996 als Ende der Frist für den Abschluß der Verfahren für die Gewährung dieser Beihilfen unberührt bleiben, im vorliegenden Fall offenbar nicht relevant, da das Verfahren der vorherigen Anmeldung durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996, mit der sie die Genehmigung der fraglichen Beihilfe verweigert hat, bereits abgeschlossen ist. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1996 festgestellt werden konnte, könnte das Interesse der Antragstellerin tatsächlich auch durch eine Rückstellung der ihr von der italienischen Regierung bewilligten und wegen der Verweigerung der Genehmigung durch die Kommission nicht an sie ausgezahlten Mittel — 13509 Mio. LIT — gewahrt werden. Die etwaige Anordnung der beantragten Maßnahme wäre jedoch insoweit wirkungslos, da der bei Abschluß des Haushaltsjahres bereits zugunsten der Antragstellerin gebundene Betrag, auch wenn er sich in einen negativen Vortrag wandeln kann, nach dem 31. Dezember 1996 nicht ausgezahlt werden darf, sofern nicht ein neuer rechtlicher Rahmen erlassen wird, in dem das System der Schließungsbeihilfen refinanziert wird. Die Anordnung der beantragten Maßnahme würde für die Antragstellerin daher keinen Vorteil bedeuten und überdies eine Maßnahme darstellen, die offensichtlich über die Befugnisse hinausginge, die die Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags besitzt, da sie auf eine Anweisung an den Mitgliedstaat hinausliefe, eine Beihilfenregelung auszusetzen, deren Vereinbarkeit mit dem EGKS-Vertrag bereits anerkannt worden ist (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. Oktober 1996 in der Rechtssache T-107/96 R, Pantochim/Kommission, Slg. 1996, II-1361, Randnr. 36).
31Somit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten einstweiligen Maßnahmen nicht vor. Der Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Antragstellerin berufen hat, um die Anordnung der beantragten einstweiligen Maßnahmen zu rechtfertigen, stichhaltig sind.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

  • 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
  • 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 17. Dezember 1996

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

A. Saggio