1Die Union européenne de l'artisanat et des petites et moyennes entreprises (UEAPME), Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, hat mit Klageschrift, die am 5. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung — hilfsweise: teilweise Nichtigerklärung — der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4).
2Mit am 24. Januar 1997 eingegangener Antragsschrift haben die Confédération génerale des petites et moyennes entreprises et du patronat réel (CGPME), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Puteaux (Frankreich), die Union professionnelle artisanale (UPA), Vereinigung französischen Rechts mit Sitz in Paris, der Nationaal Christelijk Middenstandsverbond (NCMV), Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, die Koninklijke Vereniging MKB-Nederland, Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in Delft (Niederlande), die Fédération des artisans, Vereinigung luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg, die Confederazione generale italiana del artigianato (Confartigianato), Vereinigung italienischen Rechts mit Sitz in Rom, die Wirtschaftskammer Österreich, öffentlichrechtliche Einrichtung österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, und die Bundesvereinigung der Fachverbände des deutschen Handwerks e. V. (BFH), Verein deutschen Rechts mit Sitz in Bonn (im folgenden: Antragsteller), Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Beghin, 67, rue Ermesinde, Luxemburg, beantragt, in diesem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.
3Der Streithilfeantrag nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt worden.
4Die Antragsteller, sämtlich Mitglieder der Klägerin, sind nationale Organisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen (im folgenden: KMU) vertreten.
5Die Antragsteller machen ein unmittelbares besonderes Interesse am Ausgang des bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits geltend. Zum einen sähen sie sich gezwungen, den Entscheidungsprozeß, dessen Abschluß die angefochtene Richtlinie darstelle, in Frage zu stellen, da dieser Entscheidungsprozeß zu einem Präzedenzfall werden könne, der den Ausschluß der Vertreter der KMU bei künftigen Verhandlungen rechtfertigen würde. Sie weisen hierzu darauf hin, daß die UEAPME von den laufenden Verhandlungen zum Thema Arbeitszeitflexibilität ausgeschlossen worden sei. Zum anderen seien sie von der Richtlinie, die entweder durch soziale Konzertierung oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen sei, auf nationaler Ebene betroffen. In beiden Fällen sähen sich die Antragsteller jedoch dem Inhalt der Richtlinie gegenüber, die im Hinblick auf drei für die KMU sensible Punkte keine spezifische und harmonisierte Regelung vorsehe und sie vor vollendete Tatsachen gestellt habe, soweit sie bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene nicht hätten angehört werden können. Außerdem könnten die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten zu einer nichtharmonisierten Anwendung der Richtlinie führen, wodurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen würden. Die Antragsteller verweisen darauf, daß nach gefestigter Rechtsprechung die Vereinigungen, Gruppen oder Verbände, die eine Berufsgruppe oder einen Industriezweig auf europäischer Ebene repräsentierten, vor dem Gemeinschaftsrichter anhängigen Verfahren beitreten könnten (Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S Europe/Kommission, Sig. 1982, 1575, vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, und vom 28. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 228/82 und 229/82, Ford/Kommission, Slg. 1984, 1129).
6Der Streithilfeantrag ist den Parteien zugestellt worden. Die Klägerin hat diesem Antrag mit Schriftsatz vom 11. Februar 1997 ihre Unterstützung zugesagt. Demgegenüber hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 1997 gegen diesen Antrag ausgesprochen. Seiner Ansicht nach haben die den Antrag stellenden Mitglieder der Klägerin kein Interesse dargelegt, das sich von demjenigen der Klägerin unterscheide. Die im Streithilfeantrag angeführten Urteile seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Streithelfer in den jeweiligen Rechtssachen ein Interesse geltend gemacht hätten, das sich von demjenigen der Partei, deren Anträge sie unterstützt hätten, abgehoben habe.
7Nach den Artikeln 16 und 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung ist der Präsident der Vierten Kammer zuständig, über den Streithilfeantrag durch Beschluß zu entscheiden.
8Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes setzt das Beitrittsrecht nur voraus, daß der Streithelfer ein berechtigtes Interesse am Ausgang des bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht.
9Ohne daß die grundsätzliche Frage beantwortet zu werden brauchte, ob ein Streithelfer stets ein eigenes Interesse nachweisen muß, das sich von demjenigen der Partei unterscheidet, deren Anträge er unterstützt, ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall die Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, das sich von dem der Klägerin abhebt. Soweit nämlich die Richtlinie ihrem Inhalt nach die Verhandlungsfreiheit der Antragsteller beschränkt, die als repräsentative nationale Organisationen dazu berufen sind, sich an der Umsetzung der Richtlinie zu beteiligen, berührt sie deren eigene Interessen als repräsentative Organisationen auf nationaler Ebene, während sich das Interesse der Klägerin insbesondere darauf bezieht, an der Aushandlung des Rahmenabkommens auf europäischer Ebene teilzunehmen.
10Die Antragsteller machen somit ein berechtigtes Interesse glaubhaft, dem vorliegenden Verfahren beizutreten.