34Der Kläger trägt vor, die Kommission habe durch den Erlaß der Verwaltungsvorschrift objektiv ganz unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt, und zwar zum einen den Fall von Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der Herkunftsort außerhalb Europas lägen, was für ihn zutreffe, und zum anderen den Fall von Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa lägen.
35Die Reisetage von Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa lägen, seien nämlich in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Anhangs V, und die Erstattung ihrer Reisekosten sei in Artikel 8 Absätze 1 bis 3 des Anhangs VII geregelt. Dagegen seien die Reisetage von Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der Herkunftsort außerhalb Europas lägen, in Artikel 7 Absatz 5 des Anhangs V, und die Erstattung ihrer Reisekosten sei in Artikel 8 Absatz 4 des Anhangs VII geregelt.
36Durch die Gleichstellung der von Artikel 7 Absatz 5 Satz 2 des Anhangs V erfaßten Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der Herkunftsort außerhalb Europas lägen, mit den von Artikel 7 Absatz 2 erfaßten Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa lägen, habe die Kommission grundlegend verschiedene Sachverhalte gleichbehandelt. Bei britischen, irischen, schwedischen und finnischen Beamten, auf die sich Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs V hauptsächlich beziehe, seien die Orte der dienstlichen Verwendung und die Herkunftsorte einige hundert Kilometer voneinander entfernt, während ein außerhalb Europas diensttuender Beamter oft mehrere tausend Kilometer — bisweilen mehr als 20000 Kilometer — von seinem Herkunftsort entfernt sei, wobei die örtlichen Bedingungen Reisen häufig verlängerten und erschwerten.
37Im übrigen würden durch die Entscheidung vom 7. August 1995 sowie durch die Verwaltungsvorschrift nur zwei Reisetage für die Hin- und Rückreise gewährt; dies bedeute, daß die Beamten nur über einen Tag für die Hinreise und einen Tag für die Rückreise verfügten.
38In bezug auf die in Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschrift vorgesehene Möglichkeit, weitere Reisetage zu beantragen, habe die Kommission in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers anerkannt, daß die Entfernung und die örtlichen Bedingungen bei Beamten mit dienstlicher Verwendung in einem Drittland trotz der Benutzung des Flugzeugs noch eine erhebliche Rolle spielten. Sie habe den in einem Drittland diensttuenden Beamten dennoch die gleiche Zahl von Reisetagen gewähren wollen wie den innerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, denen die Kosten für eine Flugreise erstattet würden.
39Außerdem würden die außerhalb Europas diensttuenden Beamten gegenüber den Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa lägen und die von Amts wegen pauschal eine größere Zahl von Reisetagen erhielten, benachteiligt, wenn sie jedesmal nachweisen müßten, daß die Reise zwischen dem Land der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsland länger als einen Tag dauere.
40Die Haltung der Kommission sei überdies widersprüchlich, denn im Rahmen ihrer am 29. März 1996 in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlichten Verwaltungsrichtlinie vom 21. Februar 1996 über die Dienstbefreiung zur Teilnahme an Wahlen habe sie Beamten, deren Dienstort über 2000 Kilometer vom Wahlort entfernt sei, drei Reisetage gewährt.
41Zur Information sei schließlich darauf hinzuweisen, daß aufgrund der wenigen und zeitlich ungünstigen Flüge zwischen N'Djamena und Paris im allgemeinen sowohl bei der Hin-als auch bei der Rückreise eine Zwischenlandung mit Übernachtung in Paris erforderlich sei. Dies erhöhe die Zahl der Reisetage — ganz abgesehen von etwaigen Verspätungen oder unvorhergesehenen Umständen — bereits auf vier, d. h. auf sechs Kalendertage.
42Die Kommission räumt ein, daß in Artikel 7 des Anhangs V die Möglichkeit einer Unterscheidung zwischen den in der Gemeinschaft und den in Drittländern diensttuenden Beamten anerkannt werde; für die Erstgenannten würden die Reisetage unmittelbar festgelegt, und für die Letztgenannten werde auf eine besondere Verfügung verwiesen.
43Die dienstliche Verwendung in einem Drittland bedeute jedoch nicht zwangsläufig, daß der Beamte längere Reisen unternehmen müsse. Eine Flugreise innerhalb Europas dauere ebenso lang wie eine Reise über die gleiche Entfernung zwischen Europa und einem anderen Kontinent. Es sei daher legitim, all denjenigen, die die gleiche Entfernung im Flugzeug zurücklegten, vorbehaltlich ordnungsgemäß begründeter Ausnahmen die gleiche Behandlung zuteil werden zu lassen.
44Durch die Möglichkeit der Bewilligung zusätzlicher Reisetage könne der Zweck der Reisetage gewahrt werden, der darin bestehe, dem Beamten die Reise zu ermöglichen, ohne daß die dafür erforderliche Zeit von seinen Urlaubsansprüchen abgehe. Es sei zwar richtig, daß in Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs V für Flugreisen innerhalb Europas eine ähnliche Ausnahme vorgesehen sei; es stehe aber auch fest, daß von dieser Möglichkeit vor allem bei einigen Langstreckenflügen außerhalb Europas Gebrauch gemacht werde. Auf diese Weise könne besonderen Sachlagen wie sehr großen Entfernungen, unregelmäßigen oder seltenen Flügen, langsamen oder unzuverlässigen Flugzeugen und fortgesetzten Verspätungen Rechnung getragen werden.
45Der Unterschied zwischen den drei Reisetagen für die Teilnahme an Wahlen und den zwei Tagen, über die sich der Kläger beschwere, bestehe für jedermann. Im übrigen sei die Zahl von drei Tagen eine Obergrenze.
46Der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er die Reise zwischen Brüssel und N'Djamena nicht innerhalb der ihm bewilligten zwei Tage durchführen könne. Wenn er seine insoweit gemachten Angaben in einem konkreten Fall belege, werde dem durch die Gewährung weiterer, dem zusätzlichen Zeitaufwand entsprechender Reisetage Rechnung getragen.
47Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beamter nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe zu klagen, und kann zur Stützung einer Anfechtungsklage nur die Beschwerdepunkte geltend machen, die ihn persönlich betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14, und vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili/Rechnungshof, Slg. 1987, 389, Randnr. 9, Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-163/89, Sebastiani/Parlament, Slg. 1991,II-715, Randnr. 24). Deshalb wird das Gericht das Vorbringen des Klägers nur berücksichtigen, wenn durch die Verwaltungsvorschrift oder die Entscheidung vom 7. August 1995 der Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf seine Person verletzt wurde.
48Die vom Kläger gerügte Benachteiligung-besteht im wesentlichen darin, daß ihm als außerhalb Europas diensttuendem Beamten, der mit dem Flugzeug an seinen Herkunftsort in Europa reist, durch die Verwaltungsvorschrift für seinen Jahresurlaub nur zwei Reisetage bewilligt werden, während die von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VII erfaßten Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa liegen und mehr als 900 Kilometer voneinander entfernt sind, gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs V die gleiche Zahl von Reisetagen erhalten.
49Es stimmt zwar, daß, wie der Kläger geltend macht, in der Verwaltungsvorschrift die gleiche Grundregel — zwei Reisetage — für zwei Gruppen von Beamten aufgestellt wurde, denen die Kosten für eine Flugreise erstattet werden: zum einen für die von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VII erfaßten Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa liegen und mehr als 900 Kilometer voneinander entfernt sind, und zum anderen für die Beamten wie den Kläger, bei denen der Herkunftsort und/oder der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb Europas liegen.
50Die Argumentation des Klägers setzt jedoch voraus, daß Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb Europas liegt, während sich ihr Herkunftsort in Europa befindet (z. B. ersterer in Nordafrika und letzterer in Belgien), zwangsläufig mehr Reisetage benötigen als die von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VII erfaßten Beamten, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa liegen und mehr als 900 Kilometer voneinander entfernt sind (z. B. ersterer in Belgien und letzterer in Finnland). Bei Flugreisen besteht jedoch kein Grund, dies anzunehmen.
51Außerdem bestimmt Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschrift, daß Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der Herkunftsort außerhalb Europas liegen und die ihre Hin- und Rückreise nachweislich nicht innerhalb von zwei Tagen durchführen können, gegebenenfalls weitere Reisetage erhalten.
52Unter diesen Umständen reicht die bloße Tatsache, daß die Anstellungsbehörde in der Verwaltungsvorschrift für die außerhalb Europas diensttuenden Beamten grundsätzlich zwei Reisetage und zugleich die Möglichkeit vorgesehen hat, gegebenenfalls davon abzuweichen, nicht zum Nachweis dafür aus, daß in bezug auf den Kläger gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.
53Es oblag daher dem Kläger, wenn er der Ansicht war, daß die durch die streitige Entscheidung bewilligten zwei Reisetage nicht ausreichten, auf der Grundlage von Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschrift einen individuellen Antrag auf Gewährung weiterer erforderlicher Reisetage zu stellen. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nie gestellt.
54Entgegen der Behauptung des Klägers kann die Tatsache, daß er sich angesichts der Entfernung des Ortes seiner dienstlichen Verwendung von seinem Herkunftsort gezwungen sieht, einen solchen Antrag zu stellen, nicht als diskriminierend angesehen werden. Denn zum einen muß jeder Beamte, der die ihm bewilligten zwei Reisetage für unzureichend hält, zur Erlangung weiterer Reisetage — entweder gemäß der Verwaltungsvorschrift oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs V — einen begründeten Antrag stellen.
55Zum anderen erhalten nur bestimmte von Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs V erfaßte Beamte, denen als Pauschalvergütung der Eisenbahnfahrpreis gezahlt wird, von Amts wegen mehr als zwei Reisetage. Da es sich um Bahnreisen handelt, ist der Fall dieser Beamten nicht mit dem des Klägers vergleichbar, der Anspruch auf Erstattung seiner Flugkosten hat.
56Folglich hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß ihm gegenüber in der Verwaltungsvorschrift oder in der streitigen Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.
57Somit ist es unerheblich, daß in einer anderen Verwaltungsvorschrift — der Verwaltungsrichtlinie der Kommission vom 21. Februar 1996 über die Dienstbefreiung zur Teilnahme an Wahlen (siehe oben, Randnr. 40) — die Reisetage abweichend berechnet werden. Die darin festgelegten Reisetage gelten jedenfalls ohne Unterschied für alle inner- und außereuropäischen Dienstorte.
58Folglich fehlt dem dritten Klagegrund offensichtlich jede rechtliche Grundlage.