22Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung verweist die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschluß vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, und Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T.Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 34 bis 42), wonach die Kommission verpflichtet sei, durch Ausübung der ihr in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verliehenen Befugnisse zugunsten der Marktbeteiligten tätig zu werden, indem sie auch von den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung abweichende Maßnahmen ergreife. Die Antragstellerin führt aus, diese Verpflichtung bestehe insbesondere dann, wenn die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen die Grundrechte, etwa das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung der Marktbeteiligten, wegen deren besonderer Lage, die auf die Regelung der nationalen Märkte vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 und den Übergang von dieser Regelung zur gemeinschaftlichen Regelung zurückzuführen sei, übermäßig beeinträchtigten.
23Nach Ansicht der Antragstellerin kann nicht bestritten werden, daß sie, die traditionell den italienischen Markt versorgt habe, den bürgerkriegsbedingten Ausfall der Bananen aus Somalia seit Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation nicht durch Bananen aus anderen AKP-Staatcn oder aus Drittstaaten ausgleichen könne. Zum einen komme die Zollbefreiung der traditionellen Mengen nach der zur Zeit geltenden Gemeinschaftsrcgelung nämlich nur denjenigen Einführern zugute, die traditionell Bananen aus diesen Ländern einführten. Die Antragstellerin könne daher — sofern sie nicht enorme Investitionen in diesen Gebieten tätige — ihre Einfuhren aus diesen Ländern nicht erhöhen, um den Bedarf zu decken, der sich daraus ergebe, daß Bananen aus Somalia nicht in der gewöhnlich von ihr vermarkteten Menge vorhanden seien. Zum anderen könne man Bananen aus Drittländern im Gegensatz zu der Regelung, die vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation in Italien gegolten habe, nur zum normalen Zollsatz einführen, wenn man über Lizenzen verfüge. Selbst wenn man annehme, daß den Marktbeteiligten, die AKP-Bananen einführten, nach den geltenden Vorschriften der Zugang zu dem für Drittlandsbananen vorgesehenen Zollkontingent eröffnet werden könne, so wäre diese Möglichkeit doch nur in dem Umfang gegeben, in dem in einem bestimmten Bezugszeitraum AKP-Bananen vermarktet worden seien. Da die Antragstellerin weder aus Somalia noch aus anderen AKP-Ländern Bananen habe einführen können, habe sie nicht nur wegen höherer Gewalt keinen Zugang mehr zu ihrem traditionellen Lieferanten, nämlich Somalia, gehabt, sondern habe diese Bananen auch nicht durch andere Bananen aus anderen Ländern ersetzen können.
24Die Antragstellerin macht außerdem geltend, die Kommission habe in dieser Situation — die ähnlich sei wie die der AKP-Einführer, die sich wegen der Wirbelstürme, die die Erzeugung geschädigt hätten, keine Bananen aus ihren traditionellen Quellen hätten beschaffen können, in der die Kommission Ad-hoc-Maßnahmen ergriffen habe — keine Maßnahmen getroffen, um Abhilfe zu schaffen, und ihr nicht die Möglichkeit verschafft, ergänzende Lizenzen für die ihrem Ausfall entsprechende Bananenmenge zu erhalten.
25Die Kommission und die französische Regierung führen aus, es gebe entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Parallele zwischen der Situation in Somalia und der Situation in den von den Wirbelstürmen betroffenen Ländern; die Situation in Somalia rechtfertige es daher nicht, Maßnahmen zu treffen, wie sie nach den Wirbelstürmen ergriffen worden seien. Im letzteren Fall hätten nämlich alle Voraussetzungen für die Anwendung des zitierten Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 vorgelegen; so seien außergewöhnliche Umstände aufgetreten, und es habe in der nationalen Marktorganisation besondere Mechanismen zum Schutz der Marktbeteiligten gegeben. Im Fall der Antragstellerin liege keine dieser Voraussetzungen vor, da der Krieg in Somalia bereits vor der Festsetzung des Zollkontingents den Ausfall der Bananen aus Somalia bewirkt habe, so daß die Schwierigkeiten bei der Beschaffung nichts mit dem Übergang von den vorher bestehenden Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu tun hätten, und da die italienische nationale Regelung keinen Mechanismus zum Schutz der Interessen der Einführer dieser Bananen vorgesehen habe. Wenn die Kommission daher durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Wirbelstürmen die ausreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes habe sicherstellen und den geschädigten Marktbeteiligten einen Schadensersatz habe gewähren wollen, so könnten derartige Maßnahmen nicht getroffen werden, wenn ein Land, das sich seit Jahren im Krieg befinde, die Erzeugung und Vermarktung von Bananen nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten sicherstellen könne.
26Außerdem könnten derartige Maßnahmen nicht aufgrund von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gewährt werden, auf den sich die Antragstellerin zur Begründung der Untätigkeit der Kommission im Sinne des Artikels 175 des Vertrages berufe, da Artikel 30 nach der Auslegung des Gerichtshofes nicht als Grundlage für den Erlaß von Verordnungen aus Anlaß der Wirbelstürme herangezogen werden könne. Ein solcher Artikel könne daher keine Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin verlangten Maßnahmen darstellen.
27Sodann bestreitet die Kommission die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation die infolge des Krieges fehlenden Bananen aus Somalia nicht durch andere traditionelle AKP-Bananen ersetzen können. Für eine solche Behauptung gebe es nicht nur keinerlei Beweis, sondern sie sei auch unrichtig. Die Kommission trägt hierzu vor, daß die Einfuhren traditioneller AKP-Bananen noch immer unter den im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Mengen lägen und daß mehrere andere nichttraditionelle Unternehmen begonnen hätten, AKP-Bananen aus der Elfenbeinküste, Jamaika und Kamerun in die Gemeinschaft einzuführen (wie sich aus den Angaben ergebe, die die Mitgliedstaaten der Kommission geliefert hätten); außerdem führe ein neuer nichttraditioneller Marktbeteiligter Bananen aus Somalia nach Italien ein.
28Um den schweren und kaum wiedergutzumachenden Schaden nachzuweisen, der ihr entstehen könnte, falls die beantragte einstweilige Anordnung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gewährt werden sollte, beruft sich die Antragstellerin im wesentlichen auf zwei Umstände.
29Erstens sei mit einem Erfolg der Klage nicht die Zuteilung von Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern oder nichttraditionellen AKP-Ländern in den laufenden Wirtschaftsjahren verbunden, sondern solche Lizenzen könnten dann lediglich für die Zukunft erteilt werden, so daß die gegenwärtige Situation der Antragstellerin unverändert bliebe. Sie sei als traditionelle Einführerin aus Somalia daher gezwungen, sich mit der Einfuhr von 15780 Tonnen Bananen im Wirtschaftsjahr 1996 abzufinden, gegenüber den 60000 Tonnen, die sie vor dem Ausbruch des Krieges gewöhnlich eingeführt habe.
30Zweitens macht die Antragstellerin geltend, daß es die gegenwärtige Situation in Somalia nicht erlaube, mehr als 20000 bis 22000 Tonnen einzuführen, da die dortige Erzeugung zwar zunehme, sie aber nicht in der Lage sei, die Bananenmengen einzuführen, die sie vor dem Ausbruch des Krieges aus diesem Land habe ausführen können. Diese Schwierigkeiten seien sowohl auf klimatische Faktoren als auch auf die Schließung des Hafens von Mogadischu zurückzuführen, so daß die Bananen in der Bucht von Merca verschifft werden müßten. Jedenfalls sei die lokale Erzeugung stark zurückgegangen, da Ausfuhren aus Somalia zur Zeit mit sehr hohen Kosten verbunden seien.
31Sollte die Antragstellerin daher die mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung begehrten Ersatzlizenzen nicht erhalten, so würde das weitreichende Vertriebsnetz, das sie in Italien aufgebaut habe, zusammenbrechen, da sie bei weitem nicht über ausreichende Mengen an Bananen aus Somalia verfüge, um die Kosten eines für eine viel größere Handelskapazität konzipierten Netzes zu bestreiten und die Nachfrage der von ihr traditionell belieferten Nachreifungsbetriebe zu befriedigen. Die Antragstellerin habe schon jetzt ihre finanziellen Mittel verbraucht, um dieser schwierigen Situation zu begegnen; auch wenn nicht die Gefahr einer sofortigen Einstellung der Tätigkeit bestehe, so könne ihr doch der Konkurs drohen, falls keine Maßnahmen ergriffen würden, um ihre derzeitige Situation zu ändern.
32Die italienische Regierung bestätigt, daß die Antragstellerin, deren Haupttätigkeit die Einfuhr von Bananen nach Italien sei, in der gegenwärtigen Situation, in der sie sich keinen Ersatz für die Lieferungen aus Somalia beschaffen könne, in ihrer Existenz bedroht sei. Die beantragte einstweilige Anordnung erweise sich daher als erforderlich, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.
33Die Kommission bestreitet die Angaben, die die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung gemacht hat, um den ihr drohenden Schaden nachzuweisen.
34Nach Ansicht der Kommission spricht gegen die Behauptung, daß es lediglich einen leichten Anstieg der lokalen Erzeugung in Somalia gebe, ein Vermerk der Somalfruit vom 23. November 1996, in dem es heiße, daß 1997 voraussichtlich 60000 Tonnen Bananen ausgeführt würden, also die gesamte Menge, die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 als „traditionelle“ Ausfuhr dieses Landes angegeben sei.
35Ferner führt die Kommission aus, daß die Angaben, die die Antragstellerin zu ihren Einfuhren im Rahmen des in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents gemacht habe, unrichtig seien. Entgegen ihren Ausführungen habe die Antragstellerin in der Zeit seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen bis 1997 sowohl Lizenzen der Gruppe A als auch Lizenzen der Gruppe B erhalten. So seien ihr für 1996 über 6000 Lizenzen der Gruppe A und über 3500 Lizenzen der Gruppe B erteilt worden. Die Kommission ist ferner der Auffassung, daß bei der Bestimmung der Anzahl der Lizenzen, die die Antragstellerin besitze, auch die der Firma Tico erteilten Lizenzen zu berücksichtigen seien, mit der die Antragstellerin ein Jointventure eingegangen sei, wodurch sie auch diese Lizenzen nutzen könne.
36Nach Ansicht der Kommission könnte die Antragstellerin folglich außer den in Somalia tatsächlich verfügbaren 60000 Tonnen Bananen noch die Bananen einführen, für die sie und Tico faktisch Lizenzen für das laufende Jahr erhalten hätten.
37Die französische Regierung führt aus, daß der von der Antragstellerin geltend gemachte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden nicht auf die angebliche Untätigkeit der Kommission zurückzuführen sei, die sie gemäß Artikel 175 EG-Vertrag mit ihrer Klage beanstande, und daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung folglich nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar sei, wonach die Partei, die eine einstweilige Anordnung beantrage, nachweisen müsse, daß ihr durch den Erlaß der beanstandeten Maßnahme ein Schaden entstanden sei (Beschluß des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793, Randnr. 17).
38Tatsächlich habe die Antragstellerin nur wenige Angaben zu ihrer seit Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Handelsstrategie gemacht und sich über eine schwierige Situation bei der Versorgung mit Bananen aus Somalia und bei der Zuteilung der Lizenzen beklagt. In Wirklichkeit seien die wirtschaftlichen Probleme der Antragstellerin darauf zurückzuführen, daß sich die amerikanische Firma Dole in Somalia niedergelassen habe und daß ein Teil der dort erzeugten Bananen von der Comafrica, einer zum Dole-Konzern gehörenden Firma, nach Italien eingeführt werde. Nach Ansicht der französischen Regierung besaß die Antragstellerin als Einführerin traditioneller AKP-Bananen zum Zeitpunkt der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen außerdem eine Anzahl von Lizenzen der Gruppe B, die nicht nur unter Berücksichtigung der 1991 — also im Jahr nach dem Ausbruch des Krieges, in dem ihre Einfuhren aus Somalia zurückgegangen seien — eingeführten Bananen, sondern auch unter Berücksichtigung der somalischen Ausfuhren in den Jahren 1989 bis 1990 festgelegt worden sei. Die mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung begehrte Erteilung ergänzender Lizenzen stehe im Widerspruch zu den Interessen der anderen Marktbeteiligten und vor allem zu den vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zielen (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973), da der Antragstellerin mit der Erteilung dieser Lizenzen ein Wettbewerbsvorteil zum Nachteil der ande-ren Marktbeteiligten verschafft würde. Im vorliegenden Fall würde die Antragstellerin nämlich erreichen, daß nur ihr statt des nicht genutzten Rechts auf Einfuhr traditioneller AKP-Bananen (der in der Verordnung Nr. 404/93 für Somalia festgelegten 60000 Tonnen) ein Recht auf die Einfuhr von Drittlands- und nichttraditionellen AKP-Bananen gewährt würde. Eine solche Maßnahme verstoße gegen die Verordnung Nr. 404/93, die keine Änderung des Einfuhrrechts zulasse. Außerdem wirke sich jede mögliche Erhöhung des Zollkontingents unabhängig vom Ursprung der Bananen auf die Bananenpreise aus.
39Nach Artikel 186 des Vertrages kann der Gemeinschaftsrichter in den bei ihm anhängigen Sachen „die erforderlichen einstweiligen Anordnungen“ treffen.
40Gemäß Artikel 104 §2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnung „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen“. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen danach zu beurteilen, ob dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, der durch das Urteil nicht mehr ausgeglichen werden könnte.
41Mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 des Vertrages begehrt die Antragstellerin hauptsächlich die Erteilung „ergänzender Lizenzen für die Einfuhr von Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen zu dem für das Zollkontingent geltenden Zollsatz“ und hilfsweise Maßnahmen, „die geeignet sind, zu verhindern, daß der Camar bis zum Endurteil über die Untätigkeitsklage ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht“. Dieser Antrag auf „ergänzende“ Lizenzen oder auf Maßnahmen zur Korrektur der von der Kommission vorgenommenen Verteilung der Lizenzen für 1997 basiert im wesentlichen auf Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93.
42Wie bereits erwähnt, räumt dieser Artikel der Kommission die Befugnis ein, besondere Übergangsmaßnahmen zu treffen, „um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen ... zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden“, die auf diesen Übergang zurückzuführen sind. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit solchen Übergangsmaßnahmen Störungen des Binnenmarktes begegnet werden, die sich dadurch ergeben, daß die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt; diese Maßnahmen dienen der Überwindung der Schwierigkeiten, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 haben (Beschluß vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, a. a. O., Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1996, T. Port, a. a. O., und vom 4. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien/Kommission, Slg. 1997,I-645).
43Nach Auffassung des Gerichtshofes verpflichtet Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Kommission insbesondere, geeignete Maßnahmen in Härtefällen zu treffen, in denen Einführer „in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen ... ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind“ (Urteil T. Port, a. a. O., Randnr. 43).
44Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, daß das betroffene Unternehmen im Fall des Nichterlasses oder der Verweigerung solcher Maßnahmen gemäß Artikel 175 und Artikel 173 des Vertrages gegen die Kommission vorgehen und im Rahmen eines solchen Verfahrens einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 des Vertrages stellen kann (Urteil T. Port, a. a. O., Randnrn. 58 bis 60).
45Im vorliegenden Verfahren bestehen die mit der Klage beantragten Maßnahmen in der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen, und zwar abweichend von den Beschränkungen hinsichtlich der Bananenmengen, die im Rahmen des für 1997 festgelegten Zollkontingents aus Drittländern und nichttraditionellen AKP-Ländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie abweichend von dem Verfahren, nach dem die Lizenzen den Einführern im laufenden Wirtschaftsjahr zugeteilt werden.
46Vorliegend ist in Anbetracht des Charakters und des Inhalts der von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht nur zu prüfen, ob die in Artikel 104 der Verfahrensordnung für den Erlaß einstweiliger Anordnungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, sondern auch, ob sich diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen halten, die den Abweichungen vom allgemeinen System der Lizenzerteilung durch die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen — die Verordnung Nr. 404/93 — und insbesondere durch den erwähnten Artikel 30 gesetzt sind.
47Die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen könnte nämlich das gesamte System der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erschüttern, die Rechte der Marktbeteiligten dieses Sektors beeinträchtigen und das Interessengleichgewicht stören, das die einschlägigen agrarpolitischen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation wahren sollen.
48Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, daß im vorliegenden Fall alle in Artikel 30 aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung „ergänzender“ Lizenzen erfüllt seien. Der Ausbruch des Krieges in Somalia Ende 1990 habe sie nämlich daran gehindert, die gleiche Bananenmenge nach Italien einzuführen, die sie gewöhnlich eingeführt habe. Dieser in den Jahren unmittelbar vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 eingetretene Rückgang der Einfuhren habe sich negativ auf ihre Ansprüche auf eine angemessene Anzahl von Lizenzen für die Einfuhr aus Drittstaaten und nichttraditionellen AKP-Staaten ausgewirkt. Während sie also vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation die kriegsbedingten Verluste nach dem damals geltenden italienischen Gesetz, das die Einfuhr aus Drittländern zugelassen habe, habe ausgleichen können, sei ihr ein solcher Ausgleich seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation nicht mehr möglich.
49Die Kommission bestreitet die Angaben, auf die die Antragstellerin ihren Antrag stützt. Sie führt insbesondere aus, daß die Antragstellerin seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation Lizenzen der Gruppe A besitze, mit denen sie im Rahmen des Zollkontingents Bananen aus Drittländern einführen könne, und daß sie 1993 ebenso wie andere Unternehmen dieses Sektors Bananen aus anderen AKP-Ländern als Somalia hätte einführen können. Die Kommission macht weiter geltend, daß die Antragstellerin im laufenden Wirtschaftsjahr faktisch die gesamte Menge an Bananen aus Somalia einführen könne, die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 als Kontingent für „traditionelle“ Einfuhren von Bananen aus Somalia vorgesehen sei.
50Der Richter der einstweiligen Anordnung stellt fest, daß die Angaben der Kommission, wonach in Somalia eine ausreichende Menge Bananen erzeugt wird, um der Antragstellerin die Wiederaufnahme ihrer traditionellen Einfuhren aus Somalia zu ermöglichen, durch den von der Kommission vorgelegten Vermerk der Somalfruit (die in Somalia Bananen erzeugt) vom 23. November 1996 bestätigt werden, wonach sich die Bananenerzeugung 1997 voraussichtlich auf 60000 Tonnen belaufen wird. Die Antragstellerin bestreitet diese Vorausschätzung nicht, sondern beruft sich nur auf angebliche Transportschwierigkeiten, die insbesondere damit zusammenhingen, daß der Hafen von Mogadischu geschlossen sei und die Bananen nur aus der Bucht von Merca eingeführt werden könnten. Sie präzisiert jedoch nicht das Ausmaß dieser Schwierigkeiten und liefert keinen Beweis dafür, daß sie aus diesen Gründen 1997 nicht mehr als 20000 bis 22000 Tonnen Bananen aus Somalia einführen kann.
51Die Aussicht auf eine Erzeugung von 60000 Tonnen Bananen in Somalia läßt prima facie den Schluß zu, daß die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen zur Zeit nicht die Möglichkeit für die Antragstellerin einschränkt, Bananen aus Somalia im Rahmen des in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents einzuführen, und daß im Wirtschaftsjahr 1997 keine existentiellen Schwierigkeiten bestehen, die auf den Übergang von den vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelungen zur jetzigen Regelung der gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen wären (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996, T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, a. a. O., Randnr. 43).
52Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, daß im laufenden Wirtschaftsjahr Maßnahmen zur Korrektur der derzeitigen Verteilung der Einfuhrlizenzen wie die beantragte Erteilung von Lizenzen an die Antragstellerin oder andere alternative Anordnungen erforderlich wären.
53Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist folglich zurückzuweisen, ohne daß die von der Antragstellerin zur Begründung der Notwendigkeit der beantragten Anordnungen angeführten Gründe und Argumente geprüft werden müßten.