Volltext

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. März 1997. – Camar Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61996TO0079 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-79/96 R61996B00790007.0001405142420T
BESCHLUSS VOM 21.3.1997 — RECHTSSACHE T-79/96 R
CAMAR / KOMMISSION

Beschluß des Präsidenten des Gerichts

21. März 1997(*)

In der Rechtssache T-79/96 R

Camar Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Florenz (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Wilma Viscardini Dona, Beistände: Rechtsanwälte Mariano Paolin und Simonetta Dona, Padua, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigen, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eugenio De March, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin, unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch Frédéric Pascal, Attaché der Zentralverwaltung, und Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen eines Antrags gemäß Artikel 186 EG-Vertrag, der Kommission aufzugeben, der Camar Sri im Laufe des Jahres 1997 Lizenzen für die Einfuhr der Menge von Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen zu erteilen, die der Differenz zwischen der Menge somalischer Bananen, die die Camar Sri einführen kann, und der von ihr in den Jahren 1988,1989 und 1990 eingeführten Menge entspricht, hilfsweise, andere mögliche Anordnungen zu treffen, die der Präsident des Gerichts für geeignet hält, um bis zur Entscheidung über die Klage zu verhindern, daß der Camar Sri ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen

1Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde im Juli 1993 anstelle der verschiedenen bis dahin bestehenden nationalen Systeme ein gemeinsames Einfuhrsystem eingeführt. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde beschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) geändert.
2Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern, die Gegenstand des Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 ist, sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditioncllen AKP-Bananen vor. Die Begriffe „traditionelle Einfuhren“ und „nichttraditionelle Einfuhren“ werden in Artikel 15a dieser Verordnung definiert. „Traditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten“ sind die im Anhang der Verordnung festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen. Die von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über diese Mengen hinausgehen, stellen „nichttraditionelle Einfuhren aus den AKP-Staaten“ dar. Die für „traditionelle Einfuhren“ aus Somalia festgelegte Menge beträgt 60000 Tonnen.
3Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sieht die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Bananen in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor. Im Rahmen dieses Zollkontingents wird auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU/Tonne erhoben; nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen unterliegen einem Zollsatz von Null (Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung). Einfuhren, die außerhalb des Kontingents erfolgen, unterliegen einer nach dem Gemeinsamen Zolltarif berechneten Abgabe (Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung).
4Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 enthält folgende Aufteilung dieses Zollkontingents: 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, und 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen beginnen.

Artikel 19 Absatz 4 bestimmt:

„Im Fall einer Aufstockung des Zollkontingents wird die zusätzlich verfügbare Menge den Marktbeteiligten der in Absatz 1 genannten Kategorien ... zugeteilt.“

5Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sieht vor, daß jährlich eine Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft sowie die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren erstellt wird.

Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung lautet:

„Die Bedarfsvorausschätzung kann erforderlichenfalls im Verlauf des Wirtschaftsjahres revidiert werden, um insbesondere das Auftreten außergewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Produktions- oder Einfuhrbedingungen auswirken. In einem solchen Fall wird das in Artikel 18 vorgesehene Zollkontingent nach dem Verfahren des Artikels 27 angepaßt.“

6Artikel 30 dieser Verordnung bestimmt:

„Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.“

7Artikel 27 der Verordnung Nr. 404/93, auf den insbesondere die Artikel 16 und 30 Bezug nehmen, ermächtigt die Kommission zum Erlaß von Durchführungsmaßnahmen nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren. Er sieht u. a. vor, daß der Ausschuß seine Stellungnahme zu den zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Frist abgibt, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, und daß die Kommission Maßnahmen erläßt, die unmittelbar gelten.

Sachverhalt und Verfahren

8Die Antragstellerin, die italienische Firma Camar Sri, ist der einzige „traditionelle Einführer“ von Bananen aus Somalia. Sie wurde 1983 gegründet, um insbesondere die dort erzeugten Bananen nach Italien einzuführen.
91983 wurde auch die Somalfruit SpA gegründet, an der private und staatliche Kapitalgeber beteiligt sind; die somalische Regierung besitzt eine Minderheitsbeteiligung, während dieselbe italienische Investorengruppe, die die Antragstellerin gegründet hat, eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Diese Firma erzeugt die somalischen Bananen.
10In den Jahren 1984 bis 1990 erreichte der somalische Bananenanbau seine größte Ausdehnung und eine Erzeugung von 90000 bis 100000 Tonnen pro Jahr. Ein Teil dieser Erzeugung wurde von der Antragstellerin nach Italien eingeführt. So führte sie im Jahr 1990 45130 Tonnen ein.
11Am 31. Dezember 1990 brach der Bürgerkrieg in Somalia aus, weshalb der normale Fluß der Einfuhren der Antragstellerin unterbrochen wurde.
12Die Antragstellerin belieferte weiter den italienischen Markt, indem sie bestimmte Mengen Bananen in zwei AKP-Ländern, Kamerun und den Inseln unter dem Winde, sowie in einigen Drittländern aufkaufte.
13In der Zeit seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation im Juli 1993 bis Ende 1996 wurden der Antragstellerin sowohl Lizenzen der Gruppe A (1993 für 4008,521 Tonnen, 1994 für 8048,691 Tonnen, 1995 für 3423,761 Tonnen und 1996 für 5312,671 Tonnen) als auch der Gruppe B (1993 für 5622,938 Tonnen, 1994 für 10739,088 Tonnen, 1995 für 6075,934 Tonnen und 1996 für 2948,596 Tonnen) erteilt.
14In dieser Zeit belief sich die von der Antragstellerin aus Somalia eingeführte Bananenmenge auf ca. 482 Tonnen (1993), 1321 Tonnen (1994), 14140 Tonnen (1995) und 15780 Tonnen (1996).
15Die Antragstellerin ersuchte die Dienststellen der Kommission mehrmals, das Kontingent für Bananen aus Drittländern um die Differenz zwischen der in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen traditionellen Menge somalischer Bananen (60000 Tonnen) und der Menge, die sie tatsächlich in die Gemeinschaft eingeführt hatte oder einführen konnte, aufzustocken und ihr entsprechende Lizenzen über die Differenz zwischen diesen beiden Mengen zu erteilen. Sie begehrte also von der Kommission ähnliche Maßnahmen, wie sie nach den Wirbelstürmen Debbie, Iris, Luis und Marilyn ergriffen worden waren. Am 24. Januar 1996 forderte die Antragstellerin die Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag auf, tätig zu werden, und stellte einen entsprechenden förmlichen Antrag für das Wirtschaftsjahr 1996.
16Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 28. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, erstens, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag festzustellen, daß „die Kommission dadurch gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Klägerin die Schwierigkeiten überwinden kann, die sich daraus ergeben, daß sie wegen der Krisensituation in Somalia Bananen aus Somalia nicht in den von ihr gewöhnlich vermarkteten Mengen beziehen und wegen der durch die Verordnung Nr. 404/93 des Rates festgelegten Beschränkungen auch nicht auf Bananen anderen Ursprungs ausweichen kann“, zweitens, „festzustellen, daß die Kommission für die Zukunft angemessene Maßnahmen zu treffen hat“, und drittens, „die Kommission gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag zum Ersatz des der Klägerin durch ihre Untätigkeit entstandenen Schadens zu verurteilen“.
17Mit besonderem Schriftsatz, der am 27. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin ferner einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 des Vertrages eingereicht und beantragt, „der Kommission aufzugeben, der Camar im Laufe des Jahres 1997 ergänzende Lizenzen für die Einfuhr der Menge von Drittlands- oder nichttraditioncllen AKP-Bananen zu dem für das Zollkontingent vorgesehenen Zollsatz zu erteilen, die der Differenz zwischen der Menge somalischer Bananen, die die Camar Sri 1997 einführen kann, und der von ihr in den Jahren 1988, 1989 und 1990 eingeführten Menge entspricht, hilfsweise, andere mögliche Anordnungen zu treffen, die ... geeignet sind, um bis zum Endurteil über ihre Untätigkeitsklage zu verhindern, daß ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht“.
18Mit Schriftsatz, der am 11. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission Stellung genommen. Die Streithelferinnen Französische Republik, die die Kommission unterstützt, und Italienische Republik, die die Antragstellerin unterstützt, haben mit Schriftsätzen, die am 10. Februar und 13. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Stellung genommen.
19Die Verfahrensbeteiligten haben am 28. Februar 1997 mündlich verhandelt.

Entscheidungsgründe

20Nach den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme anordnen oder die sonst erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
21Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. zuletzt Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 3. März 1997 in der Rechtssache T-6/97R, Comafrica und Dole/Kommission, Slg. 1997 II-291 Randnr.21).

Vorbringen der Parteien

Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung

22Zur Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung verweist die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Beschluß vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, und Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T.Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 34 bis 42), wonach die Kommission verpflichtet sei, durch Ausübung der ihr in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 verliehenen Befugnisse zugunsten der Marktbeteiligten tätig zu werden, indem sie auch von den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung abweichende Maßnahmen ergreife. Die Antragstellerin führt aus, diese Verpflichtung bestehe insbesondere dann, wenn die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen die Grundrechte, etwa das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung der Marktbeteiligten, wegen deren besonderer Lage, die auf die Regelung der nationalen Märkte vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 und den Übergang von dieser Regelung zur gemeinschaftlichen Regelung zurückzuführen sei, übermäßig beeinträchtigten.
23Nach Ansicht der Antragstellerin kann nicht bestritten werden, daß sie, die traditionell den italienischen Markt versorgt habe, den bürgerkriegsbedingten Ausfall der Bananen aus Somalia seit Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation nicht durch Bananen aus anderen AKP-Staatcn oder aus Drittstaaten ausgleichen könne. Zum einen komme die Zollbefreiung der traditionellen Mengen nach der zur Zeit geltenden Gemeinschaftsrcgelung nämlich nur denjenigen Einführern zugute, die traditionell Bananen aus diesen Ländern einführten. Die Antragstellerin könne daher — sofern sie nicht enorme Investitionen in diesen Gebieten tätige — ihre Einfuhren aus diesen Ländern nicht erhöhen, um den Bedarf zu decken, der sich daraus ergebe, daß Bananen aus Somalia nicht in der gewöhnlich von ihr vermarkteten Menge vorhanden seien. Zum anderen könne man Bananen aus Drittländern im Gegensatz zu der Regelung, die vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation in Italien gegolten habe, nur zum normalen Zollsatz einführen, wenn man über Lizenzen verfüge. Selbst wenn man annehme, daß den Marktbeteiligten, die AKP-Bananen einführten, nach den geltenden Vorschriften der Zugang zu dem für Drittlandsbananen vorgesehenen Zollkontingent eröffnet werden könne, so wäre diese Möglichkeit doch nur in dem Umfang gegeben, in dem in einem bestimmten Bezugszeitraum AKP-Bananen vermarktet worden seien. Da die Antragstellerin weder aus Somalia noch aus anderen AKP-Ländern Bananen habe einführen können, habe sie nicht nur wegen höherer Gewalt keinen Zugang mehr zu ihrem traditionellen Lieferanten, nämlich Somalia, gehabt, sondern habe diese Bananen auch nicht durch andere Bananen aus anderen Ländern ersetzen können.
24Die Antragstellerin macht außerdem geltend, die Kommission habe in dieser Situation — die ähnlich sei wie die der AKP-Einführer, die sich wegen der Wirbelstürme, die die Erzeugung geschädigt hätten, keine Bananen aus ihren traditionellen Quellen hätten beschaffen können, in der die Kommission Ad-hoc-Maßnahmen ergriffen habe — keine Maßnahmen getroffen, um Abhilfe zu schaffen, und ihr nicht die Möglichkeit verschafft, ergänzende Lizenzen für die ihrem Ausfall entsprechende Bananenmenge zu erhalten.
25Die Kommission und die französische Regierung führen aus, es gebe entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Parallele zwischen der Situation in Somalia und der Situation in den von den Wirbelstürmen betroffenen Ländern; die Situation in Somalia rechtfertige es daher nicht, Maßnahmen zu treffen, wie sie nach den Wirbelstürmen ergriffen worden seien. Im letzteren Fall hätten nämlich alle Voraussetzungen für die Anwendung des zitierten Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 vorgelegen; so seien außergewöhnliche Umstände aufgetreten, und es habe in der nationalen Marktorganisation besondere Mechanismen zum Schutz der Marktbeteiligten gegeben. Im Fall der Antragstellerin liege keine dieser Voraussetzungen vor, da der Krieg in Somalia bereits vor der Festsetzung des Zollkontingents den Ausfall der Bananen aus Somalia bewirkt habe, so daß die Schwierigkeiten bei der Beschaffung nichts mit dem Übergang von den vorher bestehenden Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu tun hätten, und da die italienische nationale Regelung keinen Mechanismus zum Schutz der Interessen der Einführer dieser Bananen vorgesehen habe. Wenn die Kommission daher durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Wirbelstürmen die ausreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes habe sicherstellen und den geschädigten Marktbeteiligten einen Schadensersatz habe gewähren wollen, so könnten derartige Maßnahmen nicht getroffen werden, wenn ein Land, das sich seit Jahren im Krieg befinde, die Erzeugung und Vermarktung von Bananen nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten sicherstellen könne.
26Außerdem könnten derartige Maßnahmen nicht aufgrund von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gewährt werden, auf den sich die Antragstellerin zur Begründung der Untätigkeit der Kommission im Sinne des Artikels 175 des Vertrages berufe, da Artikel 30 nach der Auslegung des Gerichtshofes nicht als Grundlage für den Erlaß von Verordnungen aus Anlaß der Wirbelstürme herangezogen werden könne. Ein solcher Artikel könne daher keine Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin verlangten Maßnahmen darstellen.
27Sodann bestreitet die Kommission die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nach Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation die infolge des Krieges fehlenden Bananen aus Somalia nicht durch andere traditionelle AKP-Bananen ersetzen können. Für eine solche Behauptung gebe es nicht nur keinerlei Beweis, sondern sie sei auch unrichtig. Die Kommission trägt hierzu vor, daß die Einfuhren traditioneller AKP-Bananen noch immer unter den im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Mengen lägen und daß mehrere andere nichttraditionelle Unternehmen begonnen hätten, AKP-Bananen aus der Elfenbeinküste, Jamaika und Kamerun in die Gemeinschaft einzuführen (wie sich aus den Angaben ergebe, die die Mitgliedstaaten der Kommission geliefert hätten); außerdem führe ein neuer nichttraditioneller Marktbeteiligter Bananen aus Somalia nach Italien ein.

Zur Dringlichkeit

28Um den schweren und kaum wiedergutzumachenden Schaden nachzuweisen, der ihr entstehen könnte, falls die beantragte einstweilige Anordnung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gewährt werden sollte, beruft sich die Antragstellerin im wesentlichen auf zwei Umstände.
29Erstens sei mit einem Erfolg der Klage nicht die Zuteilung von Lizenzen für die Einfuhr aus Drittländern oder nichttraditionellen AKP-Ländern in den laufenden Wirtschaftsjahren verbunden, sondern solche Lizenzen könnten dann lediglich für die Zukunft erteilt werden, so daß die gegenwärtige Situation der Antragstellerin unverändert bliebe. Sie sei als traditionelle Einführerin aus Somalia daher gezwungen, sich mit der Einfuhr von 15780 Tonnen Bananen im Wirtschaftsjahr 1996 abzufinden, gegenüber den 60000 Tonnen, die sie vor dem Ausbruch des Krieges gewöhnlich eingeführt habe.
30Zweitens macht die Antragstellerin geltend, daß es die gegenwärtige Situation in Somalia nicht erlaube, mehr als 20000 bis 22000 Tonnen einzuführen, da die dortige Erzeugung zwar zunehme, sie aber nicht in der Lage sei, die Bananenmengen einzuführen, die sie vor dem Ausbruch des Krieges aus diesem Land habe ausführen können. Diese Schwierigkeiten seien sowohl auf klimatische Faktoren als auch auf die Schließung des Hafens von Mogadischu zurückzuführen, so daß die Bananen in der Bucht von Merca verschifft werden müßten. Jedenfalls sei die lokale Erzeugung stark zurückgegangen, da Ausfuhren aus Somalia zur Zeit mit sehr hohen Kosten verbunden seien.
31Sollte die Antragstellerin daher die mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung begehrten Ersatzlizenzen nicht erhalten, so würde das weitreichende Vertriebsnetz, das sie in Italien aufgebaut habe, zusammenbrechen, da sie bei weitem nicht über ausreichende Mengen an Bananen aus Somalia verfüge, um die Kosten eines für eine viel größere Handelskapazität konzipierten Netzes zu bestreiten und die Nachfrage der von ihr traditionell belieferten Nachreifungsbetriebe zu befriedigen. Die Antragstellerin habe schon jetzt ihre finanziellen Mittel verbraucht, um dieser schwierigen Situation zu begegnen; auch wenn nicht die Gefahr einer sofortigen Einstellung der Tätigkeit bestehe, so könne ihr doch der Konkurs drohen, falls keine Maßnahmen ergriffen würden, um ihre derzeitige Situation zu ändern.
32Die italienische Regierung bestätigt, daß die Antragstellerin, deren Haupttätigkeit die Einfuhr von Bananen nach Italien sei, in der gegenwärtigen Situation, in der sie sich keinen Ersatz für die Lieferungen aus Somalia beschaffen könne, in ihrer Existenz bedroht sei. Die beantragte einstweilige Anordnung erweise sich daher als erforderlich, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.
33Die Kommission bestreitet die Angaben, die die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung gemacht hat, um den ihr drohenden Schaden nachzuweisen.
34Nach Ansicht der Kommission spricht gegen die Behauptung, daß es lediglich einen leichten Anstieg der lokalen Erzeugung in Somalia gebe, ein Vermerk der Somalfruit vom 23. November 1996, in dem es heiße, daß 1997 voraussichtlich 60000 Tonnen Bananen ausgeführt würden, also die gesamte Menge, die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 als „traditionelle“ Ausfuhr dieses Landes angegeben sei.
35Ferner führt die Kommission aus, daß die Angaben, die die Antragstellerin zu ihren Einfuhren im Rahmen des in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents gemacht habe, unrichtig seien. Entgegen ihren Ausführungen habe die Antragstellerin in der Zeit seit Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen bis 1997 sowohl Lizenzen der Gruppe A als auch Lizenzen der Gruppe B erhalten. So seien ihr für 1996 über 6000 Lizenzen der Gruppe A und über 3500 Lizenzen der Gruppe B erteilt worden. Die Kommission ist ferner der Auffassung, daß bei der Bestimmung der Anzahl der Lizenzen, die die Antragstellerin besitze, auch die der Firma Tico erteilten Lizenzen zu berücksichtigen seien, mit der die Antragstellerin ein Jointventure eingegangen sei, wodurch sie auch diese Lizenzen nutzen könne.
36Nach Ansicht der Kommission könnte die Antragstellerin folglich außer den in Somalia tatsächlich verfügbaren 60000 Tonnen Bananen noch die Bananen einführen, für die sie und Tico faktisch Lizenzen für das laufende Jahr erhalten hätten.
37Die französische Regierung führt aus, daß der von der Antragstellerin geltend gemachte schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden nicht auf die angebliche Untätigkeit der Kommission zurückzuführen sei, die sie gemäß Artikel 175 EG-Vertrag mit ihrer Klage beanstande, und daß der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung folglich nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar sei, wonach die Partei, die eine einstweilige Anordnung beantrage, nachweisen müsse, daß ihr durch den Erlaß der beanstandeten Maßnahme ein Schaden entstanden sei (Beschluß des Gerichtshofes vom 9. April 1987 in der Rechtssache 77/87 R, Technointorg/Rat, Slg. 1987, 1793, Randnr. 17).
38Tatsächlich habe die Antragstellerin nur wenige Angaben zu ihrer seit Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation verfolgten Handelsstrategie gemacht und sich über eine schwierige Situation bei der Versorgung mit Bananen aus Somalia und bei der Zuteilung der Lizenzen beklagt. In Wirklichkeit seien die wirtschaftlichen Probleme der Antragstellerin darauf zurückzuführen, daß sich die amerikanische Firma Dole in Somalia niedergelassen habe und daß ein Teil der dort erzeugten Bananen von der Comafrica, einer zum Dole-Konzern gehörenden Firma, nach Italien eingeführt werde. Nach Ansicht der französischen Regierung besaß die Antragstellerin als Einführerin traditioneller AKP-Bananen zum Zeitpunkt der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen außerdem eine Anzahl von Lizenzen der Gruppe B, die nicht nur unter Berücksichtigung der 1991 — also im Jahr nach dem Ausbruch des Krieges, in dem ihre Einfuhren aus Somalia zurückgegangen seien — eingeführten Bananen, sondern auch unter Berücksichtigung der somalischen Ausfuhren in den Jahren 1989 bis 1990 festgelegt worden sei. Die mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung begehrte Erteilung ergänzender Lizenzen stehe im Widerspruch zu den Interessen der anderen Marktbeteiligten und vor allem zu den vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zielen (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973), da der Antragstellerin mit der Erteilung dieser Lizenzen ein Wettbewerbsvorteil zum Nachteil der ande-

ren Marktbeteiligten verschafft würde. Im vorliegenden Fall würde die Antragstellerin nämlich erreichen, daß nur ihr statt des nicht genutzten Rechts auf Einfuhr traditioneller AKP-Bananen (der in der Verordnung Nr. 404/93 für Somalia festgelegten 60000 Tonnen) ein Recht auf die Einfuhr von Drittlands- und nichttraditionellen AKP-Bananen gewährt würde. Eine solche Maßnahme verstoße gegen die Verordnung Nr. 404/93, die keine Änderung des Einfuhrrechts zulasse. Außerdem wirke sich jede mögliche Erhöhung des Zollkontingents unabhängig vom Ursprung der Bananen auf die Bananenpreise aus.

Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

39Nach Artikel 186 des Vertrages kann der Gemeinschaftsrichter in den bei ihm anhängigen Sachen „die erforderlichen einstweiligen Anordnungen“ treffen.
40Gemäß Artikel 104 §2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnung „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen“. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen danach zu beurteilen, ob dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, der durch das Urteil nicht mehr ausgeglichen werden könnte.
41Mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 des Vertrages begehrt die Antragstellerin hauptsächlich die Erteilung „ergänzender Lizenzen für die Einfuhr von Drittlands- oder nichttraditionellen AKP-Bananen zu dem für das Zollkontingent geltenden Zollsatz“ und hilfsweise Maßnahmen, „die geeignet sind, zu verhindern, daß der Camar bis zum Endurteil über die Untätigkeitsklage ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht“. Dieser Antrag auf „ergänzende“ Lizenzen oder auf Maßnahmen zur Korrektur der von der Kommission vorgenommenen Verteilung der Lizenzen für 1997 basiert im wesentlichen auf Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93.
42Wie bereits erwähnt, räumt dieser Artikel der Kommission die Befugnis ein, besondere Übergangsmaßnahmen zu treffen, „um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen ... zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden“, die auf diesen Übergang zurückzuführen sind. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit solchen Übergangsmaßnahmen Störungen des Binnenmarktes begegnet werden, die sich dadurch ergeben, daß die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt; diese Maßnahmen dienen der Überwindung der Schwierigkeiten, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte vor Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 haben (Beschluß vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, a. a. O., Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1996, T. Port, a. a. O., und vom 4. Februar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien/Kommission, Slg. 1997,I-645).
43Nach Auffassung des Gerichtshofes verpflichtet Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 die Kommission insbesondere, geeignete Maßnahmen in Härtefällen zu treffen, in denen Einführer „in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen ... ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind“ (Urteil T. Port, a. a. O., Randnr. 43).
44Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, daß das betroffene Unternehmen im Fall des Nichterlasses oder der Verweigerung solcher Maßnahmen gemäß Artikel 175 und Artikel 173 des Vertrages gegen die Kommission vorgehen und im Rahmen eines solchen Verfahrens einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 des Vertrages stellen kann (Urteil T. Port, a. a. O., Randnrn. 58 bis 60).
45Im vorliegenden Verfahren bestehen die mit der Klage beantragten Maßnahmen in der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen, und zwar abweichend von den Beschränkungen hinsichtlich der Bananenmengen, die im Rahmen des für 1997 festgelegten Zollkontingents aus Drittländern und nichttraditionellen AKP-Ländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie abweichend von dem Verfahren, nach dem die Lizenzen den Einführern im laufenden Wirtschaftsjahr zugeteilt werden.
46Vorliegend ist in Anbetracht des Charakters und des Inhalts der von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht nur zu prüfen, ob die in Artikel 104 der Verfahrensordnung für den Erlaß einstweiliger Anordnungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, sondern auch, ob sich diese Maßnahmen innerhalb der Grenzen halten, die den Abweichungen vom allgemeinen System der Lizenzerteilung durch die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen — die Verordnung Nr. 404/93 — und insbesondere durch den erwähnten Artikel 30 gesetzt sind.
47Die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen könnte nämlich das gesamte System der Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erschüttern, die Rechte der Marktbeteiligten dieses Sektors beeinträchtigen und das Interessengleichgewicht stören, das die einschlägigen agrarpolitischen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation wahren sollen.
48Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, daß im vorliegenden Fall alle in Artikel 30 aufgestellten Voraussetzungen für die Erteilung „ergänzender“ Lizenzen erfüllt seien. Der Ausbruch des Krieges in Somalia Ende 1990 habe sie nämlich daran gehindert, die gleiche Bananenmenge nach Italien einzuführen, die sie gewöhnlich eingeführt habe. Dieser in den Jahren unmittelbar vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 eingetretene Rückgang der Einfuhren habe sich negativ auf ihre Ansprüche auf eine angemessene Anzahl von Lizenzen für die Einfuhr aus Drittstaaten und nichttraditionellen AKP-Staaten ausgewirkt. Während sie also vor der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation die kriegsbedingten Verluste nach dem damals geltenden italienischen Gesetz, das die Einfuhr aus Drittländern zugelassen habe, habe ausgleichen können, sei ihr ein solcher Ausgleich seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation nicht mehr möglich.
49Die Kommission bestreitet die Angaben, auf die die Antragstellerin ihren Antrag stützt. Sie führt insbesondere aus, daß die Antragstellerin seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation Lizenzen der Gruppe A besitze, mit denen sie im Rahmen des Zollkontingents Bananen aus Drittländern einführen könne, und daß sie 1993 ebenso wie andere Unternehmen dieses Sektors Bananen aus anderen AKP-Ländern als Somalia hätte einführen können. Die Kommission macht weiter geltend, daß die Antragstellerin im laufenden Wirtschaftsjahr faktisch die gesamte Menge an Bananen aus Somalia einführen könne, die im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 als Kontingent für „traditionelle“ Einfuhren von Bananen aus Somalia vorgesehen sei.
50Der Richter der einstweiligen Anordnung stellt fest, daß die Angaben der Kommission, wonach in Somalia eine ausreichende Menge Bananen erzeugt wird, um der Antragstellerin die Wiederaufnahme ihrer traditionellen Einfuhren aus Somalia zu ermöglichen, durch den von der Kommission vorgelegten Vermerk der Somalfruit (die in Somalia Bananen erzeugt) vom 23. November 1996 bestätigt werden, wonach sich die Bananenerzeugung 1997 voraussichtlich auf 60000 Tonnen belaufen wird. Die Antragstellerin bestreitet diese Vorausschätzung nicht, sondern beruft sich nur auf angebliche Transportschwierigkeiten, die insbesondere damit zusammenhingen, daß der Hafen von Mogadischu geschlossen sei und die Bananen nur aus der Bucht von Merca eingeführt werden könnten. Sie präzisiert jedoch nicht das Ausmaß dieser Schwierigkeiten und liefert keinen Beweis dafür, daß sie aus diesen Gründen 1997 nicht mehr als 20000 bis 22000 Tonnen Bananen aus Somalia einführen kann.
51Die Aussicht auf eine Erzeugung von 60000 Tonnen Bananen in Somalia läßt prima facie den Schluß zu, daß die Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen zur Zeit nicht die Möglichkeit für die Antragstellerin einschränkt, Bananen aus Somalia im Rahmen des in der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents einzuführen, und daß im Wirtschaftsjahr 1997 keine existentiellen Schwierigkeiten bestehen, die auf den Übergang von den vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelungen zur jetzigen Regelung der gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen wären (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1996, T. Port GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, a. a. O., Randnr. 43).
52Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, daß im laufenden Wirtschaftsjahr Maßnahmen zur Korrektur der derzeitigen Verteilung der Einfuhrlizenzen wie die beantragte Erteilung von Lizenzen an die Antragstellerin oder andere alternative Anordnungen erforderlich wären.
53Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist folglich zurückzuweisen, ohne daß die von der Antragstellerin zur Begründung der Notwendigkeit der beantragten Anordnungen angeführten Gründe und Argumente geprüft werden müßten.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

  • 1)Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
  • 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 21. März 1997

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

A. Saggio