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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. Februar 1998. – Dimitrios Polyvios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61996TO0068 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-68/9661996B00680005.0001155117016T
BESCHLUSS VOM 3. 2. 1998 — RECHTSSACHE T-68/96
POLYVIOS / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Vierte Kammer)

3. Februar 1998(*)

In der Rechtssache T-68/96

Dimitrios Polyvios, wohnhaft in Piräus (Griechenland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vassilios Zangas, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Catherine Thill-Kamitaki, 15, avenue du Bois, Luxemburg,

Kläger,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Condou Durande und Hubertus van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des angeblichen materiellen Schadens des Klägers infolge eines Versäumnisses der Kommission bei Erlaß einer Entscheidung über die Genehmigung eines Zuschusses für die Gründung einer gemischten Gesellschaft in Senegal

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter K. Lenaerts und J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Rechtlicher und terminologischer Rahmen

1Die Tonnage (oder Eichraummaß) bezeichnet den Rauminhalt eines Handelsschiffes. Sie dient als Grundlage für die Berechnung zahlreicher Abgaben, insbesondere für Lotsen- und Schleppgebühren. Für die Berechnung der Tonnage gelten verschiedene sogenannte Eichvorschriften, die sowohl hinsichtlich ihrer Grundsätze als auch ihrer Anwendung Unterschiede aufweisen.
2Zur Festlegung einheitlicher Grundsätze und Regeln für die Berechnung der Tonnage hat eine Reihe von Staaten internationale Übereinkommen abgeschlossen. Gegenwärtig sind zwei Übereinkommen in Kraft: das am 10. Juni 1947 in Oslo unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Festlegung eines einheitlichen Systems für die Vermessung von Schiffen (nachstehend: Osloer Übereinkommen) und das am 23. Juni 1969 in London unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Vermessung von Schiffen (nachstehend: Londoner Übereinkommen). Diese beiden Übereinkommen legen unterschiedliche Vermessungsmethoden zugrunde, die als „Osloer Methode“ und als „Londoner Methode“ bezeichnet werden und zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berechnung der Tonnage führen. Die sich bei Anwendung der Londoner Methode ergebende Tonnage ist höher, da Rauminhalte Berücksichtigung finden, die nach der Osloer Methode ausgeschlossen sind.
3Die Strukturpolitik des Fischereisektors, die auf der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7) in der insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 (ABl. L 380, S. 1) geänderten Fassung beruht, zielt insbesondere auf eine ausgewogene Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gemeinschaftsgewässern und eine Erweiterung der Versorgungsquellen der Gemeinschaft ab.
4Im Rahmen dieser Politik gewährt die Kommission für Vorhaben gemischter Gesellschaften mit einem oder mehreren Reedern der Gemeinschaft und einem oder mehreren Partnern aus Drittländern, die der Bewirtschaftung und gegebenenfalls der Aufwertung von Fischereiressourcen in den der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern des Drittlands dienen sollen, einen Finanzzuschuß der Gemeinschaft, der die bevorzugte Versorgung der Gemeinschaft sicherstellen soll (Artikel 21a und 21b Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86).

Sachverhalt

5Mit Entscheidung vom 29. April 1986 (C [86] 406/196, nicht veröffentlicht), die auf die Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (ABl. L 290, S. 1) gestützt war, billigte die Kommission die Gewährung einer Beihilfe für den Bau eines neuen Fischereischiffes, der Maistrali II, durch den Kläger, mit dem das frühere Schiff ersetzt werden sollte.
6Nach Beendigung der Bauarbeiten wurde die Maistrali II am 23. Februar 1988 nach Regel Nr. 1 des griechischen Gesetzesdekrets Nr. 973/71 endgültig vermessen. Der Herkunftsausweis vom 26. Februar 1988 gibt zur Tonnage an: „Gross (g. r. t.) 297,60“ („Brutto [B. R. X] 297,60“).
7Am 7. Oktober 1988 erfolgte eine neue Vermessung, diesmal auf der Grundlage des Londoner Übereinkommens. Die internationale Eichbescheinigung (1969) vom 7. Oktober 1988 gibt an: „Gross Tonnage 479“ („Bruttotonnage 479“), der Herkunftsausweis vom 8. Dezember 1988: „Gross (g. r. t.) 479“ („Brutto [B. R. T] 479“).
8Am 9. Januar 1992 reichte der Kläger beim griechischen Landwirtschaftsministerium einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für das Vorhaben der Gründung einer gemischten Gesellschaft in Senegal nach der Verordnung Nr. 4028/86 (nachstehend: Antrag vom 9. Januar 1992) ein. In diesem Antrag wurde die Tonnage der Maistrali II mit 479 Bruttoregistertonnen (BRT) angegeben. Das Ministerium reichte den Beihilfeantrag zusammen mit den schriftlichen Nachweisen am 25. Februar 1992 bei der Kommission ein und empfahl die Gewährung eines Finanzzuschusses nach Maßgabe einer Tonnage von 297,60 BRT.
9Mit Entscheidung vom 5. Juli 1993 (C [93] 1823 final/20; nachstehend: Entscheidung vom 5. Juli 1993) gewährte die Kommission für das Vorhaben einer gemischten Gesellschaft des Klägers einen Zuschuß von höchstens 1267800 ECU. Im Anhang dieser Entscheidung war die Tonnage der Maistrali II mit 297,60 BRT angegeben.
10Mit Schreiben vom 21. Juli 1993 an das griechische Landwirtschaftsministerium und vom 8. August 1993 an die Direktion D „Strukturen und mit der Fischerei verbundene Gebiete“ der Generaldirektion Fischerei (GD XIV) (nachstehend: Direktion XIV. D) beanstandete der Kläger, die Entscheidung vom 5. Juli 1993 sei auf die unzutreffende Tonnage von 297,60 BRT und nicht auf die aktuelle Tonnage von 479 BRT gestützt. Mit Schreiben vom 23. August 1993 antwortete der Leiter der Direktion XIV. D, die Entscheidung sei aufgrund der von den griechischen Behörden mitgeteilten Daten, insbesondere der mit 297,60 BRT angegebenen Tonnage der Maistrali II, getroffen worden.
11In der Folge kam es zu Kontaktaufnahmen zwischen dem Kläger einerseits und dem griechischen Landwirtschaftsministerium und der Direktion XIV. D andererseits. Hierbei wurde das Problem der Festlegung der ordnungsgemäßen Methode für die Berechnung der Tonnage der Maistrali II erwähnt. Insbesondere übermittelten das griechische Landwirtschaftsministerium am 1. Oktober 1993 der Direktion XIV. D und der Vertreter des Klägers am 22. November 1993 dem Leiter des Referats „Griechenland, Portugal, Irland“ der Direktion XIV. D (nachstehend: Referat XIV. D.2) jeweils ein Schreiben. Im letztgenannten Schreiben machte der Vertreter des Klägers auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 der Kommission vom 21. Juni 1991 mit Durchführungsmaßnahmen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates hinsichtlich der Fördermaßnahmen für die Gründung von gemischten Gesellschaften (ABl. L 181, S. 1) im wesentlichen geltend, daß die bei Anwendung der Verordnung Nr. 4028/86 zu berücksichtigende Tonnage nach den Bestimmungen des Londoner Übereinkommens zu berechnen sei, und beantragte dementsprechend die Gewährung eines ergänzenden Zuschusses für den Kläger, damit der Gesamtbetrag der Summe entspreche, auf die dieser Anspruch habe.
12Mit Schreiben vom 14. Januar 1994 teilte der Leiter des Referats XIV. D.2 dem Kläger mit, daß „[seine] Anfrage rechtlich geprüft und ihm eine ausführlich begründete Antwort sobald wie möglich zugehen [wird]“.
13Der Generaldirektor der GD XIV antwortete mit zwei Schreiben vom 1. Februar 1994 auf die Schreiben des griechischen Landwirtschaftsministeriums vom 1. Oktober 1993 und des Vertreters des Klägers vom 22. November 1993. Er wies darauf hin, daß der nach den Bestimmungen des Londoner Übereinkommens ermittelte Rauminhalt der Maistrali II der Berechnung des Gemeinschaftszuschusses für die Gründung einer gemischten Gesellschaft für dieses Schiff nicht habe zugrunde gelegt werden können, weil nach Anhang VII der Verordnung Nr. 4028/86 die Beträge dieses Zuschusses anhand des Rauminhalts der Schiffe in BRT zu ermitteln seien. Die Vorschriften der Verordnung Nr. 2930/86 seien nach deren Artikel 7 erst ab 18. Juli 1994 anzuwenden. Außerdem sei die Maistrali II nach den griechischen Vermessungsvorschriften mit einer Tonnage von 297,60 BRT gebaut worden und habe nach der Verordnung Nr. 2908/83 auf der Grundlage dieser Tonnage eine Schiffsbaubeihilfe erhalten. Die spätere Nachvermessung nach dem Londoner Übereinkommen in GT („Gross Tonnage“, Bruttotonnage nach englischer Terminologie) habe daher der Berechnung des Zuschusses für die Gründung einer gemischten Gesellschaft nicht zugrunde gelegt werden können.
14Mit Schreiben vom 11. Mai 1994 ersuchte das griechische Landwirtschaftsministerium die Direktion XIV. D unter Berufung auf die sich nach dem Londoner Übereinkommen ergebende Tonnage um Änderung ihres Standpunkts und Gewährung eines ergänzenden Zuschusses an den Kläger. In einem weiteren Schreiben vom 16. Juni 1994 wurde festgestellt, daß die Tonnage, auf die sich die Kommission bei ihrer Entscheidung vom 5. Juli 1993 gestützt habe, von der sich bei Anwendung des Londoner Übereinkommens ergebenden Tonnage um 181,40 abweiche, was einem Zuschuß seitens der Gemeinschaft in Höhe von 425700 ECU und seitens der Griechischen Republik von 85140 ECU entspreche.
15Der Generaldirektor der GD XIV antwortete mit Schreiben vom 4. Juli 1994 auf das Schreiben des griechischen Landwirtschaftsministeriums vom 11. Mai 1994. Unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 1. Februar 1994 legte er dar, daß die Kommission die „nach den Bestimmungen des Londoner Übereinkommens ermittelte Tonnage (der Maistrali II) bei der Berechnung des Zuschusses der Gemeinschaft für die Gründung gemischter Gesellschaften“ nicht habe zugrunde legen können. Die Verordnung Nr. 4028/86 ermittele in Anhang VII den Betrag dieses Zuschusses unter Rückgriff auf die Vermessung der Schiffe in Bruttoregistertonnen. Nach Erlaß der Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 2930/86 durch den Rat habe die Kommission unverzüglich einen neuen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 346, S. 1) vorbereiten müssen, um neue Beihilfesätze für die Gruppen von Schiffen je nach Bruttotonnage (GT) entsprechend dem Londoner Übereinkommen festzulegen. In Zukunft werde die Kommission nach Erlaß der Änderungsverordnung durch den Rat in der Lage sein, den Zuschußbetrag anhand der Bruttoregistertonnen oder der Bruttotonnage (GT) der Schiffe zu berechnen.
16Mit Schreiben vom 1. September 1994 an den Leiter der Direktion XIV. D wies der Kläger die Kommission darauf hin, daß sie sich zur Möglichkeit der Gewährung eines ergänzenden Zuschusses im Hinblick auf das Schreiben der griechischen Behörden vom 1. Oktober 1993, in dem deren Standpunkt dargelegt und die Kommission um Änderung ihres Standpunkts ersucht worden sei, nicht geäußert habe. Er werde bis zum 20. September 1994 warten und dann gerichtlich gegen die Kommission vorgehen.
17Der Leiter der Direktion XIV. D antwortete hierauf mit Schreiben vom 19. September 1994. Die Maistrali II sei mit einem Rauminhalt von 297,60 Bruttoregistertonnen nach griechischen Vermessungsregeln gebaut worden und habe nach der Verordnung Nr. 2908/83 aufgrund dieser Tonnage eine Schiffsbaubeihilfe erhalten. In dem der Kommission von den griechischen Behörden am 25. Februar 1992 mitgeteilten Vorhaben einer gemischten Gesellschaft sei die Maistrali II zwecks Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses von 1267800 ECU mit 297,60 Bruttoregistertonnen ausgewiesen worden. Die Kommission habe den Eingang dieses Vorhabens am 2. März 1992 bestätigt und mit Entscheidung vom 5. Juli 1993 einen Zuschuß von 1267800 ECU entsprechend dem Antrag der nationalen Behörden bewilligt. Folglich komme eine Änderung dieser Entscheidung nicht in Betracht.
18Mit Klageschrift, die am 13. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Anträge der Parteien

19Der Kläger beantragt,

  • —

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

  • —

    die Beklagte zur Zahlung von 510840 ECU, hilfsweise, von 425700 ECU, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 8. August 1993 zu verurteilen;

  • —

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20Die Beklagte beantragt,

  • —

    die Klage als unzulässig abzuweisen;

  • —

    hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

  • —

    dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

21Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der Klage, ohne förmlich eine Unzulässigkeitseinrede im Sinne von Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, und macht im wesentlichen geltend, die Klage sei in Wirklichkeit auf Nichtigerklärung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet und stelle somit eine Umgehung des in Artikel 173 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens dar.
22Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Das Gericht hat im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage beschlossen, das Verfahren nicht fortzusetzen.

Vorbringen der Parteien

23Die Kommission -weist zunächst darauf hin, daß zwar die Klage nach den Artikeln 178 und 215 des Vertrages im Rahmen der Klagemöglichkeiten nach Gemeinschaftsrecht einen selbständigen Rechtsbehelf darstelle, die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage aber in Abweichung von diesem Grundsatz zur Unzulässigkeit der Schadensersatzklage führe, wenn diese in Wirklichkeit auf Nichtigerklärung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet sei und, falls ihr stattgegeben würde, die Rechtswirkungen dieser Entscheidung beseitigt würden (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnrn. 32 und 33, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993,I-1719).
24Der Kläger verlange mit seiner Klage Wiedergutmachung wegen einer Entscheidung der Kommission, die bei Beachtung der Fristen mit einer Nichtigkeitsklage hätte angefochten werden können. Beide Klagen seien auf die gleichen finanziellen Ziele gerichtet.
25Die Entscheidung vom 5. Juli 1993 lege als Einzelfallentscheidung eindeutig fest, daß der Zuschuß unter den in ihr genannten Bedingungen und auf der Grundlage der im Anhang erwähnten Daten, darunter der Tonnage von 297,60 BRT, gewährt werde. Da der Kläger somit alle Berechnungsfaktoren für den Zuschuß ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung gekannt habe, habe er gemäß Artikel 173 des Vertrages ihre Nichtigerklärung beantragen können, um so eine Berichtigung der Berechnungsmethode für den Zuschuß zu erreichen. Mit der vorliegenden Klage, die drei Jahre später erhoben worden sei, wolle er nun zum gleichen Ergebnis gelangen.
26Wenn die Kommission einen Fehler begangen habe, so sei er in der Einzelfallentscheidung begangen worden. Folglich hätte der Kläger die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, die den angeblichen Schaden verursacht habe, verlangen müssen. Die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sei aber seit langem abgelaufen. Diese in Artikel 173 des Vertrages festgelegte Frist sei zwingenden Rechts.
27Da die vorliegende Klage unmittelbar die nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 173 des Vertrages erhobene Klage ersetze und der Kläger selbst darlege, daß beide Klagen auf der gleichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruhten und ihre Rechtswirkungen identisch seien, stelle die Schadensersatzklage einen Verstoß gegen die Verjährungsregelung bei Nichtigkeitsklagen dar.
28Der Kläger weist darauf hin, daß die Rechtsprechung wegen der grundsätzlichen Selbständigkeit der Schadensersatzklage nach Artikel 215 des Vertrages gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage einen strengeren Standpunkt nur dann eingenommen habe, wenn die Verwendung dieses Rechtsbehelfs unmittelbar an die Stelle des Verfahrens der Nichtigerklärung trete, das absichtlich nicht eingeleitet worden oder nicht erfolgreich gewesen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1974 in den Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177).
29Im vorliegenden Fall müsse das Gericht die wahrscheinliche Ursache dafür prüfen, daß nicht Nichtigkeitsklage innerhalb der Fristen eingereicht worden sei. Das Gericht könne und dürfe bei Vorliegen dieses „Mittels der Verfahrensumgehung“, das eingehend zu begründen sei, die Unzulässigkeit der Schadensersatzklage nur dann aussprechen, wenn der Akteninhalt, die von beiden Seiten geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen und Unterlagen erkennen ließen, daß der Kläger vorsätzlich das Verfahren der Nichtigerklärung beiseite gelassen habe, um damit den Folgen einer unberechtigten Nichterhebung der Nichtigkeitsklage auszuweichen.
30Die vorliegende Klage sei aber weder ein „Mittel der Verfahrensumgehung“ noch das Ergebnis eines arglistigen Vorgehens. Der Kläger habe sich nämlich seit dem 17. Juli 1993, als ihm die Entscheidung vom 5. Juli 1993 übermittelt worden sei, schriftlich beschwert, die Berichtigung der Entscheidung verlangt, sachkundige Bedienstete in Brüssel aufgesucht und die griechischen sowie die Gemeinschaftsbehörden zum Tätigwerden aufgefordert. Die griechischen Behörden seien überzeugt worden; sie hätten ihren Fehler berichtigt und der Kommission die Zahlung eines ergänzenden Zuschusses empfohlen. Die Dienststellen der Kommission hätten ihm zu verstehen gegeben, daß sie seinem Antrag wahrscheinlich entsprechen würden, wenn die griechischen Behörden ihren Fehler berichtigten und eine Stellungnahme in diesem Sinne abgäben. Die Kommission habe indessen seinen Antrag mit widersprüchlichen Begründungen abgelehnt.
31Im übrigen seien, gleichgültig, ob nun die Nichtigkeitsklage oder wegen deren Nichterhebung die Schadensersatzklage für begründet erachtet werde, die eintretenden Rechtsfolgen dieselben, nämlich die Verpflichtung der Kommission, dem Kläger den ergänzenden Zuschuß zu zahlen, da die beiden Klagen rechtlich und tatsächlich die gleiche Grundlage hätten und die Verzugszinsen mit seinem Mahnschreiben vom 8. August 1993 an die Kommission zu laufen begonnen hätten.

Würdigung durch das Gericht

32Nach der Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages ein selbständiger Rechtsbehelf, der im System der Klagemöglichkeiten eine besondere Funktion hat. Grundsätzlich kann daher die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht zur Unzulässigkeit einer Klage auf Ersatz eines angeblichen Schadens führen (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 58, und vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-491/93, Richco/Kommission, Slg. 1996,II-1131, Randnr. 64).
33Auch wenn eine Partei mit einer Schadensersatzklage vorgehen kann, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, so kann sie doch nicht auf diesem Wege die Unzulässigkeit einer Klage vermeiden, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1995 in den Rechtssachen C-199/94 P und C-200/94 P, Pevasa und Inpesca, Slg. 1995, I-3709, Randnr. 27). Die Unzulässigkeit des Nichtigkeitsantrags führt zur Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags, wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung (vgl. Urteile Cobrecaf u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 59, und Richco/Kommission, a. a. O., Randnr. 65) oder mit anderen Worten eines Rechtsakts oder einer Entscheidung begehrt wird, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann und gegen die nicht fristgerecht Klage erhoben worden ist.
34Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß nach der Aktenlage das rechtswidrige Verhalten, das der Kläger der Kommission vorwirft, im wesentlichen darin bestehen soll, daß die Kommission

  • —

    der Empfehlung der griechischen Behörden gefolgt sei, ohne die Berechnungen, auf denen diese beruhte, zu kontrollieren und ohne den Antrag des Klägers vom 9. Januar 1992 und die ihm beigefügten Schriftstücke zu prüfen;

  • —

    den Zuschuß nicht anhand der Tonnage der Maistrali II aufgrund einer Anwendung des Londoner Übereinkommens berechnet habe, was gegen die Gemeinschaftsregelung sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verstoße;

  • —

    sich geweigert habe, ihre Entscheidung vom 5. Juli 1993 aufgrund der Empfehlung der griechischen Behörden in deren Schreiben vom 1. Oktober 1993 rückgängig zu machen;

  • —

    ihre Weigerungen, ihre Entscheidung vom 5. Juli 1993 rückgängig zu machen, widersprüchlich begründet habe, und

  • —

    dem Kläger zu verstehen gegeben habe, daß sie seinem Antrag auf Gewährung eines ergänzenden Zuschusses wahrscheinlich entsprechen werde, wenn die griechischen Behörden eine positive Stellungnahme in diesem Sinne abgäben.

35Der Kausalzusammenhang zwischen diesen einzelnen Umständen der gerügten Verhaltensweise und dem angeblichen Schaden, d. h. der Tatsache, daß der Betrag des gewährten Zuschusses anhand einer Tonnage berechnet wurde, die nach der Osloer und nicht nach der Londoner Methode ermittelt worden war, ist daher mit der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1993 und ihren Weigerungen, diese Entscheidung rückgängig zu machen, verknüpft.
36Die Entscheidung vom 5. Juli 1993 ist gemäß Artikel 191 Absatz 3 des Vertrages dem Kläger bekanntgegeben worden. Er erklärt, er habe sie am 17. Juli 1993 erhalten. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die an die Griechische Republik und an den Kläger gerichtet war und daher von diesem mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden konnte. Da der Kläger eine solche Klage nicht erhoben hat, ist die Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig geworden.
37Was die späteren Weigerungen der Kommission betrifft, einen ergänzenden Zuschuß zu gewähren, so nennt der Kläger deren vier, die in den Schreiben vom 23. August 1993 und vom 1. Februar, 4. Juli und 19. September 1994 enthalten sein sollen (vgl. Randnrn. 10, 13, 15 und 17 dieses Beschlusses). Insoweit ist nach der Rechtsprechung eine Schadensersatzklage als unzulässig anzusehen, wenn sie auf Wiedergutmachung eines Schadens gerichtet ist, der sich aus der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme eines Organs ergeben soll, die keine Rechtswirkungen hat (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 13. Juni 1991 in der Rechtssache C-50/90, Sunzest/Kommission, Slg. 1991, I-2917, Randnrn. 18 und 19, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-117/91, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-4837, Randnr. 20). Es ist mithin zu prüfen, ob die Weigerungen, die Entscheidung vom 5. Juli 1993 rückgängig zu machen, diese frühere Entscheidung lediglich bestätigen oder aber Entscheidungen darstellen, die die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der durch die frühere Entscheidung bewirkten in kennzeichnender Weise geändert haben, weil sie auf einem neuen Gesichtspunkt beruhten, der geeignet war, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen konnten (vgl. Urteil Cobrecaf u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 45).
38Die erste Weigerung der Kommission, ihre Entscheidung vom 5. Juli 1993 rückgängig zu machen, ist im Schreiben vom 23. August 1993 enthalten, mit dem die Kommission dem Kläger lediglich mitteilte, daß die Entscheidung vom 5. Juli 1993 auf der Grundlage der von der griechischen Verwaltung mitgeteilten Daten getroffen worden sei, und stellt nur eine Bestätigung dieser Entscheidung dar.
39Demgegenüber ist die Weigerung im Schreiben vom 1. Februar 1994 als neue Entscheidung anzusehen. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß die Kommission ihre Entscheidung vom 5. Juli 1993 auf der Grundlage der ihr von den griechischen Behörden übermittelten Informationen getroffen hat, ohne nachzuprüfen, ob die für die Maistrali II angegebene Tonnage nach der Londoner Methode, nach der Osloer Methode oder nach einer anderen Methode ermittelt worden war. Erst nachdem der Kläger der Kommission mitgeteilt hatte, daß der Betrag des gewährten Zuschusses entgegen den geltenden Bestimmungen nicht anhand einer nach der Londoner Methode ermittelten Tonnage berechnet worden sei, hat die Kommission diese Frage geprüft. Der Kläger hat die Kommission auf dieses Problem sowohl unter Vermittlung der griechischen Behörden als auch unmittelbar insbesondere durch sein Schreiben vom 22. November 1993 aufmerksam gemacht. In ihrem Schreiben vom 1. Februar 1994 hat die Kommission erklärt, daß der anhand der Bestimmungen des Londoner Übereinkommens ermittelte Rauminhalt der Maistrali II bei der Berechnung des Zuschusses keine Berücksichtigung finden könne. Hätte sich die Kommission dem Vorbringen des Klägers angeschlossen, so hätte sie ihm den beantragten Zuschuß gewährt. Mithin beruhte das Schreiben vom 1. Februar 1994 auf einem neuen Gesichtspunkt, der geeignet war, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen konnten. Dieses Ergebnis wird durch das Schreiben vom 14. Januar 1994 bestätigt, in dem es hieß, daß die Kommission zur Zeit mit der Untersuchung der Frage befaßt sei.
40Die Weigerungen in den Schreiben vom 4. Juli 1994 und 19. September 1994 sind bloße Bestätigungen der früheren Entscheidungen vom 5. Juli 1993 und 1. Februar 1994.
41Da die Schreiben vom 23. August 1993, 4. Juli 1994 und 19. September 1994 somit keine Rechtswirkungen hatten, ist die vorliegende Klage insoweit unzulässig, als sie auf Wiedergutmachung eines Schadens gerichtet ist, der sich aus deren Rechtswidrigkeit ergeben soll.
42Zu dem Schreiben vom 1. Februar 1994 ist festzustellen, daß es zwar eine Einzelfallentscheidung darstellt, die an den Kläger gerichtet war und mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden konnte, daß aber der Kläger eine solche Klage gegen diese Entscheidung ebenfalls nicht fristgerecht erhoben hat. Auch sie ist daher bestandskräftig geworden.
43In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung die Klagefristen zwingenden Rechts sind und nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien stehen und daß der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen ist. Er kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in entscheidendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem normal vorsichtigen Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteile des Gerichts vom 16. März 1993 in den Rechtssachen T-33/89 und T-74/89, Blackman/Parlament, Slg. 1993,II-249, Randnr. 34, und des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994,I-5619, Randnr. 26). Der Kläger hat indessen keinerlei Beweis dafür angetreten, daß die Kommission ein solches Verhalten an den Tag gelegt hätte.
44Schließlich soll mit der vorliegenden Klage ein Betrag erstritten werden in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag des Gemeinschaftszuschusses, der gewährt worden wäre, wenn die Kommission dem Antrag des Klägers stattgegeben hätte, und dem Betrag, der durch die Entscheidung vom 5. Juli 1993 bewilligt wurde, zuzüglich Verzugszinsen (vgl. Beschluß Pevasa und Inpesca/Kommission, a. a. O., Randnr. 28).
45Nach alledem zielt die vorliegende Klage, die mehr als zwei Jahre und drei Monate nach Erlaß der letzten mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbaren Entscheidung erhoben worden ist, auf eine Umgehung der Klagefrist des Artikels 173 des Vertrages ab und stellt daher einen Mißbrauch des Verfahrens nach Artikel 178 des Vertrages dar (vgl. Beschluß Pevasa und Inpesca/Kommission, a. a. O., Randnr. 28).
46Unter diesen Umständen ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kosten

47Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

  • 1.Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
  • 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 3. Februar 1998

Der Kanzler

H. Jung

Die Präsidentin

P. Lindh