Volltext

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1997. – Merck & Co. Inc., NV Organon und Glaxo Wellcome plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61996TO0060 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-60/9661996B00600008.0001853187725T
BESCHLUSS VOM 3. 6. 1997 — RECHTSSACHE T-60/96
MERCK U. A. / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Fünfte erweiterte Kammer)

3. Juni 1997(*)

In der Rechtssache T-60/96

Merck & Co. Inc., Gesellschaft nach dem Recht des Staates New Jersey mit Sitz in Whitehouse Station, New Jersey (Vereinigte Staaten),

NV Organon, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Oss (Niederlande),

Glaxo Wellcome plc, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Greenford (Vereinigtes Königreich),

Prozeßbevollmächtigte: Solicitor Romano Subiotto und Rechtsanwalt Mario Siragusa, Rom; Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerinnen,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard Wainwright und durch Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen C(95) 3316 final/1, C(95) 3316 final/2 und C(95) 3316 def./2, K(95) 3316 endg./3, K(95) 3316 endg./4, K(95) 3316 endelig udg./5, C(95) 3316 final/6 und C(95) 3316 final/7 der Kommission vom 20. Dezember 1995, mit denen Frankreich, Belgien, Deutschland, Österreich, Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien verweigert wurde, erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Garcia-Valdecasas, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Azizi, R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Sachverhalt

1Die vorliegende Klage betrifft die Nichtigerklärung der Entscheidungen C(95) 3316 final/1, C(95) 3316 final/2 und C(95) 3316 def./2, K(95) 3316 endg./3, K(95) 3316 endg./4, K(95) 3316 endelig udg./5, C(95) 3316 final/6 und C(95) 3316 final/7 der Kommission vom 20. Dezember 1995 (im folgenden: angefochtene Entscheidungen), mit denen Frankreich, Belgien, Deutschland, Österreich, Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich die Genehmigung verweigert wurde, gemäß Artikel 379 der dem am 12. Juni 1985 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 302, S. 9; im folgenden: Beitrittsakte oder Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals) Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien anzuwenden.
2Die sieben angefochtenen Entscheidungen sind an die oben genannten Mitgliedstaaten gerichtet. Sie hatten ihre Anträge auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals gestellt, nachdem am 6. Oktober 1995 die in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit abgelaufen war.
3Die Klägerinnen Merck & Co. Inc., eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates New Jersey, NV Organon, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, und Glaxo Wellcome plc, eine Gesellschaft englischen Rechts, sind drei Herstellerinnen pharmazeutischer Erzeugnisse.
4Am 22. Februar 1996 erhielt die Klägerin Merck & Co. Inc. im Rahmen eines beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens (Rechtssache C-267/95, Merck) eine Kopie der angefochtenen Entscheidungen.
5Diese Rechtssache betraf wie die Parallelsache C-268/95 (Beecham) neben einer Frage nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 47 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeit die Frage, ob der Gerichtshof in Anbetracht veränderter Umstände oder anderer Erwägungen die von ihm in seinem Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80 (Merck, Slg. 1981, 2063) aufgestellten Grundsätze überdenken oder ändern sollte. Das nationale Gericht wollte wissen, ob die Artikel 30 und 36 des Vertrages der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Patents für ein pharmazeutisches Erzeugnis berechtigt ist, sich der Einfuhr dieses Erzeugnisses aus einem anderen Mitgliedstaat durch einen Dritten zu widersetzen, wenn er das Erzeugnis in diesem Staat nach dessen Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft, aber zu einem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis in diesem Staat nicht durch ein Erzeugnispatent geschützt werden konnte, erstmals in den Verkehr gebracht hat.

Rechtlicher Rahmen

6Artikel 47 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals lautet: „Abweichend von Artikel 42 kann der Inhaber eines Patentes für ein chemisches oder pharmazeutisches Erzeugnis oder ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat zum Patent angemeldet wurde, als dafür in Spanien Erzeugnispatente nicht erhalten werden konnten, oder sein Rechtsnachfolger das Recht aus diesem Patent geltend machen, um die Einfuhr oder das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder Pflanzenschutzmittels in dem oder den derzeitigen Mitgliedstaaten, in dem oder denen es durch ein Patent geschützt ist, zu verhindern, und zwar auch dann, wenn es von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erstmals in Spanien in den Verkehr gebracht wurde.“
7Gemäß Artikel 47 Absatz 2 kann dieses Recht bis zum Ende des dritten Jahres, nachdem für diese Erzeugnisse in Spanien die Patentierbarkeit eingeführt wurde, geltend gemacht werden.
8Artikel 47 der Beitrittsakte sieht somit im wesentlichen vor, daß der dem vorerwähnten Urteil Merck vom 14. Juli 1981 zu entnehmende Grundsatz abweichend von Artikel 42 der Beitrittsakte während einer bestimmten Übergangszeit nicht für pharmazeutische Erzeugnisse gilt. Gemäß Artikel 42 der Beitritts akte, der stillschweigend auf die Artikel 30 und 34 des Vertrages Bezug nimmt, entfallen die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen der Gemeinschaft und Spanien zum 1. Januar 1986.
9Im Protokoll Nummer 8 zur Beitritts akte, das spanische Patente betrifft, verpflichtet sich das Königreich Spanien, seine Rechtsvorschriften über Patente mit dem in der Gemeinschaft erreichten Stand des gewerblichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck ist darin vorgesehen, daß dieser Staat spätestens am 7. Oktober 1992 dem Münchner Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 beitreten und in seine nationalen Rechtsvorschriften eine Bestimmung einfügen muß, die die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse ermöglicht. Durch das Gesetz Nr. 11/1986 vom 20. März 1986 über die Patente führte Spanien ab 7. Oktober 1992 die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse ein. Mit Urteil vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95 (Merck und Beecham, Slg. 1996,I-6285) hat der Gerichtshof bestätigt, daß die in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehene Übergangszeit am 6. Oktober 1995 abgelaufen ist.
10In Artikel 379 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals heißt es:

  • „(1)Bis zum 31. Dezember 1992 kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.

    Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder beiden neuen Mitgliedstaaten beantragen.

    Diese Bestimmung gilt für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige, für die nach dieser Akte vorübergehende abweichende Maßnahmen mit entsprechender Geltungsdauer vorgesehen sind, bis zum 31. Dezember 1995.

  • (2)Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.

    Im Falle erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar.

    ...

  • (3)Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EWG-Vertrags ... und dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.

    ...“

11In der ersten Begründungserwägung aller angefochtenen Entscheidungen (siehe oben, Randnr. 1) wird ausgeführt, daß der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte gestellt habe, mit denen die Einfuhr pharmazeutischer Erzeugnisse aus Spanien, die im betreffenden Mitgliedstaat, aber nicht in Spanien durch ein Patent geschützt seien, in sein Hoheitsgebiet verhindert werden solle.
12Nach den angefochtenen Entscheidungen (vierte Begründungserwägung) weicht Artikel 379 der Beitrittsakte von einem grundlegenden Prinzip des Vertrages, dem freien Warenverkehr, ab und ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen. Es wird darauf hingewiesen (fünfte Begründungserwägung), daß Artikel 379 daher entsprechend dieser Rechtsprechung und der ständigen Praxis der Kommission keine Anwendung finden könne.
13Die Kommission führt in den angefochtenen Entscheidungen weiter aus (sechste Begründungserwägung), daß Artikel 379 den Zweck habe, es in einem bestimmten Wirtschaftszweig, der von erheblichen und voraussichtlich anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen sei, zu ermöglichen, die Lage wieder auszugleichen und den Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen, und kommt zu dem Ergebnis (siebte Begründungserwägung), daß die Analyse der zur Stützung der Anträge auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen übermittelten Wirtschaftsdaten zeige, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 379 nicht erfüllt seien.
14In Artikel 1 der an Frankreich und Belgien gerichteten Entscheidungen wird der vom Empfängermitgliedstaat gestellte Antrag auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen mit folgenden Worten abgewiesen: „Der Antrag [des betreffenden Mitgliedstaats] gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen, mit dem die Einfuhr pharmazeutischer Erzeugnisse aus Spanien, die [im betreffenden Mitgliedstaat], aber nicht in Spanien durch ein Patent geschützt sind, [in den betreffenden Mitgliedstaat] verhindert werden soll, wird abgewiesen.“ In Artikel 1 der an Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich gerichteten Entscheidungen wird der Antrag auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen mit ähnlichen Worten abgewiesen, wobei hinzugefügt wird, daß die fraglichen Maßnahmen „zur Lösung des durch den Ablauf der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit entstandenen Problems“ dienten. Auch Artikel 1 der an Deutschland und Österreich gerichteten Entscheidungen hat einen ähnlichen Wortlaut, wobei dort hinzugefügt wird, daß die fraglichen Maßnahmen „zur Verlängerung der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit“ dienten.
15Die Klägerinnen tragen im wesentlichen vor, da zwischen dem Zeitpunkt, zu dem Moleküle patentiert würden, und dem Inverkehrbringen des pharmazeutischen Erzeugnisses, das die Moleküle enthalte, durchschnittlich zehn Jahre vergingen, sei davon auszugehen, daß in Spanien patentierte Erzeugnisse nicht vor etwa 2002 auf den Markt gebracht würden. Daher müßten in bezug auf die pharmazeutischen Erzeugnisse aus Spanien unter Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs bis 2002 Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Verfahren und Anträge der Parteien

16Die Klageschrift ist am 29. April 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden. Die Kommission hat am 3. Juli 1996 eine auf Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung gestützte Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben dazu am 19. August 1996 Stellung genommen.
17In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

  • —

    die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

  • —

    festzustellen, daß die Kommission ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 176 des Vertrages nachkommen und insbesondere die angefochtenen Entscheidungen ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 379 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeit mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Erlasses ersetzen muß;

  • —

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

  • —

    die Klage für unzulässig zu erklären;

  • —

    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

19Am 6. September, 3. Oktober und 9. Oktober 1996 haben drei Verbände von Importeuren pharmazeutischer Erzeugnisse, der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V., die Asociación de Exportadores Españoles de Productos Farmacéuticos und die Vereniging Euro Spécialités, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Die Parteien haben gegen diese Anträge keine Einwände erhoben.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

20Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß die angefochtenen Entscheidungen allgemeine Geltung haben. Sie tragen jedoch vor, eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung könne einige Wirtschaftsteilnehmer auch individuell betreffen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994,I-1853, Randnr. 19).
21Die angefochtenen Entscheidungen wirkten sich in Anbetracht des Umfangs ihrer Tätigkeit im Bereich der Forschung und der Entwicklung neuer Erzeugnisse nachteilig auf ihre wirtschaftliche Lage aus. Sie führten zu einer erheblichen Verringerung der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der Patente für ihre Erzeugnisse. Die Schwere der Auswirkungen, die eine Maßnahme für ein Unternehmen habe, sei nach der Gemeinschaftsrechtsprechung geeignet, dieses Unternehmen zu individualisieren (Urteil Codorniu/Rat, zitiert in Randnr. 20, und Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17).
22Es lasse sich klar eine begrenzte Gruppe von Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse unterscheiden, die von den angefochtenen Entscheidungen individuell betroffen seien; dabei handele es sich um diejenigen, die ihre Erzeugnisse in Spanien und in anderen Mitgliedstaaten verkauften und deren in Spanien verkaufte Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, an die sich die angefochtenen Entscheidungen richteten, durch Patente geschützt seien. Der Charakter als „begrenzte Gruppe“ werde dadurch verstärkt, daß diese Hersteller nicht in der Lage seien, ihre Erzeugnisse vom spanischen Markt zu nehmen. Insoweit sei auf die Nummern 112 und 113 der Schlußanträge von Generalanwalt Fennelly zum vorerwähnten Urteil Merck und Beecham des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996 zu verweisen, in dem von dem erheblichen wirtschaftlichen Schaden die Rede sei, der diesen Erzeugern durch eine solche Entscheidung entstünde.
23Vor dem Erlaß einer Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Anwendung von Schutzmaßnahmen habe die Kommission ihren Belangen Rechnung tragen müssen; dies sei geeignet, sie hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen zu individualisieren (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, und des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305). Wortlaut und Zweck von Artikel 379 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals und Artikel 130 Absatz 3 der dem am 28. Mai 1979 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügten Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland (ABl. L 291, S. 9; im folgenden: Akte über den Beitritt Griechenlands) stimmten überein, und der letztgenannte Artikel sei vom Gerichtshof in seinem vorerwähnten Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission dahin ausgelegt worden, daß die Kommission verpflichtet sei, auch den Belangen und der besonderen Lage der Unternehmen Rechnung zu tragen, auf die sich die auf der Grundlage von Artikel 130 Absatz 3 erlassenen Schutzmaßnahmen auswirken könnten.
24Ein weiterer individualisierender Gesichtspunkt seien ihre sowohl direkten als auch indirekten —über die European Federation of Pharmaceutical Industries Associations (EFPIA) — Kontakte zur Kommission sowie ihre Teilnahme am Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidungen geführt habe, und die Tatsache, daß die vom Vereinigten Königreich und von Irland zur Stützung ihrer Anträge auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen übermittelten Wirtschaftsdaten Angaben über sie enthielten, insbesondere ihren Namen, ihren Umsatz und die Patente, die sie besäßen; dadurch habe die Kommission von ihrer wirtschaftlichen Lage und ihrer Identität Kenntnis erlangen können. Dieser Gesichtspunkt sei zwar vielleicht nicht geeignet, bestimmte Unternehmen im Rahmen des Erlasses einer Verordnung zu individualisieren, wohl aber im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung.
25Die Klägerin Merck macht ferner geltend, ihre Beteiligung an dem nationalen Verfahren, das zu den Vorlagefragen geführt habe, zu denen sich der Gerichtshof im vorerwähnten Urteil Merck und Beecham vom 5. Dezember 1996 geäußert habe, sei geeignet, sie gegenüber den anderen Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse zu individualisieren.
26Die Klägerinnen tragen schließlich vor, falls keiner der vorgenannten Gesichtspunkte isoliert gesehen geeignet sei, sie hinsichtlich der Entscheidungen zu individualisieren, hätten alle Gesichtspunkte zusammen genommen eine solche Wirkung.
27Abschließend tragen die Klägerinnen vor, die Bejahung der Zulässigkeit ihrer Klage würde nicht dazu führen, daß eine nahezu unbegrenzte Zahl von Unternehmen gegen eine Entscheidung von allgemeiner Geltung Klage erheben könnte, und somit keinen Präzedenzfall schaffen, der mißbräuchliche Klagen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94 (Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996,II-477, Randnr. 50) auslösen könnte.
28Nach Ansicht der Kommission haben die angefochtenen Entscheidungen allgemeine Geltung für jeden außer den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind.
29Die angefochtenen Entscheidungen entfalteten rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 9) seien die Personen, auf die sich solche Maßnahmen auswirkten, nicht individuell betroffen.
30Sollte das Gericht jedoch der Auffassung sein, daß die allgemeine Geltung eines Rechtsakts nicht ausschließe, daß die Personen, auf die er sich auswirke, von ihm individuell betroffen sein könnten, so seien jedenfalls die Klägerinnen von den angefochtenen Entscheidungen nicht individuell betroffen.
31Das von den Klägerinnen aus den oben in den Randnummern 20 und 21 zitierten Urteilen Codorniu/Rat und Extramet Industrie/Rat abgeleitete Argument sei nicht stichhaltig. Im Gegensatz zu der Lage, die in diesen beiden Rechtssachen bestanden habe, habe der Erlaß der angefochtenen Entscheidungen weder die Durchführung bestimmter Verträge noch die Inanspruchnahme besonderer älterer Rechte verhindert. Den Klägerinnen sei auch kein besonderes Recht genommen worden, da sie keinen Anspruch auf den Fortbestand der in Artikel 47 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Ausnahme hätten und da der Ablauf der in diesem Artikel enthaltenen Übergangszeit ihnen keine Rechte nehme, die ihnen aufgrund ihrer Patente in den übrigen Mitgliedstaaten der EG zustünden.
32Die Klägerinnen hätten ihre Behauptung, daß es einen begrenzten Kreis von Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse gebe, auf den Umstand gestützt, daß sich die angefochtenen Entscheidungen nachteilig auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken könnten. Dieser Umstand reiche nicht aus, um Wirtschaftsteilnehmer als unmittelbar und individuell betroffen ansehen zu können, wenn keine besonderen Umstände vorlägen, die sie individualisierten (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93, Ladbroke/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 411.
33Zu dem Vorbringen, das die Klägerinnen auf die oben in Randnummer 23 zitierten Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und Antillean Rice Mills u. a./Kommission und den übereinstimmenden Wortlaut von Artikel 379 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals und Artikel 130 der Akte über den Beitritt Griechenlands stützen, führt die Kommission aus, die ihr nach den genannten Urteilen obliegende Verpflichtung, den Belangen der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen, habe auf dem Vorliegen tatsächlicher Umstände beruht, die diese Unternehmen aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben hätten.
34Die Kommission widerspricht auch dem Vorbringen der Klägerinnen zu ihrer Teilnahme an dem Verfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidungen geführt hat. Eine solche Teilnahme wäre nur dann geeignet, sie hinsichtlich dieser Entscheidungen zu individualisieren, wenn die Kommission sie hätte anhören müssen. Keine der einschlägigen Bestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals verpflichte die Kommission, beim Erlaß eines Rechtsakts wie der angefochtenen Entscheidungen ein Verfahren durchzuführen, in dem eine Personengruppe wie die Klägerinnen ein Anhörungsrecht besitze.
35Schließlich könne sich die Klägerin Merck auch nicht auf ihre Eigenschaft als Partei des nationalen Verfahrens berufen, das dem vorerwähnten Urteil Merck und Beecham vom 5. Dezember 1996 zugrunde gelegen habe. Ein solcher Umstand könnte die Klägerin Merck nur dann hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen individualisieren, wenn er im Rahmen des Erlasses dieser Entscheidungen von gewisser Relevanz wäre, da zwischen ihm und den angefochtenen Rechtsakten ein Zusammenhang bestehen müsse.
36Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerinnen von den angefochtenen Entscheidungen nicht individuell betroffen seien; diese beträfen sie nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer auf dem gleichen Markt.

Würdigung durch das Gericht

37Gemäß Artikel 114 seiner Verfahrensordnung entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 dieses Artikels vorab über die Unzulässigkeit. Vorliegend hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, so daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet zu werden braucht.
38In Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages heißt es: „Jede natürliche oder juristische Person kann ... gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.“
39Nach ständiger Rechtsprechung ist der Erlaß von Schutzmaßnahmen in Form an die Mitgliedstaaten gerichteter Entscheidungen für die betroffenen Unternehmen eine Handlung mit normativem Charakter (Beschluß des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-117/94, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission, Slg. 1995, II-455, Randnrn. 23 bis 25, Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 23, Randnrn. 180 bis 186, Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Sig. 1995, II-2941, Randnrn. 87 und 88, und Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission, zitiert in Randnr. 27, Randnr. 39). Die Entscheidung, den Erlaß solcher Maßnahmen abzulehnen, hat für die betroffenen Unternehmen den gleichen normativen Charakter.
40Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts geht hervor, daß unter bestimmten Umständen auch eine normative Handlung, die auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, einige von ihnen individuell betreffen kann (Urteile Extramet Industrie/Rat, zitiert in Randnr. 21, Randnrn. 13 und 14, und Codorniu/Rat, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 19; Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 26; Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 50). In einem solchen Fall kann eine Gemeinschaftshandlung also zugleich normativen Charakter und gegenüber bestimmten betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Entscheidungscharakter haben.
41Eine natürliche oder juristische Person kann jedoch nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder tatsächlicher, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239, und Codorniu/Rat, zitiert in Randnr. 20, Randnr. 20; Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 51).
42Folglich ist zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen die Klägerinnen im vorliegenden Fall wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berühren oder ob tatsächliche Umstände vorliegen, die sie hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben.
43Die Klägerinnen haben vorgetragen, daß sich die angefochtenen Entscheidungen nachteilig auf ihre wirtschaftliche Lage auswirkten, da sie zu einer erheblichen Verringerung der tatsächlichen Gültigkeitsdauer der ihnen zustehenden Patente geführt hätten, und daß diese tatsächlichen Umstände geeignet seien, sie hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren.
44Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die angefochtenen Entscheidungen zwar insofern, als darin die Anwendung von Schutzmaßnahmen abgelehnt wird, dazu führen, daß hinsichtlich einer etwaigen Verringerung der Gültigkeitsdauer der Patente die bestehende Lage unverändert bleibt; fest steht aber auch, daß die angefochtenen Entscheidungen nicht zur Änderung eines zuvor bestehenden subjektiven Rechts der Inhaber der fraglichen Patente geführt haben.
45Der Umfang des dem Patentinhaber eingeräumten Schutzes beruht auf Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 36 des Vertrages nach deren Auslegung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere im vorerwähnten Urteil Merck vom 14. Juli 1981. Nach dieser Rechtsprechung besteht das subjektive Recht, auf das sich der Patentinhaber berufen kann, im wesentlichen in dem ausschließlichen Recht, das Erzeugnis als erster in den Verkehr zu bringen; dazu gehört die Möglichkeit, es in einem Mitgliedstaat abzusetzen, in dem für dieses Erzeugnis kein gesetzlicher Patentschutz besteht (Randnrn. 9 und 10 des Urteils Merck vom 14. Juli 1981). Entscheidet sich der Patentinhaber in dieser Weise, so hat er die Konsequenzen seiner Wahl für den freien Verkehr des Erzeugnisses innerhalb des Gemeinsamen Marktes und insbesondere die Tatsache hinzunehmen, daß er sich auf das Patent, das er in einem Mitgliedstaat besitzt, nicht berufen kann, um sich der Einfuhr des Erzeugnisses zu widersetzen, das von ihm in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieses Erzeugnis nicht patentierbar war, frei in den Verkehr gebracht worden ist (Randnrn. 11 und 13 des Urteils Merck vom 14. Juli 1981). Wie der Gerichtshof in Randnummer 38 des vorerwähnten Urteils Merck und Beecham vom 5. Dezember 1996 ausgeführt hat, sind die in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsmaßnahmen im Lichte dieser Rechtsprechung erlassen worden.
46Das subjektive Recht, das den Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Patentinhaber zusteht, schließt daher nicht die Möglichkeit ein, sich auf das Patent zu berufen, um die Einfuhr pharmazeutischer Erzeugnisse aus Spanien über den Ablauf der Übergangszeit hinaus zu verhindern.
47Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 47 der Beitrittsakte eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs einführt und daß solche Ausnahmen nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-191/90, Generics und Harris Pharmaceuticals, Slg. 1992,I-5335, Randnr. 41, und Urteil Merck und Beecham vom 5. Dezember 1996, Randnr. 23).
48Diese Vorschrift ist somit so auszulegen, daß die darin vorgesehene Übergangszeit von drei Jahren zu dem Zeitpunkt abläuft, der in dem betreffenden Bereich am frühesten zur Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs in Spanien führt (Urteil Merck und Beecham vom 5. Dezember 1996, Randnr. 24).
49Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer spätestens seit dem 26. März 1986, an dem das spanische Gesetz Nr. 11/1986 vom 20. März 1986 über die Patente veröffentlicht wurde, das die Patentierbarkeit pharmazeutischer Erzeugnisse ab 7. Oktober 1992 vorsieht, genau wußten, daß die Übergangszeit am Ende des dritten Jahres nach dem letztgenannten Zeitpunkt ablaufen würde.
50Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen, das die Klägerinnen aus dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Codorniu/Rat ableiten, nicht gefolgt werden. Die Klägerinnen können sich nämlich nicht auf die Existenz eines Rechts auf die Verlängerung zeitlich begrenzter tatsächlicher Umstände berufen, da sie mit dem Ablauf einer genau festgelegten Frist verknüpft sind und auf einer vorübergehenden Ausnahme von einem Grundprinzip des Binnenmarktes wie dem des freien Warenverkehrs beruhen.
51Die Tatsache, daß der Wegfall der Lage, die sich aus der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit ergab, negative Konsequenzen für die wirtschaftliche Lage der Klägerinnen hat, ist daher nicht geeignet, sie hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren.
52Darüber hinaus haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß sie sich in einer vergleichbaren tatsächlichen Lage befinden wie das Unternehmen Extramet Industrie in der oben in Randnummer 21 zitierten Rechtssache Extramet Industrie/Rat; dieses Unternehmen war Hauptimporteur, Endverbraucher und Hauptkonkurrent des einzigen Gemeinschaftsherstellers des Erzeugnisses, das Gegenstand der in dieser Rechtssache angefochtenen Antidumpingverordnung war. Auch dem auf dieses Urteil gestützte Vorbringen der Klägerinnen kann daher nicht gefolgt werden.
53Die Klägerin Merck hat geltend gemacht, ihre Eigenschaft als Partei eines nationalen Verfahrens, das dem Urteil Merck und Beecham vom 5. Dezember 1996 zugrunde gelegen habe, sei geeignet, sie hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen zu individualisieren.
54Die Vorlagefragen, über die der Gerichtshof zu entscheiden hatte, betrafen neben der Frage nach der Dauer der in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelung die Frage, ob der Grundsatz der Erschöpfung des Patentrechts, wie er vom Gerichtshof im Urteil Merck vom 14. Juli 1981 aufgestellt wurde, angesichts der im Vorlagebeschluß genannten besonderen Umstände nicht überdacht werden muß (Urteil Merck und Beecham vom 5. Dezember 1996, Randnr. 14).
55Abgesehen davon, daß sich der Gegenstand und der Zweck des nationalen Verfahrens, das dem Urteil Merck und Beecham vom 5. Dezember 1996 zugrunde lag, und der angefochtenen Entscheidungen voneinander unterscheiden, ist das Gericht der Ansicht, daß die Eigenschaft als Partei eines nationalen Verfahrens, in dessen Verlauf Fragen aufgeworfen werden, die mit den Fragen nach der Gültigkeit einer vor dem Gemeinschaftsrichter angefochtenen Handlung zusammenhängen, für sich genommen nicht geeignet ist, den Kläger hinsichtlich dieser Handlung zu individualisieren, da jeder Wirtschaftsteilnehmer, der zur gleichen Gruppe wie der Kläger gehört, eine Klage erheben kann, in der die gleichen Fragen vor einem nationalen Gericht aufgeworfen werden.
56Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
57Die Klägerinnen haben geltend gemacht, sie gehörten zu einer begrenzten Gruppe von Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse, die von den angefochtenen Entscheidungen individuell betroffen seien, und zwar zu denjenigen, die ihre Erzeugnisse in Spanien und in anderen Mitgliedstaaten verkauften und deren in Spanien verkaufte Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, an die sich die angefochtenen Entscheidungen richteten, durch Patente geschützt seien.
58Damit das Vorliegen eines beschränkten Kreises von Wirtschaftsteilnehmern als Gesichtspunkt, der die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich einer angefochtenen Handlung individualisiert, relevant sein kann, müssen nach der Gemeinschaftsrechtsprechung drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in der Rechtssache 97/85, Union Deutsche Lebensmittelwerke u. a./Kommission, Slg. 1987,2265, Randnrn. 10 und 11, vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-209/94 P, Buralux u. a./Rat, Slg. 1996,I-615, Randnrn. 33 und 34, und des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnrn. 25 bis 27, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 23, Randnrn. 73 bis 76, vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Sig. 1996, II-609, Randnrn. 63 bis 65 und 69, und vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Sig. 1996, II-1531, Randnrn. 41 bis 43). Erstens müssen sich die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer in einer Lage befinden, die sie aus dem Kreis aller übrigen von der angefochtenen Handlung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt. Zweitens muß die Änderung ihrer Lage als der Gesichtspunkt, der ihnen letztlich ihre Sonderstellung verschafft, indem er den genannten beschränkten Kreis schließt, ihren Ursprung im Erlaß der angefochtenen Handlung haben. Drittens muß das Organ, von dem die angefochtene Handlung ausgeht, verpflichtet gewesen sein, beim Erlaß der fraglichen Handlung der besonderen Lage dieser Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen (vgl. Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 23, Randnr. 31, und Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990,I-2477, Randnr. 11).
59So hat der Gerichtshof in seinem oben in Randnummer 23 zitierten Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (Randnr. 31) die Ansicht vertreten, daß die Klägerinnen als Angehörige eines beschränkten Kreises von Wirtschaftsteilnehmern, auf die sich die streitige Entscheidung, mit der der Erlaß von Schutzmaßnahmen genehmigt wurde, in besonderer Weise auswirkte, aus drei Gründen als individuell betroffen angesehen werden konnten: Erstens lagen bereits geschlossene Verträge vor, die im Anwendungszeitraum der genannten Entscheidung zu erfüllen waren, zweitens war die Erfüllung dieser Verträge durch die streitige Entscheidung verhindert worden und drittens war die Identität der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer von der Kommission in Anbetracht der Anforderungen, die Artikel 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Griechenlands an die Voruntersuchung stellt, festgestellt worden oder feststellbar.
60Ebenso hat der Gerichtshof in seinem oben in Randnummer 58 zitierten Urteil Sofrimport/Kommission (Randnr. 11) die Ansicht vertreten, daß die Importeure, deren Waren sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitigen Verordnung auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden, von dieser Verordnung individuell betroffen waren, da sie eine geschlossene Gruppe bildeten, die aus dem Kreis aller übrigen Importeure des gleichen Erzeugnisses hinreichend herausgehoben war und sich nach dem Inkrafttreten der streitigen Verordnung nicht mehr erweitern konnte, und da die Grundverordnung zur streitigen Verordnung, in der die Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor des betreffenden Erzeugnisses festgelegt worden waren, die Kommission verpflichtete, beim Erlaß derartiger Maßnahmen der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung zu tragen, die sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden.
61Daher ist zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
62Erstens ist in bezug auf das Vorliegen einer herausgehobenen Lage festzustellen, daß die Zugehörigkeit zu einer begrenzten Gruppe von Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse für sich genommen nicht geeignet ist, eine besondere Lage der Klägerinnen gegenüber den anderen Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse der gleichen Gruppe zu schaffen. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß sie sich in einer anderen tatsächlichen Lage befinden als alle übrigen von den angefochtenen Entscheidungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, d. h. als diejenigen, die ihre Erzeugnisse in Spanien und in anderen Mitgliedstaaten verkaufen und deren in Spanien verkaufte Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, an die sich die angefochtenen Entscheidungen richten, durch Patente geschützt sind.
63Zweitens ist festzustellen, daß die Änderung der tatsächlichen Lage, in der sich die Klägerinnen bis zum Ende der in Artikel 47 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeit befanden, keine Folge des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen ist, sondern des Ablaufs der genannten Übergangszeit und der anschließenden Anwendung der Artikel 30 und 36 des Vertrages.
64Drittens ist in bezug auf die etwaige Verpflichtung der Kommission, der besonderen Lage der Klägerinnen Rechnung zu tragen, zunächst darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen das Vorliegen einer solchen besonderen Lage nicht nachgewiesen haben. Da die Klägerinnen auch vorgetragen haben, daß die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihren Belangen beim Erlaß der angefochtenen Entscheidungen Rechnung zu tragen, ist dennoch die Stichhaltigkeit dieses Arguments zu prüfen.
65Die Klägerinnen haben dieses Argument aus dem oben in Randnummer 23 zitierten Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und aus der Übereinstimmung zwischen Wortlaut und Zweck von Artikel 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Griechenlands und Artikel 379 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals abgeleitet,
66Zwar stimmen Wortlaut und Zweck dieser beiden Artikel in der Tat überein, aber sowohl die tatsächliche Lage, die der Rechtssache Piraiki-Patraiki u. a./Kommission zugrunde lag, als auch das Wesen und der Inhalt des von der Kommission erlassenen Rechtsakts unterscheiden sich völlig von den Umständen des vorliegenden Falles.
67Die Unterschiede hinsichtlich der tatsächlichen Lage, die der oben in Randnummer 23 zitierten Rechtssache Piraiki-Patraiki u. a./Kommission zugrunde lag, bestehen vor allem darin, daß dort vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung einige Verträge geschlossen worden waren, die infolge ihres Erlasses nicht erfüllt werden konnten. Im vorliegenden Fall blieb die tatsächliche Lage, die vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen bestand und in der sich sowohl die Klägerinnen als auch alle übrigen zur gleichen Gruppe gehörenden Wirtschaftsteilnehmer befanden, dagegen nach deren Erlaß unverändert.
68In diesem Stadium der Erwägungen ist auf die wesentlichen Unterschiede hinzuweisen, die zwischen dem Erlaß einer Entscheidung, mit der die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen erteilt wird, und dem Erlaß einer Entscheidung, mit der eine solche Genehmigung versagt wird, unter dem Aspekt der Verpflichtung des Organs bestehen, der besonderen Lage der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen, auf die sich die Entscheidung auswirkt.
69Es ist vernünftig, wenn von dem Organ, das die Absicht hat, die Anwendung einer Schutzmaßnahme zu genehmigen, verlangt wird, zuvor eine eingehende Prüfung der bestehenden Marktlage vorzunehmen, die sich infolge seines Eingreifens ändern wird. Dieses Eingreifen wird plötzliche und störende Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, und aus diesem Grund ist das Organ verpflichtet, vorrangig solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören (Artikel 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Griechenlands und Artikel 379 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals). Im Rahmen dieser Prüfung nimmt das Organ, von dem die Handlung ausgeht, von der etwaigen besonderen Lage bestimmter Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis, der es bei der Vornahme der fraglichen Handlung Rechnung zu tragen hat.
70Der Erlaß einer Entscheidung, mit der die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen verweigert wird, hat dagegen keine plötzliche Änderung der Marktbedingungen zur Folge und weist nicht die störenden Auswirkungen auf den Markt auf, die mit jeder Schutzmaßnahme verbunden sind. Die Prüfung, die zur Auswahl der Maßnahmen dient, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören, und in deren Rahmen die Verpflichtung des Organs, der besonderen Lage der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen, alle ihre individualisierenden Wirkungen entfaltet, braucht deshalb nicht vorgenommen zu werden.
71Da es an einer solchen Verpflichtung der Kommission und den übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erforderlichen Voraussetzungen fehlt, gehören die Klägerinnen folglich nicht zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern, die von den angefochtenen Entscheidungen individuell betroffen sind.
72Die Klägerinnen haben ferner geltend gemacht, daß ihre sowohl direkten als auch indirekten Kontakte zur Kommission sowie ihre Teilnahme an dem Verfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidungen geführt habe, geeignet seien, sie hinsichtlich dieser Entscheidungen gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren.
73Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist die Tatsache, daß eine Person in irgendeiner Weise in das Verfahren eingreift, das zum Erlaß einer Gemeinschaftshandlung führt, nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der anwendbaren Gemeinschaftsregelung gewisse Verfahrensgarantien vorgesehen wurden (Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace/Kommission, Slg. 1995,II-2205, Randnrn. 56 und 63; Urteile Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 39, Randnr. 55, und Kahn Scheepvaart/Kommission, zitiert in Randnr. 27, Randnrn. 48 und 49, und die dort genannte Rechtsprechung).
74Im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals gibt es keine Vorschrift, nach der die Kommission vor dem Erlaß einer Entscheidung, mit der die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte verweigert wird, ein Verfahren einhalten müßte, in dessen Rahmen die Mitglieder der Gruppe, zu der die Klägerinnen gehören, das Recht hätten, etwaige Ansprüche geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden.
75Dieses Argument der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen.
76Nach alledem haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, daß die angefochtenen Entscheidungen sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berühren oder daß tatsächliche Umstände vorliegen, die sie hinsichtlich der angefochtenen Entscheidungen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben. Folglich sind sie von den angefochtenen Entscheidungen nicht individuell betroffen.
77Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerinnen von den angefochtenen Entscheidungen unmittelbar betroffen sind; auf diese Frage sind die Parteien im übrigen nicht eingegangen.
78Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
79Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen braucht über die Anträge des Bundesverbandes der Arzneimittel-Importeure e. V., der Asociación de Exportadores Españoles de Productos Farmacéuticos und der Vereniging Euro Spécialités auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission nicht entschieden zu werden.

Kosten

80Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihnen gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen.
81Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrens Ordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung über die Kosten nach freiem Ermessen. Nach Ansicht des Gerichts haben die Antragstellerinnen der Streithilfeanträge unter den vorliegenden Umständen ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

beschlossen:

  • 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
  • 2.Die Klägerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
  • 3.Über die Streithilfeanträge braucht nicht entschieden zu werden.
  • 4.Der Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V., die Asociación de Exportadores Españoles de Productos Farmacéuticos und die Vereniging Euro Specialités tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 3. Juni 1997

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

R. García-Valdecasas