7In ihrer Unzulässigkeitseinrede führt die Kommission aus, daß die Klageschrift nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse. Im Rahmen einer Schadensersatzklage müsse die Klageschrift Tatsachen anführen, anhand deren sich bestimmen lasse, welches Verhalten dem Gemeinschaftsorgan vom Kläger vorgeworfen werde, die Gründe angeben, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden bestehe, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen.
8Bezüglich des angeblich entstandenen Schadens trägt die Kommission vor, die Klageschrift enthalte keine Angaben zu Art (Aspekt der öffentlichen Gesundheit und/oder des Marktes, Tatsachen zur Begründung des behaupteten Schadens sowohl für den eigenen Schaden jedes einzelnen Klägers als auch für den Schaden, der den Mitgliedern der beiden Vereinigungen angeblich entstanden sei) und tatsächlichem Vorliegen des behaupteten Schadens. Die bloße, nicht weiter ausgeführte Behauptung der Kläger, daß ihr Schaden der gleiche sei wie „der jedes Bürgers eines Mitgliedslandes der Europäischen Union“, stelle keine Angabe dar, anhand deren die Schwere des angeblichen Schadens oder seine zeitliche Einordnung, geschweige denn seine eventuelle Konkretisierung beurteilt werden könnten.
9Zum Vorliegen der behaupteten hinreichend qualifizierten Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm macht die Kommission geltend, daß die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung durch die Kommission ohne weitere Erläuterung unzureichend sei. Der bloße Hinweis auf eine Reihe von nicht angepaßten Handlungen und von Unterlassungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu überwachen, ermögliche es nicht, das Vorliegen eines derartigen Verstoßes zu beurteilen.
10Schließlich enthalte die Klageschrift keine Angabe zum Kausalzusammenhang.
11Zum berechtigten Interesse der Vereinigungen an einer Klage auf Ersatz des ihren Mitgliedern entstandenen Schadens macht die Kommission geltend, daß eine Abtretung von Ansprüchen in der Klageschrift weder dargetan noch auch nur behauptet werde und daß eine solche Abtretung in den Satzungen der beiden Vereinigungen, wie sie der Klageschrift beigefügt seien, auch nicht vorgesehen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 5, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 77).
12Außerdem seien die geltend gemachten Ansprüche zumindest teilweise verjährt. Nach Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes verjähre der Schadensersatzanspruch in fünf Jahren nach Eintritt des ihm zugrunde liegenden Ereignisses. Da die Klageschrift keine Angaben zur zeitlichen Einordnung und Konkretisierung des Schadens enthalte, müsse sich die Kommission auf die Verjährung aller Ereignisse vor dem 6. April 1991 berufen, also der Ereignisse, die von der Einreichung der Klageschrift am 6. April 1996 an gerechnet länger als fünf Jahre zurücklägen.
13Abschließend trägt die Kommission vor, dieses vollständige Fehlen von Angaben zu den der Klageschrift zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verletze ihre Verfahrensrechte, da es sie daran hindere, ihr Vorbringen zweckmäßig zu gestalten. Infolgedessen sei die Klage unzulässig.
14In der Klageschrift werfen die Kläger der Kommission als Fehlverhalten vor, angesichts der Informationen über BSE, über die sie verfügt habe, seien die Maßnahmen, die sie seit 1986, dem Jahr der Entdeckung des ersten BSE-Falles, bis zum 27. März 1996, dem Tag des Erlasses der Entscheidung, mit der die Ausfuhren von Rindern und Folgeerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich in die anderen Mitgliedstaaten und in Drittländer verboten worden seien, ergriffen habe, unzureichend gewesen.
15Indem sie die geeigneten Maßnahmen so spät erlassen habe, habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Kontrolle und Überwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs verstoßen, die ihr, wie sich aus den Artikeln 129 und 129a EG-Vertrag ergebe, insbesondere dann obliege, wenn dieser die Gesundheit und das Leben der Verbraucher gefährden könne. Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, da die vor dem 27. März 1996 getroffenen Maßnahmen in einem Mißverhältnis zu der Gefahr gestanden hätten, die BSE für die menschliche Gesundheit bedeute. Die Kommission habe am 27. März 1996 absolute Verbotsmaßnahmen erlassen, obwohl die Übertragung der Krankheit auf den Menschen nach wie vor nicht mit Sicherheit feststehe. Daraus folge, daß die Kommission vor dem Erlaß dieser Maßnahmen die Risiken einer Übertragung der Krankheit offensichtlich falsch beurteilt habe, da die Umstände, die das Vorhandensein einer Gefahr untermauerten, nach wie vor die gleichen seien.
16Zum Schaden, der den Klägern entstanden sein soll, heißt es in der Klageschrift wie folgt:„Das Syndicat des Producteurs de Viande Bovine de la Coordination Rurale, das Syndicat des Producteurs de Lait de la Coordination Rurale und Philippe de Villiers haben, wie jeder Bürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union, einen immaterieller Schaden erlitten, für den sie Wiedergutmachung verlangen.
Außerdem beantragen das Syndicat des Producteurs de Viande Bovine de la Coordination Rurale und das Syndicat des Producteurs de Lait de la Coordination Rurale die Bestellung eines Sachverständigen zur Feststellung des ihren einzelnen Mitgliedern entstandenen Schadens.“
17Bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem entstandenen Schaden und dem Verhalten der Kommission tragen die Kläger vor, daß der entstandene Schaden durch den Verstoß der Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Kontrolle und Überwachung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs verursacht worden sei, die ihr insbesondere dann obliege, wenn dieser die Gesundheit und das Leben der Verbraucher gefährden könne.
18In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede machen die Kläger bezüglich des Schadens geltend, daß sie beantragt hätten, einen Sachverständigen zu bestellen, da der Schaden auf andere Weise nicht festgestellt werden könne. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78 (Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, Randnrn. 5 und 6) könne eine Schadensersatzklage, bei der sich die Kläger vorbehielten, den Umfang des Schadens später darzulegen, nicht aus diesem Grund für unzulässig erklärt werden.
19Gemäß Artikel 114 der Verfahrens Ordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 dieses Artikels vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Vorliegend sieht sich das Gericht durch die Akten ausreichend unterrichtet; die mündliche Verhandlung braucht daher nicht eröffnet zu werden.
20Nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
21Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Angaben so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seines Vorbringens und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990,I-4747, Randnr. 28, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnrn. 17 ff.; vgl. auch Beschluß des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993,II-523, Randnr. 20, bestätigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994,I-819, Beschluß des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Koelman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnr. 106).
22Außerdem genügt eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden nach ständiger Rechtsprechung diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich bestimmen läßt, welches Verhalten dem Organ vom Kläger vorgeworfen wird, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990,II-367, Randnr. 73, Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 75, und Urteil Asia Motor France u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 107).
23Die Kläger haben in ihrer Klageschrift aber zur Natur des behaupteten Schadens und dazu, inwiefern der ihnen gegebenenfalls entstandene Schaden durch das beanstandete Verhalten der Kommission verursacht worden sein soll, nicht die geringsten Tatsachen vorgetragen.
24Was zunächst den immateriellen Schaden angeht, den die beiden klagenden Vereinigungen und Philippe de Villiers erlitten haben wollen, so enthält die Klageschrift keine Angaben zu den schadensbegründenden Umständen und dem tatsächlichen Vorliegen des Schadens. Der Hinweis, daß sie „wie jeder Bürger eines Mitgliedslandes“ geschädigt worden seien, reicht nicht aus, um den Schaden, den sie geltend machen wollen, zu bestimmen.
25Auch auf den den Mitgliedern der beiden Vereinigungen angeblich entstandenen materiellen Schaden wird in der Klageschrift nicht Bezug genommen. Insbesondere geben die Kläger nicht Art und Umfang dieses Schadens an.
26Dieses vollständige Fehlen von Angaben kann nicht durch den Antrag der beiden klagenden Vereinigungen auf Bestellung eines Sachverständigen zur „Bestimmung“ des ihren Mitgliedern angeblich entstandenen materiellen Schadens behoben werden. Ist der Antrag der Kläger nämlich dahin auszulegen, daß eine Begutachtung durch Sachverständige, ein in Artikel 65 Buchstabe d der Verfahrensordnung vorgesehenes Beweismittel, angeordnet werden soll, so kann ihm nicht entsprochen werden, da der mit den Beweismitteln verfolgte Zweck — Erbringung des Beweises der behaupteten Tatsachen — im vorliegenden Fall nicht erreicht werden könnte, da in bezug auf das Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens überhaupt keine zu beweisenden Tatsachen vorgetragen worden sind. Ist der Antrag der Kläger dagegen dahin auszulegen, daß eine prozeßleitende Maßnahme nach Artikel 64 §2 Buchstaben b und c der Verfahrensordnung angeordnet werden soll, so kann ihm ebenfalls nicht entsprochen werden, da diese Maßnahmen zum Ziel haben, die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern, die Tragweite der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären. Vorliegend geht es weder darum, die Punkte zu bestimmen, die eine Beweisaufnahme erfordern, noch darum, die Tragweite der Anträge zu klären, sondern darum, die einen wie die anderen in ihrer Gesamtheit zu bestimmen. Auch kann kein zwischen den Parteien streitiger Punkt geklärt werden, da die Kommission den von den Klägern geltend gemachten Schaden mangels Angabe der wesentlichen Tatsachen, anhand deren sich Art und Umfang des Schadens sowie der Kausalzusammenhang mit ihren angeblichen Verstößen gegen ihre Kontroll- und Überwachungspflicht bestimmen lassen, nicht bestreiten kann.
27Die Kläger können sich auch nicht auf das Urteil Granaria/Rat und Kommission (a. a. O.) berufen. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof ausgeführt, daß eine Klageschrift, in der sich der Kläger auf das Vorbringen beschränkt, er habe infolge der fraglichen Regelung einen Vermögensschaden erlitten, wobei er sich vorbehält, den Umfang dieses Schadens später darzulegen, im allgemeinen nicht den Erfordernissen der Verfahrensordnung hinsichtlich der Angabe von Streitgegenstand und Klagegründen entspricht. Jedoch unterschieden sich die tatsächlichen Umstände dieser Rechtssache, in der der Gerichtshof ausnahmsweise der Ansicht war, daß die Unvollständigkeit der Klage nicht notwendig ihre Unzulässigkeit zur Folge habe, erheblich von denen des vorliegenden Falles. Es handelte es sich nämlich um eine Schadensersatzklage im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel u. a., Slg. 1977,1753), in dem Artikel 5 der Verordnung Nr. 1125/74 des Rates vom 29. April 1974 zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 128, S. 12), mit der die Erstattung bei der Erzeugung von Quellmehl abgeschafft worden war, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der betreffenden Erzeuger für rechtswidrig erklärt worden war. Unter diesen Umständen war der Gerichtshof der Auffassung, daß sich die Frage der Haftung besonders gut dazu eigne, gesondert entschieden zu werden, und er hat aus Gründen der Prozeßökonomie geprüft, ob die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst worden war, mit dem Ergebnis, daß dies gegenüber Granaria nicht der Fall war. Außerdem ließen sich in dieser Rechtssache die Natur des angeblich entstandenen Schadens sowie der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der für rechtswidrig erklärten Verordnung aus den Umständen des konkreten Falles herleiten.
28Was das Klageinteresse der Vereinigungen für die Erhebung einer Klage im Namen ihrer Mitglieder angeht, so haben die klagenden Vereinigungen im Rahmen der Klage nicht die Personen benannt, denen ein Schaden entstanden sein soll, und auch eine Abtretung von Ansprüchen oder eine Vollmacht, auf die sie ein solches Klageinteresse stützen könnten, in der Klageschrift weder dargetan noch auch nur behauptet (vgl. Urteil Ireks-Arkady/Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 5, und Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 77). Unter diesen Umständen haben die beiden Vereinigungen das Vorliegen eines solchen Interesses nicht dargetan.
29Aus alledem folgt zum einen, daß die Klageschrift nicht den Mindestanforderungen entspricht, die nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts für die Zulässigkeit einer Klage bestehen, und zum anderen, daß die klagenden Vereinigungen nicht das Vorliegen eines Klageinteresses nachgewiesen haben. Daher greift die Unzulässigkeitseinrede durch, und die Klage ist als unzulässig abzuweisen, ohne daß das Vorliegen der anderen Elemente, die für eine Schadensersatzklage erforderlich sind, oder die Stichhaltigkeit des weiteren Vorbringens der Kläger und der Kommission geprüft zu werden brauche.