Volltext

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. November 1996. – Syndicat départemental de défense de droit des agriculteurs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61996TO0047 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-47/9661996B00470015.000115611157717T
BESCHLUSS VOM 12.11. 1996 — RECHTSSACHE T-47/96
SDDDA / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Zweite Kammer)

12. November 1996(*)

In der Rechtssache T-47/96

Syndicat départemental de défense du droit des agriculteurs (SDDDA), Berufsverband französischen Rechts mit Sitz in Beaucaire (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt Olivier Girard, Nîmes, sodann Rechtsanwältin Maryse Joissains-Masini, Aix-en-Provence,

Kläger,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberaterin Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Kommission dadurch, daß sie nicht das in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren gegen die Französische Republik eingeleitet hat, ihre Verpflichtungen aus Artikel 175 EG-Vertrag verletzt hat,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy, der Richter H. Kirschner und A. Kalogeropoulos,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Sachverhalt

1Der Kläger befaßte die Kommission mit Schreiben vom 28. August 1995 mit einer Beschwerde, in der er beanstandete, daß die Französische Republik ihre Pflicht verletzt habe, die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) und die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1) ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen.
2In seiner Beschwerde führte der Kläger aus, die beiden Richtlinien schrieben die Abschaffung jedes Monopols auf diesem Gebiet vor und ermöglichten es so allen Versicherungsnehmern, sich an jeden Versicherer zu wenden, der seinen Sitz in der Gemeinschaft habe. Für sein Vorbringen berief sich der Kläger auf Artikel 54 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung, wonach die private oder freiwillige Krankenversicherung die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen könne. Die Anwendung der beiden Richtlinien sei von den französischen Behörden systematisch verweigert worden, obwohl sie mit dem Gesetz Nr. 94-5 vom 4. Januar 1994 zur Änderung des Code des assurances (Versicherungsgesetzbuch) und dem Gesetz Nr. 94-678 vom 8. August 1994 zur Änderung des Code de la sécurité sociale (Gesetzbuch über die soziale Sicherheit) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien. Die französischen Behörden hätten nämlich Artikel 2 Absatz 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung, woraus sich ergebe, daß die von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit erfaßten Versicherungen nicht den aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die Zulassung unterlägen, dahin ausgelegt, daß die Richtlinien nur für freiwillige Zusatzleistungen zu den Leistungen gälten, die von einem System der sozialen Sicherheit mit Versicherungspflicht vorgesehen seien.
3Außerdem seien die Richtlinien hinsichtlich der Hilfskassen auf Gegenseitigkeit (mutuelles) nicht umgesetzt worden, die zusammen mit den Aktiengesellschaften, den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und den Vorsorgeeinrichtungen (institutions de prévoyance) die einzigen Formen darstellten, in denen ein in Frankreich ansässiges Unternehmen eine Versicherungstätigkeit ausüben könne.
4Daher ersuchte der Kläger die Kommission, „von den ihr in Artikel 169 des Vertrages verliehenen Befugnissen Gebrauch zu machen und zu der schwerwiegenden, qualifizierten Vertragsverletzung durch den französischen Staat eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben“.
5Mit Schreiben vom 29. September 1995 antwortete die Kommission dem Kläger, daß die Gcmeinschaftsrichtlinien über die Schadenversicherung, wie die Dritte Richtlinie Schadenversicherung, nicht den „Zweck [hätten], die in jedem Mitgliedstaat zwischen den privaten Versicherungen und den Versicherungen der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gezogene Grenze zu verschieben oder die Art und Weise, in der die Mitglicdstaaten ihr System der sozialen Sicherheit gestalten, oder den Umfang der durch ein System der sozialen Sicherheit mit Versicherungspflicht zu deckenden Risiken abzuändern“. Zum Geltungsbereich der Dritten Richtlinie Schadenversicherung hob die Kommission hervor, daß die Erste Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (73/23 9/EWG; ABl. L 228, S. 3) die „Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit“ eindeutig von ihrem Geltungsbereich ausgenommen habe und daß dieser Ausschluß in die Dritte Richtlinie Schadenversicherung, insbesondere deren Artikel 2 Absatz 2, übernommen worden sei, wonach diese Richtlinie „weder auf Versicherungen und Geschäftsvorgänge noch auf Unternehmen und Institutionen, auf die die Richtlinie 73/23 9/EWG keine Anwendung findet, noch auf die in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten Anstalten anwendbar“ sei.
6Weiter führte die Kommission aus: „Da sich somit die Gemeinschaftsrichtlinien über die Schadenversicherung nicht auf die in den Mitgliedstaaten bestehenden gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit mit Versicherungspflicht beziehen, bleiben die Mitgliedstaaten innerhalb der durch die Vorschriften des Vertrages über die Europäische Union gesetzten Grenzen befugt, diese Systeme auf die ihrer Ansicht nach angemessenste Art und Weise auszugestalten und z. B. den Umfang ihrer Risikodeckung, die Personengruppen oder die Arten von Tätigkeiten, die von diesen Systemen erfaßt werden, oder die Ausgestaltung und die Struktur des Systems der sozialen Sicherheit festzulegen.“
7Artikel 54 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung sei unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs auszulegen. Er betreffe die besondere Situation bestimmter Mitgliedstaaten im Bereich der Krankenversicherung, und zwar derjenigen Mitgliedstaaten, deren System der sozialen Sicherheit vorsehe, daß verschiedene Gruppen von Personen in genau bestimmten Fällen ihre Krankheitsrisiken von einem privaten Versicherungsunternehmen statt von einer Krankenkasse im Rahmen eines Systems mit Anschlußpflicht decken lassen könnten.
8Zu der Auffassung des Klägers, daß durch die beiden Richtlinien das Monopol der Krankenkassen im Versicherungsbereich abgeschafft worden sei, führte die Kommission aus, zwar müßten die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung alle Vorkehrungen treffen, damit die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Staatsgebiet errichteten Anstalten gewährt worden und in Artikel 4 der Richtlinie 73/239 aufgeführt seien, spätestens zum 1. Juli 1994 abgeschafft würden; bei den Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung handele es sich jedoch um diejenigen Tätigkeiten, die nicht zu einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gehörten. Daher beträfen die Richtlinien nicht die nationalen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit mit Versicherungspflicht.
9Schließlich wies die Kommission darauf hin, daß die Frage nach der Anwendung der Richtlinien auf die zu einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gehörenden Einrichtungen aufgrund einer Vorlagefrage eines französischen Gerichts Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens (Rechtssache C-238/94, Garcia u. a.) sei.
10Demgemäß vertrat die Kommission die Ansicht, solange der Gerichtshof in der genannten Rechtssache noch keine Entscheidung erlassen habe, bestehe auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen „kein Anlaß, gegen Frankreich ein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 EWG-Vertrag mit der Begründung einzuleiten, daß dieses Land die Versicherungspflicht in bezug auf die Risiken aufrechterhält, die zu dem von ihm eingeführten gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gehören“.
11In bezug auf die Nichtumsetzung der Richtlinien hinsichtlich der Hilfskassen auf Gegenseitigkeit teilte die Kommission dem Kläger mit, daß ihre Dienststellen deswegen bereits mit den französischen Behörden Kontakt aufgenommen hätten, „um diese Situation in Ordnung zu bringen und so früh wie möglich die notwendigen Änderungen des Code de la mutualité (Gesetzbuch über die Vereinigungen auf Gegenseitigkeit) zu erreichen“.
12Mit Schreiben vom 24. Oktober 1995 an die Kommission wandte sich der Kläger gegen deren Auffassung, daß die gesetzlichen Systeme von den Richtlinien nicht erfaßt würden. Er machte geltend, diese Auffassung sei „zumindest paradox“, da nach dem Gesetz Nr. 94-678 über die Umsetzung der beiden fraglichen Richtlinien im Code de la sécurité sociale „die Vorsorgeeinrichtungen ... ihren Bestand [an Beitrittserklärungen] nunmehr ganz oder teilweise an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen übertragen können, deren Ursprungsstaat Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist“. Der Kläger wiederholte daher seinen Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Französische Republik nach Artikel 169 des Vertrages.
13Mit Schreiben vom 21. November 1995 antwortete die Kommission dem Kläger, wie sie bereits in ihrem Schreiben vom 29. September 1995 hervorgehoben habe, bestehe kein Anlaß, gegen Frankreich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, da kein Verstoß Frankreichs gegen die Dritte Richtlinie Schadenversicherung vorliege. Außerdem könne ein solches Verfahren nicht eingeleitet werden, solange der Gerichtshof keine Entscheidung in der genannten Rechtssache Garcia u. a. erlassen habe, in der es um die Anwendung der Dritten Richtlinie Schadenversicherung auf gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit mit Versicherungspflicht in Frankreich gehe.
14Mit Schreiben vom 22. Januar 1996 teilte der Kläger der Kommission mit:

„Ihre ablehnende Entscheidung über die Beschwerde, die in unseren Schreiben vom 28. August und vom 24. Oktober 1995 im einzelnen dargestellt ist, genügt nicht der Begründungspflicht, wie sie von den Gerichten der Europäischen Union umschrieben worden ist. Es ist nämlich festzustellen, daß Sie nicht jede einzelne in der Beschwerde erhobene Rüge klar beantworten, obwohl Sie, wie Ihnen bekannt sein dürfte, von Amts wegen auf die Rügen zu antworten gehabt hätten, die wir hätten vorbringen können, wenn uns die Ihnen vorliegenden Informationen zur Kenntnis gebracht worden wären. Angesichts der Tatsache, daß Ihre ablehnende Entscheidung unzureichend begründet ist, da auf zahlreiche Punkte nicht eingegangen worden ist, erscheint daher eine Klage bei den europäischen Gerichten geboten.“

15Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 antwortete die Generaldirektion „Binnenmarkt und Finanzdienste“ dem Kläger wie folgt:

„In meinen vorangegangenen Schreiben vom 29. September und vom 21. November 1995 habe ich die Gründe genannt, weshalb nach Auffassung der Kommission kein Anlaß besteht, dieses Verfahren gegen Frankreich einzuleiten; wir meinen nämlich, daß die Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG des Rates nicht die nationalen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit mit Versicherungspflicht betreffen und daß man daher nicht unter Berufung auf diese Richtlinien die Abschaffung des Monopols verlangen kann, das dem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit mit Versicherungspflicht in Frankreich zugrunde liegt. Ich habe Sie auch darauf hingewiesen, daß die Kommission zunächst die Entscheidung des Gerichtshofes in der noch anhängigen Rechtssache C-238/94, die Klarstellungen zur Tragweite der genannten Richtlinien bringen dürfte, abwarten will, bevor sie eine endgültige Entscheidung über die Einleitung eines entsprechenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Frankreich trifft. Ich kann meine vorangegangenen Schreiben nur bestätigen und Ihnen daher mitteilen, daß die Kommission, sobald der Gerichtshof seine Entscheidung in der Rechtssache C-238/94 erlassen hat, prüfen wird, ob die französischen Rechtsvorschriften, die dieses Monopol den mit den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewähren, mit der Gemeinschaftsrechtsordnung und insbesondere den Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG des Rates vereinbar sind.“

16Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 28. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
17Mit einem am 7. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Hierzu hat der Kläger am 11. Juni 1996 eine Stellungnahme eingereicht.
18Die Französische Republik und das Königreich Spanien haben am 23. August und am 18. September 1996 beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

Anträge der Parteien

19Der Kläger beantragt,

  • —

    die Klage für gerechtfertigt und begründet zu erklären;

  • —

    festzustellen, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen hat, die Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG auf das Monopol des französischen gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit in den Bereichen Schadenversicherung und Lebensversicherung klar zu beantworten;

  • —

    festzustellen, daß diese Richtlinien mit voller Wirksamkeit anwendbar sind;

  • —

    die gebotenen Maßnahmen zu treffen und insbesondere anzuordnen, daß diese Richtlinien in den französischen Code de la mutualité umzusetzen sind;

  • —

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

  • —

    die Klage für unzulässig zu erklären;

  • —

    dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

21In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger,

  • —

    die Einrede der Unzulässigkeit für unbegründet zu erklären;

  • —

    festzustellen, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen hat, sämtliche insbesondere in den Schreiben vom 28. August und vom 24. Oktober 1995 erhobenen Rügen zu beantworten;

  • —

    diesen sowie den zuvor gestellten Anträgen stattzugeben.

22Nach Artikel 114 §3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht (Zweite Kammer) die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

23Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Klage zwei formell verschiedene Gegenstände zu haben scheine, da der Kläger zum einen beantrage, festzustellen, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu erlassen, und zum anderen zugleich beantrage, festzustellen, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, „die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinien [auf das gesetzliche System der sozialen Sicherheit in Frankreich] klar zu beantworten“.
24Hierzu führt die Kommission aus, die Klage sei offensichtlich unzulässig, soweit mit ihr die Feststellung beantragt werde, daß sie es unterlassen habe, „die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinien ... klar zu beantworten“, denn eine solche Klage sei im Rahmen keiner der dem einzelnen durch den EG-Vertrag eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorgesehen. Derartige Anträge würden weder von einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag noch — mangels Schadens — von einer Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag erfaßt. Eine solche Klage füge sich auch nicht in den Rahmen einer Untätigkeitsklage nach Artikel 175 EG-Vertrag ein, da das Fehlen einer „klaren Antwort“ nicht mit dem fehlenden Erlaß eines an den Kläger gerichteten Rechtsakts durch das betreffende Organ gleichzusetzen sei.
25Zwar könne dieser Antrag als Klagegrund für eine Nichtigkeitsklage, eine Schadensersatzklage oder, wie im vorliegenden Fall, eine Untätigkeitsklage angesehen werden, doch führe der Kläger keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte an, um die Stichhaltigkeit dieses Klagegrundes darzutun.
26Somit sei die Klage in Wirklichkeit darauf gerichtet, vom Gericht feststellen zu lassen, daß die Kommission es unterlassen habe, das Verfahren des Artikels 169 des Vertrages einzuleiten und insbesondere eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht an die Französische Republik zu richten. Auch eine solche Klage sei aber aus folgenden Gründen unzulässig.
27Erstens könne ein einzelner nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages nur dann die Untätigkeit eines Organs geltend machen, wenn dieses Organ es unterlassen habe, einen bindenden Rechtsakt zu erlassen, dessen Adressat er hätte sein müssen. Der Rechtsakt, dessen Nichterlaß im vorliegenden Fall gerügt werde, nämlich eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission gegen einen säumigen Mitgliedstaat, sei aber kein an den Kläger gerichteter Rechtsakt.
28Zweitens sei nach der einschlägigen Rechtsprechung angesichts des „Enriessen[s], das der Kommission in Artikel 169 EG-Vertrag selbst eingeräumt wird“, eine „Klage unzulässig, mit der einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten“ (Urteile des Gerichtshofes vom 1. März 1966 in der Rechtssache 48/65, Lütticke/Kommission, Slg. 1966, 27, und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291; Beschlüsse des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863, in der Rechtssache T-127/95, Société auxiliaire d'entreprises/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und in der Rechtssache T-128/95, Aéroports de Paris/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
29Drittens sei die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage auch „nach der Art des Antrags“, d. h. der beantragten Handlung, zu beurteilen. Da die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 des Vertrages aber nach der Rechtsprechung nur eine der eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof vorgeschaltete Phase darstelle, könne sie nicht als eine im Wege der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung angesehen werden; „die Weigerung der Kommission, ein Vcrtragsverletzungsverfahren einzuleiten, [stelle] demnach ebenfalls eine unanfechtbare Handlung dar“ (Beschluß Aéroports de Paris/Kommission, a. a. O., Randnr. 36).
30Schließlich trägt die Kommission vor, selbst wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage des Klägers erfüllt seien, sei die Klage dennoch infolge des Schreibens vom 31. Januar 1996, mit dem sie die französischen Behörden nach dem Verfahren des Artikels 169 des Vertrages eben wegen der Nichtumsetzung der Richtlinien in den Code de la mutualité zur Äußerung aufgefordert habe, zumindest teilweise gegenstandslos und damit unzulässig geworden.
31Der Kläger macht geltend, seine Klage sei nicht auf die Nichtigerklärung irgendeiner Entscheidung der Kommission oder die Inanspruchnahme der Haftung der Gemeinschaft gerichtet, sondern nur auf die Feststellung, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen habe, gegen die Französische Republik das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren einzuleiten.
32Die Kommission beharre darauf, weder jede einzelne der Rügen, die er im Rahmen des mit ihr geführten Schriftwechsels über seine Beschwerde vom 28. August 1995 erhoben habe, zu beantworten noch auf die Anträge in seiner Klageschrift einzugehen; dadurch, daß sie den Weg der Einrede der Unzulässigkeit wähle, bestätige sie nur, daß die Klage begründet sei.
33Die Kommission habe sich gegenüber seinen Mitgliedern in zu beanstandender Weise passiv und untätig verhalten, obwohl diese Mitglieder die wahren „Adressaten“ der ihr zur Last gelegten Untätigkeit gewesen seien und immer noch seien. Dabei habe die Kommission fundamentale Grundsätze, wie den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, verletzt und so den Betroffenen die Möglichkeit genommen, von den ihnen in den beiden Richtlinien verliehenen Rechten vollen Gebrauch zu machen.
34Die Kommission räume in ihrer Einrede der Unzulässigkeit selbst ein, daß die Klage zumindest teilweise gerechtfertigt sei. Was die Behauptung der Kommission angehe, daß er für die Begründetheit seiner Untätigkeitsklage keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vortrage, so brauche man nur das Aufforderungsschreiben der Kommission an die französische Regierung vom 31. Januar 1996 zu lesen, um festzustellen, daß dieses Schreiben mit dem Inhalt seiner Beschwerde vom 28. August 1995 in vollem Umfang übereinstimme. Das Gericht könnte dabei nicht umhin, festzustellen, daß die Kommission seine Beschwerde nicht mit dem gebotenen Ernst und der gebotenen Sorgfalt geprüft habe.
35Die Verpflichtung der Kommission, jede einzelne in seiner Beschwerde angeführte Rüge klar zu beantworten und zwar von Amts wegen auf die Rügen einzugehen, die er hätte erheben können, wenn er von allen der Kommission vorliegenden Informationen Kenntnis gehabt hätte, beruhe unabhängig von der Rechtsnatur der Klage auf einem allgemeinen Grundsatz.
36Die Argumentation der Kommission sei widersprüchlich, denn sie trage einerseits vor, daß seine Klage unzulässig sei, weil sie zur Einleitung des Verfahrens des Artikels 169 gegen die Französische Republik nicht verpflichtet sei, und andererseits mache sie geltend, daß die Klage gegenstandslos geworden sei, nachdem die Kommission der französischen Regierung am 31. Januar 1996 ein Aufforderungsschreiben zugesandt habe. Dieses Schreiben, das ihm nie zur Kenntnis gebracht worden sei, könne die vorliegende Klage jedenfalls nicht gegenstandslos machen.
37Schließlich habe die Kommission ihm, indem sie monatelang die Stichhaltigkeit seiner Beschwerde ignoriert habe, die Möglichkeit genommen, von seinen Rechten vor den nationalen Gerichten in vollem Umfang Gebrauch zu machen, obwohl sie im Oktober 1995 eine Vertragsverletzungsklage gegen die Griechische Republik wegen unterbliebener Umsetzung der Richtlinien erhoben habe. Damit habe die Kommission die sich aus den Artikeln 48, 52, 59, 67, 90 und insbesondere 7 EG-Vertrag ergebenden fundamentalen Grundsätze insoweit verletzt, als sich die französischen Staatsangehörigen wegen ihrer Staatsangehörigkeit in einer diskriminierenden Lage befänden.

Würdigung durch das Gericht

38In seinem zweiten in der Klageschrift gestellten Antrag, der dahin geht, „festzustellen, daß die Kommission es unterlassen hat, die Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG auf das Monopol des französischen gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit in den Bereichen Schadenversicherung und Lebensversicherung klar zu beantworten“, spricht der Kläger zwar nicht ausdrücklich davon, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen habe, gegen den französischen Staat ein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten; zu einer dahin gehenden Feststellung gelangt er jedoch im letzten Absatz des die Überschrift „Erörterung“ tragenden Teils II der Klageschrift, in dem er das Gericht auffordert, „festzustellen, daß die Europäische Kommission keine mit Gründen versehene Stellungnahme zu jeder einzelnen der erhobenen Rügen abgegeben hat, und insoweit nach Rechtslage zu entscheiden“.
39Demgemäß ist der zweite Antrag des Klägers, wie er in der Klageschrift gestellt worden ist, — im übrigen entsprechend der von den Parteien in ihren Schriftsätzen geäußerten Ansicht — dahin auszulegen, daß er darauf gerichtet ist, feststellen zu lassen, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen hat, die Frage der Anwendbarkeit der obengenannten Richtlinien klar zu beantworten und an die Französische Republik wegen fehlerhafter Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu richten.
40Zu dem Vorwurf, die Kommission habe es pflichtwidrig unterlassen, die vom Kläger in seiner Beschwerde erhobenen Rügen klar zu beantworten, ist zunächst festzustellen, daß natürliche und juristische Personen sich auf Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages nur berufen können, um feststellen zu lassen, daß ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des Vertrages einen Akt nicht erlassen hat, dessen Adressaten sie sein können (Beschlüsse des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90, Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, und vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115, Randnr. 31; Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Randnr. 58, Slg. 1996, II-351). Im vorliegenden Fall kann der Kläger jedoch nicht als möglicher Adressat eines die Begründetheit seiner Beschwerde betreffenden Aktes der Kommission angesehen werden, da in keiner Bestimmung des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts eine Verpflichtung der Kommission vorgesehen ist, einen Akt an einen einzelnen zu richten, mit dem festgestellt wird, daß nationale Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sind. Außerdem ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann keine Untätigkeit im Sinne von Artikel 175 des Vertrages mehr vorliegt, wenn die Kommission den Antrag eines einzelnen beantwortet oder zu ihm Stellung genommen hat. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß der vom betreffenden Organ erlassene Akt oder die von ihm abgegebene Stellungnahme das Anliegen des Klägers nicht befriedigt, da Artikel 175 des Vertrages, wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergibt, die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht den Erlaß eines anderen als des vom Kläger gewünschten oder für notwendig gehaltenen Aktes betrifft (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, 710, vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/88 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 17, vom 24. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 17, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Eschebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 12). Insoweit ist festzustellen, daß die Kommission ihren Standpunkt zu den in der Beschwerde des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen in ihren Schreiben vom 29. September 1995, vom 21. November 1995 und vom 27. Februar 1996 dargelegt hat, so daß eine Untätigkeit im Sinne des Artikels 175 des Vertrages nicht mehr vorliegt.
41Zu dem Vorwurf, die Kommission habe es unterlassen, aufgrund der vom Kläger in seiner Beschwerde erhobenen Rügen eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik zu richten, weist das Gericht darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Untätigkeitsklage nach Artikel 175 des Vertrages unzulässig ist, durch die eine natürliche oder juristische Person feststellen lassen will, daß die Kommission es dadurch, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verstoß gegen den Vertrag unterlassen hat, eine Entscheidung zu treffen.
42Zum einen ist nämlich die Kommission nicht zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat verpflichtet, sondern sie verfügt vielmehr über ein Ermessen, das das Recht einzelner ausschließt, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen. Zum anderen können sich, worauf bereits hingewiesen worden ist (siehe Randnr. 40), natürliche oder juristische Personen auf Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages nur berufen, um feststellen zu lassen, daß der Erlaß eines Aktes unterlassen worden ist, dessen Adressaten sie sein können. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 des Vertrages kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. März 1990 in der Rechtssache C-371/89, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555, Randnrn. 5 und 6, und vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 10 und 11; Beschlüsse des Gerichts vom 27. Mai 1994 in der Rechtssache T-5/94, J/Kommission, Slg. 1994, II-391, Randnr. 16, Bernardi/Kommission, a. a. O., Randnr. 31, und vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, a.a.O., Randnrn. 43 und 44, Aéroports de Paris/Kommission, a. a. O., Randnrn. 42 und 43, und Société auxiliaire d'entreprises/Kommission, a. a. O., Randnrn. 43 und 44).
43Überdies begehrt eine natürliche oder juristische Person, die bei der Kommission beantragt, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten, in Wirklichkeit die Vornahme einer Handlung, die sie nicht unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag betreffen würde und die sie daher jedenfalls nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechten könnte (Beschluß des Gerichts in der Rechtssache T-13/94, Century Oils Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-431, Randnr. 14).
44Daraus folgt, daß der zweite Klageantrag hinsichtlich seiner beiden Teile unzulässig ist.
45Was den zweiten Klageantrag, „festzustellen, daß die Richtlinien mit voller Wirksamkeit anwendbar sind“, und den dritten Klageantrag, „anzuordnen, daß diese Richtlinien in den französischen Code de la mutualité umzusetzen sind“, angeht, so ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung weder befugt ist, Anordnungen an Gemeinschaftsorgane oder Mitgliedstaaten zu richten, noch sich auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person zur Vereinbarkeit des Verhaltens eines Mitgliedstaats mit dem Vertrag zu äußern (Urteile Century Oils Hellas/Kommission, a. a. O., Randnr. 17, und vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnrn. 29 und 30). Folglich ist der Gemeinschaftsrichter auch nicht befugt, sich im Rahmen einer solchen Klage zur Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf den Sachverhalt des betreffenden Rechtsstreits zu äußern.
46Infolgedessen sind auch der dritte und der vierte Klageantrag unzulässig, so daß die Klage insgesamt für unzulässig zu erklären ist.
47Unter diesen Umständen braucht über die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und der Französischen Republik nicht entschieden zu werden.

Kosten

48Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 87 § 4 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Für den Fall, daß dem Königreich Spanien und der Französischen Republik durch ihren Antrag auf Zulassung als Streithelfer im vorliegenden Rechtsstreit Kosten entstanden sind, ist zu entscheiden, daß sie diese selbst zu tragen haben.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

  • 1)Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
  • 2)Die Streithilfeanträge haben sich erledigt.
  • 3)Der Kläger trägt die Kosten. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. November 1996

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

C. W. Bellamy