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Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. März 1997. – Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61996TO0025 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-25/9661996B00250004.000136413718T
BESCHLUSS VOM 14.3.1997 — RECHTSSACHE T-25/96
ARBEITSGEMEINSCHAFT DEUTSCHER LUFTFAHRT-UNTERNEHMEN UND HAPAG-LLOYD / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer)

14. März 1997(*)

In der Rechtssache T-25/96

Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen, nicht rechtsfähiger Verein deutschen Rechts, Bonn, bestehend aus folgenden Mitgliedern:

  • —

    Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co Luftverkehrs-KG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Oberursel (Deutschland),

  • —

    Air Berlin GmbH & Co Luftverkehrs-KG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Berlin (Deutschland),

  • —

    Condor Flugdienst GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Kelsterbach (Deutschland),

  • —

    Germania Fluggesellschaft mbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Berlin (Deutschland),

  • —

    Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Langenhagen (Deutschland),

  • —

    LTU Lufttransport Unternehmen GmbH & Co KG, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

und

Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Langenhagen (Deutschland), im eigenen Namen handelnd,

Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwälte Gerrit Schohe und Philipp von Dietze, Hamburg, Zustellungsanschrift: Rechtsanwalt Marc Baden, 24, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,

Klägerinnen,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Anders Jessen und Paul Nemitz, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Georg M. Berrisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtiger

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J. Azizi, J. D. Cooke und M. Jaeger,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

1Am 29. November 1995 erließ die Kommission die Entscheidung C (95) 3319 endg. bezüglich einer Steuerbeihilfe im Bereich von Abschreibungen zugunsten deutscher Unternehmen (im folgenden: streitige Entscheidung).
2Ihr Artikel 1 bestimmte: „Die Verlängerung vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 der Bestimmungen des Artikels 82 f) des deutschen Steuergesetzes Einkommensteuerdurchführungsverordnung, das einen Sonderabschreibungsmechanismus zugunsten der Luftfahrzeuge vorsieht, ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe gemäß Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 E WR- Abkommen.“ Durch Artikel 2 wurde der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, diese Hilfsmaßnahme mit Wirkung vom 1. Januar 1995 aufzuheben.
3Mit Klageschrift, die am 28. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Sie machen insbesondere geltend, diese Entscheidung sei mangelhaft begründet und verstoße daher gegen Artikel 190 EG-Vertrag.
4Am 13. März 1996 erließ die Kommission die Entscheidung 96/369/EG über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42).
5Laut der letzten Begründungserwägung dieser Entscheidung „empfiehlt es sich, die ... den deutschen Behörden am 15. Dezember 1995 notifizierte [streitige] Entscheidung über denselben Gegenstand zu widerrufen, da die deutsche Fassung dieser letztgenannten Entscheidung, die inhaltlich grundsätzlich mit dieser Entscheidung identisch ist, zahlreiche Redaktionsfehler enthält“. Artikel 5 der Entscheidung bestimmt: „Die [streitige] Entscheidung ... wird widerrufen.“ Im übrigen stimmt der verfügende Teil der Entscheidung im wesentlichen mit dem der streitigen Entscheidung überein.
6Gegen die Entscheidung 96/369 ist von denselben Klägerinnen am 31. Mai 1996 in der Rechtssache T-86/96 ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben worden.
7Mit Schreiben, das am 9. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die Klage für erledigt zu erklären. Sie hat geltend gemacht, die Klage sei gegenstandslos geworden, weil die streitige Entscheidung nach Klageerhebung durch die Entscheidung 96/369 widerrufen worden sei.
8Mit Schreiben, das am 6. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen dem Antrag der Kommission widersprochen.
9Sie machen geltend, die Klage habe sich nicht erledigt. Die Entscheidung 96/369 könne nämlich die streitige Entscheidung nicht wirksam ersetzen. Zum einen sei die Entscheidung 96/369 mit der streitigen Entscheidung inhaltlich voll identisch, so daß sie eine bloße bestätigende Handlung darstelle, die als solche keine Rechtswirkungen entfalte. Zum anderen solle der Erlaß der Entscheidung 96/369 nur der nachträglichen Beseitigung von Begründungsmängeln der streitigen Entscheidung dienen und stelle daher eine offensichtliche Verletzung von Artikel 190 EG-Vertrag dar. Diese Rechtswidrigkeit führe zur Nichtigkeit der Entscheidung 96/369.
10Für den Fall, daß das Gericht die Klage als erledigt ansehen sollte, machen die Klägerinnen hilfsweise geltend, die Kommission habe die Erledigung selbst herbeigeführt und könne sich daher nicht auf sie berufen. Ferner verfolge die Kommission mit ihrem Antrag auf Erledigterklärung das Ziel, die Erfolgschancen der vorliegenden Klage zu verringern und damit den Rechtsschutz der Klägerinnen zu verkürzen. Jedenfalls beantragen die Klägerinnen, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
11Durch das Schreiben der Kommission vom 9. April 1996 ist ein Zwischenstreit herbeigeführt worden, der gemäß Artikel 114 §3 der Verfahrensordnung zweckmäßigerweise ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
12Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beantragt. Nach Erhebung dieser Klage ist diese Entscheidung durch die Entscheidung 96/369 ausdrücklich widerrufen worden. Infolgedessen ist die streitige Entscheidung nicht mehr existent.
13Da die Entscheidung 96/369 die streitige Entscheidung aufhebt und ersetzt, stellt sie keine bloße Bestätigungshandlung dar, sondern eine neue Handlung, die Rechtswirkungen entfalten kann.
14Zu dem Vorbringen, daß die Entscheidung 96/369 nichtig sei, ist zu bemerken, daß es nicht Sache des Gerichts ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahren die Rügen zu prüfen, mit denen die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung geltend gemacht wird; diese Rügen können die Klägerinnen gegebenenfalls zur Begründung ihrer Klage in der Rechtssache T-86/96 vorbringen (Beschluß des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-22/96, Langdon/Kommission, Slg. 1996, II-1009, Randnr. 13).
15Das Vorbringen, daß mit dem Antrag auf Erledigterklärung lediglich die Erfolgschancen der vorliegenden Klage verringert und damit der Rechtsschutz der Klägerinnen verkürzt werden sollten, ist ebenfalls zurückzuweisen.
16Zwar kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens wegen Nichtigerklärung weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung einer im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Handlung haben, wenn die Nichtigerklärung dieser Handlung für sich genommen Rechtsfolgen zeitigen kann (Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995,II-2305, Randnrn. 59 bis 62, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnrn. 46 bis 48, sowie e contrario Beschluß des Gerichtshofes vom 8. März 1993 in der Rechtssache C-123/92, Lezzi Pietro/Kommission, Slg. 1993, I-809, Randnr. 8, und Beschluß Langdon/Kommission, a.a.O., Randnrn. 11 f.).
17Wird nämlich eine LIandlung für nichtig erklärt, so hat das Organ, das die Handlung erlassen hat, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen betreffen nicht die Tilgung der Handlung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung als solche, da diese schon aus dem Wesen der richterlichen Nichtigerklärung der Handlung folgt. Sie betreffen vielmehr die Beseitigung der im Nichtigkeitsurteil festgestellten Rechtsverstöße. Das Organ kann daher veranlaßt sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, daß keine identische Handlung erlassen wird (Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 60).
18Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß sie trotz der Aufhebung der streitigen Entscheidung noch ein Interesse an deren Nichtigerklärung haben.
19Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Klägerinnen dadurch, daß die streitige Entscheidung durch die Entscheidung 96/369 aufgehoben worden ist, das erreicht haben, was sie mit der vorliegenden Klage hatten erreichen wollen, nämlich die Tilgung der streitigen Entscheidung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung.
20Somit ist die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
21Das Vorbringen, die Kommission habe die Erledigung der Hauptsache selbst herbeigeführt, betrifft die Entscheidung über die Kosten.

Kosten

22Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt.
23Die Entscheidung 96/369 der Kommission, durch die die zuvor erlassene streitige Entscheidung aufgehoben wurde, ist nach Klageerhebung ergangen. Im übrigen ergibt sich aus der letzten Begründungserwägung der Entscheidung 96/369 der Kommission ausdrücklich, daß die Kommission die Aufhebung und Ersetzung der streitigen Entscheidung deshalb beschlossen hat, weil deren deutsche Fassung, die inhaltlich mit der Entscheidung 96/369 übereinstimmt, zahlreiche Redaktionsfehler enthielt.
24Unter diesen Umständen sind der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

beschlossen:

  • 1)Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
  • 2)Die Kommission trägt sämtliche Kosten.

Luxemburg, den 14. März 1997

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

K. Lenaerts