BIB.ORDER
C-393/96 P(R)61996O03930017.0001444145916CJBeschluß des Präsidenten des Gerichtshofes
29. Januar 1997(*)
In der Rechtssache C-393/96 P(R)
J. Antonissen, Landwirt, wohnhaft in Giethem (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam, und T. P. J. van Oers, Den Haag, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Frieden, 62, avenue Guillaume, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 1996 in der Rechtssache T-179/96R (Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1641) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz,
andere Verfahrensbeteiligte:Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Houttuin, A.-M. Colaert und J.-P. Hix, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: B. Eynard, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts G. Tesauro
folgendenBeschluß
Sachverhalt und Verfahren
„1.Der Antragsteller ist der Schwiegersohn und Erbe von A. A. Herbrink, der in Giethem (Niederlande) ansässig war. Herr Herbrink war ein SLOM-Erzeuger (Staking van de Levering van melk en zuivelprodukten en Omschakeling van het Melkveebestand, Aufgabe der Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen und Umstellung der Milchkuhbestände), der aufgrund einer Nichtvermarktungsverpflichtung, die er gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) in der später geänderten Fassung eingegangen war, in der Zeit vom 17. Mai 1979 bis zum 17. Mai 1984 keine Milch oder Milcherzeugnisse vermarktet hatte.2.Als Herr Herbrink nach dem Auslaufen der SLOM-Vereinbarung gemäß der damals gerade in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eine spezifische Referenzmenge oder ‚Milchquote‘ für das Jahr 1984 beantragte, wurde dieser Antrag von den niederländischen Behörden mit der Begründung abgelehnt, daß er im Referenzjahr 1983 keine Milch erzeugt habe.3.Gegen diese Entscheidung erhob Herr Herbrink seinerzeit Klage. Das zuständige nationale Gericht, das College van Beroep voor het bedrijfsleven, setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 aus, die für Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge vorsah. Der Gerichtshof erließ sein Urteil am 28. April 1988 (Rechtssache 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321).4.Nach Erlaß dieses Urteils rüstete Herr Herbrink 1988 den neuen Betrieb, den er inzwischen gepachtet hatte, zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung aus. Im Juni 1989 beantragte er bei den nationalen Behörden eine spezifische Referenzmenge. Etwa zur gleichen Zeit nahm er in diesem neuen Betrieb die Milcherzeugung auf, obwohl er keine Milchquote erhalten hatte.5.Mit Entscheidung vom 2. Februar 1990 lehnten die nationalen Behörden Herrn Herbrinks Quotenantrag ab. Unter Berufung auf Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) vertraten die nationalen Behörden die Auffassung, daß Herr Herbrink keine spezifische Referenzmenge beanspruchen könne, da eine solche Quote einem SLOM-Erzeuger nur zugeteilt werden könne, wenn der Antragsteller noch ganz oder teilweise über seinen ursprünglichen SLOM-Betrieb verfüge. Herr Herbrink erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht.6.Gegen diese Ablehnung erhob Herr Herbrink erneut Klage beim College van Beroep voor het bedrijfsleven. Dieses legte dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vor, die sich insbesondere auf das sich u. a. aus Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ergebende Erfordernis bezogen, daß ein SLOM-Erzeuger, der eine spezifische Referenzmenge erhalten will, nachweisen muß, daß er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines SLOM-Prämienantrags verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet.7.In seinem Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I-223) hat der Gerichtshof die fragliche Gemeinschaftsvorschrift nicht für ungültig erklärt und sie dahin ausgelegt, daß sie der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen SLOM-Erzeuger, der die Milcherzeugung fortsetzen will, auch nach dem Ablauf seines Pachtvertrags nicht entgegensteht.8.Im weiteren Verlauf des nationalen Verfahrens vor dem College van Beroep voor het bedrijfsleven hielten die nationalen Behörden an ihrer engen Auslegung der Voraussetzungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge fest und machten von der ihnen in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch. Aus diesem Grund konnte Herr Herbrink ihrer Ansicht nach keine spezifische Referenzmenge beanspruchen.9.Das College van Beroep voor het bedrijfsleven schloß sich der Auffassung der nationalen Behörden an. In seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 wies es Herrn Herbrinks Klage ab. Da gegen die Entscheidung des College van Beroep voor het bedrijfsleven kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wurde die Entscheidung vom 2. Februar 1990, mit der Herrn Herbrink eine spezifische Referenzmenge verweigert worden war, somit endgültig.10.Wegen dieser Entscheidung wird auf die im Betrieb von Herrn Herbrink erzeugte Milch seit dem Auslaufen seiner SLOM-Vereinbarung eine Zusatzabgabe erhoben. Diese Zusatzabgabe ist an die Molkerei zu zahlen, an die die Milch geliefert wird.11.Ab 1988 führte Herr Herbrink seinen Betrieb mit dem Antragsteller in Form einer nicht rechtsfähigen Vereinigung weiter. Nach dem Tod von Herrn Herbrink 1995 führte der Antragsteller den Betrieb allein weiter. Die Molkerei Salland, an die Herr Herbrink, die Vereinigung Herbrink-Antonissen und der Antragsteller seit Mitte 1989 Milch lieferten, teilte jedoch mit, daß sie die seit dem Milchwirtschaftsjahr 1989/90 geschuldete Zusatzabgabe demnächst einfordern wolle.12.Am 25. Juli 1996 erhielt der Antragsteller ein Schreiben der Molkerei Salland, wonach er dieser einen Betrag von 258565,38 HFL als Zusatzabgabe schulde. Dem Antragsteller wurde eine Frist bis zum 31. August 1996 gewährt, um diesen Betrag zu begleichen. Die Molkerei verlangt auch gesetzliche Zinsen auf den geschuldeten Betrag in Höhe von 5 % ab 1. Juli 1996. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 kündigte die Molkerei dem Antragsteller an, daß sie den Gerichtsvollzieher einschalten werde, falls der geschuldete Betrag nicht bis spätestens 1. Dezember 1996 gezahlt werde.13.Der Antragsteller sieht sich nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag zu begleichen, und befürchtet, daß die Molkerei nicht bereit sei, der besonderen Lage, in der er sich befinde, durch Erlaß oder Stundung Rechnung zu tragen.“
Der angefochtene Beschluß
Vorbringen der Parteien
Rechtliche Würdigung
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1.Der Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. November 1996 in der Rechtssache T-179/96 R (Antonissen/Rat und Kommission) wird aufgehoben.
- 2.Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
- 3.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.