BIB.ORDER
C-156/96 P61996O01560009.0001240125415CJBeschluß des Gerichtshofes (Erste Kammer)
21. Januar 1997(*)
In der Rechtssache C-156/96 P
Calvin Williams, ehemaliger Beamter des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eric Boigelot, Brüssel; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Louis Schütz, 2, rue du Fort Rheinsheim, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 7. März 1996 in der Rechtssache T-146/94 (Williams/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, II-329) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jean-Marie Stenier, Jan Inghelram und Paolo Giusta, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte; Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofs, 12, rue Alcide de Gasperi, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón, der Richter P. Jann (Berichterstatter) und M. Wathelet,
Generalanwalt: A. La Pergola Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
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Der Rechtsmittelführer wurde 1974 von der Kontrollkommission, einer früheren, dem Rat der Europäischen Gemeinschaften zugeordneten Einrichtung der Finanzkontrolle, als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 eingestellt und 1976 zum Beamten der Besoldungsgruppe A 7 ernannt. 1978 wurde er vom Rechnungshof übernommen, wo er 1984 zum Hauptverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 5 ernannt wurde (Randnr. 1).
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Mit Urteil vom 26. November 1991 in der Rechtssache T-146/89 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II - 1293) wies das Gericht eine Klage als unbegründet ab, die der Rechtsmittelführer gegen eine Entscheidung des Rechnungshofs erhoben hatte, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe des zeitweiligen Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verhängt worden war. Diese Entscheidung war ergangen, nachdem der Rechtsmittelführer drei Noten verfaßt und verteilt hatte, die Behauptungen enthielten, die als beleidigend für den Rechnungshof und bestimmte Mitglieder dieses Organs angesehen wurden (Randnr. 2).
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Am 27. März 1992 verteilte der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Kandidatur bei der Wahl zur Personalvertretung des Rechnungshofs in dessen Räumen, insbesondere im Restaurant und in der Cafeteria, zwei Schriftstücke mit dem Titel „Going political (I) und (II)“. Außerdem versandte er Kopien dieser Schriftstücke an Persönlichkeiten, die nicht dem Rechnungshof angehörten (Randnr. 3).
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Am 24. Juni 1993, nach Ablauf des Disziplinarverfahrens, verhängte der Generalsekretär des Rechnungshofs in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde gegenüber dem Rechtsmittelführer in Anbetracht der Schwere der ihm zuzurechnenden Verstöße sowie der erschwerenden und der mildernden Umstände mit Wirkung vom selben Tage die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung seines Anspruchs auf das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt (Randnr. 12).
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Zu den tatsächlichen Umständen stellte die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 24. Juni 1993 fest, daß der Rechtsmittelführer die beiden Schriftstücke verfaßt habe, die beleidigende, diffamierende und ehrenrührige Äußerungen über die Mitglieder und mehrere Bedienstete des Rechnungshofs sowie über Mitglieder anderer Organe enthielten. Die Anstellungsbehörde wies auch darauf hin, daß diese Schriftstücke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, da sie an Personen gerichtet worden seien, die nicht dem Rechnungshof angehörten, und in der Cafeteria und im Restaurant des Rechnungshofs verteilt worden seien, wo Personen, die nicht dem Rechnungshof angehörten, von ihnen hätten Kenntnis nehmen können (Randnr. 13).
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Was die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen angeht, so war die Anstellungsbehörde der Ansicht, daß die vom Rechtsmittelführer verteilten schriftlichen Äußerungen sowohl gegen Artikel 12 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) verstießen, da sie dem Ansehen des von ihm wahrgenommenen Amtes eines Hauptverwaltungsrats abträglich seien, als auch gegen Artikel 21 Absatz 1 des Statuts, da die Äußerungen ihrem Wesen nach einen Verstoß gegen die Treuepflicht darstellten, die jedem Beamten gegenüber dem Organ, dem er angehöre, und seinen Vorgesetzten gegenüber obliege (Randnr. 14).
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Am 23. September 1993 reichte der Rechtsmittelführer zum einen beim Generalsekretariat des Rechnungshofs eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 24. Juni 1993 und zum anderen beim Gericht eine Klage ein, mit der er insbesondere die Aufhebung dieser Entscheidung und die Wiedereinweisung in alle am Tag des Erlasses der streitigen Entscheidung mit seinem Amt verbundenen Aufgaben beantragte; in beiden Fällen stützte er sich auf die gleichen Gründe, Rügen und Argumente (Randnrn. 16 und 17).
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Mit Beschluß vom 16. Dezember 1993 wies das Gericht die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, sie sei verfrüht erhoben worden (Randnr. 21).
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Am 24. Januar 1994 wies der Rechnungshof die Beschwerde des Rechtsmittelführers als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurück (Randnr. 22).
Das angefochtene Urteil
„Nach Ansicht des Gerichts waren mehrere der in den beiden fraglichen Schriftstücken aufgestellten Behauptungen beleidigend und für die Mitglieder des Rechnungshofs und anderer Organe sowie für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Rechnungshofs ehrenrührig. Dabei handelt es sich insbesondere um die Nummern 1, 2 (zweiter Teil des Satzes), 3, 4, 7 und 8 (zweiter Gedankenstrich) des Schriftstücks ‚Going political (I)‘ und die Nummern 2 und 4 c) des Schriftstücks ‚Going political (II)‘. Diese Schriftstücke sind daher als Meinungsäußerungen anzusehen, die dem Ansehen des Amtes abträglich sind.“
„Bezüglich des Vorbringens des Klägers, daß seine schriftlichen Äußerungen keine Diffamierung darstellen könnten, weil ihr Inhalt der Wirklichkeit entspreche, erinnert das Gericht daran, daß, wie es schon im Urteil vom 26. November 1991 (Williams/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 80) klargestellt hat, es einem Beamten, wenn er der Meinung ist, daß bestimmte Maßnahmen eines Organs unter Verstoß gegen die Vorschriften der Verträge getroffen wurden, frei steht, von allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen oder die geeigneten Schritte einzuleiten, jedoch unter Einhaltung der Grundsätze des Statuts, d. h. unter Beachtung der Pflicht zu der von jedem Beamten zu fordernden Zurückhaltung und Mäßigung sowohl bei seinen schriftlichen als auch bei seinen mündlichen Äußerungen.“
„Die als beleidigend und diffamierend beurteilten Äußerungen des Klägers in den beiden Schriftstücken (siehe oben, Randnr. 67) stellen ihrem Wesen nach eine schwere Verletzung der Treue- und Mitwirkungspflicht dar, die jedem Beamten gegenüber dem Organ, dem er angehört, und seinen Vorgesetzten obliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. November 1991, Williams/Rechnungshof, a. a. O., Randnr. 72). Die beleidigenden und diffamierenden Behauptungen des Klägers in den streitigen Flugblättern beziehen sich nämlich praktisch ausschließlich auf die Art und Weise, in der der Rechnungshof seine Aufgabe der Rechnungsprüfung im institutionellen Rahmen der Gemeinschaft erfüllt. Somit ist der Umfang der Treue-und Mitwirkungspflicht, die dem Kläger gegenüber dem Organ, dem er angehört, und seinen Vorgesetzten gegenüber obliegt, gerade im Lichte der Tatsache zu beurteilen, daß er als Beamter zur Erfüllung der dem Rechnungshof, dem Organ, dem er angehört, übertragenen Kontrollaufgabe beiträgt.“
„Was schließlich das Vorbringen des Klägers betrifft, die Anstellungsbehörde habe in der streitigen Entscheidung das Recht der Beamten auf freie Meinungsäußerung nicht gebührend beachtet, so genügt der Hinweis, daß ein solches Recht keinesfalls im Wege diffamierender oder beleidigender Behauptungen ausgeübt werden darf.“
„Das Gericht kann auch dem zweiten Argument des Klägers nicht folgen, daß während einer Wahlkampagne gefallene Äußerungen sprachliche Ausfälle enthalten könnten. Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, daß das Gericht entschieden hat (siehe oben, Randnr. 67), daß die betreffenden Schriftstücke beleidigende und diffamierende Äußerungen enthielten und daß auch im Rahmen einer Wahlkampagne die Verwendung einer solchen Sprache durch nichts gerechtfertigt sein kann. Sodann beziehen sich die beleidigenden und diffamierenden Behauptungen des Klägers in den streitigen Flugblättern praktisch ausschließlich auf die Art und Weise, in der der Rechnungshof seine Aufgabe der Rechnungsprüfung im institutionellen Rahmen der Gemeinschaft erfüllt; diese Aufgabe, die in den Artikeln 188a und 188c EG-Vertrag niedergelegt ist, fällt keinesfalls in die Befugnisse der Personalvertretung, in die der Kläger gewählt werden wollte. Deren Befugnisse, wie sie in Artikel 9 des Statuts niedergelegt sind, betreffen nämlich ausschließlich die interne Arbeitsweise eines Organs und die Beteiligung an der Personalverwaltung. Es bestand somit keine Verbindung zwischen der Funktion der Einrichtung, in die der Kläger gewählt werden wollte, und dem Inhalt seiner schriftlichen Äußerungen. Folglich können die in den Flugblättern aufgestellten Behauptungen in Anbetracht des vollständig fehlenden Zusammenhangs mit den Funktionen der Einrichtung, in die der Kläger gewählt werden wollte, nicht aufgrund ihres Zusammenhangs mit der Wahl gerechtfertigt sein.“
„128Zunächst ist klarzustellen, daß, wie der Rechnungshof zutreffend vorgetragen hat, der zu prüfende erschwerende Umstand nicht darin besteht, daß der Kläger unangemessene Handlungen vorgenommen hat, sondern darin, daß er rückfällig geworden ist, d. h. daß er Handlungen vorgenommen hat, die mit denen vergleichbar sind, die ihm in der Vergangenheit bereits Disziplinarstrafen eingebracht hatten. Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß die Verwaltung trotz der Schwere der erhobenen Vorwürfe berechtigt ist, mit Rücksicht auf sonstige Umstände, etwa weil der Kläger bisher noch nicht mit einer Disziplinarstrafe belegt worden war, nur eine leichte Strafe zu verhängen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1965 in den Rechtssachen 27/64 und 30/64, Fonzi/Kommission der EAG, Slg. 1965, 652, 676 f.). Im Gegenschluß kann aus dieser Rechtsprechung gefolgert werden, daß die Anstellungsbehörde das Vorliegen einer früheren Disziplinarstrafe als erschwerenden Umstand berücksichtigen kann.129Aus den Akten ergibt sich, daß gegen den Kläger wegen Handlungen, die mit den vorliegenden vergleichbar sind, bereits zwei Disziplinarstrafen verhängt wurden. Mit Entscheidung vom 1. Februar 1984 hatte ihm die Anstellungsbehörde des Rechnungshofs wegen einer Note, der es an der elementarsten Höflichkeit gegenüber einem Vorgesetzten fehlte, eine Verwarnung ausgesprochen. Mit Entscheidung vom 13. Februar 1989 hatte dieselbe Anstellungsbehörde gegen ihn wegen schriftlicher Äußerungen, die als beleidigend und diffamierend für den Rechnungshof, seine Mitglieder und seine Bediensteten angesehen worden waren, die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen vom 13. Februar 1989 bis 16. Oktober 1995 verhängt. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Kläger beim Gericht Klage, über die mit Urteil vom 26. November 1991 (Williams/Rechnungshof, a. a. O.) entschieden wurde, das die gegen den Kläger verhängte Disziplinarstrafe im vollen Umfang bestätigte.130Der Umstand, daß sich der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt in einer Wahlkampagne innerhalb des Organs abspielte, während die dem Kläger in den vorangegangenen Disziplinarverfahren zur Last gelegten Handlungen in einem anderen Rahmen erfolgten, kann daher die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht entkräften, nach der das Verhalten des Klägers als Rückfall zu werten war.131Überdies wurden in den Noten, die zu der im Urteil vom 26. November 1991 (Williams/Rechnungshof, a. a. O.) behandelten Disziplinarstrafe führten, und in den Flugblättern, aufgrund deren gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt wurde, beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitgliedern des Rechnungshofs gesehen.132Schließlich war der Disziplinarrat in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 1992 der Ansicht, daß das Vorliegen früherer Disziplinarstrafen wegen schriftlicher Äußerungen, die für unhöflich, verleumderisch oder diffamierend gehalten wurden, einen erschwerenden Umstand darstelle.133Das Gericht ist daher der Auffassung, daß der Beklagte befugt war, den Umstand als erschwerend zu berücksichtigen, daß gegen den Kläger bereits zwei Disziplinarstrafen wegen Handlungen verhängt worden waren, die mit den vorliegenden vergleichbar waren.“
Das Rechtsmittel
Würdigung durch den Gerichtshof
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.