BIB.ORDER
C-30/96 P61996O00300001.0001378139922CJBeschluß des Gerichtshofes (Vierte Kammer)
5. Februar 1998(*)
In der Rechtssache C-30/96 P
Giovanni Battista Abello u. a.
und
Gerhard Riesch,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michele Tamburini und Franco Colussi, Mailand, Zustellungsanschrift: Kanzlei des letzteren, 36, rue de Wiltz, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 7. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-544/93 und T-566/93 (Abelio u. a./Kommission, Slg. ÖD 1995, II-815) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Gianluigi Valsesia, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
unterstützt durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Anna Lo Monaco, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg-Kirchberg, Streithelfer,
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter J. L. Murray (Berichterstatter) und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
„1.Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Kaufkraft, ausgedrückt durch die Parität der allgemeinen Kaufkraft der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung und der Währung, in der die Dienstbezüge gezahlt werden, findet seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 63, 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut); die gleichen Bestimmungen gelten gemäß den Artikeln 20 und 64 der Regelung für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte. Er wird durch die Berichtigungskoeffizienten umgesetzt, die auf die finanziellen Ansprüche angewandt werden und die das Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten in Brüssel (Referenzstadt) und in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten oder den sonstigen Orten der dienstlichen Verwendung der Beamten zum Ausdruck bringen.2.Mit dem nichtveröffentlichten Beschluß vom 26. Juni 1976 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurde der Grundsatz aufgestellt, daß die B erichtigungskoeffizienten regelmäßig darauf hin zu überprüfen sind, ob sie genau die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Dienstbezüge an den verschiedenen Orten der dienstlichen Verwendung wiedergeben (II Nr. 1 Absatz 2 dieses Beschlusses).3.Mit dem Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 386, S. 6) legte der Rat die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 65 des Statuts für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1991 fest.4.Gemäß dem Beschluß 81/1061 wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Dienstbezüge (Artikel 65 Absatz 1 des Statuts) eine jährliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten vorgesehen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission anhand von Angaben der Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statistisches Amt oder Eurostat) erstellten, nach der Methode ‚Fisher‘ berechneten gemeinsamen Indexes, der das Preisverhältnis Brüssel-andere Hauptstadt und andere Hauptstadt-Brüssel in einer einzigen Zahl ausdrückt, vorzunehmen hat. Ferner wurde bestimmt, daß bei einer merklichen Änderung der Lebenshaltungskosten zwischenzeitliche Angleichungen vorzunehmen waren (Artikel 65 Absatz 2 des Statuts), die im Zeitpunkt der jährlichen Angleichung endgültig festgelegt werden sollten.5.Durch den Beschluß 81/1061 wurde auch eine fünfjährliche Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten eingeführt: Das Statistische Amt muß alle fünf Jahre im Einvernehmen mit den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten prüfen, ob die Relationen zwischen den Berichtigungskoeffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen wiedergeben, die an das in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigte Personal gezahlt werden sollen; das gleiche Verfahren wird für die anderen Dienstorte angewandt, wenn die Gefahr erheblicher Verzerrungen erkennbar wird. Die Kommission schlägt dem Rat die fünfjährliche Anpassung der Koeffizienten aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung vor.6.Bei den fünf j ährlichen Überprüfungen wurde mitunter festgestellt, daß das Aktualisierungsverfahren mit Hilfe gemeinsamer Indizes zu signifikanten Unterschieden zwischen den neuen Ergebnissen führte, die mit Hilfe geographischer Erhebungen gewonnen, und denjenigen, die mit Hilfe gemeinsamer Indikatoren extrapoliert wurden.7.Am 19. Dezember 1991 erließ der Rat dann die Verordnungen (EGKS, EWG, Euratom) Nrn. 3830/91, 3831/91, 3832/91, 3833/91 und 3834/91 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich u. a. der Modalitäten für die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (Abi. L 361, S. 1, 7, 9, 10 und 13).8.Die Verordnung Nr. 3830/91 verlängerte insbesondere die Geltung der bisherigen Methode zur Angleichung der Dienstbezüge um zehn Jahre mit bestimmten Änderungen und fügte diese Methode dem Statut als Anhang XI an. Nach dem neuen Verfahren berechnet das Statistische Amt zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung der Dienstbezüge und zum Zeitpunkt ihrer zwischenzeitlichen Angleichung im Einvernehmen mit den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen festgelegt werden, die — im Vergleich zu Brüssel — an die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und an bestimmten anderen Dienstorten beschäftigten Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlt werden. Die neue Methode ersetzte auf diese Weise die Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten mit Hilfe eines gemeinsamen Indexes durch eine fünf j ährliche Überprüfung und somit eine jährliche endgültige Festsetzung der Koeffizienten.9.Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 mußten die Berichtigungskoeffizienten unter Berücksichtigung des neuen Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge festgelegt werden. Jedoch konnten bei der jährlichen Angleichung von 1991 wie bei der zwischenzeitlichen Angleichung von 1992 die Berichtigungskoeffizienten nicht endgültig nach den Bestimmungen dieses neuen Verfahrens festgesetzt werden, da es an verfügbaren statistischen Angaben mangelte. Deshalb setzte der Rat die Koeffizienten unter Vorbehalt von Änderungen fest, die nach der fünfjährlichen Überprüfung der Berichtigungskoeffizienten für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990 erfolgen konnten.10.Daher erließ der Rat am 21. Dezember 1992 die Verordnungen (EGKS, EWG, Euratom) Nrn. 3765/92, 3766/92 und 3761/92 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Januar 1991, 1. Juli 1991 und 1. Juli 1992 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (Abi. L 383, S. 1, 9 und 11). Die Verordnung Nr. 3765/92, die die fünfjährliche Überprüfung durchführt, stützt sich auf den Beschluß 81/1061, während sich die Verordnungen Nrn. 3761/92 und 3766/92 auf Anhang XI des Statuts stützen. Diese Verordnungen setzen u. a. einen Berichtigungskoeffizienten für Italien von 111,5 mit Wirkung vom 1. Januar 1991, von 112,2 mit Wirkung vom 1. Juli 1991 und von 113,4 mit Wirkung vom 1. Juli 1992 sowie einen besonderen Berichtigungskoeffizienten für Varese fest, der für dieselben Zeiträume 104,3, 103,5 und 105,8 betrug.“
„11.Die Kläger in der Rechtssache T-544/93 sind 1405 Beamte der Kommission, die in Ispra (Varese) beschäftigt sind.12.Der Kläger in der Rechtssache T-566/93 ist Beamter der Kommission, der in Ispra (Varese) beschäftigt ist.13.Im Dezember 1992 erhielten die Kläger die nach den Verordnungen Nrn. 3765/92 und 3796/92 errechneten Angleichungen ihrer Dienstbezüge und im Januar 1993 die nach der Verordnung Nr. 3761/92 erstellte Gehaltsabrechnung für Dezember 1992.14.Mit Schreiben vom 18. März 1993 legten der Kläger Riesch einzeln und die übrigen Kläger gemeinsam eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der sie die sich aus den Verordnungen Nrn. 3765/92, 3766/92 und 3761/92 ergebenden Berichtigungskoeffizienten beanstandeten.15.Mit Schreiben vom 12. August 1993 übermittelte die Kommission dem Kläger Riesch eine Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde.16.Die Kommission beantwortete die Beschwerden der anderen Kläger nicht.17.Unter diesen Umständen haben die Kläger Abello und 1404 weitere Beamte oder Bedienstete mit Klageschrift, die am 18. Oktober 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-544/93 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.18.Der Kläger Riesch hat mit Klageschrift, die am 15. November 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-566/93 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.19.Durch Beschlüsse des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 2. und vom 3. März 1994 ist der Rat in den Rechtssachen T-566/93 und T-544/93 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.20.Mit Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 20. Juni 1994 sind die Rechtssachen T-544/93 und T-566/93 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.“
Das Urteil des Gerichts
Das Rechtsmittel
Rechtsmittelgründe
Würdigung durch den Gerichtshof
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
- 1.Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2.Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.