BIB.ORDER
C-23/9661996O00230003.00021224112274CJBeschluß des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
6. März 1997(*)
In der Rechtssache C-23/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin, Juristischer Dienst, und Jean-Francis Pasquier, diesem Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,Französische Republik, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Régine Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg,
Beklagte,wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie trotz Ablaufs der bis zum 1. Januar 1992 festgesetzten Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/507/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie des Rates 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln (ABl. L 270, S. 32) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn, H. Ragnemalm und G. Hirsch
Generalanwalt: M. B. Elmer
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
beschlossen:
- 1)Die Rechtssache C-23/96 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
- 2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.