20Der erste Einredegrund der Kommission stützt sich auf die Rechtshängigkeit der Rechtssache T-66/95. Sie trägt vor, beide Klagen beruhten auf denselben Tatsachen und denselben Klagegründen. Die Anträge in beiden Rechtssachen stimmten somit überein, da sie auf eine Änderung von Artikel 72 Absatz 1b des Statuts abzielten. Außerdem mache die Klägerin in beiden Rechtssachen Klagegründe geltend, die ihren Ausschluß aus dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem und die Untätigkeit der Kommission beträfen. Eine Klage, die sich auf dieselben Klagegründe wie eine bereits anhängige Klage stütze und dieselben Parteien betreffe, sei aber wegen Rechtshängigkeit unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 8. März 1990 in der Rechtssache T-28/89, Maindiaux u. a./WSA, Slg. 1990, II-59, Randnr. 23).
21Mit ihrem zweiten Einredegrund trägt die Kommission vor, falls das Gericht dem Einwand der Rechtshängigkeit nicht folgen sollte, müsse die Klage wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin für unzulässig erklärt werden. Mit der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T-66/95 werde dasselbe Ziel verfolgt, und zwar die Wiederaufnahme der Klägerin in das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem. Da eine Entscheidung des Gerichts in der letztgenannten Rechtssache noch nicht vorliege, habe die Klägerin kein schützenswertes Interesse daran, das Gericht mit einer zweiten Klage zu befassen, mit der dasselbe Ergebnis wie mit der bereits anhängigen Klage angestrebt werde.
22Mit dem dritten Einredegrund macht die Kommission geltend, sie sei nicht untätig gewesen, denn die Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD IX) habe in ihrem Schreiben vom 23. Juni 1995 das Ersuchen der Klägerin abgelehnt. Es spiele keine Rolle, daß die Antwort der Kommission negativ ausgefallen sei, da aus Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages hervorgehe, daß die Untätigkeit eines Organs in der Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht in der Vornahme eines Aktes bestehe, der nicht dem entspreche, was die Betroffenen gewollt hätten. Die in Artikel 175 des Vertrages vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen seien daher nicht erfüllt (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 5/62 bis 11/62, 13/62, 14/62 und 15/62, San Michele u. a./Hohe Behörde, Slg. 1962, 919, vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-25/91, Pesqueras Echebastar/Kommission, Slg. 1993, I-1719, Randnr. 12, und vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl & Söhne u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 17).
23Der vierte Einredegrund stützt sich erstens darauf, daß die geforderte Maßnahme nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages und nach der Rechtsprechung (Beschlüsse des Gerichts vom 29. November 1994 in den Rechtssachen T-479/93 und T-559/93, Bernardi/Kommission, Slg. 1994, II-1115, und vom 27. Mai 1994 in der Rechtssache T-5/94, J./Kommission, Slg. 1994, II-391, Randnr. 16) ein Akt sein müsse, dessen Adressatin die Klägerin sein könne. Eine Verordnung wie das Statut könne nicht Gegenstand einer Untätigkeitsklage Privater sein (Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, Randnr. 14); diese sei unzulässig, da sie darauf abziele, daß die Kommission dem Rat die Änderung oder den Erlaß einer Verordnung vorschlage (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1974 in der Rechtssache 134/73, Holtz & Willemsen/Rat, Slg. 1974, 1, Randnr. 5). Zweitens setze die Untätigkeitsklage voraus, daß die angestrebte Maßnahme gegenüber der Klägerin rechtsverbindliche Wirkung entfalte. Im vorliegenden Fall hätte der Vorschlag, den die Kommission dem Rat nach Ansicht der Klägerin unterbreiten solle, für sie keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. Und schließlich verfüge sie hinsichtlich der Frage, ob legislative Maßnahmen vorzuschlagen seien, über ein weites Ermessen, das von einer natürlichen oder juristischen Person durch eine Klage nicht eingeschränkt werden könne.
24Die Klägerin antwortet auf den ersten Einredegrund der Kommission, nach der Rechtsprechung sei eine Klage wegen Rechtshängigkeit unzulässig, wenn die Parteien, die Klagegründe und der Gegenstand dieselben seien wie in einer anderen bereits anhängigen Rechtssache. Vorliegend werde aber in der Rechtssache T-66/95 die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1995 begehrt, während in der Rechtssache T-226/95 die Feststellung einer Untätigkeit beantragt werde. Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei somit nicht derselbe wie in der Rechtssache T-66/95. Außerdem gehe aus dem Urteil Buckl & Söhne u. a./Kommission hervor, daß eine Berufung auf die Rechtshängigkeit nicht möglich sei, wenn die Stellungnahme des zum Tätigwerden aufgeforderten Organs nur im Rahmen einer Nichtigkeitsklage in Frage gestellt werden könne.
25Das von der Kommission angeführte Urteil Frankreich/Parlament sei dagegen nicht einschlägig, da in dieser Rechtssache beide Klagen gegen dieselbe Entscheidung erhoben worden seien. Auch der Vergleich mit dem Urteil Maindiaux u. a./WSA gehe fehl, da dieses sich auf einen anhängigen und einen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit bezogen habe.
26Aus dem Vorstehenden folge, daß die Rechtshängigkeit der Rechtssache T-66/95 nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage führe. Außerdem hätten beide Klagen auch nicht dasselbe Ziel. Folglich sei auch der auf das mangelnde Rechtsschutzinteresse der Klägerin gestützte zweite Einredegrund der Kommission unbegründet.
27Auf den dritten Einredegrund der Kommission entgegnet die Klägerin, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615, Randnr. 17) bestehe weiterhin eine Grundlage für die Untätigkeitsklage, da die Weigerung die Untätigkeit nicht beende.
28Zum vierten Einredegrund trägt die Klägerin vor, aufgrund der vom Gerichtshof anerkannten Parallelität zwischen den Klagearten der Artikel 173 und 175 des Vertrages könne Gegenstand eines Ersuchens im Sinne von Artikel 175 des Vertrages auch ein an einen Dritten gerichteter Akt sein. Der geforderte Akt beziehe sich aber gar nicht auf einen Dritten, da er ihr unmittelbar zugute kommen würde und sie seine potentielle Adressatin sei. Außerdem könne Artikel 175 des Vertrages herangezogen werden, um den Erlaß einer Verordnung herbeizuführen, sofern diese die Klägerin unmittelbar und individuell betreffe. Dies sei bei der geforderten Änderung des Statuts der Fall, da sie eine Reihe individuell bestimmter Adressaten habe.
29Auf das Argument der Kommission, das sie aus dem ihr zustehenden weiten Ermessen ableitet, erwidert die Klägerin, ein solches Ermessen könne nicht dazu führen, daß die Kommission jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Unter den vorliegenden Umständen habe sich der Ermessensspielraum der Kommission in Anbetracht der beamtenrechtlichen Grundsätze und insbesondere der Fürsorgepflicht auf Null reduziert, so daß sie von ihrem Initiativrecht Gebrauch machen müsse.
30Nimmt das Organ, an das ein Ersuchen gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages gerichtet worden ist, dazu Stellung, so sind die Voraussetzungen dieses Artikels für die Erhebung einer Klage nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, auch wenn die Stellungnahme nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Zweimonatsfrist erfolgt ist (Urteil Pesqueras Echebastar/Kommission, a. a. O., Randnr. 11).
31Im vorliegenden Fall hat die Kommission am 23. Juni 1995 auf das Schreiben der Klägerin vom 20. April 1995 geantwortet und im wesentlichen ausgeführt, daß für ihr Ersuchen die Mitgliedstaaten zuständig seien. Angesichts dieses Schreibens, aus dem der Standpunkt der Kommission zum Ersuchen der Klägerin klar hervorging, kann nicht von einer Untätigkeit dieses Organs gesprochen werden. Die Tatsache, daß diese Stellungnahme der Kommission die Klägerin nicht befriedigt, ist insoweit unerheblich. Artikel 175 des Vertrages betrifft nämlich die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht die Vornahme eines Aktes, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 17, und Bucki & Söhne u. a./Kommission, a, a. O., Randnrn. 16 und 17).
32Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Urteil Parlament/Rat in der Rechtssache 302/87 stützen. Dieses Urteil, in dem die Möglichkeit bejaht wurde, bei einer Weigerung tätig zu werden, den Gerichtshof im Rahmen von Artikel 175 des Vertrages anzurufen, betrifft nämlich nur den Fall, daß der Kläger, der das betreffende Organ zum Tátigwerden aufgefordert hat, nicht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt ist. In einem solchen Fall, der beim Parlament in der Rechtssache 302/87 vorlag, konnte der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen, daß eine Weigerung, einem gemäß Artikel 175 des Vertrages geäußerten Ersuchen nachzukommen, ihm im Rahmen einer Untätigkeitsklage zur Prüfung unterbreitet werden kann, da der Bürger andernfalls rechtsschutzlos gestellt wäre. Der vorliegende Fall ist anders gelagert, da die Klägerin gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1995 Nichtigkeitsklage erheben konnte.
33Somit ist festzustellen, daß die Beklagte nicht untätig geblieben ist.
34Daher ist der Einrede der Kommission stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen.