1Die Elliniki Viomichania Oplon AG (nachstehend: Antragstellerin), eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Stathopoulos und N. Anagnostou, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg, hat mit Schriftsatz, der am 27. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache T-184/95 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.
2Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer stützt sich auf Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist, und ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden.
3Der Streithilfeantrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 der Verfahrensordnung zugestellt worden,
4Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Entscheidung über den Streithilfeantrag gemäß Artikel 116 §1 Absatz 3 der Verfahrensordnung der Kammer übertragen.
5Mit Schreiben, die am 28. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und der Rat gegen den vorliegenden Streithilfeantrag die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und geltend gemacht, die EBO habe kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des Artikels 115 § 2 der Verfahrensordnung glaubhaft gemacht.
6Die Antragstellerin führt in ihrem Streithilfeantrag aus, daß sie gemäß einem Vertrag, den sie am 12. Januar 1987 mit dem Verteidigungsministerium des Irak geschlossen habe, und gemäß einer Zusatzvereinbarung dazu vom 25. September 1987 verpflichtet gewesen sei, dem Irak Produkte im Gesamtwert von 83214000 USD frei Schiff (fob) zu liefern. Die Zahlung habe aufgrund des Systems des Bankakkreditivs erfolgen sollen, und zwar durch Eröffnung eines unwiderruflichen, teilbaren und übertragbaren Akkreditivs durch die Central Bank of Iraq unter Einschaltung der Commercial Bank of Greece. Nach diesem System seien 10 % des Wertes jeder Ladung gegen Vorlage der erforderlichen Frachtpapiere und einer Rechnung zahlbar gewesen, die verbleibenden 90 % seien automatisch 24 Kalendermonate nach jeder Lieferung zur Zahlung fällig geworden.
7Mit Fernschreiben vom 20. Januar 1987 habe die Central Bank of Iraq ihr die Eröffnung des genannten Akkreditivs angezeigt, das nach Annahme durch sie über den 25. März 1990, das Ende der zunächst vereinbarten Geltungsdauer, hinaus bis zum 30. Mai 1991 verlängert worden sei.
8Nachdem sie die vorgesehenen Leistungen in vollem Umfang erbracht habe, habe die Central Bank of Iraq an sie bei jeder Verschiffung 10 % des Ladungswerts gezahlt. Dagegen sei der Restwert von 90 % des Wertes der Waren, der 24 Monate nach dem Ausstellungsdatum jedes Frachtbriefs zusammen mit Zinsen zum Satz von 4 % jährlich zu begleichen gewesen sei, bis heute nicht gezahlt worden. Sie habe also gegen die irakischen Behörden eine Forderung, die 75451500 USD betrage.
9Die Central Bank of Iraq weigere sich, ihre Verbindlichkeit ihr gegenüber zu erfüllen, und berufe sich hierfür auf die Resolution Nr. 661 (1990) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 6. August 1990, aufgrund deren die Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 des Rates vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft (ABl. L 213, S. 1) erlassen worden sei, die jede Tätigkeit und jedes Geschäft mit dem Irak verbiete. Die Gemeinschaftsorgane hätten dadurch, daß sie diese Verordnung erlassen hätten, ohne einen Ausgleich der Verluste vorzusehen, welche diejenigen erleiden würden, die bereits mit dem Irak und den juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts dieses Staates in einer geschäftlichen Verbindung gestanden hätten, wie sie sie mit dem Verteidigungsministerium des Irak und der Central Bank of Iraq unterhalten habe, die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst. In ihrem besonderen Fall leite sich diese Haftung daraus ab, daß durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90 die Einziehung ihrer Forderungen gegen die Central Bank of Iraq vereitelt worden sei.
10Ihr rechtliches Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit ergebe sich daraus, daß sie wie die Klägerin gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf Zahlung von 75451500 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % ab dem 9. August 1990 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Forderung gegenüber der Central Bank of Iraq habe.
11Nach Auffassung des Rates hat die Antragstellerin kein Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit glaubhaft gemacht, weshalb ihr Antrag unzulässig sei. Da Gegenstand des Rechtsstreits die Klage einer juristischen Person des Privatrechts auf Entschädigung gegen die Gemeinschaft sei, habe keine andere Privatperon ein Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits, da das Urteil keine unmittelbare oder mittelbare Auswirkung auf ihre Lage hätte. Jedenfalls sei in dem vorliegenden Streithilfeantrag nicht ausgeführt, worin das Interesse der Antragstellerin am Beitritt zum Rechtsstreit bestehe.
12Ein Interesse der Antragstellerin am Beitritt zum Rechtsstreit könne sich nicht schon daraus ergeben, daß sie sich in einer Situation befinde, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar sei, und daß sie angeblich ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft habe, weil diese die Verordnung Nr. 2340/90 erlassen habe. Da ein solcher Anspruch von demjenigen der Klägerin sachlich völlig unabhängig sei, sei das Mittel zu seiner Geltendmachung nicht ein Streithilfeantrag, sondern die Einreichung einer Haftungsklage gegen die Gemeinschaft. Die Klägerin möge zwar für die Erhebung einer solchen Klage ein allgemeines „Interesse“ am Ausgang des anhängigen Rechtsstreits haben, doch ergebe sich daraus für sie noch kein „berechtigtes Interesse“ am Ausgang dieses Rechtsstreit im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes.
13Auch die Kommission hält den Streithilfeantrag für unzulässig, weil der Anspruch der Antragstellerin gegen die Gemeinschaft auf Ersatz des angeblich entstandenen Schadens verjährt sei, da er nicht innerhalb der Fünf jahresfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes geltend gemacht worden sei. Es sei offensichtlich, daß die Antragstellerin, selbst wenn die Klägerin obsiegen sollte, keine Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft mehr erheben könne. Selbst wenn, wie dies auch die Klägerin geltend mache, der von der Antragstellerin behauptete Schaden seine Ursache im Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90 habe, seien Klagen, die auf diese Verordnung gestützt würden, auch unter Einschluß aller denkbaren Fristen seit Ende des Jahres 1995 verjährt. Daher sei es ohne Belang, ob die irakischen Behörden die Zahlung der Forderungen der Antragstellerin erst nach diesem Zeitpunkt verweigert hätten und ob sie sich dabei auf diese Verordnung berufen hätten.
14Die Antragstellerin sei hinsichtlich der Verjährung in einer rechtlich grundsätzlich anderen Lage als die Klägerin, so daß ihrerseits kein berechtigtes Interesse daran zu erkennen sei, dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beizutreten. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Anspruch der Antragstellerin nicht offensichtlich verjährt wäre, könne dahinstehen.
15Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes können einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit alle Personen beitreten, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.
16Da es sich um einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer handelt, der im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines angeblich durch Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verursachten Schadens gestellt worden ist, weist das Gericht darauf hin, daß dieses Interesse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hinsichtlich der Anträge einer der Parteien und nicht hinsichtlich der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel bestehen muß (Beschluß des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1983 in der Rechtssache 114/83, Société d'initiatives et de coopération agricoles/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Demzufolge wäre die Antragstellerin in der vorliegenden Rechtssache daran gehindert, ihr Interesse ausschließlich hinsichtlich der Angriffsmittel der Klägerin zu begründen, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2340/90 betreffen. Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Beschluß vom 20. März 1985 in der Rechtssache 253/84 (Groupement agricole d'exploitation en commun/Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) einen Streithilfeantrag mit der Begründung zugelassen, daß „im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines angeblich durch Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verursachten Schadens die Anträge der Parteien des Rechtsstreits, also auch das Interesse der Streithelfer, so verstanden werden können, als beträfen sie neben der Zuerkennung einer Entschädigung auch die inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift“.
17Angesichts dieser beiden unterschiedlichen Auffassungen hat das Gericht gemäß der früheren Rechtsprechung die Grundsätze festzulegen, die in einem Kontext wie dem vorliegenden anzuwenden sind, in dem der Streithilfeantrag von einem Unternehmen gestellt wird, dessen Interesse darin besteht, seine eigene Stellung zu verteidigen, die zwar mit der der Klägerin vergleichbar ist, sich aber von dieser insofern unterscheidet, als die jeweils gegen die Gemeinschaft erhobenen Ansprüche unterschiedliche Schäden betreffen (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 25. November 1964 in der Rechtssache 11/63, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 16, und vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993,II-1375, Randnr. 11).
18In einem solchen Kontext ist unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Entscheidung über die Anträge der Klage zu verstehen, und analog zu dem Beschluß Kruidvat/Kommission (a. a. O.) ist streng zu unterscheiden zwischen Antragstellern, die ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Schicksal der Klage glaubhaft machen, und Antragstellern, die nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits aufgrund von Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der einer Partei des Rechtsstreits glaubhaft machen.
19Die Antragstellerin hat in ihrem Streithilfeantrag nur die Grundlage und die Natur ihrer Forderung gegen die Central Bank of Iraq beschrieben und geltend gemacht hat, die Gemeinschaftsorgane hätten durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90 ihre Haftung für den Schaden begründet, der ihr dadurch entstanden sei, daß sich die irakischen Behörden unter Berufung auf die Resolution Nr. 661 (1990) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 6. August 1990, aufgrund deren diese Verordnung erlassen worden sei, geweigert hätten, ihren vertraglichen Verpflichtungen ihr gegenüber nachzukommen. Demnach könnte jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer vergleichbaren Lage wie die Klägerin befindet, geltend machen, daß er aufgrund der Auswirkungen der Verordnung Nr. 2340/90 auf seine Beziehungen und geschäftlichen Verbindungen mit dem Irak ein Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit habe. Wenn aber jeder Wirtschaftsteilnehmer als Streithelfer in jedem Rechtsstreit zugelassen werden müßte, in dem ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer ähnlichen Lage befindet, Partei ist und in dem ein Urteil ergehen kann, dessen Gründe Einfluß darauf haben könnten, wie die beklagten Organe seine eigene, im übrigen unterschiedliche Situation behandeln, wäre es schwierig, ja unmöglich, eine klare Unterscheidung zwischen Antragstellern, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen, und Antragstellern, die ein solches Interesse nicht glaubhaft machen, zu treffen (vgl. analog Beschlüsse Kruidvat/Kommission, a. a. O., Randnr. 13, sowie Rijnoudt und Hocken/Kommission, a. a. O., Randnr. 22).
20Folglich kann ein Interesse wie das, auf das sich die Antragstellerin beruft, nicht als unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes angesehen werden; vielmehr handelt es sich um ein mittelbares Interesse, das sich aus einer bloßen Ähnlichkeit der fraglichen Situationen ergibt und deshalb keine rechtlich hinreichende Grundlage für ihren Streithilfeantrag darstellt.
21Nach alledem ist der Streithilfeantrag zurückzuweisen, ohne daß über das Vorbringen der Kommission befunden zu werden braucht, daß die Antragstellerin kein Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit habe, weil selbst im Falle eines Obsiegens der Klägerin ihr Recht, die Gemeinschaft gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages auf Schadensersatz zu verklagen, verjährt wäre.
22Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagten keinen Kostenantrag gestellt haben, ist zu beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.