26Nach Auffassung der Kommission ist die Klage offenkundig unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Die Klägerin macht unter Hinweis auf das Schreiben vom 12. Mai 1995 geltend, die in Artikel 173 EG-Vertrag festgelegte Klagefrist sei erneut in Gang gesetzt worden.
27Die Kommission trägt zunächst vor, der Klägerin sei seit den Schreiben des DAFSE vom 10. April und 6. August 1991, spätestens seit dem Schreiben vom 20. Januar 1993 die Höhe der von dem Mitgliedstaat bestätigten Zuschüsse bekannt gewesen; sie habe seitdem gewußt, daß sie der Kommission 17323265 ESC zurückzahlen müsse. Die Kommission habe keine an die Klägerin gerichtete förmliche Entscheidung getroffen und sei hierfür auch nicht mehr zuständig gewesen, da das DAFSE in die Rechte der Gemeinschaft eingetreten sei, nachdem es die von der Klägerin geschuldeten Beträge im Mai 1991 an den ESF zurückgezahlt habe. Selbst wenn sie aber eine Entscheidung über die Kürzung des ESF-Zuschusses getroffen hätte, wäre diese in dem Beschluß Nr. 3/93, den die Klägerin mit Schreiben des DAFSE vom 20. Januar 1993 erhalten habe, enthalten gewesen, da die Klägerin in diesem Beschluß aufgefordert worden sei, die streitigen Beträge zurückzuzahlen.
28Des weiteren trägt die Kommission auf die vom Gericht gestellte Frage hin vor, die Klägerin habe zunächst ihr Schreiben vom 6. Oktober 1993 ordnungsgemäß erhalten, in dem sie der Klägerin ihre Entscheidung vom 2. Dezember 1991 über die endgültige Höhe des ESF-Zuschusses mitgeteilt habe. Zwar gebe es für dieses Schreiben keine Empfangsbestätigung, aber es stehe fest, daß die Klägerin von ihm zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Erhalt des Schreibens vom 12. Mai 1995 tatsächlich Kenntnis erlangt habe. In den Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober und vom 23. November 1993 werde das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1993 nämlich ausdrücklich erwähnt.
29Außerdem habe die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 bestätigt, daß der Aktenvorgang seit dem 2. Dezember 1991 abgeschlossen sei, und dabei erneut auf ihr Schreiben vom 6. Oktober 1993 Bezug genommen.
30Die Frist für die Erhebung der Klage wegen Nichtigerklärung der von der Kommission in Form der Rückzahlungsaufforderung vom 2. Dezember 1991 getroffenen Kürzungsentscheidung, in der die buchmäßige Schließung der fraglichen Akte des ESF zum Ausdruck gekommen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-199/91, Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, Slg. 1993,I-2667, Randnr. 21), habe demzufolge am 6. Oktober 1993 begonnen, als die Klägerin genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des fraglichen Rechtsakts gehabt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988,3761, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93, Socurte u. a. /Kommission, Slg. 1995,II-503, Randnr. 49).
31Die Klägerin führt aus, ihr sei die streitige Entscheidung erst am 15. Mai 1995 durch das Schreiben des für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung zuständigen Kommissionsmitglieds vom 12. Mai 1995 mitgeteilt worden; daher sei die vorliegende Klage innerhalb der zweimonatigen Frist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag erhoben worden.
32Die vom DAFSE getroffenen Maßnahmen seien lediglich Maßnahmen zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung. So sei im Schreiben des DAFSE vom 10. April 1991 darauf hingewiesen worden, daß die Aufforderung zur Rückzahlung der ohne Rechtsgrund erhaltenen Beträge einer späteren Entscheidung der Kommission nicht vorgreife. Diese habe zwar am 2. Dezember 1991 eine derartige Entscheidung zur Kürzung des Zuschusses getroffen, sie der Klägerin jedoch erst am 15. Mai 1995 mitgeteilt. In den übrigen von der Kommission genannten Schreiben des DAFSE, insbesondere in dem dem Schreiben vom 20. Januar 1993 beigefügten Beschluß Nr. 3/93, sei keine Entscheidung der Kommission erwähnt worden.
33Das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1993 befinde sich nicht bei ihren Unterlagen. Ohne die Absendung des Schreibens in Frage zu stellen, weist sie darauf hin, das Schreiben sei nicht an die Anschrift ihres Sitzes gerichtet worden. Außerdem habe es sich auf zwei verschiedene Aktenvorgänge bezogen, so daß sie es möglicherweise in der den zweiten Vorgang betreffenden Akte abgelegt habe.
34Der Inhalt der Schreiben der Kommission vom 6. Oktober und 8. Dezember 1993 sei zudem unerheblich. Zum einen müßten diese Schriftstücke und die in ihnen angesprochene Genehmigung der zuschußfähigen Ausgaben in rein buchhalterischem Zusammenhang gesehen werden, da ein schlichter Abschluß der Konten in Form einer Rückzahlungsaufforderung ohne eine weitere Erläuterung oder Begründung keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag sei. Zum anderen unterrichtete das Schreiben vom 6. Oktober 1993 lediglich allgemein über die Maßnahme des DAFSE; es erlaube nicht die Annahme, die Kommission habe die Forderung auf Zahlung des Restbetrags an den ESF bereits endgültig genehmigt. Dieses Schreiben enthalte keine genaue Angabe über die getroffene Entscheidung und könne daher nicht als deren Bekanntgabe im Sinne von Artikel 191 EG-Vertrag angesehen werden. Die Klägerin habe deshalb erst mit Schreiben vom 12. Mai 1995 zum ersten Mal Kenntnis davon erlangt, daß die Kommission eine endgültige Entscheidung zur Genehmigung des ESF-Zuschusses getroffen habe.
35Die Kommission erklärt sinngemäß, die Entscheidung über die Kürzung des ESF-Zuschusses sei in Wirklichkeit vom DAFSE getroffen worden, da die Ansprüche der Gemeinschaft auf das DAFSE übergegangen seien, nachdem es der Kommission am 15. Mai 1991 den von der Klägerin geschuldeten Restbetrag zurückgezahlt habe.
36Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann nämlich nur die Kommission den ESF Zuschuß kürzen. Wenn das DAFSE — ebenso wie jede andere für die Finanzierung von ESF-Maßnahmen zuständige nationale Behörde — bei einem Antrag auf Restzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung auch eine Kürzung des Zuschusses des ESF vorschlagen kann, ist doch allein die Kommission befugt, diesen Zuschuß zu kürzen. Daraus folgt, daß die Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses dem Empfänger gegenüber rechtlich ungeachtet dessen der Kommission zuzurechnen ist, ob diese Kürzung von der jeweiligen nationalen Behörde vorgeschlagen wurde oder nicht (Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122), Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993, Randnrn. 23 und 24, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-271/94, Branco/Kommission, Slg. 1996, II-749, Randnr. 39). Der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 geregelte Anspruchsübergang bezieht sich nicht auf die Befugnis zur Kürzung eines ESF-Zuschusses, sondern allein auf die Ansprüche der Gemeinschaft, ohne Rechtsgrund gezahlte Vorschüsse zurückzufordern; er setzt also zwingend eine vorherige Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Zuschusses voraus (Urteil Branco/Kommission, a. a. O., Randnrn. 42 und 43).
37In Ermangelung eines Hinweises auf eine Entscheidung der Kommission, der die Feststellung erlaubte, daß der ursprünglich gewährte ESF-Zuschuß endgültig gekürzt worden sei, reicht daher die bloße Tatsache, daß die Klägerin in Schreiben des DAFSE über die Höhe der von diesem im Rahmen des ESF für zuschußfähig gehaltenen Aufwendungen informiert wurde, für sich allein nicht aus, die Klagefrist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag in Gang zu setzen.
38Deshalb ist zu prüfen, ob die Kommission in dem fraglichen Aktenvorgang tatsächlich eine Entscheidung über die Kürzung des ESF-Zuschusses getroffen hat, und wann diese Entscheidung bejahendenfalls der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde.
39Die Kommission wollte nach ihrem Vorbringen mit der Rückzahlungsaufforderung vom 2. Dezember 1991, in der die Klägerin im Rahmen des betreffenden Aktenvorgangs namentlich erwähnt wurde, den ursprünglich gewährten ESF-Zuschuß endgültig kürzen; demgemäß verlangte sie, wie vom DAFSE vorgeschlagen, die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Vorschusses. Diese Rückzahlungsaufforderung war rechtlich geeignet, die Rechtsposition der Klägerin zu beeinträchtigen, und ist daher eine Entscheidung, gegen die eine Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag erhoben werden kann (Urteil in der Rechtssache Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, a. a. O., Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994,II-1177, Randnr. 45).
40Weder das Schreiben des DAFSE vom 20. Januar 1993 noch der ihm beigefügte Beschluß Nr. 3/93, noch gar die der Entscheidung vom 2. Dezember 1991 vorausgehenden Schreiben des DAFSE vom 10. April und 6. August 1991 (siehe vorstehend Randnrn. 7 und 8) enthalten einen Hinweis auf eine Entscheidung der Kommission, den ESF-Zuschuß zu kürzen. Deshalb ist nicht davon auszugehen, daß die Klägerin an einem dieser Zeitpunkte tatsächlich vom Vorliegen einer solchen Entscheidung unterrichtet wurde.
41Allerdings hat die Kommission auf die Aufforderung des Gerichts, Beweismittel für den Zeitpunkt, an dem die Klägerin vom Vorliegen der Entscheidung vom 2. Dezember 1991 Kenntnis erlangt hatte, insbesondere eine Empfangsbestätigung für das Schreiben vom 6. Oktober 1993 vorzulegen, zwei an sie gerichtete Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober und vom 23. November 1993 vorgelegt, in denen das Schreiben vom 6. Oktober 1993 im Zusammenhang mit dem mit der Kommission geführten Schriftwechsel jeweils mit folgendem Wortlaut ausdrücklich erwähnt wird:Mit der Kommission geführter Schriftverkehr
[...]
Schreiben Nr. 20179 der Kommission vom 6. Oktober 1993 an das INEE
42Diese ausdrückliche Erwähnung, die sowohl Absender und Empfänger als auch Datum und Aktenzeichen des fraglichen Schreibens enthält, beweist, daß die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen spätestens am 30. Oktober 1993, dem Datum des ersten der beiden Schriftstücke, Kenntnis von diesem Schreiben hatte (siehe Beschluß des Gerichts vom 28. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-452/93 und T-453/93, Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1994, II-229, Randnr. 36). Daher sind die Ausführungen der Klägerin, sie habe von dem Schreiben vom 6. Oktober 1993 keine Kenntnis gehabt, weil es nicht an ihren Sitz gerichtet gewesen oder möglicherweise in einer anderen Akte abgelegt worden sei, unerheblich, als sie durch ihre eigenen, an die Kommission gerichteten Schreiben widerlegt werden.
43Außerdem hat die Kommission ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 8. Dezember 1993 vorgelegt, in dem die zuständige Dienststelle der GD V ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 6. Oktober 1993 Bezug nimmt und nahezu wortgleich auf den Standpunkt der Kommission verweist. Die Klägerin hat den Erhalt dieses Schreibens nicht bestritten.
44Sie macht indes geltend, das Schreiben vom 6. Oktober 1993 könne nicht als ordnungsgemäße Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung angesehen werden, weil es nicht im einzelnen die Begründung dieser Entscheidung widergebe.
45Dem ist nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung nämlich beginnt die Klagefrist in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung der fraglichen Handlung hat, sofern er binnen eines angemessenen Zeitraums ab Erlangen der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung diese vollständig anfordert (siehe Urteil Dillinger Hüttenwerke/Kommission, a. a. O., Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18, und des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnr. 33, Urteile des Gerichts in der Rechtssache Socurte u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 49, und vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 26).
46Selbst wenn also das Schreiben vom 6. Oktober 1993 nicht ausgereicht haben sollte, um die Klägerin von der Begründung der streitigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen, so konnte sie anhand dieses Schreibens, in dem der endgültige Standpunkt der Kommission zur Höhe des in dem betreffenden Aktenvorgang abschließend gewährten ESF-Zuschusses unmißverständlich zum Ausdruck kommt, zumindest vom Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 Kenntnis nehmen. Die Klägerin kann also nicht behaupten, sie habe vom Vorliegen dieser Entscheidung erst durch das Schreiben der Kommission vom 12. Mai 1995 Kenntnis erlangt; dieses ist lediglich ein Begleitschreiben zu dem Schreiben vom 6. Oktober 1993 und enthält keine zusätzlichen Informationen.
47Somit war es nach der genannten Rechtsprechung Sache der Klägerin, die Kommission oder gegebenenfalls das DAFSE binnen eines angemessenen Zeitraums ab Erhalt des Schreibens vom 6. Oktober 1993 um die vollständige Übermittlung der betreffenden Entscheidung zu ersuchen.
48Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, daß sie bei der Kommission oder beim DAFSE entsprechende Schritte unternommen hätte. Selbst wenn man das Schreiben der Klägerin vom 6. April 1995 als Ersuchen um vollständige Übermittlung der Entscheidung auffassen wollte, wäre es nahezu 18 Monate nach Erhalt des Schreibens vom 6. Oktober 1993 und deshalb nicht binnen eines angemessenen Zeitraums gestellt worden.
49Demgemäß ist die Klage verspätet.
50Sie ist daher als unzulässig abzuweisen.