Volltext

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 28. Mai 1997. – Proderec - Formação de Desenvolvimento de Recursos Humanos ACE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61995TO0145 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-145/9561995B01450006.0001824183310T
BESCHLUSS VOM 28. 5.1997 — RECHTSSACHE T-145/95
PRODEREC / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Vierte Kammer)

28. Mai 1997(*)

In der Rechtssache T-145/95

Proderec — Formação e Desenvolvimento de Recursos Humanos ACE, Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Almada (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Manuel Rodrigues, Lissabon, Rua Torcato José Calvine, 17-D, 1.° Esq., Pragal, Almada,

Klägerin,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ursprünglich vertreten durch Ana Maria Alves Vieira und Günter Wilms, später durch Maria Teresa Figueira und Knut Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung gemäß Artikel 173 EG-Vertrag einer der Klägerin durch Schreiben vom 11. Mai 1995 zugestellten Entscheidung der Kommission, durch die Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds geändert und gekürzt wurden, die ursprünglich durch eine vorangegangene Entscheidung über die Genehmigung der Vorhaben Nrn. 881311 P1 und 880249 P3 genehmigt und zugewiesen worden waren,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Rechtlicher Rahmen

1Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der Fonds an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung.
2In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1) werden die Ausgaben aufgezählt, für die Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden können.
3Die Genehmigung eines Antrags auf Finanzierung durch den ESF hat nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Folge, daß ein Vorschuß in Höhe von 50 % des Zuschusses zu dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem der Beginn der Maßnahme vorgesehen ist. Gemäß Absatz 4 dieser Bestimmung enthalten die Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme; der betreffende Mitgliedstaat bestätigt, daß die in diesen Anträgen enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.
4Schließlich kann die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 einen Zuschuß des ESF, der nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Absatz 2 dieses Artikels bestimmt, daß ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten ist.

Sachverhalt

5Im Jahr 1988 stellte das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds im portugiesischen Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit; DAFSE) im Namen der Portugiesischen Republik zugunsten der Klägerin bei den Dienststellen des ESF zwei Zuschußanträge für das Haushaltsjahr 1988, die erstens ein Vorhaben von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung junger Portugiesen auf das Berufsleben (Vorhaben Nr. 881311 P1) und zweitens ein Vorhaben von Bildungsmaßnahmen für eine größere Spezialisierung sowie eine Umschulung im Hinblick auf die Wirtschaftskrise (Vorhaben Nr. 880249 P3) betrafen.
6Die beiden Vorhaben wurden durch zwei Entscheidungen der Kommission genehmigt, die der Klägerin durch Schreiben des DAFSE vom 25. Mai 1988 zugestellt wurden. Für das Vorhaben Nr. 881311 PI war in der Entscheidung der Betrag des Zuschusses des ESF auf 104623102 ESC festgesetzt, wobei sich die Portugiesische Republik verpflichtete, durch das Orçamento da Segurança Social/Instituto de Gestão Financeira da Segurança Social (Budget der sozialen Sicherheit/Institut für die finanzielle Verwaltung der sozialen Sicherheit; OSS/IGFSS) bis zu einem Betrag von 85600720 ESC zu finanzieren. Für das Vorhaben Nr. 880249 P3 war in der Entscheidung der Betrag des Zuschusses des ESF auf 60851922 ESC festgesetzt, wobei sich die Portugiesische Republik verpflichtete, dieses Vorhaben ebenfalls durch das OSS/IGFSS bis zu einem Betrag von 49787936 ESC zu finanzieren.
7Am 14. Juli 1988 erhielt die Klägerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Vorschuß in Höhe von 50 % der vom ESF gewährten Zuschußbeträge und der vom OSS/IGFSS gewährten Zuschüsse, d. h. für das Vorhaben Nr. 881311 P1 Beträge in Höhe von 52311551 ESC und 42800360 ESC sowie für das Vorhaben Nr. 880249 P3 Beträge in Höhe von 30425961 ESC und 24893968 ESC.
8Nach Abschluß der beiden Bildungsmaßnahmen beantragte sie beim DAFSE die Zahlung des Restbetrags der gewährten Zuschüsse. Für das Vorhaben Nr. 881311 P1 beliefen sich die Restbeträge der Gemeinschafts- und nationalen Zuschüsse auf 52311551 ESC und 42800360 ESC. Für das Vorhaben Nr. 880249 P3 beliefen sich die entsprechenden Restbeträge auf 30425961 ESC und 24893968 ESC.
9Am 2. Februar 1990 teilte das DAFSE der Klägerin mit, daß ihr Antrag auf Restzahlung bezüglich des Vorhabens Nr. 881311 P1 an die Kommission weitergeleitet worden sei, daß aber ein Betrag von 6491845 ESC als nicht zuschußfähig angesehen werde.
10Am 16. Oktober 1991 bat die Klägerin das DAFSE, ihr den Termin für die Zahlung des Restbetrags der Zuschüsse für die beiden durchgeführten Vorhaben anzugeben. Am 24. Oktober 1991 teilte ihr das DAFSE mit, daß es den Eingang eines Berichts und eine Rechnungsprüfung erwarte.
11Da die Übersendung dieser beiden Unterlagen durch das DAFSE ausblieb, erhob die Klägerin am 17. September 1993 gemäß Artikel 69 der Lei do Processo dos Tribunais Administrativos N° 262/85 vom 16. Juli 1985 (Verwaltungsgerichtsordnung; LPTA) eine Klage gegen den portugiesischen Staat, mit der sie die Feststellung ihres Anspruchs auf Zahlung des Restbetrags der Zuschüsse begehrte. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß Beklagter nicht der portugiesische Staat, sondern die Stelle sei, die den Rechtsakt erlassen habe, d. h. der Generaldirektor des DAFSE. Daraufhin erhob die Klägerin eine ähnliche Klage gegen den Generaldirektor des DAFSE. Die zweite Klage war ebenfalls erfolglos, da die Klägerin gehalten war, gemäß Artikel 73 der LPTA und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe h des Estatuto do Tribunal Administrativo (Satzung des Verwaltungsgerichts) eine Haftungsklage gegen den portugiesischen Staat zu erheben.
12Am 9. September 1994 übermittelte das DAFSE die Bestätigungsentscheidungen, die es auf die Anträge auf Zahlung des Restbetrags getroffen hatte, und forderte die Klägerin auf, ihm innerhalb von 30 Tagen einen Gesamtbetrag von 62856998 ESC zurückzuerstatten, und zwar 29052034 ESC im Rahmen des Vorhabens Nr. 881311 PI und 33804964 ESC im Rahmen des Vorhabens Nr. 880249 P3. Gegen diese Rückforderung erhob die Klägerin Klage beim Tribunal Administrativo do Círculo Lissabon.
13Am 11. Mai 1995 teilte das DAFSE der Klägerin mit, daß die Kommission den Antrag auf Zahlung des Restbetrags für das Vorhaben Nr. 880249 P3 genehmigt und die am 9. September 1994 zugestellte Bestätigung des DAFSE bekräftigt habe.
14Am 25. Mai 1995 forderte der Anwalt der Klägerin das DAFSE auf, ihm eine Bestätigung oder beglaubigte Kopie der Entscheidung über die Genehmigung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags für das Vorhaben Nr. 880249 P3 zu übermitteln. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorhegenden Klage hatte die Klägerin jedoch noch keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten.

Verfahren

15Mit am 10. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die „Nichtigerklärung der durch Schreiben Nr. 5445 des DAFSE zugestellten Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1995, die die durch eine andere Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Vorhaben Nrn. 881311 PI und 880249 P3 ursprünglich genehmigten und gewährten Beträge verändert und kürzt“, beantragt.
16Mit am 31. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, in der sie geltend macht, daß der angegriffene Rechtsakt nicht existiere und die vorliegende Klage jedenfalls verspätet sei.
17Mit Beschluß vom 2. Juli 1996 hat das Gericht gemäß Artikel 114 §4 der Verfahrensordnung die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.
18Am 9. Dezember 1996 erließ die Kommission die Entscheidungen C (96) 2554 und C (96) 2555, mit denen der Betrag des durch die Entscheidung C (88) 831/29,04,88 gewährten Zuschusses gekürzt wurde. In ihrer am 18. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung erklärt die Kommission, daß diese Entscheidungen den Rechtsakt ersetzten, mit dem sie die Anträge auf Zahlung des Restbetrags der für die Vorhaben Nrn. 881311 P1 und 880249 P3 gewährten Gemeinschaftszuschüsse genehmigt habe und der in Form der Belastungsvermerke Nrn. 95001035 U und 95001037 W der Kommission über die Festsetzung der Erstattungsbeträge auf 15978639 ESC und 18592730 ESC ergangen sei.
19Daraus folgert die Kommission, daß sich die Hauptsache erledigt habe. Sie weist darauf hin, daß sie nach Erlaß des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) den im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen Rechtsakt zurückgenommen habe, wobei sie „den von der Antragstellerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrund wegen Begründungsmangel akzeptiert habe“, und diesen Rechtsakt durch ihre Entscheidungen C (96) 2554 und C (96) 2555 vom 9. Dezember 1996 ersetzt habe. Diese Entscheidungen entsprächen voll und ganz der Begründungspflicht, so daß die Kommission nicht nur dem Begehren der Klägerin entsprochen, sondern auch das Verfahren gegenstandslos gemacht habe.
20In ihren am 4. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache beantragt die Klägerin,

  • —

    den Rechtsakt, der Gegenstand der Klage ist, für nichtig zu erklären, da er fehlerhaft ist und die Kommission dies eingesteht;

  • —

    festzustellen, daß es unzulässig ist, den fehlerhaften Rechtsakt durch einen anderen zu ersetzen;

  • —

    der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Erledigung der Hauptsache

21Der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung gestellte Antrag löst einen Zwischenstreit aus, über den ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung zu entscheiden ist.
22In ihrer Klagebeantwortung erkennt die Kommission das Bestehen des im Rahmen der vorliegenden Klage angefochtenen Rechtsakts an.
23Mit dem Erlaß der beiden Entscheidungen C (96) 2554 und C (96) 2555 vom 9. Dezember 1996 hat die Kommission diesen Rechtsakt stillschweigend zurückgenommen, weil er nicht den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über die Kürzung des Betrages eines ursprünglich gewährten Gemeinschaftszuschusses entsprach, wie sie im vorerwähnten Urteil Branco/Kommission (Randnr. 25) aufgestellt worden sind.
24Diese stillschweigende Rücknahme ist nach der Erhebung der vorliegenden Klage aus einem Grund erfolgt, den die Klägerin gerade im Rahmen dieser Klage geltend gemacht hat.
25In ihren Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache räumt die Klägerin im übrigen ein, daß die Klage infolge der Rücknahme des angegriffenen Rechtsakts „hinfällig“ geworden sei, auch wenn sie bestreitet, daß die Kommission berechtigt sei, den angefochtenen Rechtsakt durch die beiden Entscheidungen vom 9. Dezember 1996 zu ersetzen.
26Unter diesen Umständen begründet die Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts Wirkungen, die denen eines Nichtigkeitsurteils entsprechen, ohne daß dadurch das Recht der Klägerin berührt wird, die Rechtmäßigkeit der beiden Entscheidungen der Kommission vom 9. Dezember 1996 im Rahmen einer anderen Klage zu bestreiten. Ein Urteil, das den nunmehr zurückgenommenen angefochtenen Rechtsakt für nichtig erklärte, würde nämlich keine zusätzliche Rechtsfolge gegenüber den Folgen der Rücknahme haben, da diese im vorliegenden Fall Rückwirkung hat. Im übrigen ist festzustellen, daß die Klägerin am 27. März 1997 eine auf Artikel 173 des Vertrages gestützte Klage gegen die beiden Entscheidungen der Kommission vom 9. Dezember 1996, die ihr durch das D AFSE am 28. Januar 1997 zugestellt wurden, erhoben hat (Rechtssache T-72/97).
27Die Klägerin hat daher kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts. Nach alledem ist die vorliegende Klage gegenstandslos geworden (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. März 1993 in der Rechtssache C-123/92, Lezzi Pietro/Kommission, Slg. 1993, I-809, Randnrn. 8 bis 11, und des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-22/96, Langdon/Kommission, Slg. 1996, II-1009, Randnrn. 11 bis 14).
28Zum Antrag der Klägerin, festzustellen, daß die Kommission nicht berechtigt ist, den angefochtenen Rechtsakt durch einen anderen Rechtsakt zu ersetzen, braucht nur daran erinnert zu werden, daß das Gericht im Rahmen einer Klage nach Artikel 173 des Vertrages nicht befugt ist, eine solche Feststellung zu treffen (vgl. Beschluß Langdon/Kommission, a. a. O., Randnr. 17).
29Nach alledem ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Kosten

30Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrens Ordnung entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt.
31Im vorliegenden Fall hat die Kommission die streitige Entscheidung nach Erhebung der Klage aus einem Grund zurückgenommen, den die Klägerin mit dieser Klage geltend gemacht hatte. Unter diesen Umständen ist die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

  • 1.Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
  • 2.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 28. Mai 1997

Der Kanzler

H.Jung

Der Präsident

K.Lenaerts