2Aus den Randnummern 1 bis 11 des angefochtenen Urteils ergibt sich folgendes:„1.Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und stellvertretender Leiter der Einheit ‚Rechtsvorschriften für pflanzliche Erzeugnisse und Tierernährung‘ der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI).
2.Am 18. Dezember 1991 beschloß die Kommission, in der GD VI eine neue Einheit zu scharfen, die für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Inspektionen und Kontrollen im Bereich des Veterinär- und Pflanzenschutzes zuständig sein sollte. Am 30. Juni 1992 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) die Stellenbekanntgabe COM/056/92 der Stelle des Leiters der Einheit ‚Inspektion und Kontrolle im Pflanzenschutzbereich‘, für die sie die Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 vorsah. Der Kläger reichte seine Bewerbung am 14. Juli 1992 ein.
3.Die Stellenbekanntgabe lautete:‚Leiter der Einheit, betraut mit der Leitung und Koordinierung der Tätigkeit der Einheit‚Inspektion und Kontrolle im Pflanzenschutzbereich‘ im Büro der EWG für Veterinär- und Pflanzenschutz‘.
4.Außer dem Kläger bewarben sich fünf weitere Bewerber um diese Stelle, unter ihnen Herr G, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 5, der im Juni 1990 in der Einheit des Klägers in den Dienst der Kommission getreten war und der von der Kommission später auf die streitige Stelle ernannt wurde.
5.Nach Prüfung der Bewerbungen beschloß die Anstellungsbehörde, die bekanntgegebene Stelle vorerst nicht zu besetzen. Sie veröffentlichte die Stellenbekanntgabe am 7. Januar 1993 mit dem Zusatz ‚republication‘ erneut (im folgenden: Neuveröffentlichung); die Neuveröffentlichung war mit der Bekanntgabe vom 30. Juni 1992 in jeder Hinsicht identisch.
6.Auf die Neuveröffentlichung hin bewarb sich der Kläger am 20. Januar 1993 ein weiteres Mal. Auf die Neuveröffentlichung hin ging auch die Bewerbung einer Person ein, die sich nach der ersten Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe nicht beworben hatte.
7.Der Kläger erhob am 12. Februar 1993 gemäß Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde gegen die ‚stillschweigende Ablehnung‘ seiner Bewerbung vom 14. Juli 1992, da er vor der Neuveröffentlichung keinerlei Bescheid von der Kommission erhalten hatte.
8.Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 14. September 1993 einging, erhob der Kläger eine Klage auf Aufhebung der ‚stillschweigenden Ablehnung‘ seiner Bewerbung vom 14. Juli 1992. Das Gericht wies diese Klage durch Beschluß vom 20. Mai 1994 mit der Begründung als unzulässig ab, daß die Neuveröffentlichung nicht als eine stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers angesehen werden könne und daher keine diesen beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstelle (Rechtssache T-510/93, Obst/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-461).
9.Zwischenzeitlich hatte der Sekretär des Beratenden Ausschusses für Ernennungen (im folgenden: BAE oder Ausschuß) den Kläger durch Schreiben vom 26. Februar 1993 darüber unterrichtet, daß sich der Ausschuß in seiner Stellungnahme Nr. 45/93 vom 18. Februar 1993 (im folgenden: Stellungnahme des BAE) dafür ausgesprochen habe, die Bewerbung des Klägers für die fragliche Stelle nicht in Betracht zu ziehen. Nachdem die Anstellungsbehörde die sieben nach der Neuveröffentlichung eingegangenen Bewerbungen und die die Bewerbung von Herrn G befürwortende Stellungnahme des BAE geprüft hatte, ernannte sie Herrn G, der sich bereits auf die erste Veröffentlichung hin beworben hatte, auf die streitige Stelle. Mit Schreiben vom 22. März 1993 unterrichtete sie den Kläger über die Ablehnung seiner Bewerbung.
10.Am 6. April 1993 erhob der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts, die u. a. gegen das Schreiben des BAE vom 26. Februar 1993 und gegen die in dem Schreiben der Anstellungsbehörde vom 22. März 1993 enthaltene Entscheidung gerichtet war.
11.Mit dem 6. August 1993 galt diese Beschwerde als stillschweigend zurückgewiesen.“
4Das Gericht hat die Anträge des Rechtsmittelführers betreffend die Aufhebung der Stellungnahme des BAE mit dem angefochtenen Urteil (Randnummer 24) als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei seiner Beratung um eine vorbereitende Maßnahme handele, die als solche die im Statut geregelte Rechtsstellung des Klägers nicht beeinträchtigen und ihn daher auch nicht beschweren könne.
5Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. März 1993, seine Bewerbung abzulehnen, machte der Rechtsmittelführer im wesentlichen sechs Klagegründe geltend, mit denen er Verfahrensfehler, einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts, das Vorliegen eines Ermessens- oder Verfahrensmißbrauchs, eine Verletzung der ihm gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine Mißachtung der Pflicht zur Begründung der Entscheidung vom 22. März 1993 rügte.
6Das Gericht hat diese Nichtigkeitsgründe abgewiesen. Zum Klagegrund des Begründungsmangels hat es jedoch — nachdem es zunächst in Randnummer 78 festgestellt hatte, daß in dem Schreiben der Kommission vom 22. März 1993, mit dem dem Rechtsmittelführer die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt worden sei, keinerlei Gründe für diese Ablehnung angegeben seien, und daß er bis zur Klageerhebung keine mit Gründen versehene Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung erhalten habe — in Randnummer 79 entschieden, daß die Ablehnung dieser Bewerbung nicht in einem dem Rechtsmittelführer im Sinne der Rechtsprechung bekannten Kontext ausgesprochen worden sei und daß eine bloße Kenntnis der vorbereitenden Maßnahmen zur Schaffung der neuen Einheit für sich genommen nicht geeignet gewesen sei, diesem mit hinreichender Klarheit Aufschluß über die konkreten Gründe zu geben, aus denen die Anstellungsbehörde seine Bewerbung abgelehnt habe.
7Allerdings hat das Gericht seine Prüfung fortgesetzt und in Randnummer 81 festgestellt, die Klage des Rechtsmittelführers sei im wesentlichen darauf gerichtet, einen Ausgleich für den Schaden zu erlangen, den er nach seinem Vorbringen durch die Ablehnung seiner Bewerbung erlitten habe. Vor diesem Hintergrund würde eine auf das Fehlen einer Begründung gestützte Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über diese Bewerbung eine zu weitgehende Sanktion für den begangenen Rechtsverstoß darstellen, und die Zuerkennung einer Entschädigung sei als diejenige Art der Wiedergutmachung anzusehen, die den Interessen des Rechtsmittelführers wie auch den dienstlichen Erfordernissen am besten entspreche.
8Das Gericht hat ferner in Randnummer 84 den Antrag des Rechtsmittelführers auf Feststellung, daß die Zurückweisung seiner Bewerbung auf die streitige Stelle rechtswidrig war, und in Randnummer 87 seinen Antrag auf Ersatz des ihm angeblich entstandenen materiellen Schadens abgewiesen.
9Zum immateriellen Schaden hat das Gericht in Randnummer 90 nach einem Hinweis darauf, daß die Anstellungsbehörde — wie in Randnummer 79 festgestellt — ihre Entscheidung nicht begründet habe, entschieden, wenn für eine Ernennungsentscheidung überhaupt keine Begründung gegeben werde, stelle dies einen Amtsfehler dar, aus dem dem Rechtsmittelführer ein Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens erwachse.
10Bei der Schätzung des erlittenen Schadens sei zu berücksichtigen — so das Gericht in Randnummer 91 —, daß der Rechtsmittelführer ein gerichtliches Verfahren habe einleiten müssen, um die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung zu erfahren. Unter Berücksichtigung dieses Umstands hat das Gericht nach billigem Ermessen die Zuerkennung von 2000 ECU als angemessene Entschädigung des Rechtsmittelführers erachtet.
15Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.
16Ferner ist das Rechtsmittel nach Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Gemäß Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.
17Aus diesen beiden Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils sowie das rechtliche Vorbringen, auf das der Antrag auf Aufhebung des Urteils gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.
18Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnr. 10, vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19, vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, und vom 17. Oktober 1993 in der Rechtssache C-62/94 P, Turner/Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17).
19Im vorliegenden Fall entsprechen die vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Rechtsmittelgründe diesen Anforderungen nicht.
20Im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. März 1993 macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend, mit denen er Verfahrensfehler, einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts, eine Verletzung der Fürsorge- und Treuepflicht sowie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rügt.
21Dieser erste Rechtsmittelgrund umfaßt zwei Teile.
22Im ersten Teil trägt der Rechtsmittelführer vor, mit der in ihrem Schreiben vom 22. März 1993 verwendeten Formulierung „l'autorité investie du pouvoir de nomination n'a pu retenir votre candidature à l'emploi à pourvoir“ („Die Anstellungsbehörde konnte Ihrer Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht Folge leisten“) habe die Anstellungsbehörde ihn darüber informiert, daß sie aus rechtlichen oder anderen Gründen daran gehindert gewesen sei, die streitige Stelle mit ihm zu besetzen. Er wirft dem Gericht somit vor, den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend geprüft zu haben, obwohl er ausdrücklich Beweis für sein Vorbringen angeboten habe. In Wirklichkeit habe es keinen Hinderungsgrund gegeben, so daß die Entscheidung vom 22. März 1993 unzutreffend und falsch begründet sei.
23Hierzu ist festzustellen, daß der Rechtsmittelführer ohne Angabe der Randnummern des angefochtenen Urteils die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts angreift, so daß der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes ausschließlich auf eine erneute Prüfung der Klage gerichtet ist. Dieser Teil kann somit keinen Erfolg haben.
24Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes greift der Rechtsmittelführer Randnummer 36 des angefochtenen Urteils an, in der das Gericht den auf einen Verfahrensfehler im Rahmen des BAE gestützten Teil des Klagegrundes gemäß Artikel 48 Absatz 2 seiner Verfahrensordnung als unzulässig zurückgewiesen hat, da der Rechtsmittelführer diesen erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe.
25Das Gericht habe diese Rüge zu Unrecht als unzulässig angesehen, da sie entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern bereits in der Erwiderung erhoben worden sei. Die Rüge sei begründet, da die Anstellungsbehörde insofern rechtswidrig gehandelt habe, als sie in den Text der Stellenbekanntgabe nicht das Erfordernis einer „spezialisierten Ausbildung“ aufgenommen habe. Schließlich habe der BAE sich seine Meinung über die Einstufung der streitigen Stelle erst nach Kenntnisnahme von den Bewerbungen gebildet.
26Hierzu ist, soweit der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes sich gegen die Feststellung des Gerichts wendet, der Rechtsmittelführer habe diesen Teil erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, festzustellen, daß allein das Gericht für die Entscheidung zuständig ist, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens eine Rüge bei ihm erhoben wird. Daraus folgt — ohne daß die anderen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente geprüft werden müßten—, daß dieser Teil keinen Erfolg haben kann.
27Aufgrund all dessen ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
28Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe gegen Artikel 45 des Statuts verstoßen, der eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die eine Anwartschaft auf Beförderung hätten, sowie ihrer Beurteilungen vorsehe.
29Diesem Rechtsmittelgrund zufolge hat das Gericht zu Unrecht angenommen, die Kommission habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, da die Anstellungsbehörde Gesichtspunkte herangezogen habe, die in der Stellenbekanntgabe nicht angeführt worden seien. Das Gericht habe bestätigt, daß für die zu besetzende Stelle eine „spezialisierte Ausbildung“ erforderlich sei, obwohl dieses Erfordernis, das in der Stellenbekanntgabe nicht enthalten gewesen sei, nachträglich aufgestellt worden sei. Die Zurückweisung der Bewerbung des Rechtsmittelführers durch die Anstellungsbehörde habe auf einem offensichtlichen Ermessensfehler beruht, so daß das Gericht entweder den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen oder die Behauptungen der Kommission hätte zurückweisen müssen.
30Hierzu ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere den Randnummern 44 bis 55, daß das Gericht nach der Prüfung u. a. des Inhalts der Stellenbekanntgabe, der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über die Schaffung der neuen Einheit und der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 1991 mit der Überschrift „Die zur Gewährleistung des vollständigen Funktionierens des Einheitsmarktes in den Veterinär- und Pflanzenschutzsektoren umgehend einzusetzenden Mittel“ zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat.
31Das Gericht hat ferner — nachdem es in den Randnummern 51 bis 54 die Qualifikationen des Klägers und diejenigen von Herrn G, das Protokoll des BEA vom 18. Februar 1993 und dessen Stellungnahme sowie die Behauptung des Klägers geprüft hat, die Kommission habe seiner Beurteilung nur sehr geringe Beachtung geschenkt — in Randnummer 55 festgestellt, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Abwägung der Verdienste der Bewerber in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft gewesen wäre.
32Hinzuzufügen ist, daß das Gericht in dieser Randnummer ferner die Auffassung vertreten hat, die Aktenlage sei hinreichend klar, so daß kein Anlaß bestehe, die Kommission im Wege einer verfahrensleitenden Maßnahme um nähere Erläuterung zu ersuchen, welche in der Stellenbekanntgabe geforderten Voraussetzungen und Qualifikationen der Kläger nicht erfüllt habe; ebenso sei die vom Kläger beantragte Vernehmung von Zeugen zu seinen Qualifikationen nicht erforderlich.
33Aufgrund dessen ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
34Mit diesem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, in Anbetracht der beiden ersten Rechtsmittelgründe habe die Anstellungsbehörde einen Ermessensfehler begangen, so daß kein dienstliches Interesse an der Ernennung von Herrn G bestanden habe. Die Fürsorgepflicht hätte die Anstellungsbehörde vielmehr veranlassen müssen, den Rechts mittelführ er zu ernennen.
35Hierzu ist festzustellen, daß der Rechtsmittelführer weder die kritisierten Punkte des angefochtenen Urteils noch die rechtlichen Erwägungen, die diesen Rechtsmittelgrund stützen, genau angegeben hat. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unzulässig.
36Mit diesem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe die Randnummer 74 des angefochtenen Urteils nicht begründet.
37In seiner Klage hatte der Rechtsmittelführer geltend gemacht, mit der Entscheidung über die Ernennung von Herrn G sei gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden, da die Kommission von bestimmten Beamten, die mit ähnlichen Aufgaben betraut seien, keine spezialisierte Ausbildung verlangt habe.
38In Randnummer 74 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf diesen Rechtsmittelgrund wie folgt geantwortet:„Wie oben in Randnummer 50 bereits festgestellt wurde, hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessens jedoch nicht überschritten, indem sie den Standpunkt einnahm, zum Leiter der Einheit sei ein Beamter zu ernennen, der über eine spezialisierte Ausbildung sowie über Erfahrung mit den vor Ort durchgeführten Kontrollen in den fraglichen Sektoren verfüge. Selbst wenn man annimmt, daß die Kommission bei anderen, mit ähnlichen Aufgaben betrauten Beamten ähnliche Kriterien hätte anlegen müssen, kann der Kläger nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen, daß ihm eine fehlerhafte Rechtsanwendung zum Vorteil Dritter zugute kommen müsse (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1991 in der Rechtssache T-30/90, Zoder/Kommission, Slg. 1991, II-207, Randnr. 26). Im übrigen ist dieser Klagegrund auf keinerlei gesondertes Vorbringen gestützt, sondern beruht auf dem Vorbringen zu den vorstehend erörterten Klagegründen, die nicht durchgreifen.“
39Nach Auffassung des Rechtsmittelführers hätte sich dem Gericht vielmehr die Frage aufdrängen müssen, warum die Kommission bei der Besetzung einer vergleichbaren Stelle einen Leiter mit spezialisierter Fachausbildung nicht für erforderlich gehalten habe. Das Gericht hätte daraus ableiten müssen, daß eine Ernennung auf einer vergleichbaren Stelle von der Sache her geboten gewesen sei; dann hätte sich ihm aufdrängen müssen, daß die im Falle des Rechtsmittelführers durch das Erfordernis einer spezialisierten Fachausbildung nachträglich vorgenommene Einschränkung tatsächlich den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe und deswegen auch aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen sei.
40Hierzu ist festzustellen, daß dieser Rechtsmittelgrund, der lediglich den vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrund wiederholt und von diesem vorgenommene tatsächliche Beurteilungen angreift, in Wirklichkeit auf die erneute Prüfung der Klage abzielt.
41Zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner Bewerbung auf die streitige Stelle weist der Rechtsmittelführer darauf hin, daß dieser Antrag lediglich seine zweite Bewerbung betreffe. Er habe ein Interesse an dieser Feststellung, da diese es ihm erlaube, später Schadensersatz zu erlangen. Zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung seines Antrags verweist der Rechtsmittelführer auf die von ihm im Rahmen seines ersten Rechtsmittelantrags vorgetragenen Rechtsmittelgründe.
42Insoweit genügt die Feststellung, daß das Rechtsmittel nicht die Rechtsmittelgründe angibt, auf die der Antrag gestützt ist, da der bloße Verweis auf die Ausführungen zu den — bereits geprüften — Rechtsmittelgründen betreffend die Aufhebung der Entscheidung vom 22. März 1993 nicht ausreicht, um die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, genau zu bezeichnen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-153/96 P, De Rijk/Kommission, Slg. 1997, I-2901, Randnr. 15). Dieser Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unzulässig.
43Der Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens ist auf zwei verschiedene Rechtsmittelgründe gestützt.
44Im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelgrund betreffend den materiellen Schaden wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, seinen Antrag falsch ausgelegt zu haben. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Antrag sei auf Zahlung von Schadensersatz gerichtet, da er lediglich den Antrag gestellt habe, festzustellen, daß die Kommission verpflichtet sei, ihm jeden ihm daraus in Zukunft entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers ist ein solcher Antrag zulässig, da er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtungen der Anstellungsbehörde habe. Der Antrag sei auch begründet, da er ohne die rechtswidrige Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung auf der streitigen Stelle ernannt worden wäre.
45Hierzu ist festzustellen, daß das Gericht in den Randnummern 86 f. des angefochtenen Urteils entschieden hat:„86.Was den geltend gemachten materiellen Schaden anbelangt, so ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft; es ist erforderlich, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, daß ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache Latham/Kommission, a. a. O., Randnr. 63).
87.Ohne daß über die Zulässigkeit dieses Antrags entschieden zu werden braucht, ist im vorliegenden Fall festzustellen, daß der Kläger bisher keinen materiellen Schaden erlitten hat, da die streitige Stelle in der Besoldungsgruppe A 4 besetzt wurde, in die auch der Kläger zur Zeit eingestuft ist. Nach der Rechtsprechung kann er unter diesen Umständen keinen materiellen Schaden geltend machen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache Latham/Kommission, a. a. O., Randnr. 43).“
46Das Gericht hat — nach der Feststellung, daß die Haftung der Gemeinschaft u. a. an die Voraussetzung geknüpft ist, daß ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist — die Anträge des Rechtsmittelführers zu Recht abgewiesen, ohne zur Zulässigkeit dieses Begehrens Stellung zu nehmen. Selbst wenn nämlich unterstellt wird, die vom Rechtsmittelführer vor dem Gericht gestellten Anträge seien — wie von diesem dargetan — nicht auf die Zahlung von Schadensersatz, sondern auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft gerichtet gewesen, kann eine solche Verpflichtung der Gemeinschaft nur festgestellt werden, wenn ein tatsächlicher Schaden vorliegt, d. h. wenn er im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht. Da das Gericht in Randnummer 87 festgestellt hat, daß der Rechtsmittelführer bis zu diesem Zeitpunkt keinen materiellen Schaden erlitten habe, waren die von ihm insoweit vorgebrachten Klagegründe zurückzuweisen.
47Dieser Rechtsmittelgrund ist daher offensichtlich unbegründet.
48Im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelgrund betreffend den immateriellen Schaden vertritt der Rechtsmittelführer die Auffassung, dieser sei wesentlich bedeutender als der Betrag von 2000 ECU, zu dessen Zahlung die Kommission verurteilt worden sei, da er seine Ursache nicht nur in der unterlassenen Begründung der Ablehnung der Ernennung, sondern vielmehr in der rechtswidrigen Zurückweisung seiner Bewerbung gehabt habe, die ihn stark gekränkt und verletzt habe.
49Insoweit ist festzustellen, daß dieser Rechtsmittelgrund auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung des Rechtsmittelführers durch die Anstellungsbehörde gestützt ist.
50Wie bereits ausgeführt, ist der Rechtsmittelgrund betreffend die rechtswidrige Zurückweisung der fraglichen Bewerbung zurückgewiesen worden. Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.
51Aufgrund dessen sind die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Rechtsmittelgründe nach Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.
52Der Rechtsmittelführer vertritt schließlich die Auffassung, das Gericht hätte der Kommission mit Rücksicht auf deren Verhalten die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegen müssen.
53Insoweit genügt die Feststellung, daß dann, wenn alle anderen in einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, der die Kosten betreffende Rechtsmittelgrund nach Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen ist (Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnrn. 65 f).
54Sonach ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.