BIB.ORDER
C-51/95 P61995O00510003.0001730174314CJBeschluß des Gerichtshofes (Zweite Kammer)
5. Februar 1997(*)
In der Rechtssache C-51/95 P
Unifruit Hellas EPE, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ilias Soufleros, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93 (Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter.Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Xenofon Yataganas und Theofanis Christoforou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und R. Schintgen,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
„1.Der Rechtsstreit, dessen rechtlichen Rahmen die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1, später mehrfach geändert) bildet, bezieht sich insbesondere auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzinstrumente für den Handel mit Drittländern, nämlich die Ausgleichsabgabe und die Schutzmaßnahmen.2.Die Ausgleichsabgabe soll für Obst und Gemüse ein bestimmtes Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherstellen. Artikel 23 der Verordnung Nr. 1035/72 sieht daher vor, daß jedes Jahr für jedes unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Produkt ein Referenzpreis festgesetzt wird, um‚Störungen infolge von Angeboten aus dritten Ländern zu anormalen Preisen zu vermeiden‘. Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 bestimmt: ‚Liegt der Einfuhrpreis bei der Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem Drittland an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen um mindestens 0,6 ECU unter dem Referenzpreis, so wird außer in Ausnahmefällen bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses aus dem betreffenden Herkunftsland eine Ausgleichsabgabe erhoben. Diese Ausgleichsabgabe ist gleich der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem arithmetischen Mittel der beiden letzten, für das betreffende Herkunftsland verfügbaren Einfuhrpreise, nachstehend: ‚mittlerer Einfuhrpreis‘ genannt. Dieser mittlere Einfuhrpreis wird nunmehr an jedem Markttag für jedes Herkunftsland errechnet, bis in bezug auf das betreffende Herkunftsland die Ausgleichsabgabe aufgehoben wird.‘ Der in der Vorschrift genannte Einfuhrpreis entspricht gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung der niedrigsten Notierung oder dem arithmetischen Mittel der niedrigsten Notierungen für mindestens 30 v. H. der auf allen repräsentativen Märkten, für die Notierungen vorliegen, vermarkteten Mengen aus dem betreffenden Herkunftsland.3.Die Ausgleichsabgabe, die für alle Mitgliedstaaten gleich hoch ist, tritt zu den geltenden Zöllen hinzu (Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1035/72). Sie wird nicht geändert, sofern die Veränderung der Berechnungsfaktoren nach ihrer tatsächlichen Anwendung nicht an drei aufeinanderfolgenden Markttagen zu einer Veränderung ihres Betrages um mehr als 1,2 ECU führt, und sie wird aufgehoben, sobald der Einfuhrpreis an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen mindestens so hoch liegt wie der Referenzpreis (Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72).4.Zu den Schutzmaßnahmen bestimmt Artikel 29 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72: ‚Im Handel mit dritten Ländern können geeignete Maßnahmen angewandt werden, ... wenn in der Gemeinschaft der Markt für ... Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht wird, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten...‘ Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich läßt Schutzmaßnahmen — u. a. für Äpfel — zu, ‚wenn sich die ... Rücknahmeoder Ankaufsmaßnahmen ... auf erhebliche Mengen beziehen‘. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2707/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 291, S. 3) bestimmt, daß als Schutzmaßnahmen die Aussetzung der Einfuhren oder Ausfuhren oder die Erhebung von Ausfuhrabgaben getroffen werden können. Für den in Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1035/72 vorgesehenen Fall können folgende Maßnahmen getroffen werden: ‚Die Aussetzung der Einfuhren oder die Erhebung eines Zusatzbetrags in Höhe von 50 v. H. des Unterschieds zwischen dem Grundpreis und [einem für den Rücknahmepreis vorgesehenen Höchstbetrag]. Dieser Zusatzbetrag kommt zu den Zöllen und gegebenenfalls zu den nach Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 eingeführten etwaigen Ausgleichsabgaben hinzu.‘5.Schließlich bestimmt Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72, daß die ‚[Schutzmaßnahmen] ... der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung [tragen], die sich auf dem Weg nach der Gemeinschaft befinden. Sie dürfen sich nur auf Erzeugnisse erstrecken, deren Herkunfts- oder Bestimmungsland ein drittes Land ist. Sie können auf Einfuhren mit Herkunft aus oder Ursprung in bestimmten Ländern, Ausfuhren nach bestimmten Ländern, bestimmte Qualitäten, Größensortierungen oder Sortengruppen beschränkt werden.‘6.Am 19. Februar 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 384/93 mit Sondermaßnahmen zur Überwachung der Einfuhr von Äpfeln aus Drittländern (ABl. L 43, S. 33). Diese Verordnung ist auf Artikel 29 der Verordnung Nr. 1035/72 gestützt. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 384/93 werden Äpfel bis zum 1. September 1993 nur gegen Vorlage einer Einfuhrlizenz zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung unterliegt zum einen die Erteilung der Einfuhrlizenz der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 1,5 ECU je 100 kg Nettogewicht und verfällt zum anderen die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die in der Lizenz angegebenen Mengen während ihrer Gültigkeitsdauer nicht oder nur teilweise zum freien Verkehr abgefertigt werden.7.Am 7. April 1993 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 846/93 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Äpfeln mit Ursprung in Chile (ABl. L 88, S. 30). Mit der Verordnung, die sich ausdrücklich auf Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1035/72 stützt, wurde die Abgabe auf 1,84 ECU je 100 kg Eigengewicht festgesetzt. Die Verordnung Nr. 846/93 trat am 9. April 1993 in Kraft.8.Die Ausgleichsabgabe wurde u. a. durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 915/93, 1396/93 und 1467/93 der Kommission vom 19. April 1993, 7. Juni 1993 und 15. Juni 1993 geändert, mit denen die Verordnung Nr. 846/93 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Äpfeln mit Ursprung in Chile geändert wurde (ABl. L 94, S. 26, L 137, S. 9, und L 144, S. 11).Sachverhalt und Verfahren
9.Die Klägerin befaßt sich hauptsächlich mit der Einfuhr und der Ausfuhr von Obst und Gemüse. Anfang 1993 kaufte sie bei zwei Unternehmen mit Sitz in Chile ungefähr 2 Millionen kg Äpfel.10.Die Äpfel wurden im Hafen von Valparaiso (Chile) auf zwei Schiffe zur Beförderung nach Griechenland verladen. Nach Darstellung der Klägerin verließ das erste Schiff Chile am 25. März 1993 und kam in Griechenland am 18. April 1993 an, das zweite Schiff soll Chile am 13. April 1993 verlassen haben und am 6. Mai 1993 in Griechenland angekommen sein.11.Die Klägerin behauptet, sie habe die griechische Interventionsstelle bereits am 18. März 1993 mit Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen befaßt. Die von der Klägerin eingeführten Äpfel wurden der Ausgleichsabgabe nach der Verordnung Nr. 846/93 vom 7. April 1993 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 915/93, 1396/93 und 1467/93 unterworfen.“
Das angefochtene Urteil
Das Rechtsmittel
Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend die angebliche Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
Zum ersten und zum dritten Teil
Zum zweiten Teil
Zum vierten Teil
Zum zweiten Rechtsmittelgrund betreffend die Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie den Ermessensmiß brauch
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
beschlossen:
- 1)Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
- 2)Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.