11994 wurden neue Maßnahmen zur Einschränkung der Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern, insbesondere aus der Volksrepublik China, in die Gemeinschaft erlassen. Kernstück dieser Gemeinschaftsregelung ist die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. L 67, S. 89). Diese Verordnung sieht in Artikel 1 Absatz 2 vor, daß die Einfuhr der von ihr erfaßten Waren in die Gemeinschaft frei ist und mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegt, unbeschadet etwaiger Schutzmaßnahmen und der gemeinschaftlichen mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Anhang II. Dieser Anhang legt Kontingente für bestimmte Kategorien von Spielzeug aus China fest.
2Die Verwaltung dieser Kontingente ist in der Verordnung (EG) Nr. 747/94 der Kommission vom 30. März 1994 mit Vorschriften für die Verwaltung der für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden mengenmäßigen Kontingente (ABl. L 87, S. 83) geregelt. Jedes Kontingent wird zwischen den traditionellen und den nichttraditionellen Einführern aufgeteilt. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 747/94 bestimmt, daß als Bezugszeitraum für den Nachweis der Eigenschaft eines traditionellen Einführers „die Kalenderjahre 1991 und 1992 [gelten]“, wobei die Einführer nachweisen müssen, daß sie während dieser beiden Jahre Waren mit Ursprung in China, für die Gemeinschaftskontingente gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 519/94 bestehen, eingeführt haben.
3Die Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1012/94 vom 29. April 1994 und Nr. 1225/94 vom 30. Mai 1994 (ABl. L 111, S. 100, und L 136, S. 40) legen jeweils die den traditionellen und den nichttraditionellen Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China fest.
4Mit Klageschrift, die am 20. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragen,- —
die Klage für zulässig zu erklären;
- —
für nichtig zu erklären:
soweit diese Verordnungen die Klägerinnen betreffen;
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der Einrede der Rechtswidrigkeit gegen
stattzugeben, soweit diese Rechtsakte die Klägerinnen betreffen;
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den Ersatz des den Klägerinnen durch die Anwendung sämtlicher vorgenannter Vorschriften entstandenen Schadens anzuordnen;
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alle zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen, die das Gericht für erforderlich hält, um den Schaden der Klägerinnen zu bestimmen;
- —
den Rat und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
5Der Rat beantragt,- —
den Antrag auf Schadensersatz als offensichtlich unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
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die Einrede der Rechtswidrigkeit als unzulässig zurückzuweisen;
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die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
6Die Kommission beantragt,- —
die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären oder hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
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die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen;
- —
die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
7Mit Beschluß des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 24. Februar 1995 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen worden.
8Mit Beschluß des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 29. März 1995 ist dem Rat gestattet worden, einen Schriftsatz zur Verteidigung der Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 einzureichen.
9In diesem Schriftsatz, der in seiner am 13. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung enthalten ist, beantragt der Rat zusätzlich zu seinen vorher gestellten Anträgen hilfsweise, die Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift als unbegründet zurückzuweisen.
10Mit Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Oktober 1995 sind die Hasbro UK Ltd und Toys Manufacturers of Europe als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden; außerdem ist dem Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Aktenstücke stattgegeben worden.
11Da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit am 6. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift und das Königreich Spanien mit am 20. Oktober 1994 eingegangener Klageschrift die Nichtigerklärung des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 (Rechtssache C-150/94) und der Verordnung (EG) Nr. 1921/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 519/94 (ABl. L 198, S. 1) (Rechtssache C-284/94) beantragt haben, ist das vorliegende Verfahren bis zum Erlaß der Urteile des Gerichtshofes in diesen beiden Rechtssachen mit Beschluß der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 26. Mai 1996 ausgesetzt worden.
12Am 19. November 1998 hat der Gerichtshof mit seinen Urteilen in der Rechtssache C-150/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235) und in der Rechtssache C-284/94 (Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309) die beiden Klagen abgewiesen.
13Mit Schreiben der Kanzlei vom 23. Dezember 1998 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, schriftlich zu den aus dem Urteil Vereinigtes Königreich/Rat zu ziehenden Konsequenzen Stellung zu nehmen.
14Mit am 15. Januar 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schriftsatz beantragt das Königreich Spanien erstens, die Klage gegen die Verordnungen Nr. 1012/94 und Nr. 1225/94 für unzulässig zu erklären, hilfsweise, die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnungen Nr. 519/94 und Nr. 747/94 zurückzuweisen, und zweitens, die Schadensersatzklage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen.
15Mit am 17. Februar 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenen Schriftsätzen beantragen die Kommission und der Rat, festzustellen, daß die vorliegende Klage infolge der Urteile Vereinigtes Königreich/Rat und Spanien/Rat erledigt sei, hilfsweise, die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen und die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
16Mit am 8. April 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schriftsatz hat die Streithelferin Hasbro UK Ltd auf die Streithilfe verzichtet.
17Die Klägerinnen haben auf das Schreiben der Kanzlei des Gerichts keine Erklärungen eingereicht.
18Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
19Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
20Für ihren Antrag auf Nichtigerklärung erheben die Klägerinnen nur eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 747/94.
21Der Rat und die Kommission machen geltend, der Gerichtshof habe mit der Zurückweisung aller vom Vereinigten Königreich vorgebrachten Nichtigkeitsgründe in seinem Urteil Vereinigtes Königreich/Rat die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 519/94 hinsichtlich des aus China eingeführten Spielzeugs aufgrund einer vollständigen und gründlichen Analyse aller von diesem Mitgliedstaat vorgebrachten und von den Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache aufgegriffenen Klagegründe bestätigt.
22Das Königreich Spanien macht geltend, die von den Klägerinnen für ihre Einrede der Rechtswidrigkeit vorgetragenen Gründe entsprächen fast wörtlich denen, die das Vereinigte Königreich im Rahmen seiner Klage vorgebracht habe. Der Gerichtshof habe im Urteil Vereinigtes Königreich/Rat diese Gründe als nicht stichhaltig zurückgewiesen, und das Urteil habe insoweit Rechtskraft erlangt.
23Die Klagegründe und Argumente der Klägerinnen, mit denen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, eine fehlende Würdigung der Tatsachen oder ein offensichtlicher Fehler bei deren Würdigung sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gerügt werden, sind im wesentlichen bereits in dem Verfahren, das zum Urteil Vereinigtes Königreich/Rat geführt hat, vorgebracht worden.
24Mit der Zurückweisung sämtlicher Nichtigkeitsgründe, die das Vereinigte Königreich vorgebracht und die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren aufgegriffen haben, hat der Gerichtshof daher insoweit die Rechtmäßigkeit des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 hinsichtlich des aus China eingeführten Spielzeugs bestätigt.
25Die Klägerinnen rügen darüber hinaus das Fehlen einer Rechtsgrundlage, eine Verletzung des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom 21. Mai 1985 (ABl. L 250, S. 2) sowie eine Verletzung des Anspruchs der betroffenen Einführer auf rechtliches Gehör. Außerdem machen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze Patere legem quam ipse fecisti, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einen Ermessens- und Verfahrensmißbrauch geltend.
26Zum Fehlen einer Rechtsgrundlage stellen die Klägerinnen auf Seite 16 ihrer Erwiderung selbst fest, daß die unterbliebene ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) in der Verordnung Nr. 519/94 nur ein redaktionelles Versehen in der französischen Fassung dieser Verordnung sei. Zur Verletzung des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China ist lediglich darauf hinzuweisen, daß, wie die Klägerinnen auf Seite 26 ihrer Klageschrift einräumen, nichts in diesem Abkommen den Rat daran hinderte, die in Anhang II der Verordnung Nr. 519/94 genannten Kontingente einzuführen, und außerdem, daß der Rat entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die in diesem Abkommen vorgesehenen Konsultationen bei der Einführung dieser Kontingente vorgenommen hat, wie aus der zwanzigsten Begründungserwägung dieser Verordnung hervorgeht. Zur Verletzung des Anspruchs der betroffenen Einführer auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes Patere legem quam ipse fecisti genügt der Hinweis, daß der Rat nicht verpflichtet war, die betroffenen Einführer vor der Festlegung der in der Verordnung Nr. 519/94 vorgesehenen Kontingente zu hören, da es sich um eine Grundverordnung und damit um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handelte. Außerdem haben die Klägerinnen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens beantragt, von den Gemeinschaftsorganen angehört zu werden. Zur Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie zur Rüge eines Ermessens- und Verfahrensmißbrauchs schließlich ist nur festzustellen, daß die Klägerinnen nicht den geringsten Anhaltspunkt zum Nachweis solcher Rechtsverstöße vorgebracht haben.
27Somit ist die gegenüber Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit offensichtlich unbegründet.
28Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 747/94 gelten als Bezugszeitraum für den Nachweis der Eigenschaft des traditionellen Einführers von Waren mit Ursprung in China, die Gegenstand der in Anhang II der Verordnung Nr. 519/94 vorgesehenen Gemeinschaftskontingente sind, „die Kalenderjahre 1991 und 1992“.
29Dazu machen die Klägerinnen in der Klageschrift geltend, daß im Gegensatz zu den Angaben in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 747/94 die Jahre 1991 und 1992 kein geeigneter Bezugszeitraum seien, da die Kommission über vollständige und repräsentative Informationen über den Stand der Einfuhren für das Jahr 1993 verfügt habe, die es ihr erlaubt hätten, einen jüngeren und für die Handelsströme repräsentativeren Bezugszeitraum festzulegen.
30Die Kommission führt aus, der Gerichtshof habe in seinem Urteil Vereinigtes Königreich/Rat den Klagegrund des Vereinigten Königreichs zurückgewiesen, wonach die Festlegung der Kontingente für 1994 auf dem Niveau der Einfuhren von 1991 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze, da solche Kontingente darauf abzielten, die Einfuhren um ungefähr 50 % im Vergleich zu 1993 zu senken. Das Jahr 1993 sei u. a. wegen des beträchtlichen Anstiegs der Einfuhren, der den ersten verfügbaren Statistiken zu entnehmen sei, nicht repräsentativ. Daher habe sie dieses Jahr nicht in den Bezugszeitraum für die Bestimmung der traditionellen Einfuhren einbezogen. Da der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die Kontingente für 1994 auf dem Niveau der 1991 durchgeführten Einfuhren hätten festgelegt werden können, sei der Kommission nicht vorzuwerfen, daß sie das Jahr 1993 nicht für den Bezugszeitraum berücksichtigt habe. Das Vorbringen der Klägerinnen sei daher irrelevant.
31Der Gerichtshof hat im Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (Randnr. 88) entschieden, daß der Schutz, der durch die in Anhang II der Verordnung Nr. 519/94 festgelegten Kontingente bewirkt wurde, nicht über das hinausging, was zur Erreichung der vom Rat verfolgten Ziele erforderlich war. In Randnummer 89 des Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Rat davon ausgehen durfte, daß bloße Überwachungsmaßnahmen aufgrund des durch die Einfuhr von Spielzeug aus China ausgeübten Druckes nicht genügten, um die Interessen der Gemeinschaftsindustrie zu schützen. In Randnummer 90 des Urteils hat der Gerichtshof hinzugefügt, daß der Rat, als er die Einfuhrkontingente auf dem Niveau von 1991 festsetzte, das erheblich über dem der Vorjahre lag, versucht hat, die Erfordernisse des Schutzes der Gemeinschaftsindustrie mit der Aufrechterhaltung eines akzeptablen Handelsniveaus mit China in einer Weise zu verbinden, die nicht beanstandet werden konnte.
32Aus den Randnummern 88 bis 90 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat ergibt sich daher, daß der Rat in Anhang II der Verordnung Nr. 519/94 die Kontingente auf dem Niveau der Einfuhren von 1991 festlegen durfte. Infolgedessen ist der Kommission nicht vorzuwerfen, daß sie das Jahr 1993 in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 747/94 nicht berücksichtigt hat, der den Bezugszeitraum für den Nachweis der Eigenschaft des traditionellen Einführers von Waren mit Ursprung in China festlegt, die Gegenstand der in Anhang II der Verordnung Nr. 519/94 festgelegten Gemeinschaftskontingente sind.
33Somit ist die Einrede der Rechtswidrigkeit des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 747/94 offensichtlich unbegründet.
34Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Anträge auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1012/94 und des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1225/94, die allein auf die Einrede der Rechtswidrigkeit des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 519/94 und des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 747/94 gestützt sind, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen sind.
35Den Anträgen auf Schadensersatz fehlt ebenfalls offensichtlich jede rechtliche Grundlage, da die angefochtenen Verordnungen nicht mit einer Rechtswidrigkeit behaftet sind, die eine Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte.
36Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlegen sind, sind sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten und gemäß den Anträgen der Kommission und des Rates zur gesamtschuldnerischen Tragung von deren Kosten zu verurteilen.
37Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.
38Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Organ seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall sind den Streithelfern Toys Manufacturers of Europe und Hasbro UK Ltd ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.