9Die Antragstellerin macht geltend, die Kosten und Anwaltsgebühren, deren Erstattung sie verlange, stellten sowohl notwendige als auch angemessene Aufwendungen dar.
10Nach einem im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatz habe die in einem Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten obsiegende Partei gewöhnlich Anspruch auf Erstattung ihrer sämtlichen Aufwendungen.
11Gegenstand und Art des Rechtsstreits hätten die Kosten und Anwaltsgebühren der Antragstellerin gerechtfertigt, da die Klage gegen eine Verordnung gerichtet gewesen sei, durch die die Regeln über staatliche Beihilfen, die in von der Gemeinschaft geschlossenen Freihandelsabkommen enthalten seien, erstmals auf in Ländern außerhalb der Europäischen Union gewährte Beihilfen angewendet worden seien. Handelsschutzmechanismen der Gemeinschaft seien unter Umständen angewendet worden, wie es bisher nicht der Fall gewesen sei.
12Die Rechtssache habe viele neue Fragen aufgeworfen, denen für die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts besondere Bedeutung zukomme, insbesondere die Frage, ob im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend: EWR-Abkommen) in der Vergangenheit gewährte staatliche Beihilfen als bestehende Beihilfen und damit in der Gemeinschaft und im EWR als einer rückwirkenden Prüfung entzogen angesehen würden, die Frage nach dem Einfluß des Gemeinschaftsrechts auf die Wirkungen mehrerer aufeinanderfolgender völkerrechtlicher Verträge auf dem fraglichen Gebiet, nämlich des Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich, des EWR-Abkommens, des EG-Vertrags und, während dieses gesamten Zeitraums, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), sowie die Frage der rechtlichen Wirkungen des EWR-Abkommens vor seinem Inkrafttreten, aber nach seiner Ratifizierung.
13Die Sach- und Rechtsfragen seien komplex, schwierig und umstritten gewesen und hätten seitens der Anwälte der Klägerin einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordert. Ihre Anwälte hätten zwar vom einschlägigen Sachverhalt eine gewisse Kenntnis gehabt, da sie mit der Frage vor Erlaß der streitigen Verordnung befaßt gewesen seien. Doch sei diese Kenntnis dadurch entwertet worden, daß sich die Kommission geweigert habe, ihre Version des einschlägigen Sachverhalts vor Erlaß dieser Verordnung vollständig mitzuteilen.
14Die Klägerin legt zur Begründung ihres Antrags eine Tabelle vor, die eine Übersicht über den auf jede Verfahrensphase entfallenden Zeitaufwand enthält. Danach wendeten die Anwälte der Klägerin insgesamt 272,75 Stunden für die Vorbereitung der Klageschrift, 230,5 Stunden für die Vorbereitung der Erwiderung, 154,5 Stunden für die Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen und 135,75 Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auf. Außerdem hätten sie während des Verfahrens weitere 80,25 Stunden für solche Aufgaben aufgewendet wie Kontakte mit der Klägerin und der österreichischen Regierung sowie Kontakte mit dem Rat und der Klägerin in bezug auf mit der Klage zusammenhängende Fragen.
15Schließlich habe die Rechtssache für die Klägerin entscheidende wirtschaftliche Bedeutung. Allein für das Jahr 1994 habe sie an durch die streitige Verordnung eingeführten Zöllen vorläufig etwas mehr als 120000000 BFR zahlen müssen. Sie habe bei Erhebung der Klage gegen diese Verordnung nicht gewußt, ob die Organe den Zoll nach Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union als ungültig ansehen würden und ob dieser Beitritt tatsächlich erfolgen würde. Daher habe sie davon ausgehen müssen, daß die Verordnung über viele Jahre gelten würde. Aufgrund dieser Annahme habe sie den aktuellen Nettowert der Zölle, die von 1994 bis 2001 anfallen würden, vernünftigerweise auf ungefähr 1250000000 BFR veranschlagen dürfen.
16Nach Auffassung des Rates ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, daß sich der geforderte Betrag aus Anwaltsgebühren (9557563 BFR), Aufwendungen der Beistände der Klägerin (309000 BFR), Reisekosten eines Vertreters der Muttergesellschaft (28000 BFR) und Zustellungskosten (45000 BFR) zusammensetze.
17Erstattungsfähig seien nur die notwendigen Aufwendungen.
18Was den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits angehe, so übertreibe die Klägerin die Bedeutung der Rechtssache. Das Gericht gehe in seinem Urteil nicht auf die Fragen betreffend die Anwendung der im Freihandelsabkommen enthaltenen Regeln über staatliche Beihilfen ein.
19Der Rechtsstreit habe zwar einige neue und wichtige Fragen des Gemeinschaftsrechts betroffen, doch sei seine Bedeutung nicht so groß, daß er Anwaltsgebühren in der geforderten Höhe rechtfertige.
20Zum geltend gemachten Schwierigkeitsgrad und zum angefallenen Arbeitsaufwand führt der Rat aus, daß die Rechtssache den Zeitaufwand der Anwälte der Klägerin nicht rechtfertige. Folglich sei die Höhe der abgerechneten Gebühren überzogen.
21Insoweit ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, daß ihre Anwälte für die Rechtssache 873,75 Stunden aufgewendet hätten, daß vierzehn Anwälte des mit der Vertretung der Klägerin betrauten Anwaltsbüros mit der Sache befaßt gewesen seien und daß deren hauptsächlich zuständige Person dafür etwa 648,25 Stunden aufgewendet habe. Zum Vergleich habe der für die Verteidigung des Rates in erster Linie verantwortliche Anwalt, der die Rechtssache fast allein betreut habe, dafür insgesamt 165 Stunden aufgewendet.
22Überdies seien, wie die Klägerin eingeräumt habe, ihre Anwälte bereits vor Erlaß der angefochtenen Verordnung mit dem Vorgang befaßt gewesen, so daß ihnen der Sachverhalt bereits vertraut gewesen sei. Sie seien außerdem durch die engen Kontakte zwischen der Klägerin und der österreichischen Regierung sehr gut über den Standpunkt der Kommission informiert gewesen.
23Zur wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin ist der Rat schließlich der Ansicht, deren genaue Bezifferung sei nicht besonders erheblich, denn auch wenn die von der Klägerin vorgelegten Zahlen zuträfen, bleibe der Zeitaufwand der Anwälte der Klägerin für die Rechtssache überzogen.
24Der Rat hält auch den Betrag von 309000 BFR für Aufwendungen für überzogen.
25Ausgehend von der Zahl der Arbeitsstunden seiner eigenen Anwälte und von einem durchschnittlichen Stundensatz von 10000 BFR schätzt der Rat die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 2500000 BFR. Da diese Schätzung ziemlich großzügig sei, müßten durch sie aber sämtliche Aufwendungen der Klägerin abgedeckt sein.
26Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung „gelten als erstattungsfähige Kosten: ... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für das Verfahren notwendig waren (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache 89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
27Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Er braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 [92], Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27).
28Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muß das Gericht die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der im Zusammenhang mit dem Verfahren befaßten Bevollmächtigten und Beistände und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 24. März 1998, International Procurement Services/Kommission, T-175/94 [92], Slg. 1998, II-601, Randnr. 10).
29Was den Schwierigkeitsgrad der Sache und die Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht anbelangt, so warf die Klage offensichtlich viele Fragen auf, die in der Rechtsprechung vorher nicht ausdrücklich untersucht worden waren, namentlich die Frage der Anwendung der in den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den verschiedenen Ländern der Europäischen Freihandelszone enthaltenen Bestimmungen, die Frage der rechtlichen Wirkung eines von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens vor dessen Inkrafttreten, aber nachdem die Gemeinschaft als letzte Vertragspartei ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt hatte, die Frage der Anwendung und der Auslegung des EWR-Abkommens und mehrerer seiner Artikel, insbesondere des Artikels 6, sowie die Frage nach den Rechtsfolgen der Rückdatierung der Nummer des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in der die streitige Verordnung veröffentlicht wurde. Die Art des Rechtsstreits rechtfertigt daher sowohl hohe Honorare als auch die Vertretung der Antragstellerin durch mehrere Anwälte (vgl. Beschluß Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89 [92], Randnr. 30).
30Auch wenn der Rechtsstreit zahlreiche wichtige Rechtsfragen auf warf, war jedoch der Arbeitsaufwand, den die Rechtssache bei den Anwälten der Klägerin erforderte, einschließlich Zusammenstellung und Untersuchung des Schrifttums, der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung, nicht so erheblich, daß er erstattungsfähige Kosten in der geforderten Höhe rechtfertigt. Insoweit erscheint bereits ein Aufwand von insgesamt fast 900 Arbeitsstunden weit überzogen. Überdies verfügten die Anwälte der Klägerin bereits über eine gewisse Kenntnis der Rechtssache, da sie mit dem Verfahren vor Erlaß der streitigen Verordnung durch den Rat befaßt waren.
31Das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits wird vom Rat nicht bestritten.
32Nach alledem sind die erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag von 4000000 BFR festzusetzen.
33Da bei diesem Betrag alle Umstände der Rechtssache bis zum heutigen Tag berücksichtigt sind, ist über die den Parteien für das vorliegende Nachverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden.