Entscheidungsgründe
1 Mit am 29. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, und nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung beantragt, dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2 Mit am 7. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien erklärt, daß es gegen die Klagerücknahme durch die Kommission keine Einwände erhebe.
3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall sind die Erhebung und die anschließende Rücknahme der Klage durch die Kommission durch das Verhalten des Königreich Spanien ausgelöst worden, da dieses die Maßnahmen, die erforderlich waren, um seinen Pflichten nachzukommen, erst nach Klageerhebung durch die Kommission getroffen hat.
5 Daher sind die Kosten dem Königreich Spanien aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER
beschlossen:
1) Die Rechtssache C-95/94 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Luxemburg, den 11. Juli 1995