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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Mai 1991. – Gio Buton SpA und Vinicola Europea SpA gegen Amministrazione delle finanze dello Stato.

CELEX: 61990CJ0201 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Tenor

Tenor

1) Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten und der Verordnung (EWG) Nr. 644/85 der Kommission vom 12. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 begründen könnte.

2) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 vorgesehene Ausgleichsabgabe ist auf Äthylalkohol zu erheben, der in einer Freizone verarbeitet und zum Bestandteil eines für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Fertigerzeugnisses geworden ist und der keinem anderen Zollverfahren als dem der zollamtlichen Überwachung unterstellt worden ist.