Tenor
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid nachzukommen.
2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.