Volltext

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. November 1996. – Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61989TO0120 · DE · EUR-Lex / CELLAR

BIB.ORDERT-120/89 (92)61989B01200014.000115491155810T
BESCHLUSS VOM 8. 11. 1996 — RECHTSSACHE T-120/89 (92)
STAHLWERKE PEINE-SALZGITTER / KOMMISSION

Beschluß des Gerichts (Fünfte Kammer)

8. November 1996(*)

In der Rechtssache T-120/89 (92)

Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (nunmehr umfirmiert in Preussag Stahl AG), Gesellschaft deutschen Rechts, Salzgitter (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arved Deringer, Claus Tessin, Hans-Jürgen Herrmann und Jochim Sedemund, Berlin,

Antragstellerin,
gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Götz zur Hausen, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Festsetzung der von der Antragsgegnerin der Antragstellerin nach dem Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission (T-120/89, Slg. 1991, II-279) zu erstattenden Kosten

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Garcia-Valdecasas, der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: Hans Jung

folgenden

Beschluß

1Mit Schriftsatz, der am 3. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, hat die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (nunmehr umfirmiert in Preussag Stahl AG; Antragstellerin) eine Klage nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 EGKS-Vertrag wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft aufgrund einer Reihe rechtswidriger Entscheidungen erhoben, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Quotenregelung für Stahl erlassen hatte. Der Gerichtshof hat die Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß Artikel 14 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an dieses verwiesen.
2Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet. Bei diesem Verfahrensstand hat der Präsident des Gerichts einen Generalanwalt benannt.
3Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. September 1990 verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 30. Januar 1991 schriftlich dem Kanzler des Gerichts übergeben.
4Mit Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89 (Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279) hat das Gericht für Recht erkannt, daß eine Reihe von Entscheidungen der Kommission mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet waren. Es hat die Sache an die Kommission zurückverwiesen, damit diese die geeigneten Maßnahmen ergreife, um eine angemessene Wiedergutmachung des verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Kommission weiter dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie neun Zehntel der Kosten der Antragstellerin zu tragen.
5Mit Schriftsatz, der am 3. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, hat die Kommission gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt (Rechtssache C-220/91 P).
6Mit Urteil vom 18. Mai 1993 (Slg. 1993, I-2437) hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Kommission zur Tragung der Kosten verurteilt.
7Am 6. Juni 1994 haben die Parteien gemäß dem Urteil vom 27. Juni 1991 einen Vergleich geschlossen, nach dem die Kommission der Antragstellerin 40 Millionen DM als Schadensersatz zu zahlen hatte. Nach Artikel 3 des Vergleiches waren die Auslagen der Parteien für Anwaltsgebühren bei der Aushandlung des Vergleichs zu zwei Dritteln von der Antragstellerin und zu einem Drittel von der Kommission zu tragen. Nach Berechnungen des Vertreters der Kommission beliefen sich die Anwaltshonorare ausschließlich für die Vergleichsverhandlungen auf 447180 DM.
8Mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 forderten die anwaltschaftlichen Vertreter der Antragstellerin die Kommission zur Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 549636,75 DM für die beiden Verfahren auf, von denen 260354,25 DM auf das Verfahren erster Instanz entfielen. Dabei führten sie aus, daß dies einer 13/10 Gebühr nach § 31 BRAGO entspreche.
9Mit Schreiben vom 5. Februar 1996 wandte sich die Kommission gegen die Anwendbarkeit der nationalen Gebührensätze; zudem rügte sie, daß keine konkreten Angaben über den Arbeitsaufwand gemacht worden seien, auf deren Grundlage die Anwaltsgebühren berechnet wurden.
10Im Schreiben vom 15. April 1996 begründete die Antragstellerin die beanspruchten Beträge mit der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits und dem hohen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens. Der gesamte Arbeitsaufwand für das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz habe ca. 45 Arbeitstage betragen, derjenige für das Verfahren vor dem Gerichtshof 35 Arbeitstage. Die Stunden- und Tagessätze, die sie freilich im vorliegenden Fall nicht angewandt habe, beliefen sich auf 550 DM bis 750 DM bzw. auf 5000 DM bis 7000 DM.
11Mit Schreiben vom 25. April 1996 hat die Kommission es abgelehnt, die geforderten Beträge zu zahlen, sich jedoch bereit erklärt, zur Abgeltung aller Kosten der beiden Verfahren einen pauschalen Gesamtbetrag von 200000 DM zu bezahlen.
12Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz, der am 11. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, gemäß Artikel 92 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung beantragt, die der Antragstellerin für Anwaltshonorare im Zusammenhang mit dem Verfahren erster Instanz zu erstattenden Kosten auf 275000 DM zuzüglich angemessener Verzugszinsen seit dem 27. Juni 1991 festzusetzen und der Antragstellerin eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
13Am selben Tage hat die Antragstellerin beim Gerichtshof einen Antrag auf Festsetzung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren auf 275000 DM eingereicht.
14Mit Schriftsatz, der am 22. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zum Kostenfestsetzungsantrag Stellung genommen.

Gründe

Parteivorbringen

15Die Antragstellerin führt aus, nach der Rechtsprechung seien für die Kostenerstattung der Schwierigkeitsgrad eines Rechtsstreits, der Arbeitsaufwand und die wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen.
16Der hohe Schwierigkeitsgrad sei von der Kommission nicht bestritten worden; sie habe es für erforderlich gehalten, im Laufe des Gerichtsverfahrens einen angesehenen Professor als Beistand hinzuzuziehen.
17Das Verfahren sei von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, da es eine Reihe von grundlegenden Fragen zur Auslegung des Artikels 34 EGKS-Vertrag und seinem Verhältnis zu Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag aufgeworfen habe, zu dem einschlägige Entscheidungen nicht vorgelegen hätten.
18Der Arbeitsaufwand sei außergewöhnlich hoch gewesen, da die Überprüfung der gesamten Rechtsprechung zu Artikel 34 EGKSV und zu Artikel 215 EWGV sowie eine Aufarbeitung der gesamten Literatur erforderlich gewesen seien. Der gesamte Arbeitsaufwand für das Verfahren vor dem Gericht habe 45 Arbeitstage zu durchschnittlich je 10 Stunden betragen, davon 24 Arbeitstage für die Ausarbeitung der Klageschrift, 18 Tage für die Ausarbeitung der Erwiderung sowie 3 Tage für die Ausarbeitung des Plädoyers für die mündliche Verhandlung. Die Arbeit sei von zwei Partnern der Kanzlei und einem angestellten Rechtsanwalt erbracht worden.
19Zudem sei die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für beide Parteien ungewöhnlich hoch gewesen; sie habe sich auf insgesamt mehr als 100 Millionen DM belaufen.
20Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hält die Kommission den Antrag für unbegründet, soweit er einen Betrag von 125000 DM übersteigt.
21Wichtigstes Kriterium sei der Arbeitsaufwand; insgesamt mehr als 200 Stunden für die Ausarbeitung der Klageschrift, der Erwiderung und des Plädoyers seien sachgerecht. Bei der wirtschaftlichen Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit des Verfahrens möge ein Stundensatz von 600 DM gerechtfertigt sein.
22Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles beanstande die Kommission nicht, daß der Gesamtzeitaufwand von mehreren Anwälten geleistet worden sei.
23Bemerkenswert sei, daß die Antragstellerin im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren für das Verfahren in der erstens Instanz genau denselben Betrag verlange wie im parallel verlaufenden Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Gerichtshof für das Berufungsverfahren, obwohl der Arbeitsaufwand nach ihren Angaben in beiden Verfahren sehr unterschiedlich gewesen sei. Es entstehe der Eindruck, daß die Antragstellerin einfach von dem ursprünglich unter Heranziehung der BRAGO für beide Verfahren verlangten Gesamtbetrag von rund 550000 DM ausgegangen sei und dann jeweils die Hälfte dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren zugeordnet habe.
24Schließlich mache die Antragstellerin im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren erstmals Verzugszinsen seit Erlaß des Urteils vom 27. Juni 1991 geltend. Es fehle aber schon allein an einem Verzug auf Seiten der Kommission, da erst der Kostenfestsetzungsbeschluß des Gerichts eine Erstattungspflicht der Kommission definitiv begründe.

Rechtliche Würdigung

25Nach Artikel 91 der Verfahrensordnung „gelten als erstattungsfähige Kosten: ... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
26Aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. Dezember 1995 (Anlage 2 zur Antragsschrift) geht hervor, daß der als erstattungsfähige Kosten geforderte Betrag dem nach § 31 BRAGO ausschließlich anhand des Streitwerts berechneten Anwaltshonorar entspricht.
27Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Daraus folgt, daß das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen braucht (vgl. Beschluß des Gerichts vom 17. April 1996 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1996, II-235, Randnrn. 23 f.).
28In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung muß das Gericht alle Umstände frei würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die Beteiligten, Bevollmächtigten oder Beistände mit dem Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigt (Beschluß des Gerichts vom 11. Juli 1995 in den Rechtssachen T-23/90 [92] und T-9/92 [92], Peugeot/Kommission, Slg. 1995, II-2057, Randnr. 24).
29Die Kostenfestsetzung hat nach Maßgabe dieser Kriterien zu erfolgen.
30Was die Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht anbelangt, so warf die Klage bedeutende neue Rechts- und schwierige Sachfragen auf. Dem entspricht es, daß es die Kommission für angebracht hielt, einen Universitätsprofessor hinzuzuziehen. Die Art des Rechtsstreits rechtfertigt somit sowohl erhebliche Honorare sowie den von der Kommission nicht bestrittenen Umstand, daß die Antragstellerin von mehreren Anwälten vertreten wurde.
31Was den Schwierigkeitsgrad der Sache und den Arbeitsaufwand anbelangt, den das streitige Verfahren den anwaltschaftlichen Vertretern der Antragstellerin verursachen konnte, so kann das Gericht den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (Beschluß des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20). Die einschlägigen Daten, die in den Schreiben der Antragstellerin an die Kommission sowie in dem Kostenfestsetzungsantrag enthalten sind, sind unbestimmt und allgemein und erlauben es nicht, den tatsächlichen Arbeitsaufwand genau zu beurteilen. In seinem ersten Schreiben vom 21. Dezember 1995 begründete der Prozeßvertreter der Antragstellerin die geforderten Kosten durch Verweis auf die BRAGO mit dem Streitwert; in seinem zweiten Schreiben vom 15. April 1996 verwies er auf den für das Verfahren vor dem Gericht erforderlichen Arbeitsaufwand, den er auf ca. 45 Arbeitstage bemaß, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise zu belegen. Zudem verlangt die Antragstellerin in dem Parallelverfahren auf Kostenfestsetzung vor dem Gerichtshof wegen des Rechtsmittelverfahrens (C-220/91 P) denselben Betrag, obwohl nach ihrem Schreiben vom 15. April 1996 für das Rechtsmittelverfahren nur ein Arbeitsaufwand von 35 Tagen erforderlich war.
32Was die wirtschaftlichen Interessen der Parteien anbelangt, so waren diese erheblich, wenn die schließlich im Vergleich vereinbarte Summe auch deutlich unter der geforderten lag.
33Nach alledem ist es angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 160000 DM festzusetzen.
34Da bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt wurden, ist über die Verzugszinsen und über die Kosten der Parteien im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Antragstellerin zu erstatten hat, wird auf 160000 DM festgesetzt.

Luxemburg, den 8. November 1996

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

R. García-Valdecasas